{"status":"available","doknr":"OLD295169","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1128.5U198.94.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"5 U 198/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie dem Sachverständigen Dr. N. zu gewährende Entschädigung für die Erstellung des Gutachtens wird auf insgesamt 35.790,43 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Sachverständige Dr. N. - wurde durch Beschluss des Senats\nvom 17. Juni 1999 mit der Erstellung eines Obergutachtens zur Fraqe\nder Stabilität der Motoryacht des Klägers beauftragt. Er sollte\nsich insbesondere mit den vorliegenden Gutachten des\nSachverständigen G. und den Privatgutachten und Stellungnahmen des\nProf. S. auseinandersetzen. Nach Einzahlung des Kostenvorschusses\nvon 10.000 DM wurden die Akten dem Sachverständigen Anfang August\n1999 übersandt. Die zur Erstellung des Gutachtens auf den\n31.12.1999 gesetzte Frist wurde auf Antrag des Gutachters bis zum\n29.02.2000 verlängert. In seinem Fristverlängerungsgesuch teilte\nder Sachverständige zugleich mit, die für die Erstellung des\nGutachtens entstehenden Kosten könne er erst nach der Besichtigung\ndes Rumpfes bekannt geben. Nach der Besichtigung des Bootes bat der\nGutachter um eine weitere Verlängerung der Ablieferungsfrist, die\nantragsgemäß bis zum 31.08.2000 gewährt wurde. Im Hinblick auf die\nnotwendigen Untersuchungen wies der Gutachter in seinem Schreiben\nvom 21.02.2000 darauf hin, die hierdurch entstehenden Mehrkosten\nwerde er nach Einholung von Angeboten mitteilen. Mit Datum vom\n14.03.2000 übersandte der Sachverständige dem Gericht eine\nKostenzusammenstellung über die durchzuführenden Krängungsversuche,\ndie Versuchsauswertung und Aufmessungen, wonach sich einschließlich\nder Übernachtungskosten und der Kosten eines hinzuzuziehenden\nGutachters Zusatzkosten von ca. 17.500 DM ergaben. Das Gericht wies\nden Gutachter darauf hin, die Bearbeitung des Gutachtens bis zum\nEingang eines weiteren Kostenvorschusses zurückzustellen. Den\nweiteren vom Senat auf 20.000 DM festgesetzten Vorschuss zahlte die\nBeklagte am 20.04.2000; hierüber wurde der Gutachter informiert und\ngebeten, mit der Erstellung des Gutachtens fortzufahren. Im Juli\n2000 bat der Gutachter dann um eine Verlängerung der\nAblieferungsfrist bis zum 15.10.2000, der von ihm erbetene\nKostenvorschuss wurde ihm überwiesen, die Kostenrechnung des\nhinzugezogenen Gutachters über 4.935,61 DM wurde ausgeglichen. Mit\nSchreiben vom 21.09.2000 fragte der Senat an, ob der eingezahlte\nVorschuss für die weitere Begutachtung ausreichend sei, oder\nweitere Vorschüsse eingefordert werden müssen. Hierauf teilte der\nSachverständige mit, dass Kosten von noch 9.866 DM für die\nMessfahrten entstehen. Dem Sachverständigen wurde vom Gericht\ndaraufhin mitgeteilt, die erforderliche Testfahrt solle ausgeführt\nwerden. Wegen Arbeitsüberlastung bat der Sachverständige nach\nDurchführung der Testfahrten um die Verlängerung der Frist für die\nErstellung des Gutachtens bis zum 15.01.2001, die gewährt wurde.