{"status":"available","doknr":"OLD294714","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1220.14U99.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"14 U 99/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nA.\n\n3\n\nBei dem 1955 geborenen Kläger wurde im Jahr 1998 ein Diabetes\nmellitus Typ II b, sogenannte Altersdiabetes, festgestellt. Nach\neiner Akutbehandlung ist die Erkrankung seit Oktober 1998\ndiätetisch eingestellt. Der Kläger ist nach wie vor chronischer\nDiabetiker.\n\n4\n\nDie Beklagte vertreibt von ihr hergestellte Schokoriegel, unter\nanderem \"M.\" und \"S.\", die in etwa zur Hälfte aus raffiniertem\nZucker bestehen. Für diese Schokoriegel wirbt sie unter anderem mit\nSlogans wie \"M. macht mobil, bei Arbeit, Sport und Spiel\", \"M.\nbringt verbrauchte Energie sofort zurück\", oder \"S.: Immer wenn der\nkleine Hunger kommt\".\n\n5\n\nDer Kläger hat Schmerzensgeld - beziffert mit mindestens\n11.000,00 DM - sowie unter Berufung auf drohende Folge- und\nSpätschäden die Feststellung begehrt, dass die Beklagte seine\nkünftigen auf der Diabetes-Erkrankung beruhenden materiellen und\nimmateriellen Schäden zu ersetzen habe. Zudem hat er im Wege der\nTeilklage Schadensersatz in Höhe von 800,00 EUR wegen Zahnschäden\nbegehrt.\n\n6\n\nDer Kläger hat behauptet, seine Erkrankung an Diabetes sei\nallein auf den Konsum der Schokoriegel der Beklagten, hilfsweise\nauf den Genuss der Riegel neben C. zurückzuführen, deren\nHerstellerin er in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht\nEssen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Auch die - von der\nBeklagten bestrittenen - Zahnschäden hätten hierin ihre Ursache.\nBereits seit seiner Kindheit habe er regelmäßig die Produkte der\nBeklagten zu sich genommen. Mit seinem Wechsel an das Landgericht\nN. im Jahr 1994 habe er, bedingt durch Zeitdruck und\nArbeitsüberlastung, bei Zwischenmahlzeiten pro Arbeitstag\nwenigstens zwei Riegel der Marke \"M.\" oder \"S.\" verzehrt und zudem\ntäglich etwa einen Liter C. getrunken. Dies bedeute eine\nZuckeraufnahme von etwa 39,5 Kilogramm pro Jahr, die ursächlich für\nseine Erkrankung geworden sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten sei\nsowohl ein Konstruktions- als auch ein Instruktionsfehler\nanzulasten. Die von ihr vertriebenen Schokoladenriegel wiesen einen\nunvertretbar hohen Zuckergehalt auf, verursachten\nStoffwechselstörungen und enthielten zudem suchtauslösende\nKomponenten, die einen kontrollierten Verzehr unmöglich machten.\nZudem sei die Darreichungsform zu beanstanden, da diese dazu\nzwinge, die Riegel sogleich vollständig und nicht portionsweise zu\nverzehren. Die Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass der\nVerzehr ihrer Riegel Diabetes, Karies und Parodontose verursache.\nIn der Bevölkerung seien diese Zusammenhänge nicht bekannt. Eine\nWarnpflicht bestehe insbesondere vor dem Hintergrund, dass die\nBeklagte in der Werbung ihre Riegel als Nahrungsmittelersatz\ndarstelle und zu übermäßigem Verzehr verführe, ferner sie die von\ndem Verzehr der Produkte ausgehenden Gefahren verharmlose und\nForschungen über die Gefahren sowie deren Veröffentlichung\nverhindere. Der Kläger hat weiter vorgetragen, ihm seien die\ngesundheitsschädigenden Folgen des Konsums der Produkte der\nBeklagten nicht bekannt gewesen. Er hätte die Riegel nicht mehr zu\nsich genommen, wenn er entsprechend informiert und gewarnt worden\nwäre.\n\n8\n\nDie Beklagte hat den von dem Kläger behaupteten Verzehr ihrer\nProdukte und die vorgetragenen Zahnschäden mit Nichtwissen\nbestritten sowie in Abrede gestellt, dass ein etwaiger Verzehr\nkausal für die Erkrankung des Klägers geworden sei. Für eine\nErkrankung an Diabetes Typ II b kämen verschiedene Faktoren als\nursächlich in Betracht, die bei dem Kläger sämtlich vorlägen;\ninsbesondere sei er über einen längeren Zeitraum übergewichtig\ngewesen. Die Beklagte hat ferner bestritten, dass Inhaltsstoffe\nihrer Produkte suchtauslösend seien, und die Auffassung vertreten,\nder hohe Zuckergehalt sei nicht als Konstruktionsfehler zu\nbewerten. Auch Instruktionsfehler seien ihr nicht anzulasten, weil\ndie Gefahren einer Fehlernährung allgemein bekannt seien. Bezüglich\nder behaupteten Zahnschäden hat sie hilfsweise die Einrede der\nVerjährung erhoben.\n\n9\n\nWegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und\nder gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des\nlandgerichtlichen Urteils verwiesen.\n\n10\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung\nausgeführt, bezüglich der Diabetes-Erkrankung könne der Kläger\nSchadensersatz schon deshalb nicht beanspruchen, weil wegen der\nbereits seit Januar 1992 bei ihm vorliegenden Adipositas\nausgeschlossen werden könne, dass die Krankheit durch Produkte der\nBeklagten verursacht worden sei. Es sei wissenschaftlich nicht\nerwiesen, dass der Verzehr von Zucker ursächlich für Diabetes Typ\nII b sei. Vielmehr seien vorrangig genetische Prädisposition,\nAdipositas, Stress und körperlicher Bewegungsmangel entscheidende\nFaktoren bei deren Entstehung; diese lägen sämtlich bei dem Kläger\nvor.\n\n11\n\nEin Anspruch wegen der Zahnbehandlungskosten stehe dem Kläger\nebenfalls nicht zu, da die Beklagte - dies auch im Hinblick auf die\nDiabeteserkrankung - nicht rechtswidrig gehandelt habe. Ihr sei\nweder eine Konstruktions- noch eine Instruktionspflichtverletzung\nvorzuwerfen. Die Beklagte vertreibe ein an sich erlaubtes Produkt,\nbei dem es sich um ein Genussmittel handele. Sie sei nicht\ngehalten, den Zuckergehalt der Riegel zu vermindern, weil diese\ndann ihren Charakter als Süßigkeit verlören und als solche\nabgeschafft würden. Eine derart weitreichende\nVerkehrssicherungspflicht käme einem Vertriebsverbot gleich und sei\nunzumutbar, zumal nicht das Produkt als solches gefährlich sei,\nsondern allenfalls dessen übermäßiger Verzehr. Der Kläger habe auch\nnicht substantiiert dargetan, dass raffinierter Zucker oder der\nverwendete Kakao Suchtstoffe enthalte, die es dem Verbraucher\nunmöglich machten, sein Konsumverhalten zu steuern.\n\n12\n\nAuch eine Hinweispflicht bezüglich etwa von ihren Produkten\nausgehender Gefahren treffe die Beklagte nicht. Dass übermäßiger\nZuckerkonsum Zahnschäden verursache, sei allgemein bekannt. Ebenso\ngehöre es zum allgemeinen Erfahrungswissen, dass die Produkte der\nBeklagten in erheblichem Umfang Zucker enthielten und dessen\nübermäßiger Verzehr zu Übergewicht und den damit verbundenen\nallgemeinen Gesundheitsgefahren, wie Kreislauferkrankungen,\nBluthochdruck, Arteriosklerose und eben auch Typ-II-Diabetes führe.\nHierauf müsse die Beklagte daher nicht hinweisen. Auch wenn man die\nmit Übergewicht einhergehenden Gefahren nicht zum allgemeinen\nErfahrungswissen rechnete, bestehe keine Warnpflicht, weil jede\nForm der Fehlernährung in Form übermäßiger Kalorienzufuhr zu\nÜbergewicht führe und es zu weit gehe, jedes Lebensmittel mit einer\nWarnung über die mit Übergewicht einhergehenden Gesundheitsrisiken\nzu versehen. Auch die Werbung der Beklagten rechtfertige keine\nandere Beurteilung, da die Produkte der Beklagten als Genussmittel\nerkennbar blieben.\n\n13\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit\nder er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen\nVortrags sein Begehren weiter verfolgt. Er macht insbesondere\ngeltend, das Landgericht habe die Kausalität des Verzehrs von \"M.\"\nund \"S.\" für die bei ihm festgestellte Diabetes nicht aus eigener\nSachkunde verneinen dürfen; sein Sachvortrag hierzu sei genügend.\nZudem trage die Beklagte die Beweislast für fehlende Kausalität,\nweil sie ihr obliegenden Überprüfungspflichten nicht nachkomme,\nsondern im Gegenteil Ursachenforschung und deren Veröffentlichung\nverhindere. Jedenfalls aber greife zu seinen Gunsten ein\nAnscheinsbeweis ein, da Stoffwechselstörungen und insbesondere\nZuckerkrankheiten typische Folge des Konsums von Schokoriegeln\nseien. Die Beklagte habe entgegen der Auffassung des Landgerichts\nauch rechtswidrig gehandelt. Ihr sei vorzuwerfen, dass auf ihren\nProdukten nicht auf deren genaue Zusammensetzung hingewiesen und\nder Verbraucher nicht über die gesundheitlichen Folgen wiederholten\nund langandauernden Verzehrs informiert werde. Der Kläger beruft\nsich zudem erneut darauf, dass die Produkte der Beklagten\nsuchtverursachend seien. Deshalb und weil die Werbung der Beklagten\nfür die betreffenden Produkte irreführend - die Schokoladenriegel\nwürden als Nahrungs- und nicht als Genussmittel dargestellt - und\nverharmlosend sei, seien an deren Instruktionspflicht besonders\nhohe Anforderungen zu stellen. Vor den von den Riegeln ausgehenden\nGefahren müsse die Beklagte detailliert und konkret warnen. Der\nBeklagten seien diese Gefahren seit langem bekannt, allerdings\nverhindere sie, dass entsprechende Forschungsergebnisse an die\nÖffentlichkeit drängen. Die von Zucker im allgemeinen und den\nProdukten der Beklagten im besonderen ausgehenden\nGesundheitsrisiken seien schließlich nicht allgemein bekannt;\nÜbergewicht werde überwiegend nur als ästhetisches Problem gesehen.