{"status":"available","doknr":"OLD294832","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1216.9U132.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"9 U 132/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 in\nVerbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. abgesehen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.\n\n6\n\nDie Vollstreckungsgegenklage des Klägers gemäß §§ 794 Abs. 1\nZiff. 5, 795, 797, 767 ZPO ist unbegründet.\n\n7\n\nDie Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen\nUrkunde des Notars Dr. G., UR.-Nr. ..../98 vom 28.12.1998 ist wegen\neines Zahlungsanspruches in Höhe von 12.149,46 DM (6.211,92 EUR)\nzulässig. Die Beklagten haben gegen den Kläger einen Anspruch auf\nErstattung der im selbständigen Beweisverfahren entstandenen\nSachverständigenkosten gemäß § 476 a BGB in Höhe von 12.149,46 DM\n(6.211,92 EUR). Diese Forderung wird von dem Anerkenntnis des\nKlägers in § 5 Nr. 2 a des Kaufvertrages über 20.000 DM erfasst.\nInsoweit hat sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung\nunterworfen.\n\n8\n\nDer Kläger hat den Beklagten unter § 5 Ziff. 2 des notariellen\nKaufvertrages hinsichtlich des hier streitigen\nFeuchtigkeitsschadens einen Anspruch auf Nachbesserung eingeräumt.\nBesteht aber aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein\nNachbesserungsrecht, so wird diese Vereinbarung durch § 476 a BGB\nergänzt. Grundsätzlich gehören Ursachenermittlungskosten nach § 476\na BGB zu den Nachbesserungskosten (vgl. Erman/Grunewald, BGB, 10.\nAufl., § 476 a Rdnr. 1 f.). Hat der Berechtigte sie aufgewandt, so\nsind sie vom Nachbesserungsverpflichteten zu erstatten, wenn diese\nzur Auffindung des zu beseitigenden Mangels notwendig sind (vgl.\nBGH NJW-RR 1999, 813 f.).\n\n9\n\nOb diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, ist allerdings\nnicht zweifelsfrei. Der Nachbesserungsanspruch wurde vor dem\nHintergrund eines bekannten Feuchtigkeitsschadens eingeräumt.\nDieser sollte von dem Kläger bis zum Besitzübergang nach Maßgabe\neines eingeholten Gutachtens beseitigt werden. Für die dauerhafte\nBeseitigung der Ursache der Feuchtigkeitsschäden wollte der Kläger\nfünf Jahre lang haften. Dementsprechend sollte der Anspruch auf\nNachbesserung bei wieder auftretenden Feuchtigkeitserscheinungen\nbegründet sein und zwar unabhängig von der jeweiligen Ursache.\n\n10\n\nDer Bundesgerichtshof hat die Zuordnung der\nUrsachenermittlungskosten zu § 476 a BGB damit begründet, dass das\nVerlangen der Nachbesserung voraussetze, dass die Schadensursache\nfestgestellt worden sei (vgl. BGHZ 113, 251, 261). Da jedoch\nanerkannt ist, dass das Nachbesserungsverlangen gerade nicht schon\ndie Mangelursache mitteilen müsse, sondern lediglich das\nErscheinungsbild des Mangels (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., §\n633 Rdnr. 5 b), muss die Rechtsprechung des BGH dahingehend\nverstanden werden, dass dem Berechtigten zugestanden wird, vor\neinem Nachbesserungsverlangen die Ursache daraufhin zu ermitteln,\nob sie in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt. Dies\nist folgerichtig; denn der Regelfall des § 476 a BGB ist derjenige,\ndass für den Fall eventuell künftig auftretender Mängel\nNachbesserung vereinbart ist. In diesem Fall bedarf es zur\nerfolgreichen Geltendmachung eines Nachbesserungsanspruchs der\nvorherigen Mangel- und Ursachenfeststellung - etwa der\nFeststellung, dass ein in der Gewährleistungsfrist aufgetretener\nMangel schon bei der Übergabe vorlag. Genau dieser Gesichtspunkt\nist im Streitfall aber abbedungen. Die Parteien haben für einen\nganz konkreten Mangel - unabhängig von der Ursache - eine\nNachbesserungspflicht des Klägers begründet. Hintergrund dieser\nVereinbarung war, dass die Parteien zwar von einer bestimmten\nUrsache - sachverständigenseits beraten - ausgingen, sich insoweit\naber ganz offensichtlich nicht 100 %ig sicher waren. Da nichts\ndafür sprach, dass etwa die Beklagten nach Besitzübergang eine neue\nMangelursache gesetzt haben könnten, bedurfte es also zur\nGeltendmachung des Nachbesserungsanspruchs an sich nicht der\nvorherigen Ursachenfeststellung. Jedenfalls im Streitfall\nentspricht es dem Sinn der Nachbesserungsklausel, dass die\nBeklagten dem Kläger zunächst Gelegenheit geben mussten, den Mangel\nund seine Ursache festzustellen (generell für eine derartige\nHandhabung Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 476 a Rdnr. 18).