\nAuf seine Anfrage aus Dezember 2000, ob die Mehrkosten für die\ndurchgeführte Testfahrt genehmigt worden seien, er habe keinen\nschriftlichen Bescheid, erhielt der Gutachter die Nachricht, dies\nsei der Fall. In der Folgezeit bat der Gutachter mit Schreiben vom\n28.02.2001, 29.03.2001, 20.05.2001 und 23.08.2001 sowie in\nTelefongesprächen mit dem Berichterstatter des Senats im März,\nApril, Oktober und November 2001 jeweils um Verlängerung der\nAblieferungsfrist für das Gutachten. Eine Bezifferung von\nMehrkosten, die über die eingezahlten Vorschüsse hinausgingen,\nunterblieb. In den Schreiben vom 20.05.2001 und 23.08.2001 kündigte\nder Gutachter an, dass er vor Fertigstellung des Gutachtens noch\nMehrkosten angeben werde. Eine Berechnung der voraussichtlichen\nüber die eingezahlten Vorschüsse hinausgehenden Kosten unterblieb,\nderartige Kosten teilte der Sachverständige auch nicht telefonisch\nmit. Der Bitte des Sachverständigen gemäß wurden dem Gutachter\nentstandene Fremdkosten von 7.018 DM für Berechnungen im September\n2001 zur Zahlung angewiesen. Am 20.12.2001 ging bei Gericht der\nerste Teil (Hauptteil) des Sachverständigengutachtens ein, den\nzweiten Gutachtenteil erhielt der Senat am 14.03.2002. Damit war\ndas Gutachten 32 Monate nach der Übersendung der Akten und des\nBeweisbeschlusses an den Sachverständigen fertiggestellt.\nZwischenzeitlich war über das Vermögen der Beklagten im Februar\n2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Sachverständige\nübersandte dem Gericht unter dem 17. April 2002 seine\nKostenrechnung über 369.937,83 DM.\n\n4\n\nDie Parteivertreter sind der Ansicht, dass ein Zahlungsanspruch,\nsoweit er über die gezahlten Vorschüsse hinausgehe, nicht bestehe.\nDer Beklagtenvertreter trägt zudem vor, das Gutachten sei\nparteiisch und auch aus diesem Grund bestehe kein\nEntschädigungsanspruch des Sachverständigen. Im übrigen sind beide\nParteien der Auffassung, dass die Kostenrechnung des Gutachters\ndeutlich übersetzt sei.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDer Senat hält die Festsetzung der Entschädigung des\nSachverständigen durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 16 Abs. 1\nSatz 1 ZSEG auch ohne Antrag einer der Parteien für angemessen, da\nFragen zum Grund und zur Höhe der Entschädigung des\nSachverständigen zu klären waren.\n\n7\n\nDie Entschädigung des Sachverständigen war auf 35.790,43 EUR\nfestzusetzen. Der Sachverständige kann eine über die eingezahlten\nVorschüsse hinausgehende Entschädigung verlangen. Diese ist aber\nder Höhe nach begrenzt , da der Sachverständige seine Pflichten als\nGutachter über die Mitteilung der Kosten verletzt hat und im Falle\neiner Pflichterfüllung die Parteien einer Durchführung des\nGutachtens nur zugestimmt hätten, wenn die Kosten den festgesetzten\nEntschädigungsbetrag nicht überschritten hätten. Unter\nBerücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen verbleibt ein\nrestlicher Anspruch des Sachverständigen in Höhe von 15.407,26\nEUR.\n\n8\n\n1)\n\n9\n\nDer Sachverständige hat seine Pflichten als Gutachter verletzt,\nweil er das Gericht nicht auf die voraussichtlichen Kosten des\nGutachtens, die weit über die eingezahlten Vorschüsse hinausgehen,\nhingewiesen hat. obwohl ihm nach seinen eigenen Angaben von\nvorneherein klar war, dass der Kostenvorschuss nicht ausreichend\nsein werde. Er hat damit gegen die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz\n2 ZPO verstoßen.\n\n10\n\nDer Gutachter war mit dem Auftragsschreiben vom 02.08.1999 in\nFettdruck hingewiesen worden:\n\n11\n\n\"Sollten voraussichtlich Kosten\nerwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des\nStreitgegenstandes stehen oder den durch den Vorschuss gedeckten\nBetrag von 10.000 DM erheblich übersteigen, bitte ich Sie dem\nGericht umgehend die ermittelte Höhe der Kosten mitzuteilen und von\neiner Bearbeitung vorerst abzusehen.