\nZudem könne sich die Beklagte auf eine etwaige Allgemeinkundigkeit\nnicht berufen, weil sie durch aggressive Vermarktungsstrategien\ndazu beitrage, dass Konsumenten entgegen ihrer besseren Einsicht\nhandelten.\n\n14\n\nDer Kläger rügt schließlich, das Landgericht habe gebotene\nHinweise, insbesondere zu seiner Auffassung, die Klage sei nicht\nschlüssig, unterlassen, sowie gegen Art. 103 Abs.1 GG und das Gebot\neines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens verstoßen. Ferner\nhabe es nicht in der Besetzung entschieden, in der die\nabschließende Beratung erfolgt sei.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas Urteil des Landgerichts\nMönchengladbach vom 24.4.2002 abzuändern und\n\n17\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, ein der\nHöhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld,\nmindestens jedoch 5.624,21 EUR nebst 5 % Zinsen über dem\nBasiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.7.2000 an\nihn zu zahlen,\n\n18\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, 800,00\nEUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen\nZentralbank seit dem 16.1.2002 an ihn zu zahlen,\n\n19\n\n3. festzustellen, dass die Beklagte\nverpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen\nZukunftsschaden aus Anlass seiner im Jahre 1998 festgestellten\nStoffwechselerkrankung Diabetes mellitus Typ 2 zu ersetzen, soweit\nein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht\nstattfindet.\n\n20\n\nHilfsweise beantragt der Kläger,\n\n21\n\n1. die Beklagte als Gesamtschuldnerin\nneben der C. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer S. u.a. ,\nE., zu verurteilen, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts\ngestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.624,21 EUR nebst 5 %\nZinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem\n17.7.2000 an ihn zu zahlen,\n\n22\n\n2. die Beklagte als Gesamtschuldnerin\nneben der C. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer S. u.a., zu\nverurteilen, 800,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der\nEuropäischen Zentralbank seit dem 16.1.2002 an ihn zu zahlen,\n\n23\n\n3. festzustellen, dass die Beklagte als\nGesamtschuldnerin neben der C. GmbH, vertreten durch die\nGeschäftsführer S. u.a., verpflichtet ist, ihm allen materiellen\nund immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass seiner im Jahre 1998\nfestgestellten Stoffwechselerkrankung Diabetes mellitus Typ 2 zu\nersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang\nnicht stattfindet.\n\n24\n\nWeiter beantragt er, das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 24.4.2002 aufzuheben und die Sache an das Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen,\ninsbesondere ihre Auffassung, der Kläger habe den erforderlichen\nKausalzusammenhang nicht schlüssig dargelegt. Zudem habe das\nLandgericht zu Recht die Klage auch deshalb abgewiesen, weil die\nProdukte der Beklagten nicht fehlerhaft seien.\n\n28\n\nWegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf die\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der\nmündlichen Verhandlung vom 8.11.2002, Bl. 1408 ff. d.A.,\nverwiesen.\n\n29\n\nB.\n\n30\n\nDie Berufung des Klägers ist statthaft, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie\nhingegen keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten\nSchadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte\nnicht zu.\n\n31\n\nI.\n\n32\n\nEin Schadensersatzanspruch besteht nicht aus § 823 Abs.1 BGB\nunter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer\nVerkehrssicherungspflicht.\n\n33\n\n1.\n\n34\n\nVoraussetzung einer Haftung der Beklagten auf Schadensersatz ist\nzunächst, dass ihr Verhalten kausal für die von dem Kläger\nvorgetragenen Gesundheitsschäden geworden ist. Darlegungs- und\nbeweispflichtig für diesen Ursachenzusammenhang ist der Kläger als\nder Geschädigte (vgl. nur BGHZ 116, 60, 76; v. Westfalen,\nProdukthaftungshandbuch, 2. Auflage, § 30 Rdn. 95). Entgegen der\nAuffassung des Landgerichts hat der Kläger schlüssig vorgetragen,\nHerstellung und Vertrieb der fraglichen Riegel durch die Beklagte\nseien kausal für seine Diabetes-Erkrankung geworden. Bezüglich der\nbehaupteten Zahnschäden ist dagegen schon die Kausalität nicht\nhinreichend dargetan.\n\n35\n\na)\n\n36\n\nDie Frage der Kausalität von Produktmängeln, insbesondere bei\nmehreren möglichen Verursachungsbeiträgen, ist zunächst ausgehend\nvon der auch im bürgerlichen Recht anzuwendenden sog. conditio sine\nqua non-Formel zu beurteilen, d.h. die pflichtwidrige Handlung darf\nnicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele (vgl. nur\nBGHZ 2, 138, 141; MüKo-Oetker, BGB, 3. Auflage, § 249 Rdn. 97). Ein\nKausalzusammenhang zwischen dem Verzehr der Riegel und der\nErkrankung des Klägers läge damit vor, wenn der Kläger nicht an\nDiabetes erkrankt wäre bzw. Zahnschäden erlitten hätte, wenn er\nnicht - wie vorgetragen - bereits seit seiner Kindheit in kleineren\nMengen und später über einen längeren Zeitraum zwei der fraglichen\nRiegel pro Tag an 5 Tagen die Woche verzehrt hätte. Die Tätigkeiten\nder Beklagten wären ferner auch dann kausal für die Erkrankung des\nKlägers, wenn der Verzehr von 2 Riegeln pro Tag nicht für sich\nallein gesehen, sondern erst in kumulativer Verbindung mit dem\nbehaupteten Konsum von C. oder mit sonstigen Faktoren (Ernährung im\nübrigen, Bewegungsmangel o.ä.) die Diabetes verursacht hätte.\nSoweit jeweils - etwa bezüglich C. - auch die weiteren\nVoraussetzungen einer Haftung vorlägen, wäre ein Fall des § 840\nAbs.1 BGB gegeben. Wenn nämlich feststeht, dass der Schaden nur\ndurch eine Summierung mehrerer gefährdender Handlungen entstanden\nist, liegt Nebentäterschaft i.S.v. § 840 Abs.1 BGB vor und die\nBeteiligten haften als Gesamtschuldner (BGHZ 66, 70, 76; 72, 289,\n298). Kämen schließlich sowohl die Produkte der Beklagten als auch\nC. jeweils als allein ursächlich in Betracht, fände § 830 Abs.1\nSatz 2 BGB Anwendung.\n\n37\n\nb)\n\n38\n\nBezüglich der behaupteten Zahnschäden hat der Kläger danach\nbereits nicht in einer eine Beweisaufnahme ermöglichenden Weise\nvorgetragen, dass der Verzehr der von der Beklagten produzierten\nRiegel für diese Schäden kausal geworden ist. Zunächst geht aus den\nvorgelegten Rechnungen über zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen\nschon nicht hervor, welche konkreten Zahnschäden den jeweiligen\nBehandlungen zugrunde lagen. Schon deshalb lässt sich eine Aussage\ndazu, auf welchen Ursachen die Zahnschäden beruhten, kaum treffen.\nZwar ist davon auszugehen, dass Zucker und damit auch die Riegel\nder Beklagten geeignet sind, Zahnschäden zu verursachen. Daraus\nfolgt aber noch nicht, dass gerade die von dem Kläger vorgetragenen\nZahnschäden nicht entstanden wären, wenn der Beklagte die Riegel\nder Beklagten nicht konsumiert hätte. Weiterhin behauptet der\nKläger selbst zumindest nicht ausdrücklich, ohne den Konsum von\n\"M.\" und \"S.\" die ausweislich der Rechnungen behandelten\nZahnschäden sämtlich nicht erlitten zu haben, und er legt auch\nnicht ansatzweise dar, woraus sich darauf schließen lassen sollte.\nDie Produkte der Beklagten wären aber nicht kausal für die\nZahnschäden, wenn und soweit der Kläger diese etwa aufgrund seiner\nPrädisposition, seiner Lebensweise, seiner sonstigen Ernährung etc.