\n\n11\n\nGleichwohl fallen diese Kosten vorliegend dem Kläger zur\nLast.\n\n12\n\nDie Einholung eines Gutachtens war der einzig sinnvolle Weg zur\ndauerhaften Nachbesserung, an dem beide Parteien ein Interesse\nhaben mussten. Die bisher angenommene Schadensursache traf\noffensichtlich nicht zu. Dem Kläger musste daran gelegen sein,\nkeine untauglichen Nachbesserungsversuche zu unternehmen, um dann\ndoch noch auf Minderung in Anspruch genommen zu werden; die\nBeklagten ihrerseits hatten ein Interesse daran, dass von\nvornherein \"richtig\" nachgebessert wurde. Zur ordnungsgemäßen\nErfüllung der Nachbesserungspflicht war deshalb die Einholung eines\nGutachtens geboten; d.h. der Kläger hätte von sich aus eine neue\nUrsachenfeststellung von sachkundiger Seite aus vornehmen lassen\nmüssen. Eine derartige Ursachenfeststellung hat der Kläger jedoch\nunterlassen, u.a. auch deshalb, weil die Beklagten schließlich das\nselbständige Beweisverfahren eingeleitet hatten. Damit hat er aber\ndiese Art der Ursachenfeststellung, zu der an sich er verpflichtet\ngewesen wäre, hingenommen. Der Kläger hätte zu Beginn des\nVerfahrens ohne weiteres Gelegenheit gehabt, geltend zu machen, er\nwerde auf eigene Kosten Feststellungen treffen lassen. Wenn sich\ndie Beklagten dann dennoch entschieden hätten, das selbständige\nBeweisverfahren durchzuführen, wären die hierdurch verursachten\nKosten nicht im Sinne des § 476 a BGB erforderlich gewesen.\nDemgegenüber hat es der Kläger aber zugelassen, dass zur\nVorbereitung einer ordnungsgemäßen Nachbesserung unter seiner\nBeteiligung ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt wird.\nDer Kläger hat sich sogar die Feststellungen des Gutachtens zu\neigen gemacht und die Firma W. mit Schreiben vom 30.10.2001\naufgefordert, unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen\nbeschriebenen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Abdichtung und\nAustrocknung unter Beseitigung der entstandenen Schäden\ndurchzuführen. Der Kläger setzt sich dem Vorwurf widersprüchlichen\nVerhaltens gemäß § 242 BGB a.F. aus, wenn er sich zunächst das\nErgebnis des selbständigen Beweisverfahrens zu eigen macht, sich\ndann aber auf den formalen Standpunkt beruft, dass es an und für\nsich seine Sache gewesen wäre, Ursachenfeststellung zu\nbetreiben.\n\n13\n\nDass der Kläger nunmehr die Feststellungen des Sachverständigen\nangreift, lässt vor dem Hintergrund des klägerischen Verhaltens das\nMerkmal der Erforderlichkeit nicht mehr entfallen.\n\n14\n\nDie Rechtsprechung des BGH ist auch nicht dahingehend zu\nverstehen, dass eine Erforderlichkeit nur dann gegeben ist, wenn\ndie Untersuchung zur Auffindung eines vom Verpflichteten zu\nvertretenden Mangels geführt hat. Der BGH hat ausgeführt, dass eine\nUntersuchung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn sie zur\nAuffindung eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels geführt hat\n(vgl. BGHZ, a.a.O.). Dies schließt nicht aus, dass eine\nErforderlichkeit auch in anderen Fällen - wie im Streitfall -\nbejaht werden kann.\n\n15\n\nBesteht aber ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch\ngemäß § 476 a BGB, so besteht kein Zweifel daran, dass dieser von\ndem Anerkenntnis im notariellen Kaufvertrag über 20.000 DM\nmiterfasst ist. Das Anerkenntnis bezieht sich auf die \"vorstehende\nGewährleistungsverpflichtung\". Betroffen ist daher der Anspruch auf\nNachbesserung sowie der mit diesem untrennbar verbundene\ngesetzliche Anspruch gemäß § 476 a BGB.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n18\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen\nVoraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).\n\n19\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 6.211,92 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-12-16/9-u-132-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-12-16/9-u-132-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294832","retrieved":"2026-07-09 03:16:45.385325+00:00"}}