\"\n\n12\n\nWie der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 10.08.2002,\ndie am 13.09.2002 bei Gericht einging, mitteilte, war ihm im\nGegensatz zum OLG Düsseldorf und den streitenden Parteien aufgrund\nseiner beruflichen Tätigkeit von vorneherein klar, dass die\nErmittlungen des dynamischen Fahrverhaltens des Schiffes einen dem\nLaien unverständlich großen Versuchs- und Auswertungsaufwand\nerfordern werde. Er habe daher den mitgeteilten Kostenvorschuss von\n10.000 DM als ein Versehen der Geschäftstelle angesehen. Der\nSachverständige sah sich aber trotz des deutlichen Hinweises in dem\nAuftragsschreiben zunächst nicht gehalten, das Gericht über die\nVerkennung des Aufwandes und der Kosten konkret aufzuklären.\nNachdem er im Dezember 1999 und Februar 2000 angekündigt hatte, er\nwerde den Senat über Mehrkosten informieren, gab er diese im März\n2000 mit 17.500 DM an. Wegen dieser Überschreitung des Vorschusses,\ndie nur einen Bruchteil der jetzigen Rechnungsforderung ausmacht,\nwurde der Gutachter aufgefordert bis zur Einzahlung eines weiteren\nVorschusses die Bearbeitung zurückzustellen. Dass die Kosten, wie\nnunmehr berechnet das annähernd 37-Fache des ursprünglichen\nVorschusses ausmachen würden, kündigte der Gutachter hingegen nicht\nan. Da die erste Testfahrt nicht zu Ende geführt werden konnte,\nfragte der Berichterstatter mit Schreiben vom 21.09.2000\nvorsorglich an, ob der - zu diesem Zeitpunkt 30.000 DM betragende\nVorschuss ausreichen werde. Auch jetzt sah sich der\nSachverständige, der anders als das Gericht die hohen Kosten nach\neigener Einschätzung absehen konnte, nicht veranlasst, mitzuteilen,\ndass die Kosten voraussichtlich weit mehr als 350.000 DM betragen\nwürden. Er teilte vielmehr Mehrkosten von 9.866 DM mit. In seinen\nSchreiben von Mai und August 2001 wies der Gutachter auf höhere\nKosten hin, ohne diese zu beziffern oder nur eine Größenordnung\nanzugeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher\nTeil der jetzt berechneten Kosten im Zeitpunkt der Schreiben schon\nangefallen sein mussten. Auch in den Telefonaten mit dem\nBerichterstatter wies der Gutachter zu keinem Zeitpunkt auf eine\nerhebliche Überschreitung der Kostenvorschüsse hin. Die derart\nhohen Kosten des Gutachtens waren weder für das Gericht noch die\nParteien voraussehbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für das\nerste gerichtliche Sachverständigengutachten einschließlich der\nTestfahrten lediglich Kosten von 7.826,89 DM angefallen waren.\n\n13\n\n2)\n\n14\n\nWelche Rechtsfolgen an die Überschreitung des Kostenvorschusses\ndurch den Sachverständigen zu knüpfen sind, ist streitig. Es wird\ndie Ansicht vertreten, im Falle des Unterlassens der Mitteilung,\nsei das Honorar automatisch zu kürzen und könne sogar insgesamt\nentfallen (OLG Celle in NJW-RR 1997, 1295; Bayerlein,\nPraxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Auflage 2002, § 41 Rn. 88,\n89, der einen völligen Wegfall der Entschädigung im Falle der\nÜberschreitung des Vorschusses um mehr als 20 bis 25 % befürwortet;\nwohl auch Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 413 Rn. 6). Der Senat\nschließt sich allerdings der herrschenden Auffassung an, wonach\neine Kürzung des Honorars nur dann gerechtfertigt ist, wenn die\nErfüllung der Mitteilungspflicht zu einer Entziehung oder\nReduzierung des