\nunabhängig von dem Konsum der Riegel der Beklagten und\nunabhängig von sonstigen die Ersatzpflicht Dritter begründenden\nVerursachungsbeiträgen (zu deren Unbeachtlichkeit BGH, NJW 1958,\n705; 1967, 551, 552) ohnehin erlitten hätte (vgl. BGH, NJW 1985,\n676, 677; VersR 1965, 491, 493; Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rdn. 99;\nv. Westfalen, a.a.O., § 42 Rdn. 25). Vor dem Hintergrund, dass\nbekanntermaßen der Verzehr zahlreicher, insbesondere Kohlenhydrate\nund Säure enthaltender Nahrungsmittel die Zähne belastet und zu\nZahnschäden beitragen kann und der Kläger sich nicht ausschließlich\nvon den Riegeln der Beklagten ernährt hat, zudem etwa auch die von\ndem Kläger zu verantwortende Art der Zahnpflege eine maßgebliche\nRolle bei der Entstehung von Zahnschäden spielt, also eine Vielzahl\nvon Ursachen für die vorhandenen Zahnschäden ebenso wie der Verzehr\nder Riegel in Betracht kommen, hätte es dem Kläger oblegen\nsubstantiiert darzutun, warum gerade die Produkte der Beklagten die\nfraglichen Zahnschäden verursacht haben sollen. Es handelt sich\nhier nicht um den Ausschluss hypothetisch gebliebener\nReserveursachen, für deren Realisierung der Schädiger nach ganz\nherrschender Auffassung (vgl. nur BGHZ 78, 209, 214 m.w.N.)\ndarlegungs- und beweisbelastet ist. Die typische Konstellation für\nden Einwand einer Reserveursache ist die, dass die von dem\nSchädiger eingeleitete Ursachenkette zwar für den Schaden\nursächlich geworden ist, indes die schon früher oder auch später in\nGang gekommene Reserveursache sonst ursächlich geworden wäre, die\nhypothetische Ursache also von der realen \"überholt\" wurde (vgl.\nBGH, a.a.O.). Vorliegend geht es indessen darum, auf welches von\nmehreren Ereignissen, die tatsächlich eingetreten sind, der Schaden\nzurückzuführen ist. Das ist die \"normale\" Beweisfrage für die\nKausalität, für welche den Geschädigten die Beweislast trifft (vgl.\nBGH, VersR 1987, 179, 180). Auf die Bemerkung der als Zeugin\nbenannten Ärztin, was der Kläger eigentlich esse, kann sich der\nKläger in diesem Zusammenhang nicht stützen, dies schon deshalb\nnicht, weil aus der Bemerkung allenfalls hervorgeht, dass die\nÄrztin von primär ernährungsbedingten Zahnschäden ausging.\n\n39\n\nWie die behandelnde Ärztin oder ein Sachverständiger die\nKausalität gerade der Riegel für die - zwischenzeitlich zudem\nbehobenen - Zahnschäden feststellen soll, ist schließlich nicht\nersichtlich. Nicht möglich ist es in diesem Zusammenhang, zumindest\neinen gem. § 287 ZPO zu schätzenden Teil der Zahnschäden der\nBeklagten als ursächlich mit der Begründung zuzurechnen, dass wegen\nder bekannten Gefahren von Zucker für Zähne und Zahnfleisch im Wege\ndes Anscheinsbeweises jedenfalls von einer anteiligen\nMitursächlichkeit ausgegangen werden könne. Denn es liegen schon\nkeine hinreichenden Anknüpfungspunkte vor, die es ermöglichten, den\nAnteil der Riegel an den vorgetragenen Zahnschäden im Wege der\nSchätzung zu ermitteln.\n\n40\n\nEin gerichtlicher Hinweis an den Kläger war in diesem\nZusammenhang nicht erforderlich, dies schon deshalb nicht, weil\nbereits die Beklagte aufgezeigt hat, dass der klägerische Vortrag\nzu der Kausalität ihrer Produkte für die vorgetragenen Zahnschäden\nnicht genügt (SS vom 29.1.2002, S. 3). Auch nach der Neufassung des\n§ 139 ZPO muss das Gericht nicht auf solche Gesichtspunkte\nhinweisen, die bereits der Gegner eingeführt hat (Musielak, ZPO, 3.\nAuflage, § 139 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60.\nAuflage, § 139 Rdn. 55). Zudem scheidet eine Haftung der Beklagten\nfür etwa verursachte Zahnschäden auch mangels Rechtswidrigkeit\nihres Verhaltens aus (hierzu unter 4.), so dass auch ergänzende\nAusführungen zu der Frage der Kausalität der Klage nicht zum Erfolg\nverholfen hätten. Hinweise zu im Ergebnis nicht\nentscheidungserheblichen Gesichtspunkten, die - wie hier - nur im\nRahmen einer Hilfsbegründung von Bedeutung sind, sind nicht geboten\n(vgl. Musielak, a.a.O., Rdn. 21).\n\n41\n\nc)\n\n42\n\nDass der behauptete und unter Beweis gestellter Konsum der\nRiegel für seine Diabetes-Erkrankung im vorstehenden Sinne\nursächlich geworden ist, hat der Kläger dagegen schlüssig\ndargelegt. Er hat mehrfach explizit ausgeführt, die in den Riegeln\nder Beklagten enthaltenen Zuckermengen hätten seine\nDiabetes-Erkrankung allein, hilfsweise im Zusammenhang mit dem\nweiter behaupteten Genuss von C. verursacht. Jedenfalls mittelbar\ntrage regelmäßiger Verzehr größerer Mengen raffinierten Zuckers,\nwie er unstreitig in den von der Beklagten produzierten\nSchokoriegeln enthalten ist, zur Entstehung von Diabetes Typ II b\nbei. Ansonsten lägen bei ihm keine maßgeblichen Faktoren vor, die\nfür eine Entstehung seiner Erkrankung in Betracht kämen,\ninsbesondere habe eine Adipositas zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.\nZur Darlegung der Kausalität ist dies genügend. Da anders als\nbezüglich der vorgetragenen Zahnschäden nicht feststeht, dass\nsonstige Ursachen mit ebenso großer Wahrscheinlichkeit wie der\nKonsum der Riegel als ursächlich für die Erkrankung in Betracht\nkommen, war der Kläger nicht gehalten, den behaupteten\nUrsachenzusammenhang näher zu substantiieren. Wie wahrscheinlich es\nist, dass der Vortrag sich beweisen lässt, inwieweit insbesondere\nwissenschaftliche Erkenntnisse den klägerischen Vortrag stützen,\nist schließlich keine Frage der Schlüssigkeit (vgl. BGH, NJW 1972,\n249, 250).\n\n43\n\n2.\n\n44\n\nDer Kläger ist gehalten, den Beweis zu führen, dass der Konsum\nder Schokoladenriegel für seine Diabetes-Erkrankung kausal geworden\nist. Von einem solchen Ursachenzusammenhang kann wegen der\nverschiedenen vom Landgericht zutreffend erwähnten Risikofaktoren\nnicht bereits im Wege des Anscheinsbeweises ausgegangen werden.\nNach Anscheinsbeweisgrundsätzen kann auf einen Kausalablauf\ngeschlossen werden, wenn ein Schadensereignis nach der allgemeinen\nLebenserfahrung eine typische Folge der als ursächlich in Betracht\nkommenden Handlung darstellt (vgl. BGHZ 51, 91, 104; 104, 323, 330\nf.). Vorliegend ist aber gerade streitig, ob ein gesicherter\nErfahrungssatz des Inhalts besteht, dass der Konsum der fraglichen\nRiegel - im allgemeinen bzw. in den von dem Kläger behaupteten\nMengen - das Risiko der Erkrankung an Diabetes Typ II b birgt, ob\nalso ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der\nLebenserfahrung den Schluss auf eine bestimmte Ursachenkette\nzulässt. Ebenso wie die Kausalität selbst ist auch ein derartiger\nErfahrungssatz von dem Kläger als dem Geschädigten zu beweisen.\n\n45\n\nZugunsten des Klägers greift bezüglich der Frage der Kausalität\ndes Verzehrs der Riegel für die Erkrankung an Diabetes auch keine\nBeweislastumkehr ein, weil die Beklagte, wie der Kläger meint, ihr\nobliegenden Überprüfungspflichten nicht nachgekommen sei, nicht\nselbst intensiv die Gefahren ihrer Produkte erforsche, sondern sie\nim Gegenteil entsprechende Forschungen und Veröffentlichungen\nhierzu behindere. Zwar hat der Bundesgerichtshof verschiedentlich\nBeweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr bei schuldhafter\nVerletzung von Befundsicherungspflichten in Betracht gezogen. Diese\nRechtsprechung betrifft aber in erster Linie die Frage, ob ein\nProduktmangel dem Bereich der Herstellung zuzuordnen ist (so BGH,\nNJW 1993, 528, 529; NJW 1995, 2162, 2164; BGHZ 129, 353, 361; 104,\n323, 326 ff.); zugrunde lagen Fälle, in denen nachweislich ein\nSchaden durch ein Gefahren bergendes Produkt entstanden war und\nlediglich zweifelhaft war, ob der Produktmangel in der Sphäre des\nHerstellers entstanden ist. Da der Geschädigte hier vor kaum\nüberwindbaren Beweisschwierigkeiten steht, auf der anderen Seite\nvon demjenigen, der ein Risiken bergendes Produkt herstellt,\nverlangt werden kann, innerhalb des Produktionsvorgangs durch\npflichtgemäße Untersuchungen Produktrisiken möglichst zu\nminimieren, mögen Beweiserleichterungen hinsichtlich der Zuordnung\neines Produktmangels zum Verantwortungsbereich des Herstellers\nvertretbar sein, wenn keine derartige Befundsicherung vorgenommen\nwurde. Ist jedoch - wie vorliegend - schon streitig, ob von dem\nfraglichen Produkt überhaupt eine Gefahr ausgeht, wie sie sich in\ndem streitgegenständlichen Schaden verwirklicht hat, besteht kein\nAnknüpfungspunkt für eine Befundsicherungspflicht, die gerade\nvoraussetzt, dass es sich um ein Produkt mit einer besonderen\nSchadenstendenz handelt (vgl. BGH, NJW 1988, 2611, 2613 f.). Auch\nder Vorwurf des Klägers, die Beklagte betreibe keine hinreichenden\nForschungen zu dem Gefahrenpotential ihrer Produkte, könnte\nallenfalls dann eine Haftung der Beklagten begründen, wenn\nfeststünde, dass die fragliche Gefahr - Verursachung von Diabetes\nTyp II b - tatsächlich besteht. Den Hersteller trifft zwar eine\nProduktbeobachtungspflicht; er ist gehalten, Hinweisen auf von\nseinem Produkt ausgehenden Gefahren eigenverantwortlich nachzugehen\n(vgl. nur v. Westfalen, a.a.O., § 24 Rdn. 290 ff.). Allein das\nUnterlassen derartiger Nachforschungen rechtfertigte es aber nicht,\ndem Hersteller die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass ein\nmutmaßlich schadenverursachender Kausalverlauf in einem konkreten\nFall nicht vorliegt. Hinzu kommt, dass die Riegel der Beklagten\njedermann für Untersuchungen zur Verfügung stehen. Auch der\nGesichtspunkt der Aufklärungserschwernis, der es rechtfertigen\nkann, dem Hersteller die Darlegungs- und Beweislast für die seiner\nSphäre zuzuordnenden, von außen nicht einsichtigen Umstände\naufzuerlegen, kommt vorliegend mithin nicht zum Tragen.