{"status":"available","doknr":"OLD295336","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1119.24U3.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"24 U 3/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger gegen das am 28. November 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das\nLandgericht hat die Regressklage zu Recht abgewiesen. Das\nVorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz rechtfertigt kein\nanderes Ergebnis.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDer Senat folgt dem Landgericht in der Feststellung, dass dem\nBeklagten in der ersten Instanz des Prozesses 27 C 113/95\nAmtsgericht Mülheim/Ruhr = 23 S 66/99 Landgericht Duisburg keine\nPflichtverletzung vorzuwerfen ist.\n\n6\n\nZwar ist es im Grundsatz Sache eines Klägers, sich bei\nAussetzung des Rechtsstreits wegen Todes der beklagten Partei um\nFeststellungen zu bemühen, wer Erbe des Verstorbenen gewesen ist.\nDas Landgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass dies\nim hier zu beurteilenden Falle anders war. Als nämlich der\nBeklagte, der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Vorprozess,\nbeantragt hatte,\n\n7\n\nder Gegenseite aufzugeben, die Erben zu benennen, haben die\ngegnerischen Bevollmächtigten ein Schreiben eines Sohnes der\nErblasserin, W. M., vorgelegt, mit dem er den zuvor schon von der\nErblasserin bevollmächtigten R. ausdrücklich zur Weiterbetreibung\nvon Rechtsangelegenheiten bevollmächtigt hat und zwar in seiner\nFunktion als \"Legal Executor\", d.h. in einer Funktion, die\nderjenigen des Testamentsvollstreckers nach deutschem Erbrecht\nweitgehend entspricht.\n\n8\n\nAls danach die amtierende Richterin am Amtsgericht den Parteien\nmitteilte, dem Gericht sei aus einem anderen Rechtsstreit bekannt,\ndass nicht nur W. M., sondern auch I. M. Erbe der Verstorbenen sei\nund gebeten werde, die Bevollmächtigung des R. zur Weiterbetreibung\ndieses Rechtsstreits auch durch den zweiten Erben nachzuweisen\n(Beschluss vom 30. Januar 1998) und die Prozessbevollmächtigten der\nBeklagtenseite mit Schriftsatz vom 28. April 1998 auch eine\nentsprechende Vollmacht, gerade bezogen auf den dortigen\nRechtsstreit, vorlegten, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass\nder Rechtsstreit von den beiden Söhnen der Erblasserin, die beide\nMiterben waren, fortgeführt wurde mit Vollmachtserteilung für ihren\nOnkel R. .\n\n9\n\nDer Beklagte brauchte auch deshalb nicht mit einem Bestreiten\nder Erbenstellung der Söhne zu rechnen, weil in dem anderen\nRechtsstreit, auf den sich die Amtsrichterin offenbar bezogen hat,\ndie Sache 27 C 189/97 Amtsgericht Mülheim/Ruhr (W. M. ./. M. und\nD.), die Prozessbevollmächtigten des dort klagenden W. M. auf Seite\n1 ihres Schriftsatzes vom 23. Juni 1997 ausdrücklich vorgetragen\nhatten, der Kläger sei ebenso wie sein Bruder I. M. Erbe nach der\nErblasserin M., und dieselbe Amtsrichterin wie im Vorprozess 27 C\n113/95 im Beschluss vom 17. Februar 1998 darauf hingewiesen hat,\nder Kläger und dessen Bruder I. seien kraft ihrer Erbenstellung\nVermieter geworden.\n\n10\n\nBei dieser Sachlage brauchte der Beklagte nicht an der\nRichtigkeit dessen zu zweifeln und musste auch keine unter\nUmständen kostenträchtigen Ermittlungen vornehmen oder die Kläger\ndazu auffordern, solche durchzuführen.\n\n11\n\nFolglich können die Kläger weder die Sachverständigenkosten noch\ndie mit der Einlegung der Berufung verbundenen Kosten aus diesem\nGesichtspunkt vom Beklagten ersetzt verlangen.