Gutachterauftrages geführt hätte, oder eine solche\nMöglichkeit im Nachhinein nicht ausgeschlossen werden könnte (OLG\nKoblenz in ZfS 2001, 134; OLG Düsseldorf in OLG-Report 1994, 252;\nin JurBüro 1988, 1400, 1401; in JurBüro 1970, 887;BayOblG in NJW-RR\n1998, 1294, 1295; OLG Hamburg in JurBüro 1981, 410). Dies\nrechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 407 a\nAbs. 3 ZPO. Es soll den Parteien aufgrund der Angaben des\nSachverständigen zu den voraussichtlichen Kosten die Möglichkeit\ngegeben werden, unter Abwägung der Kosten einer Beweisaufnahme und\ndes Wertes des Rechtsstreites, zu entscheiden, ob die\nBeweisaufnahme überhaupt oder gegebenenfalls in veränderter Form\ndurchgeführt werden soll. Dabei ist nicht allein der Streitwert des\nProzesses für die Überlegungen maßgebend. Denn auch über den\neigentlichen Streitgegenstand hinausgehende wirtschaftliche oder\nauch ideelle Interessen der Parteien können ihre Entscheidung zur\nDurchführung einer nicht reduzierten Beweisaufnahme beeinflussen.\nDiese Abwägung führt hier zu einer erheblichen Reduzierung der\nEntschädigung des Sachverständigen.\n\n15\n\nDer Streitwert des Prozesses beträgt 702.230,19 DM, da der\nKläger in dieser Höhe Schadensersatz mit der Begründung, die von\nder Beklagten für 690.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer erworbene Yacht\nsei mangelhaft, verlangt. Neben den Kosten für die Zeugenvernehmung\nwaren für das erste vom Gericht eingeholte Gutachten einschließlich\nder Messfahrten 7.826,89 DM angefallen. Die Bedeutung des Prozesses\nfür den Kläger wird dadurch verdeutlicht, dass dieser ein\nPrivatgutachten zur Überprüfung des vom Gericht eingeholten\nSachverständigengutachtens in Auftrag gab. Infolge der\nStellungnahmen des gerichtlich bestellten Sachverständigen\nentstanden weitere Gutachterkosten von 3.687,06 DM. Die besondere\nBedeutung des Rechtsstreits für die Beklagte wird dadurch deutlich,\ndass diese auf die Verkäufe der Yachten dieses Typs hinwies. Ein\nnegativer Prozessausgang konnte für sie über den Verlust des\nProzesses hinaus erhebliche wirtschaftliche Bedeutung im Wettbewerb\nmit anderen Herstellern haben. Auch sie beauftragte einen\nPrivatgutachter zur Überprüfung der im Prozess getroffenen\nFeststellungen. Aber selbst angesichts dieser wirtschaftlichen\nBedeutung hätten die Parteien das Gutachten des Sachverständigen N.\nin Kenntnis von Kosten, die mehr als 50 % des Nettokaufpreises des\nBootes ausmachen, nicht in dem vorgesehenen Umfang ausführen\nlassen. Aus dem Vorbringen beider Parteien zur Rechnung des\nSachverständigen geht hervor, dass sie einer Beauftragung des\nGutachters in Kenntnis der tatsächlich berechneten Kosten nicht\nzugestimmt hätten, denn die verweisen auf die Annahme, dass ein\nGutachterauftrag nur im Rahmen der eingezahlten Vorschüsse erteilt\nwurde. Wären die voraussichtlichen Kosten von dem Sachverständigen\nrechtzeitig mitgeteilt worden, dann hätten die Parteien auf eine\nReduzierung des Gutachterauftrages gedrängt. Dies wäre auch möglich\ngewesen, da gegebenenfalls das Erstgutachten unter Berücksichtigung\nder vorgelegten Privatgutachten ohne die eingehenden Untersuchungen\nund Messungen sowie Berechnungen in den einzelnen angegriffenen\nPunkten hätte überprüft werden können. Es hätte sich dann\nherausgestellt, ob das vom Gericht eingeholte Gutachten an\nerheblichen Mängeln leidet, die seiner Bewertung als\nUrteilsgrundlage