\n\n46\n\nSoweit der Kläger schließlich vorträgt, die Beklagte vereitele\ndie Schädlichkeit ihrer Produkte betreffende Forschungen und\nverhindere deren Veröffentlichung, ist sein Vorbringen zu pauschal\nund spekulativ, um einer Beweisaufnahme zugänglich zu sein (dazu\nauch unten im Zusammenhang mit etwaigen Instruktionspflichten). Der\nKläger beschreibt im wesentlichen Marketingstrategien international\narbeitender Firmen, die man für kritikwürdig halten mag, ohne dass\ndiese indessen rechtlich zu beanstanden wären, solange nicht von\nSeiten des Gesetzgebers - wie im Falle der Werbung für Zigaretten -\nGrenzen gesetzt werden. Zudem werden die erhobenen Vorwürfe weithin\nnicht der Beklagten unmittelbar, sondern allgemein der\nZuckerindustrie o.ä. zugeordnet. Beispielhaft angeführt sei etwa\nder Vortrag, Verbände der Beklagten manipulierten vorsätzlich die\nwissenschaftliche Meinung (S. 14 der Klageschrift, Bl. 32), die\nZuckerlobby verheimliche und beschönige die Gefahren des Zuckers\n(S. 10 des Schriftsatzes vom 31.12.2001, Bl. 595), die gesamte\nGenussmittelindustrie betreibe flächendeckend Verharmlosung und\nVerdunkelung der Produktgefahren (Berufungsbegründung vom\n20.8.2002, S. 33, 46, Bl. 1255, 1268). Aus welchem Grund der\nBeklagten aufgrund der bloßen Kenntnis werbender oder auch\ngefahrverharmlosender Maßnahmen ihrer \"Interessenvertreter\" deren\nVerhalten zurechenbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine\nBeweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ließe sich allenfalls\nrechtfertigen, wenn dieser selbst konkret beweisvereitelnde\nHandlungen anzulasten wären. Hierfür gibt der Vortrag des Klägers\nnichts her. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem\nZusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach\nder auch die Behauptung einer vermuteten Tatsache zulässig sein\nsoll, soweit es sich um innere Tatsachen, Kausalabläufe bei einer\nanderen Partei oder Absprachen Dritter handelt (vgl. BGH, NJW 1995,\n1160, 1161; NJW-RR 1988, 1529). Denn auch bezüglich vermuteter\nTatsachen muss der unter Beweis gestellte Sachverhalt hinreichend\nkonkret dargelegt werden, um eine Beweisaufnahme zu ermöglichen,\ndie nicht allein in Ausforschung besteht. Hieran fehlt es\nvorliegend.\n\n47\n\nEines gerichtlichen Hinweises an den Kläger zu der vorstehenden\nProblematik bedurfte es nicht, da bereits die Beklagte mehrfach die\nfehlende Substantiierung der fraglichen Vorwürfe des Klägers gerügt\nhatte.\n\n48\n\n3.\n\n49\n\nOb der Kläger seinen Vortrag, durch den Verzehr der Riegel der\nBeklagten an Diabetes erkrankt zu sein, in geeigneter Weise unter\nBeweis gestellt hat, kann letztlich offen bleiben, da eine\nBeweisaufnahme schon deshalb nicht erforderlich ist, weil das\nHandeln der Beklagten nicht rechtswidrig ist. Angemerkt sei hierzu\naber folgendes:\n\n50\n\nZivilrechtliche Haftung muss an vorhandene\nnaturwissenschaftliche Erkenntnisse anknüpfen. Nur wenn ein\nUrsachenzusammenhang auch in der jeweiligen Fachwissenschaft als\nhinreichend sicher feststehend angesehen wird, kann die\nVerwirklichung eines solchen Kausalverlaufs die Haftung des - erst\ndann als solcher feststehenden - Verursachers auf Schadensersatz\nbegründen. Entsprechend wird auch in der\nstrafrechtswissenschaftlichen Lehre ganz überwiegend die Auffassung\nvertreten, die Feststellung physischer - in Abgrenzung zu psychisch\nvermittelter - Kausalität komme nur in Betracht, wenn das fragliche\nKausalgesetz naturwissenschaftlich gesichert, d.h. in den\nmaßgeblichen Fachkreisen allgemein anerkannt sei. Sei dies nicht\nder Fall, sei auch für eine eigene richterliche Überzeugungsbildung\nkein Raum (vgl. nur Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 26. Auflage,\nVorbem §§ 13 ff., Rdn. 75 m.w.N.). Die staatliche Schutzpflicht aus\nArt. 2 Abs.2 Satz 1 GG verlangt es dagegen von Gerichten nicht -\nwie dies dem Kläger offenbar vorschwebt, vgl. etwa Schriftsätze vom\n25.2.2002, S. 13 f., Bl. 983 f.; 25.11.2002, S. 4 f., Bl. 1414),\nauf wissenschaftlich ungeklärter Tatsachengrundlage zur Vermeidung\nmöglicher Gesundheitsgefahren tätig zu werden. Hier könnte\nallenfalls der Gesetzgeber eingreifen, wenn er dies für nötig\nerachtet. Ebenso wenig ist es Aufgabe von Gerichten, ungesicherten\nwissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur\nDurchsetzung zu verhelfen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1638, 1639). Dem\nwiderspricht es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass\nZiel der Beweisaufnahme nach § 286 ZPO die Wahrheit ist. Denn diese\nlässt sich in Fällen, in denen Fragestellungen\nnaturwissenschaftlicher Art in Rede stehen, nur vermittelt über den\njeweiligen Stand der Wissenschaft finden. Wie ein Gericht über\ndiesen hinaus selbständig Erkenntnisse gewinnen soll, die näher an\nder \"Wahrheit\" liegen, ist nicht ersichtlich. Die dem\nentgegenstehende Aussage des Bundesgerichtshof in einer - die\nStrafbarkeit wegen des Vertriebs eines Holzschutzmittels\nbetreffenden - Entscheidung, der Tatrichter könne auch\nrechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, ein\nKausalzusammenhang liege in einem konkreten Fall vor, wenn in den\nNaturwissenschaften keine Einigkeit über die Existenz eines\nderartigen Kausalverlaufs bestehe (BGHSt. 41, 206, 214 ff. = BGH,\nNJW 1995, 2930, 2932), ist vereinzelt geblieben und war zudem für\ndie Entscheidung nicht erheblich, da die konkrete zu einem\nderartigen Schluss kommende Beweiswürdigung gerade beanstandet und\ndas ergangene Urteil aufgehoben wurde.\n\n51\n\nVorliegend hatte der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor\ndem Senat mehrfach schriftsätzlich ausgeführt, dass die\nUrsächlichkeit von Zucker für die Entstehung von Diabetes derzeit\nnicht erwiesen sei. So hat er etwa mit Schriftsatz vom 25.2.2002\n(S. 13, Bl. 983) dargelegt, es lägen keine quantitativen Analysen\nzur Ursächlichkeit einzelner Stoffe für Diabetes Typ IIb vor, als\ngesichert festhalten ließe sich nur, dass von der Beklagten\nverursachte Fehlernährung für Gesundheitsschäden weltweit\nursächlich sei. Mit der Berufungsbegründung hat er ausgeführt (S.\n11, Bl. 1233), der Kausalitätsbeweis könne und solle mit den\nMitteln der überkommenen Lehre der Diabetologie nicht geführt\nwerden, weil diese die genauen Ursachen der Diabetes nicht kenne,\nund in den Parallelverfahren vor dem Landgericht E. hat er die\nBestellung eines Diabetologen ausdrücklich abgelehnt. Vor dem\nHintergrund dieses Vortrags war nicht ersichtlich, wie mithilfe\neines Sachverständigengutachtens der Kausalitätsbeweis hätte\ngeführt werden sollen. Dass vereinzelte Sachverständige entgegen\nder in den maßgeblichen Fachkreisen bestehenden Auffassung Zucker\nfür ursächlich bei der Entstehung von Diabetes Typ II b erachten,\nhätte angesichts des von dem Kläger selbst vorgetragenen\nungesicherten Erkenntnisstandes für eine Überzeugungsbildung nicht\ngenügt, zumal der Kläger nicht dargetan hatte, dass die von ihm\nfavorisierten Sachverständigen gegenüber den von ihm kritisierten\n\"Schulmedizinern\" über überlegene Forschungsmittel verfügten (so\ndie Voraussetzung für die Anhörung weiterer Sachverständiger gem. §\n244 Abs.4 StPO, der auch im Zivilprozessverfahren rechtsähnlich\nanzuwenden ist, BGHZ 53, 245, 258).