{"status":"available","doknr":"OLD294836","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1216.9U122.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"9 U 122/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie hinsichtlich des Klageantrages zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, den zwischen den Häusern Bl.str.10 und Bl.str. 12 verlaufenden Erschließungsweg gegen die Bl.strasse durch ein verschließbares Tor zu sichern. Das Tor ist zwischen den Mauerpfeilern zu errichten, die das jeweilige Ende der Mauern bilden, die die Vorgärten der Häuser Bl.str. 10 und Bl.str. 12 vom öffentlichen Straßenraum trennen. Es hat aus einem - von der Straße aus gesehen - linken Flügel von ca. 2,10 m Breite und einem rechten Flügel von ca. 1,60 m Breite zu bestehen und sich in der Gestaltung an die Einfriedigung der Vorgärten der Häuser Bl.str. 10 und 12 anzupassen. Das Tor ist nach Errichtung stets - mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt - verschlossen zu halten.\n\nDie Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2,\n313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. abgesehen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDie Beklagten sind sowohl verpflichtet, es durch geeignete\nMaßnahmen sicherzustellen, dass der Wege zwischen den Häusern\nBl.str. 10 und Bl.str. 12 ausschließlich zur Andienung des\nGrundstücks Flur 53, Flurstück 187benutzt wird und nicht zur\nDurchfahrt zu den Flurstücken 190 und 192, als auch das an der\nEinfahrt vorhanden gewesene verschließbare Tor wiederherzustellen\nund dieses stets - mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der\nDurchfahrt - verschlossen zu halten.\n\n7\n\nDie im ersten Rechtszuge erfolgreichen Kläger waren nicht\ngenötigt, nur zum Zwecke der Konkretisierung ihres Klageantrages zu\n2) Anschlussberufung einzulegen. Mit der Anschlussberufung (§ 524\nZPO n.F.) kann der Berufungsbeklagte nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs eine Abänderung des erstinstanzlichen\nUrteils auch dann erreichen, wenn er hierdurch nicht beschwert ist\n(vgl. BGH MDR 1978, 398). Die Anschlussberufung ist demgemäß dort\ngeboten, wo der Berufungsbeklagte die im ersten Rechtszuge\ngestellten Anträge erweitern oder wo er neue Ansprüche geltend\nmachen will; sie ist nicht erforderlich, wenn sich die Anträge des\nBerufungsbeklagten auf die Abwehr der Berufung beschränken (BGH,\na.a.O.).\n\n8\n\nUm mehr als um die Abwehr der Berufung geht es hier nicht. Die\nKläger haben vielmehr zur Erleichterung der Vollstreckung ihren im\nersten Rechtszuge gestellten Antrag konkretisiert. Die von den\nBeklagten zu erbringenden Leistungen bleibt nach Art und Umfang\ndieselbe. Der neue Antrag stellt gegenüber dem Alten kein Mehr dar.\nIn einem solchen Falle ist die Einlegung einer Anschlussberufung\nnicht erforderlich (vgl. BGH, a.a.O.).\n\n9\n\nAus dem Gesagten folgt darüber hinaus, dass keine Klageänderung\nim Sinne des § 533 ZPO n.F. vorliegt. Gemäß § 264 ZPO ist es als\neine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn der Klageantrag in\nder Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder\nbeschränkt wird. Dies gilt erst recht, wenn bei gleichbleibendem\nKlagegrund der Antrag lediglich konkretisiert wird.\n\n10\n\nDie Kläger haben gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die\nBeklagten einen Anspruch darauf, dass über das Wegerecht, das\nzugunsten des Flurstück bestellt worden ist, nicht auch der Verkehr\nabgewickelt wird, der die Flurstücke 190 und 192 zum Ziel oder zum\nAusgang hat. Ein Wegerecht für ein Grundstück gibt keine\nBerechtigung für weitere anliegende Grundstücke (vgl. Staudinger/\nMayer, BGB, Neubearbeitung 2002, § 1018 Rdnr. 103). Auf das Ausmaß\nder Beeinträchtigung kommt es nicht an, wenn - wie im Streitfall -\ndas berechtigte Grundstück und weitere anliegende Grundstücke nicht\ndurch ein einheitliches Gebäude verbunden sind (vgl. BGHZ 44, 171\nff.).\n\n11\n\nHinsichtlich der Toranlage folgt der Anspruch der Kläger aus §§\n921, 922 i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 249, 421 BGB.\n\n12\n\nDie Toranlage ist eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB\nund als solche vor unbefugten Eingriffen des Nachbarn\ngeschützt.\n\n13\n\nBei dem Weg handelt es sich um eine Grenzeinrichtung (vgl.\nPalandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 921 Rdnr. 1). Er ist für beide\nGrundstücke von Vorteil, da über ihn auch das Hintergelände des\nklägerischen Grundstücks erschlossen wird und ausweislich der zu\nden Akten gereichten Flurkarte der Hauseingang dem Wege zugewandt\nist. Angesichts dessen hätte es der Dienstbarkeit nicht einmal\nbedurft, weil insoweit ein gemeinschaftliches Benutzungsrecht\nvermutet wird, das auch für und gegen alle Rechtsnachfolger wirkt.\nDie der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingeräumte Dienstbarkeit\nsollte das Benutzungsrecht nur in eindeutiger Weise sicherstellen\nund die Kläger nicht etwa von der gemeinschaftlichen Wegnutzung\nausschließen. Es diente damit lediglich der Verstärkung eines\nohnehin bestehenden Rechtszustandes.\n\n14\n\nIst aber der Weg eine Grenzeinrichtung, so gilt dies ohne\nweiteres auch für die Toranlage, die zu diesem Weg gehört. Sie\ndiente gerade dazu, Unbefugte von der Nutzung des Weges\nauszuschließen.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist das Interesse der\nKläger an dem Fortbestand der Toranlage auch nicht dadurch\nweggefallen, dass es ihnen entsprechend dem Klageantrag zu 1) darum\ngeht, dass das Wegerecht ausschließlich zur Andienung des\nGrundstücks 187 benutzt wird.\n\n16\n\nHinsichtlich des Wegerechtes steht das Interesse der Kläger im\nVordergrund, durch die Ausübung des Wegerechts nicht mehr als nach\ndem Inhalt der Dienstbarkeit erforderlich im Eigentum\nbeeinträchtigt zu werden. Diesbezüglich obliegt es den Beklagten,\ndurch geeignete Maßnahmen dieses Interesse der Kläger\nsicherzustellen.\n\n17\n\nHinsichtlich der Toranlage hingegen steht das Recht zur\ngemeinschaftlichen Benutzung dieser Grenzeinrichtung im\nVordergrund. Gemäß § 922 Satz 3 BGB darf, solange einer der\nNachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat,\ndiese nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden.\nDer Zweck der Toranlage, nämlich Unbefugte von der Nutzung des\nWeges auszuschließen, ging damit über das eingeräumte Wegerecht\nzugunsten der Beklagten hinaus. Dass dieses Interesse der Kläger\nnach wie vor besteht, kann ernstlich nicht bezweifelt werden.\n\n18\n\nFür die Berufungsinstanz ist davon auszugehen, dass die Beklagte\ndie Toranlage abgebrochen haben. Soweit sie diesen Umstand erstmals\nin der Berufungsbegründung bestreiten und behaupten, dass die\nToranlage bereits durch die Rechtsvorgängerin, der Firma T.Sch.,\nabgebrochen worden sei, ist dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO\nn.F. verspätet und nicht mehr zuzulassen. Hierauf wurden die\nBeklagten im Senatstermin hingewiesen. Im übrigen ergibt sich aus\ndem Schreiben der Beklagten vom 13.09.1999 an den Kläger zu 1),\ndass die Toranlage zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs der\nBeklagten noch vorhanden gewesen ist. Andernfalls ergäbe der Satz:\n\"Um unseren Mietern die Zufahrt... ermöglichen zu können, ist das\nVerschließen der Toranlage in Zukunft nicht mehr möglich\", keinen\nSinn. Auch aus dem mit Schriftsatz vom 02.12.2002 vorgelegten\nSchreiben des Beklagten zu 1) vom 23.09.1999 folgt nichts anderes.\nDie Beklagten haben nach Eigentumserwerb zumindest die Beseitigung\nder Toranlage veranlasst.\n\n19\n\nSchließlich haben die Kläger gemäß § 922 Satz 4 i.V.m. § 746 BGB\neinen Anspruch darauf, dass das Tor mit Ausnahme des Moments des\nDurchgangs oder der Durchfahrt verschlossen ist. Die Kläger haben\nerstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass bis zum Erwerb\ndurch die Beklagten das Tor mit Ausnahme des Moments des Durchgangs\noder der Durchfahrt verschlossen gewesen ist. Hierbei handelt es\nsich um eine Benutzungsregelung, die gemäß § 746 BGB auch gegenüber\nden Beklagten wirkt. Soweit die Beklagten auch diesen Umstand\nerstmals mit der Berufungsbegründung bestreiten, ist dieser Vortrag\nebenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO n.F. verspätet und nicht mehr\nzuzulassen. Entsprechendes gilt für die erstmals mit Schriftsatz\nvom 02.12.2002 aufgestellte Behauptung, die Wiederrichtung der\nToranlage sei bauordnungsrechtlich nicht zulässig.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n22\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen\nVoraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).\n\n23\n\nBerufungsstreitwert: 5.500 EUR (5.000 + 500 EUR).\n\n24\n\nDie Beschwer der Beklagten liegt unter 20.000 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-12-16/9-u-122-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 746","ref_norm":"746","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-12-16/9-u-122-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294836","retrieved":"2026-07-09 03:16:45.803098+00:00"}}