entgegenstehen oder ob die Ausführungen des einen\noder anderen Privatgutachtens zutreffend sind. Auch ohne die von\ndem Sachverständigen ausgeführten exakten Berechnungen hätte bei\neiner derartigen Reduzierung des Auftrages damit für die Parteien\nund das Gericht eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung\ndes Prozesses vorgelegen. Auf der Grundlage der Rechnung des\nSachverständigen und seiner Ausführungen und Stellungnahmen geht\nder Senat davon aus, dass ein im Umfang reduziertes Gutachten gegen\nZahlung einer Sachverständigenentschädigung von 70.000 DM\neinschließlich der Fremdkosten möglich gewesen wäre. Angesichts der\nBedeutung des Prozesses hätten die Parteien derartige Kosten noch\nakzeptiert.\n\n16\n\nBis zu diesem Betrag von brutto 70.000 DM, das sind 35.790,43\nEUR wären die Kosten für ein Sachverständigengutachten auch dann\nentstanden, wenn der Sachverständige seiner Pflicht zur\nUnterrichtung des Gerichts über die voraussichtlichen Kosten\nnachgekommen wäre. Da darüber hinausgehende Kosten aber nicht\nangefallen wären, weil der Gutachterauftrag reduziert worden wäre,\nkann die Entschädigung des Sachverständigen Dr. N - nicht über\ndiesen Betrag hinausgehen.\n\n17\n\n3)\n\n18\n\nIm Hinblick auf die einzelnen Rechnungsbeträge ist eine\nweitergehende Kürzung des Honorars nicht gerechtfertigt. Selbst\nwenn man die Stundenanzahl, Fahrt-, Literatur- und Schreibkosten\nkürzt, wie es die Parteien vortragen, beläuft sich der\nRechnungsbetrag auf mehr als den höchstmöglichen\nEntschädigungsbetrag.\n\n19\n\nAuf die dem Sachverständigen zustehende Entschädigung von\n35.790,43 EUR sind die geleisteten Zahlungen von 20.383.17 EUR\nanzurechnen, so dass ein noch auszuzahlender Betrag von\n15.407,26 EUR verbleibt.\n\n20\n\n4)\n\n21\n\nEin Wegfall des Honoraranspruches wegen einer Befangenheit des\nGutachters ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte beruft sich\ndarauf, der Sachverständige sei nicht unvoreingenommen gewesen, was\nsich aus Formulierungen des Gutachtentextes ergebe. Weder der\nHinweis in dem Gutachten auf fehlende Fachkenntnisse der Beklagten\nnoch die Wertungen des Gutachters aufgrund des Parteivortrages\nrechtfertigen die Annahme, das Gutachten sei parteiisch zugunsten\ndes Klägers erstellt worden.\n\n22\n\n5)\n\n23\n\nSoweit der Gutachter Verzugszinsen und Kosten für die\nRechnungsstellung sowie die Stellungnahmen zur Abrechnung\nberechnet, sind diese Forderungen nicht gerechtfertigt. Es ist im\nübrigen bemerkenswert, dass der Gutachter der die Erstellung des\nGutachtens zunächst innerhalb von 5 Monaten zusagte und dann 2 3/4\nJahre brauchte, Verzugszinsen und Kosten für die Rechnungsstellung\nselbst und die Stellungnahmen zur Abrechnung berechnet. Dies obwohl\nseine hohe Rechnung den Parteien zur Stellungnahme zugeleitet\nwerden musste und der Sachverständige selbst bat, nicht zu\nentscheiden bevor er erneut Stellung nehmen konnte. Diese\nStellungnahme erfolgte mit dem am 13.09.2002 eingegangenen\nSchreiben. Es fehlt insoweit an den Voraussetzungen des Verzuges\nfür die geltend gemachten Ansprüche des Sachverständigen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-11-28/5-u-198-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 407a","ref_norm":"407a","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-11-28/5-u-198-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295169","retrieved":"2026-07-09 03:17:13.534753+00:00"}}