\n\n52\n\nNachdem der Kläger zwischenzeitlich klarstellend ausgeführt hat,\ner habe durchaus behaupten wollen, dass sein Sachvortrag dem Stand\nder Wissenschaft entspreche, mögen die Bedenken hinsichtlich der\nEignung seines Beweisantritts - ungeachtet der Verspätungsfrage (§§\n530, 520, 296 Abs.1, 4 ZPO) - ausgeräumt sein. Soweit sich der\nKläger allerdings auf neue Erkenntnisse nach 1998 beruft, kommen\ndiese für eine Begründung der - verschuldensabhängigen - Haftung\nder Beklagten nicht in Betracht, da insoweit entscheidend ist,\nwelchen Kenntnisstand die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum bis\n1998 hätte haben können und müssen.\n\n53\n\n4.\n\n54\n\nDie Beklagte haftet für etwa durch ihre Produkte verursachte\nGesundheitsschäden bei dem Kläger nicht, weil ihr keine\nPflichtverletzung anzulasten ist, sie mithin nicht rechtswidrig\ngehandelt hat. Es ist nicht festzustellen, dass die Beklagte bei\nder Herstellung oder der Inverkehrgabe der Riegel die objektiv\ngebotene Sorgfalt verletzt und daher gegen eine Verkehrspflicht\nverstoßen hätte - dies auch dann nicht, wenn sich die Riegel als\nkausal für die von dem Kläger vorgetragenen Gesundheitsschäden\nerweisen sollten.\n\n55\n\nDer Warenhersteller hat die Maßnahmen zu treffen, die im\nkonkreten Fall zur Vermeidung von Gefahren, die von seinem Produkt\nausgehen, sowohl erforderlich als auch zumutbar sind. Klassifiziert\nman die typischen Herstellerpflichten nach Fehlerkategorien (so\netwa BGH, NJW 1981, 1603, 1604; NJW 1995, 2162, 2163 f.), kommt\nvorliegend ein Konstruktions- oder ein Instruktionsfehler in\nBetracht. Unter keinem dieser Gesichtspunkte ist der Beklagten\nindessen eine Pflichtverletzung anzulasten.\n\n56\n\na)\n\n57\n\nEin Produkt ist fehlerhaft konzipiert, wenn es schon seiner\nKonzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt,\netwa weil unnötig gefährliche Materialien verwandt werden oder eine\nunnötig gefährdende Bauweise gewählt wird (vgl. v. Westfalen,\na.a.O., § 24 Rdn. 59). Der Kläger hat der Beklagten erstinstanzlich\neinen derartigen Konstruktionsfehler vorgeworfen und zur Begründung\nausgeführt, die fraglichen Riegel wiesen einen unvertretbar hohen\nZuckergehalt auf, verursachten Stoffwechselstörungen und enthielten\nzudem suchtauslösende Komponenten, die einen kontrollierten Verzehr\nder Riegel unmöglich machten. An diesen Vorwurf will er ausweislich\nseiner in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung auch in\nder zweiten Instanz weiter festhalten, obwohl er mit der\nBerufungsbegründung ausdrücklich ausgeführt hatte, von der\nBeklagten sei nicht zu verlangen, dass sie die Zusammensetzung\nihrer Produkte ändere, indem sie etwa deren Kakao- oder\nZuckergehalt reduziere (S. 5 der Berufungsschrift, Bl. 1227, in\ndiese Richtung auch S. 42, Bl. 1264). Vielmehr gehe es allein um\ndie der Beklagten obliegenden Warn-, Informations- und\nHinweispflichten.\n\n58\n\nEin Konstruktionsfehler ist der Beklagten indessen nicht\nanzulasten. Bei den zur Herstellung der Riegel verwendeten Zutaten,\ninsbesondere raffiniertem Zucker und Kakao, handelt es sich\nunstreitig um lebensmittelrechtlich nicht zu beanstandende Stoffe.\nZwar genügt ein Hersteller den Anforderungen an seine\nVerkehrspflicht nicht schon dann, wenn er geltende\nsicherheitstechnische oder sonstige gesetzlich vorgegebene\nAnforderungen erfüllt. Denn die auf der allgemeinen\nVerkehrssicherungspflicht beruhende zivilrechtliche\nVerantwortlichkeit des Herstellers eines Erzeugnisses ist durch\nderartige Regeln nicht auf deren Einhaltung beschränkt. Solche\nVorschriften konkretisieren lediglich die Sorgfaltspflichten des\nHerstellers, sie stellen jedoch keine abschließende Festlegung\nseiner Verantwortlichkeit dar (BGH, NJW 1999, 2816, 2817). Die\nVerwendung von raffiniertem Zucker und Kakao in den Riegeln der\nBeklagten ist jedoch auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger\nbehaupteten, von diesen Stoffen ausgehenden Gefahren nicht zu\nbeanstanden. Raffinierter Zucker und Kakao werden bei der\nHerstellung einer Vielzahl von Nahrungsmitteln verwendet. Sie sind\nnicht nur Bestandteil allgemein anerkannter und tolerierter\nGenussmittel wie Kuchen, Pralinen, Schokolade u.ä., sondern auch in\nzahlreichen Nahrungsmitteln enthalten, die nicht im engeren Sinne\nals Genussmittel anzusehen sind. Dabei sind jedenfalls einige der\nvon Kakao und insbesondere raffiniertem Zucker ausgehenden Gefahren\n- etwa in Bezug auf Übergewicht und Zahnschäden, insbesondere bei\nhäufigem Verzehr - weithin seit langem bekannt. Auch für andere\nNahrungsmittelbestandteile gilt indessen, dass deren Verzehr in\ngrößeren Mengen der Gesundheit - ebenso wie jede einseitige,\nunausgewogene Ernährung - abträglich sein kann. Es liegt deshalb\ngrundsätzlich in der Selbstverantwortung des Einzelnen, seine\nErnährung entsprechend seinen Bedürfnissen und Wünschen\nzusammenzustellen und zu entscheiden, ob er sich dabei vorwiegend\nan Gesundheitsbelangen oder am Genuss orientiert. Die Hersteller\nvon Nahrungsmitteln sind nicht gehalten, diese von vorneherein so\nzu konstruieren, dass sie in möglichst hohem Maße der Gesundheit\nzugute kommen, etwa den Fettgehalt in Wurstwaren möglichst gering\nzu halten, auf den Erhalt von Vitaminen zu achten, Vollkorn- statt\nWeißmehl zu verwenden o.ä.. Eine Rechtsordnung, die es sich im\nvermeintlichen Interesse des einzelnen zur Aufgabe macht, jede auch\nfreiwillig in Kauf genommene Gefährdung von vorneherein unmöglich\nzu machen, schränkt Freiheit und Selbstverantwortlichkeit in\nunvertretbarer Weise ein. Auch Nahrungsmittel mit einem hohen\nZucker-, Fett- und/oder Kakaogehalt sind daher konstruktiv nicht zu\nbeanstanden.\n\n59\n\nEine andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht\ngerechtfertigt, wenn die Riegel tatsächlich die von dem Kläger\nvorgetragen Gefahren für den Stoffwechsel begründeten, wenn Zucker\nzur Entstehung von Diabetes beitrüge und die von dem Kläger\nbeschriebene suchtauslösende Wirkung feststellbar wäre. Hierbei ist\nzu berücksichtigen, dass die fraglichen Gesundheitsschäden auch\nnach dem klägerischen Vortrag nicht unmittelbar, sondern erst bei\nlängerem Konsum der Riegel auftreten sollen, und der\nsuchtauslösende Mechanismus unter Zugrundelegung des klägerischen\nBeschreibung seines eigenen Konsumverhaltens zumindest in der Weise\nbeherrschbar ist, dass tageweise auf den Verzehr verzichtet und der\nKonsum auch ohne weiteres insgesamt eingestellt werden kann (näher\nzu der Suchtgefahr unten unter b). Vor dem Hintergrund, dass es\nsich bei raffiniertem Zucker und Kakao um gesellschaftlich\ntolerierte Bestandteile zahlreicher Nahrungsmittel handelt, die\nVerwendung der genannten Zutaten insbesondere häufig Produkte als\nSüßigkeit und damit als ein Nahrungsmittel kennzeichnet, bei dessen\nbestimmungsgemäßem Gebrauch der Durchschnittsverbraucher ohnehin\nnicht erwartet, es handele sich um den Bestandteil einer\nausgewogenen Ernährung, würde allein die Zusammensetzung der Riegel\nauch dann nicht den Vorwurf einer Verkehrspflichtverletzung\nbegründen, wenn das Ausmaß der von raffiniertem Zucker und Kakao\nausgehenden Gefahren größer wäre als ohnehin bekannt.\n\n60\n\nEbenso wenig ist die Darreichungsform zu beanstanden. Der\nVorwurf des Klägers, ein portionsweiser Verzehr werde nicht\nermöglicht, ist nicht geeignet, eine Verkehrspflichtverletzung zu\nbegründen. Der Hersteller eines Produkts ist nicht gehalten, durch\ndie Art der Verpackung den Konsum des Verbrauchers im Sinne eines\nvernünftigen Verhaltens zu steuern. Vielmehr handelt es sich hier\num einen im Verantwortungsbereich des Verbrauchers liegenden\nUmstand. Die Art der Verpackung und die Form des Riegels sind von\naußen ohne weiteres erkennbar. Wer kleinere Einheiten problemlos\nverzehren möchte, kann zu anderen Produkten greifen. Ob es\ntatsächlich unmöglich ist, die Riegel nach teilweisem Verzehr\nwieder zu verschließen, kann daher offen bleiben.\n\n61\n\nSoweit der Kläger weiter geltend macht, die Beklagte habe die\nRiegel schleichend vergrößert und dem Verbraucher so die Kontrolle\nüber seine Verzehrmengen genommen, vermag er damit ebenfalls nicht\ndurchzudringen, dies schon deshalb nicht, weil die Vergrößerung\ndurch den Zusatz \"King Size\" bzw. \"The big one\" auf der Verpackung\ndeutlich als solche erkennbar ist.\n\n62\n\nb)\n\n63\n\nDer Beklagten ist auch keine Instruktionspflichtverletzung\nanzulasten.