{"status":"available","doknr":"OLD294923","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1211.2WS280.281.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"2 Ws 280-281/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Landgericht Duisburg hat den Beschwerdeführer am 8. März\n2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier\nFällen, davon in drei Fällen bandenmäßig begangen, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Das Urteil ist\nnicht rechtskräftig. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache\nin Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal.\n\n4\n\nUnter dem 15. August 2002 beantragte der Verteidiger des\nAngeklagten die Aufhebung der akustischen Besuchsüberwachung in der\nJustizvollzugsanstalt sowie die Aufhebung der Überwachung eines\njeden Besuchs durch die Kriminalpolizei. Dies lehnte der\nVorsitzende der Strafkammer durch Beschluss vom 6. September 2002\nab. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten half er\ninsoweit ab, als er die Anordnung der polizeilichen Überwachung der\nBesuche aufhob. Im übrigen hielt er die Besuchsüberwachungsmaßnahme\naufrecht.\n\n5\n\nDurch den angefochtenen Beschluss vom 26. August 2002 hat der\nVorsitzende der Strafkammer gegen den Beschwerdeführer auf Antrag\nder Anstaltsleitung einen Disziplinararrest von drei Tagen\nverhängt, weil der Angeklagte durch seine Beteiligung an einer\nSchlägerei mit einem Mitgefangenen am 13. August 2002 gegen die\nSicherheit und Ordnung der Anstalt verstoße habe. Das von den\nBeamten der Justizvollzugsanstalt festgestellte provokante\nVerhalten des Angeklagten schließe einen rechtfertigenden Grund für\ndie Beteiligung an der Schlägerei aus.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie gemäß § 304 Abs. 1 StPO, Nr. 74 Abs. 1 UVollzO zulässigen\nBeschwerden des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Vorsitzenden\nder Strafkammer sind nicht begründet.\n\n8\n\n1. Gegen den Gefangenen ist zu Recht ein Disziplinararrest von\ndrei Tagen festgesetzt worden. Dabei kann dahinstehen, ob der\nGefangene in dem Disziplinarverfahren im Rahmen der nach § 69\nUVollZO durchzuführenden Anhörung über seine Aussagefreiheit hätte\nbelehrt werden müssen (vgl. zu der Problematik im Hinblick auf §\n106 StVollzG: BGH NStZ 1997, 614 f) und die fehlende Belehrung zu\neinem Beweisverwertungsverbot führt. Auch wenn die Aussage des\nGefangenen nicht verwertet werden darf, steht auf Grund der Aussage\ndes Mitgefangenen B. fest, dass der Angeklagte eine Schlägerei\nprovoziert hat. Die Aussage des B. ist in sich geschlossen und\nwiderspruchsfrei. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge den\nAngeklagten belastet, um sich selbst zu entlasten, liegen nicht\nvor. Dies folgt auch daraus, dass gegen B. seitens der\nAnstaltsleitung kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist,\nwie die Ermittlungen des Senats ergeben haben. Hätte nach Klärung\ndes Sachverhalts durch den Leiter der Anstalt Anlass zu der Annahme\nbestanden, dass B. in erheblichem Umfang zu dem Vorfall beigetragen\nhat, so hätte es nahegelegen, auch gegen ihn Disziplinarmaßnahmen\nzu verhängen.\n\n9\n\nDie Justizvollzugsanstalt hat die physische Integrität der\nGefangenen zu bewahren. Dazu gehört auch, Gefangene vor Attacken\nihrer Mithäftlinge zu schützen. Der körperliche Angriff auf einen\nMitgefangenen stört die Anstaltsordnung nachhaltig. Bei\nSchlägereien ist dem Gefangenen deutlich vor Augen zu führen, dass\ndie Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung auch mit besonders\nbelastenden Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden darf. Zur Wahrung\ndieser Ordnung war die Verhängung eines - regelmäßig nur wegen\nschwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen anzuordnenden -\nArrestes (§ 119 Abs. 3 StPO, Nr. 68 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4, 5\nUVollzO) gerechtfertigt.\n\n10\n\n2. Die angeordnete Überwachung der Besuche erfolgt nach § 119\nAbs. 3 StPO, Nr. 27 Abs. 1 UVollzO zu Recht. Gemäß § 27 Abs. 1\nUVollzO sind Besuche des Gefangenen grundsätzlich zu überwachen.\nDie Überwachung erstreckt sich auf den Inhalt der geführten\nGespräche und die Übergabe von Sachen. Die akustische\nBesuchsüberwachung stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den\npersönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG\ngeschützten Lebensbereich des Gefangenen und seines Besuchers dar.\nAus diesem Grunde hat der Richter stets zu prüfen, ob im Einzelfall\nkonkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein akustisch nicht\nüberwachter Besuch den Haftzweck oder die Anstaltsordnung gefährdet\n(BVerfG StV 1993, 592 f). Dass ein möglicher Missbrauch des\nFreiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht zur\nAnordnung von Überwachungsmaßnahmen nicht aus (KG - Beschluss vom\n15. August 1997, 4 Ws 175/97; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 119\nRn. 14)).\n\n11\n\nVorliegend hat das Landgericht zutreffend angenommen, die\nbestehende Verdunkelungsgefahr erfordere eine Besuchsüberwachung.\nDer Zweck der Untersuchungshaft besteht darin, die Durchführung des\nStrafverfahrens zu sichern. Dieser Zweck kann nicht nur durch\nFlucht des Angeklagten vereitelt werden, sondern auch dadurch, dass\nder Angeklagte die Aufklärung der Straftat durch Einwirkungen auf\nBeweismittel erschwert. Der Umstand, dass der Angeklagte bereits in\nerster Instanz zu einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt worden ist, schließt eine Verdunklungsgefahr nicht aus.\nGegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Dies begründet die\nMöglichkeit einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das\nLandgericht, sodass eine erneute Tatsachenverhandlung notwendig\nwird. Für die Verdunkelungsgefahr ist nicht maßgeblich, dass der\nGefangene in dem anhängigen oder einem früheren Verfahren bereits\nVerdunkelungshandlungen vorbereitet. Er reicht vielmehr aus, dass\nandere Anzeichen für eine Verdunkelung gegeben sind. Derartiges\nkann sich auch aus den Umständen der verfolgten Tat ergeben, so\netwa wenn die Taten nach Planung und Ausführung die Vordunklung vor\nund nach ihrer Begehung voraussetzen. So liegt der Fall hier. Die\nbandenmäßige Begehungsweise der Strafentaten im Drogenmilieu setzt\neine Struktur voraus, die von den Strafverfolgungsbehörden nur\nschwer zu durchschauen ist. Zur Arbeitsweise derartiger Banden\ngehört erfahrungsgemäß die Verschleierung ihrer Taten und ihrer\nOrganisation sowohl vor als auch nach der Tatbegehung (vgl. auch\nKG, a.a.O.). Die weitere Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahme\nist demnach auch weiterhin erforderlich, um der Verdunkelungsgefahr\nzu begegnen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-12-11/2-ws-280-281-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-12-11/2-ws-280-281-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294923","retrieved":"2026-07-09 03:16:53.097894+00:00"}}