\n\n64\n\nNach den Grundsätzen der Produkthaftung muss der Hersteller\neines Erzeugnisses nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer\nfehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation beruhen. Er ist vielmehr\ngrundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die\ndadurch eintreten, dass er die Verbraucher nicht auf Gefahren des\nProdukts hingewiesen hat, die sich trotz einwandfreier Herstellung\naus dessen Verwendung ergeben (BGH, NJW 1999, 2815). Auch im\nBereich der Instruktionspflichten gilt, dass die Einhaltung der für\ndas Produkt geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht stets\ngenügen muss. Ist für einen Produzenten trotz Einhaltung der\ntechnischen Regeln und Wahrung etwaiger behördlicher\nZulassungsvoraussetzungen eine von seinem Erzeugnis ausgehende\nGefahr erkennbar, so hat er die darüber in Unkenntnis befindlichen\nBenutzer zu warnen (BGHZ 99, 167, 176; 106, 273, 280). Der Zweck\nder Warnpflicht besteht typischerweise darin, dem Warenbenutzer die\nMöglichkeit zu geben, sich auch vor solchen Gefahren zu schützen,\nmit denen er nicht rechnet (v. Westfalen, a.a.O., § 24 Rdn.\n173).\n\n65\n\nWarnpflichten bestehen nicht nur in Bezug auf den\nbestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstrecken sich\ninnerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen\nnaheliegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 280; 116,\n60, 65; BGH, NJW 1999, 2815 m.w.N.). Dagegen trifft den Hersteller\nkeine Warnpflicht, wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht,\ndie sich aus einem vorsätzlichen oder leichtfertigen Fehlgebrauch\nergeben (BGH, NJW 1981, 2514; NJW 1999, 2815, 2816). Voraussetzung\nvon Warnpflichten des Herstellers ist schließlich nicht stets, dass\nvon dem Produkt ausgehende Gefahren feststehen; sie können abhängig\nvon dem gefährdeten Rechtsgut und der Größe der Gefahr schon dann\neingreifen, wenn aufgrund eines zwar nicht dringenden, aber ernst\nzu nehmenden Verdachts zu befürchten ist, dass Gesundheitsschäden\nentstehen können (vgl. BGHZ 80, 186, 191 f.; 106, 273, 283; die\nHaftung wegen Verletzung der Instruktionspflicht setzt aber auch in\nsolchen Fällen den Nachweis der Kausalität voraus).\n\n66\n\nInstruktionspflichten bestehen schließlich nur im Rahmen der\nvernünftigen Verbrauchererwartung. Was auf dem Gebiete allgemeinen\nErfahrungswissens der in Betracht kommenden Abnehmerkreise liegt,\nbraucht nicht zum Inhalt einer Gebrauchsanweisung oder einer\nWarnung gemacht zu werden (BGH, NJW 1986, 1863, 1864). Dabei sind\ndie durchschnittlichen Kenntnisse und Erwartungen derjenigen\nVerbraucher maßgebend, für die das Produkt bestimmt ist (v.\nWestfalen, a.a.O., § 24 Rdn. 4, 178 m.w.N.; BGH, NJW 1988, 2611,\n2612).\n\n67\n\nOrientiert an diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht\ngehalten, ihre Riegel mit Warnhinweisen über von dem Verzehr\ndrohende Gesundheitsgefahren zu versehen.\n\n68\n\nWie bereits im Zusammenhang mit der Frage eines\nKonstruktionsfehlers ausgeführt wurde, ist die individuelle\nNahrungsmittelzusammenstellung grundsätzlich der Eigenverantwortung\ndes Konsumenten überlassen. Es handelt sich um einen vielgestaltige\nVariationsmöglichkeiten bietenden Bereich der Lebensgestaltung,\ninnerhalb dessen\n\n69\n\n- wie dies auch für andere Lebensbereiche, etwa die\nFreizeitgestaltung gilt - gesundheitliche Belange in mehr oder\nminder starkem Umfang Berücksichtigung finden können. Dabei kommt\nder Verbraucher, dem daran gelegen ist, sich auf gesunde Weise zu\nernähren und der Gesundheit abträgliche Lebensmittel oder\nNahrungsmittelzusammenstellungen zu meiden, nicht umhin, sich\ngewisse Kenntnisse über die Grundlagen einer ausgewogenen Ernährung\nzu verschaffen. Hierzu stehen ihm eine Vielzahl allgemein\nzugänglicher Informationsquellen - Zeitschriften, Bücher,\nInternetangebote etc. - zur Verfügung. Der Konsument kann\ngrundsätzlich nicht erwarten, dass er hierzu schon seitens der\nHersteller der einzelnen Nahrungsmittel umfassende Hinweise und\nWarnungen erhält. Es genügt im Regelfall, wenn ein Produkt den\nallgemeinen lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht und\nseine Zusammensetzung entsprechend § 6 Abs.1 der\nLebensmittel-KennzeichnungsVO (Aufzählung der Zutaten in\nabsteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils) bezeichnet und\ndamit erkennbar ist. In die Sphäre des Verbrauchers fällt es sodann\nzu entscheiden, wie er individuell seine Ernährung gestaltet.\n\n70\n\nEtwas anderes kann in Einzelfällen gelten, so etwa wenn es sich\num Gefahren handelt, die wegen ihres Wirkungsmechanismus nur schwer\nerkennbar sind. Eine derartige Situation war in den sog.\n\"Kindertee-Entscheidungen\" (BGHZ 116, 60 ff.; BGH, NJW 1994, 932\nff.; NJW 1995, 1286 ff.) gegeben. Eine Gefahr ging hier weder von\ndem Kindertee bzw. den verabreichten Fruchtsäften als solchen noch\nvon den Trinkflaschen oder den Saugern aus. Erst häufiges oder\nandauerndes Umspülen der Milchzähne mit zuckerhaltigen Getränken\nkonnte zu den aufgetretenen Zahnschäden führen, wobei die Gefahr\nerheblich vergrößert wurde, wenn kieferorthopädisch geformte Sauger\nbenutzt wurden, durch welche der Strahl an die Rückseite der\nFrontzähne und damit an eine Stelle gelangte, an der nur wenig\nSpeichelfluss stattfindet. Diese für Laien nicht erkennbare\nWirkungsweise gerade des modernen Saugers im Zusammenhang mit\n\"Dauernuckeln\" war der maßgebliche Gesichtspunkt zur Begründung\neiner Warn- und Hinweispflicht der Hersteller der genannten\nProdukte (vgl. etwa BGHZ 116, 60, 67; BGH, NJW 1994, 932, 933).\nDementsprechend hat es der Bundesgerichtshof als erforderlich\nerachtet, gerade die Art der drohenden Gefahr deutlich\nherauszustellen, den Funktionszusammenhang - warum ist das Produkt\ngefährlich - klarzumachen (BGHZ 116, 60, 68; BGH, NJW 1994, 932,\n933). Wenn die Hersteller zusätzlich durch die Gefahren\nverharmlosende Werbung Bedenken der Verbraucher zerstreuten - etwa\ndurch den Hinweis, der Tee sorge für eine ungestörte Nachtruhe und\nschmecke zur Abendmahlzeit oder als \"Gute-Nacht-Trunk\" -, soll dies\ndie Anforderungen an den Gefahrenhinweis noch verschärfen;\nVoraussetzung für eine Hinweispflicht sind derartige verharmlosende\nAngaben aber nicht (so ausdrücklich BGH, NJW 1994, 932, 933).\n\n71\n\nEine diesen \"Kindertee-Fällen\" vergleichbare Situation liegt\nhier nicht vor. Die von den Riegeln der Beklagten nach dem Vortrag\ndes Klägers ausgehenden Gefahren haben ihre Ursache allein darin,\ndass ihr regelmäßiger Verzehr zu einer dem Stoffwechsel und damit\nder Gesundheit insgesamt abträglichen Nahrungsmittelzusammensetzung\nführt. Dies ist indessen bekanntermaßen die Folge einer jeden\nunausgewogenen, zuckerbetonten Ernährungsweise. Es ist damit kein\nschwer durchschaubarer Funktionszusammenhang erst in ihrer\nKombination schädlicher Faktoren gegeben, der es rechtfertigen\nwürde, durch eine Fehlernährung etwa eintretende Schäden der\nRisikosphäre des Herstellers zuzuordnen. Die Riegel der Beklagten\nsind schon geschmacklich ohne weiteres als stark zuckerhaltig\nerkennbar. Die wahrnehmbare Zusammensetzung der Riegel ist so\ngeartet, dass Zucker, Kakao und Karamellmasse dominieren und dem\nVerbraucher beim Verzehr nicht verborgen bleiben kann, dass er eine\nSüßigkeit, ein Genussmittel zu sich nimmt. Auch aus den Angaben zu\nder Zusammensetzung der Riegel, die auf der Verpackung aufgebracht\nsind, geht hervor, dass die Riegel primär aus Zucker, Glukosesirup\nund verschiedenen Fetten, mithin aus für Süßigkeiten typischen\nBestandteilen bestehen. Eine wie von dem Kläger geforderte ins\neinzelne gehende Aufschlüsselung der Zutaten brächte daneben für\nden durchschnittlichen Verbraucher keinen Erkenntnisgewinn. Dass\nder häufige Konsum derart zusammengesetzter Nahrungsmittel der\nGesundheit nicht zugute kommt, ist allgemein bekannt. Sowohl\nÜbergewicht als auch Zahnschäden werden von\nDurchschnittsverbrauchern allgemein u.a. mit dem regelmäßigen\nVerzehr zuckerhaltiger Produkte in Zusammenhang gebracht. Auch ist\nohne weiteres einsichtig, dass derjenige, der seine Ernährung\nregelmäßig mit stark zuckerhaltigen Nahrungsmitteln bestreitet,\nentweder seinen Nährstoffbedarf im übrigen nur unzureichend deckt\noder sich insgesamt zu viele Kalorien zuführt. Ob Übergewicht, wie\nder Kläger vorträgt, vorwiegend nur als kosmetisches Problem\nwahrgenommen wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Vor den\nGefahren von einseitiger Ernährung und Übergewicht für die\nGesundheit wird immer wieder auch öffentlich gewarnt. Ein\nMindestmaß an eigenständiger Information über grundlegende Fragen\nder gesunden Lebensführung ist von jedem Verbraucher zu\nerwarten.\n\n72\n\nDer Einwand des Klägers, ein Übermaßkonsum könne dem Verbraucher\nnur entgegengehalten werden, wenn der Hersteller die Grenzen\nmaßvollen Konsums deutlich mache (in diese Richtung BGHZ 116, 60,\n66 f.), dringt demgegenüber nicht durch. Der Verbraucher kann den\nGefahren stark zuckerhaltiger Nahrungsmittel nur begegnen, indem er\nsich insgesamt eine zuckerreduzierte Ernährungsweise aneignet.\nAllenfalls hierauf könnte die Beklagte auf ihren Riegeln sinnvoll\nhinweisen; isolierte Mengenbegrenzungen für den maßvollen Genuss\ngerade ihrer Riegel kommen dagegen vor dem Hintergrund dessen, dass\ndie Riegel in aller Regel neben einer Vielzahl weiterer\nNahrungsmittel konsumiert werden, nicht in Betracht.\nGefahrbegründend ist nicht ein Übermaßverzehr, ein Fehlgebrauch\nspeziell der beanstandeten Riegel, sondern Fehlernährung als\nsolche. Hierfür ist die Beklagte nach dem zuvor Gesagten nicht\nverantwortlich und dementsprechend auch nicht hinweispflichtig.\n\n73\n\nOb der Konsum raffinierten Zuckers unmittelbar oder mittelbar\ngerade auch Diabetes Typ II b verursachen kann, ist für die Frage\neiner Instruktionspflicht der Beklagten unerheblich. Wie vorstehend\ndargelegt ist die Kernproblematik der von dem regelmäßigen Verzehr\nstark zuckerhaltiger Nahrungsmittel ausgehenden Gefahren allgemein\nbekannt. Daneben ist eine Aufklärung seitens der Beklagten über\nmedizinische Details weder geboten, noch könnten solche über einen\nWarnhinweis, der im vorliegenden Fall auf die\nNahrungsmittelzusammenstellung insgesamt abzielen müsste, seriös\nvermittelt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein\nZuviel an Warnpflichten das Gefahrenpotential eher verstärkt, da\ndie Aufmerksamkeit, die der Verbraucher Warnhinweisen widmet, umso\ngeringer wird, je häufiger solche auftreten und je mehr sie infolge\ndessen nur noch als Formalie erscheinen (vgl. Steffen, NJW 1996,\n3062). Die Eigenverantwortung für den Selbstschutz vor den\nallgemein bekannten und den leicht erkennbaren Gefahren, die\nSelbstverantwortung für die eigene Lebensführung kann so aus dem\nBlickfeld geraten.\n\n74\n\nIm Ergebnis vermag auch das weitere Vorbringen des Klägers, die\nRiegel enthielten verdeckte Suchtstoffe, eine Instruktionspflicht\nder Beklagten nicht zu begründen. Der Kläger trägt vor, Zucker -\nbesonders im Zusammenspiel mit Kakao - wirke dergestalt auf den\nStoffwechsel ein, dass bei dem Konsumenten etwa zwei Stunden nach\neiner Mahlzeit ein Bedürfnis entstehe, erneut Zucker bzw.\nkohlenhydratreiche Nahrung zu sich zu nehmen. Die Sucht nach Zucker\näußere sich in Durst und Hunger und damit in kaum beherrschbaren\nGefühlen. Wer konzentrierten Zucker konsumiere, werde veranlasst,\nseinen Blutzuckerspiegel konstant hoch zu halten. Stress und\nsonstige negative Stimmungslagen förderten das Verlangen nach\nZucker noch; Zucker beeinflusse nachhaltig die Psyche und mache\nabhängig. Die klägerische Beschreibung des Wirkungsmechanismus von\nZucker lässt sich indessen schon mit seinem eigenen Konsumverhalten\nnicht in Einklang bringen, wie er es für die Zeit ab 1994 vorträgt.\nDer Kläger will neben den üblichen Mahlzeiten an Arbeitstagen\njeweils gegen 10.00 Uhr und gegen 15.00 Uhr einen Riegel \"M.\" oder\n\"S.\" zu sich genommen haben. Er hat sich mithin gerade nicht\nentsprechend dem vorgetragenen Kreislauf verhalten, sondern im\nVerlauf des Tages im Abstand von etwa 5 Stunden die stark\nzuckerhaltigen Riegel konsumiert, dazwischen jedoch \"gewöhnliche\"\nMahlzeiten zu sich genommen und sich damit dem von ihm\nbeschriebenen \"Befehl zum sofortigen Verzehr von raffinierten\nKohlenhydraten\" widersetzt. Zudem war er sowohl am Wochenende als\nauch zu Ferienzeiten offenkundig in der Lage, ohne die Riegel\nauszukommen, und dass es ihm schwer gefallen wäre oder er gar unter\n(welchen?) Entzugserscheinungen gelitten hätte, als er bei\nAuftreten der Diabetes-Erkrankung den Verzehr der Riegel insgesamt\neinstellte, hat er nicht vorgetragen. Ein unwiderstehlicher, nicht\nbeherrschbarer Mechanismus, wie er bei Alkohol- oder\nZigarettenabhängigkeit vorliegt, ist damit nicht schlüssig\ndargetan. Jedenfalls aber hat sich eine etwaige Suchtgefahr bei dem\nKläger nicht verwirklicht, ist mithin - was entscheidend ist (vgl.\nBGH, NJW 1994, 932, 933 f.) - in dem individuellen Fall nicht\nkausal geworden.\n\n75\n\nHandelt es sich schließlich um einen von dem einzelnen\nbeherrschbaren Ablauf, lassen sich Hinweis- oder Warnpflichten der\nHersteller zuckerhaltiger Nahrungsmittel nicht daran knüpfen, dass\nder Genuss von Zucker ein Bedürfnis nach weiteren zuckerhaltigen\nNahrungsmitteln auslösen und dieser Mechanismus im Zusammenhang mit\nnegativen Stimmungslagen verstärkt auftreten kann (\"Essen aus\nStress\"). Es gehört zur Verantwortung für die eigene Lebensführung,\nsich derartiger Mechanismen bewusst zu werden und sich\ngegebenenfalls eine insgesamt gesundere Lebensweise anzueignen.\n\n76\n\nAuch die Produktdarbietung der Beklagten rechtfertigt es\nschließlich nicht, ihr eine Warnpflicht über die (möglichen) Folgen\ndes Verzehrs ihrer Riegel aufzuerlegen. Der Kläger macht hierzu\ngeltend, die Werbung der Beklagten sei verharmlosend und\nirreführend, sie preise \"M.\" und \"S.\" als Nahrungsmittelersatz an\nund gaukele vor, der Verbraucher tue sich mit dem Verzehr etwas\nGutes. Die Beklagte stelle ihre Produkte als \"Fit- und\nGesundmacher\" dar. Selbst wenn einem Konsumenten grundsätzlich\nbewusst sei, dass es sich bei Zucker im allgemeinen oder bei den\nfraglichen Riegeln im besonderen um der Gesundheit abträgliche\nNahrungsmitteln handele, bewirke die Beklagte durch ihre die\nGefahren verschleiernde Werbung, dass er sich hiervon nicht leiten\nließe.\n\n77\n\nDieser Argumentation, die eine deutliche Überinterpretation der\nWerbeaussagen der Beklagten enthält, vermag der Senat nicht zu\nfolgen. Die Anpreisungen der Beklagten (\"M. macht mobil, bei\nArbeit, Sport und Spiel\"; \"M. bringt verbrauchte Energie sofort\nzurück\"; \"M. und das Leben geht weiter\", \"S.: Immer wenn der Hunger\nkommt\") zielen primär darauf ab, die - nicht unzutreffende -\nTatsache aufzuzeigen, dass die fraglichen Riegel geeignet sind, bei\nauftretendem Hunger oder\n\n78\n\nEnergiebedarf kurzfristig Abhilfe zu schaffen. Über die Tatsache\nhinaus, dass sie den Verbraucher wie jede werbende Maßnahme zum\nErwerb und Verzehr des Produkts veranlassen sollen, haben die\nSlogans nicht die Tendenz, speziell das Bewusstsein des\nVerbrauchers über die Gefahren stark zuckerhaltiger Lebensmittel zu\nbeeinflussen oder eine gesundheitsfördernde Wirkung der Riegel in\nden Vordergrund zu stellen. Insoweit liegt der Fall anders als in\ndem Kindertee-Fall (BGHZ 116, 60, 66 f.), wo gerade auf die Eignung\ndes Tees zum - besonders schädlichen - Konsum am Abend vor dem\nSchlafengehen hingewiesen wurde. Die Anpreisungen der Beklagten\nsind insgesamt so allgemein gehalten, dass ein durchschnittlicher\nVerbraucher daraus nicht ernsthaft schließen kann, es handele sich\num einen Nahrungsmittelersatz in dem Sinne, dass vollwertige\nMahlzeiten durch den Verzehr eines Riegels ersetzt werden können.\nWer \"M.\" oder \"S.\" zu sich nimmt, erkennt die Produkte unmittelbar\nals Süßigkeit. Hieran vermag die beanstandete Werbung der Beklagten\nnichts zu ändern, dies auch dann nicht, wenn im Zusammenhang mit\n\"S.\" der Slogan \"die gesunde Hand voller Erdnüsse\" gebraucht worden\nsein sollte. Denn der Beklagte hat nicht dargetan, dass Erdnüsse\nals solche gesundheitlich bedenklich wären, und ein Schluss von den\n\"gesunden\" Erdnüssen auf die gesundheitsfördernde Wirkung des\ngesamten Produkts ist vor dem Hintergrund des erkennbar hohen\nZucker- und Schokoladenanteils fernliegend. Es bleibt die\nallgemeine Gefahr, durch Werbeaussagen zum Konsum eines\nmöglicherweise wenig sinnvollen Produkts verleitet zu werden; diese\nist der Sphäre er eigenen Lebensführung zuzuordnen.\n\n79\n\nDaraus, dass die Riegel regelmäßig in Kantinen, Bahnhöfen, an\nTankstellen etc. angeboten werden, kann ein verständiger\nVerbraucher ebenfalls keine Schlüsse auf die Unschädlichkeit der\nProdukte ziehen, dies schon deshalb nicht, weil an den genanten\nOrten eine Vielzahl von Nahrungs- und Genussmitteln nebeneinander\nvertrieben werden.\n\n80\n\nDas weitere Vorbringen des Klägers, die Beklagte verleite\nVerbraucher \"durch eine bespiellose Werbekampagne, durch Vertuschen\nvon Gefahren und die öffentliche Diskreditierung von Kritikern,\ndurch Einflussnahme auf Wissenschaft und Politik etc.\" (so\nbeispielhaft Schriftsatz vom 15.1.2002, S. 8, Bl.904) zum\nregelmäßigen und\n\n81\n\nübermäßigen Konsum ihrer Riegel, ist wie bereits oben im\nZusammenhang mit der Frage einer Beweislastumkehr angesprochen, zu\nallgemein und pauschal gehalten, um zur Begründung rechtlicher\nSchlussfolgerungen, etwa im Sinne einer Instruktionspflicht, zu\ngenügen. Dabei kann unterstellt werden, dass es dem Interesse der\nBeklagten entspricht, die von stark zuckerhaltigen Nahrungsmitteln\nausgehenden Gefahren möglichst nicht an die Öffentlichkeit dringen\nzu lassen und insgesamt eine \"zuckerfreundliche\" Stimmung zu\nschaffen. Soweit der Kläger aber dahingehende \"Kampagnen\" der\nBeklagten bzw. der Zuckermittelindustrie etc. beanstandet,\nüberschreiten die vorgetragenen, aus Sicht des Klägers\nmanipulativen Maßnahmen der Beklagten weithin nicht die Grenzen des\nErlaubten. Insbesondere ist Werbung als solche, auch mit großem\nAufwand und Etat betriebene, auch dann rechtlich nicht zu\nbeanstanden, wenn es um vermeintlich \"unsinnige\" Produkte geht.\nDarüber hinaus erhebt der Kläger lediglich in pauschaler Form ohne\nBezugnahme auf konkrete der Beklagten zurechenbare\nVerursachungsbeiträge allgemeine Manipulationsvorwürfe - die\nGenussmittelindustrie nehme weltweit Einflussnahme auf die\nWissenschaft und \"die Politik\", betreibe in einem Netzwerk eine\n\"gemeinsame Vertuschungs- und Verharmlosungsstrategie\" und\nverhindere die Verbreitung umsatzschädigender Forschungsergebnisse\n- die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind. Hierauf hat die\nBeklagte mehrfach hingewiesen, so dass sich weitere gerichtliche\nHinweise erübrigten.\n\n82\n\n5.\n\n83\n\nOb der Kläger - was weitere Voraussetzung einer Haftung der\nBeklagten wegen einer Instruktionspflichtverletzung wäre (BGH, NJW\n1994, 932, 933 m.w.N.) - die Gefahren nicht kannte, vor denen\ngegebenenfalls hätte gewarnt werden müssen, kann nach alledem\nebenso offen bleiben wie die Frage, ob die behaupteten\nGesundheitsschäden durch eine ausreichende Warnung vor dem Risiko\nvermieden worden wären (vgl. hierzu BGHZ 99, 167, 181; 106, 273,\n284) und ob die Beklagte ein Verschulden trifft..\n\n84\n\nII.\n\n85\n\nDie geltend gemachten Ansprüche lassen sich auch aus anderen\nAnspruchsgrundlagen nicht herleiten.\n\n86\n\nAnsprüche gem. § 1 Abs.1 Satz 1 ProdHaftG sind nicht gegeben. Da\nder Kläger auch im Rahmen einer Haftung nach dieser Vorschrift\nsowohl hinsichtlich des Fehlers als auch der Kausalität darlegungs-\nund beweisbelastet ist (§ 1 Abs.4 ProdHaftG), kann insoweit auf die\nAusführungen unter I. verwiesen werden. Ebenso wenig haftet die\nBeklagte aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 223, 229 StGB, da auch\nhiernach neben der Kausalität der Beklagten für den Schaden des\nKlägers rechtswidriges Handeln des Schadensverursachers\nerforderlich wäre.\n\n87\n\nDie Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 826 BGB sind\nebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat schon nicht schlüssig\ndargetan, dass die Beklagte ihn, soweit die Verursachung von\nDiabetes in Rede steht, mit ihren Produkten vorsätzlich geschädigt\nhat. Vor dem Hintergrund des kontroversen Meinungsstandes in der\nForschung zu den Ursachen von Diabetes und der Wirkung von Zucker\nin diesem Zusammenhang kann nicht davon ausgegangen werden, die\nBeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass Konsumenten ihrer\nProdukte an Diabetes erkranken. Dass ihre Produkte zu Zahnschäden\nbeitragen können, mag die Beklagte dagegen bewusst in Kauf genommen\nhaben; insoweit liegen aber die übrigen Voraussetzungen einer\nHaftung nicht vor. Weder Herstellung noch Vertrieb der fraglichen\nRiegel stellen sittenwidriges Verhalten dar; insbesondere bewegte\nsich die Beklagte auch mit ihren Werbemaßnahmen noch im Bereich des\nErlaubten (s.o.). Die weiteren Vorwürfe des Klägers, die Beklagte\nbeteilige sich an die Gefahren ihrer Produkte verharmlosenden\nKampagnen, manipuliere und verhindere insbesondere\nwissenschaftliche Forschungen und Veröffentlichungen hierzu, sind,\nwie oben bereits ausgeführt, nicht hinreichend substantiiert, um\nein sittenwidriges Verhalten der Beklagten schlüssig zu\nbegründen.\n\n88\n\nEin Schadensersatzanspruch des Klägers ist schließlich auch\nnicht aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 18 Abs.1 Nr. 1 LMBG begründet.\nDabei kann offen bleiben, ob es sich bei § 18 LMBG um ein\nSchutzgesetz i.S.v. § 823 Abs.2 BGB handelt und ob der Schaden\nvorliegend auf einem Verstoß gegen die Vorschrift beruht. Denn die\nWerbung der Beklagten ist im Hinblick auf § 18 Abs.1 Nr.1 LMBG\nnicht zu beanstanden. Danach ist es verboten, in der Werbung für\nLebensmittel Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung,\nLinderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Es soll der\nEindruck verhindert werden, ein Lebensmittel als solches sei\ngeeignet, im Rahmen von Krankheiten positiv, wie ein\nArzneimittelersatz zu wirken (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, § 18\nLMBG Rdn. 8 f.). Eine Aussage bezieht sich dann auf die Verhütung,\nLinderung oder Heilung von Krankheiten, wenn sie eine bestimmte\nKrankheit oder ein Krankheitsbild direkt oder indirekt durch\nHinweise auf körperliche Zustände oder auf Wirkungen des\nLebensmittels anspricht, welche die Verbraucher mit bestimmten\nKrankheiten in Verbindung bringen können (Zipfel, a.a.O., § 18 LMBG\nRdn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Werbung der\nBeklagten ist allgemein gehalten und betont lediglich die Wirkung\nder Riegel als Energiespender; sie hat keinerlei Bezug zu\nirgendwelchen Krankheiten. Der allgemeine Hinweis \"gesund\" - dessen\nVerwendung die Beklagte bestreitet - ist aus dem Gesichtspunkt des\n§ 18 LMBG nicht zu beanstanden (Zipfel, a.a.O., § 18 LMBG Rdn.\n24).\n\n89\n\nIII.\n\n90\n\nEine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht entsprechend\ndem klägerischen Antrag kommt nicht in Betracht. Ob das\nlandgerichtliche Verfahren die gerügten Mängel aufweist, kann offen\nbleiben, da solche eine Zurückverweisung nur rechtfertigten, wenn\naufgrund des Mangels eine umfangreiche oder aufwendige\nBeweisaufnahme notwendig wäre (§ 538 Abs.2 Nr.1 ZPO). Dies ist\nnicht der Fall.\n\n91\n\nIV.\n\n92\n\nDie Rüge des Klägers, zweitinstanzlich habe keine genügende\n\"Schlusserörterung\" stattgefunden, weil der Senat sich nicht zu\nsämtlichen entscheidungserheblichen Fragestellungen - etwa des\nEingreifens von Beweiserleichterungen - geäußert und seine\nRechtsauffassung im einzelnen dargelegt habe, ist nicht begründet\nund rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.\nIn dem Rechtsstreit ist von beiden Parteien in Bezug auf sämtliche\nerheblichen Gesichtspunkte ausführlich vorgetragen und sind die\nmaßgeblichen Aspekte wiederholt hervorgehoben worden. Vor diesem\nHintergrund war der Senat auch nach § 139 ZPO n.F. nicht gehalten,\nden Stand der Beratung zu jeder einzelnen Detailfrage mitzuteilen\nund zu erörtern. Auf einen noch nicht angesprochenen Gesichtspunkt,\nzu dem der Beklagte bei einem entsprechenden Hinweis ergänzend\nhätte vortragen können, ist die Entscheidung nicht gestützt.\n\n93\n\nV.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; der Ausspruch\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711\nZPO.\n\n95\n\nStreitwert für den Berufungsrechtszug: 21.424,21 EUR\n\n96\n\n(Klageantrag zu 1): 5.624,21 EUR;\n\n97\n\nKlageantrag zu 2): 800,00 EUR;\n\n98\n\nKlageantrag zu 3): 15.000,00 EUR)\n\n99\n\nDie Zulassung der Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO n.F.\nveranlasst, da die Sache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist,\nnoch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts erfordern. Die Entscheidung beruht auf\nhöchstrichterlich bereits entwickelten Kriterien der\nProdukthaftung, denen der Senat sich anschließt; eine noch\nklärungsbedürftige Frage grundsätzlicher Art stellt sich danach\nnicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-12-20/14-u-99-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-12-20/14-u-99-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294714","retrieved":"2026-07-09 03:16:34.610571+00:00"}}