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nDer Senat folgt dem Landgericht auch in der Feststellung, dass\ndem Beklagten in der Berufungsinstanz eine Pflichtverletzung\ndahingehend vorzuwerfen ist, dass er es angesichts des jetzt\nerfolgten Bestreitens der Erbenstellung der Söhne der Erblasserin\nunterlassen habe, eigene Ermittlungen zur Frage der Erbenstellung\ndurchzuführen oder die Kläger darauf hinzuweisen, dass sie selbst\nentsprechende Ermittlungen anzustellen hätten.\n\n14\n\nIn der ersten Instanz lag entgegen seiner jetzt geäußerten\nRechtsauffassung kein Geständnis der Söhne vor (sie haben lediglich\nR. eine Vollmacht erteilt und hierdurch dem Beklagten sozusagen\nsuggeriert, Erben zu sein, aber keine ausdrückliche Erklärung\nabgegeben). In dem Parallelverfahren finden sich aber - wie oben\nzitiert - entsprechende Wendungen. Dass die Berufungskammer dies\nlesen und entsprechend werten würde, durfte der Beklagte zwar\nannehmen. Nachdem die Kammer aber in der mündlichen Verhandlung vom\n17. August 1999 beschlossen hatte, es solle zunächst über die\nRechtsnachfolge auf der (dortigen) Beklagtenseite abgesondert\nverhandelt werden und neuer Termin erst auf Antrag des (dortigen)\nBeklagtenvertreters anberaumt werden, und ein solcher Termin dann\nmit Verfügung vom 27. März 2000 ohne weitere Hinweise anberaumt\nworden war, war ein Tätigwerden des Beklagten geboten. Die Kammer\nhatte mit dem eingeschlagenen Verfahren hinreichend deutlich\ngemacht, dass das in der Berufungsinstanz erfolgte Bestreiten der\nErbenstellung als erheblich angesehen wurde. Folglich musste der\nBeklagte die Kläger auf die Rechtslage hinweisen und ihnen\naufgeben, selbst Ermittlungen anzustellen, oder er musste sich\nbeauftragen lassen, solche selbst vorzunehmen.\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nDas Landgericht hat jedoch weiter zutreffend ausgeführt, die\nKläger hätten nicht ausreichend dargelegt, dass die\nPflichtverletzung des Beklagten ursächlich für den Schaden war, der\ndurch die weiteren Kosten der zweiten Instanz und die\nrechtskräftige Abweisung der Klage entstanden ist. Trotz der\nentsprechenden Wendungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil\nhaben die Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht näher dargelegt\nund unter Beweis gestellt, wie dieses Ergebnis hätte vermieden\nwerden können. Sie haben nämlich auch jetzt nicht mitgeteilt, wer\nwirklich Erbe geworden ist und auch nicht, welche Maßnahmen zur\nAufklärung sie insoweit unternommen haben und welches Ergebnis\ndiese Maßnahmen erbracht haben.\n\n17\n\nZwar mag es sein, dass ein \"executor\" nach englischem Recht\neinem Testamentsvollstrecker nach deutschem Recht gleicht, wie die\nKläger in der Berufungsbegründung geltend gemacht haben, und dass\nder Rechtsstreit gegen den\n\n18\n\n\"executor\" hätte fortgesetzt werden können. Die Kläger haben\naber ohne nähere Darlegung behauptet, die Beklagte des Vorprozesses\nhabe ihren Sohn W. testamentarisch als \"executor\" eingesetzt. Sie\nhaben dazu weder das Testament vorgelegt noch dessen in diesem\nZusammenhang interessierenden Wortlaut mitgeteilt, so dass der\nSenat nicht nachvollziehen kann, ob es eine solche Einsetzung\ngegeben hat und ob diese gegebenenfalls wirksam war. Diese\nNachvollziehbarkeit ist angesichts des zulässigen Bestreitens des\nBeklagten aber notwendig. Die Kläger haben nicht einmal mitgeteilt,\nwoher sie die Kenntnis über das Testament haben und welche\nNachforschungen sie gegebenenfalls angestellt haben. Der Senat kann\ndeshalb auch nicht feststellen, inwieweit sie sich hierzu in\nDarlegungs- und Beweisnot befinden. Angesichts der oben\ndargestellten fehlenden Nachvollziehbarkeit der Rechtstatsache\n\"testamentarische Einsetzung als executor\" reicht auch der in der\nBerufungsbegründung angebotene Beweis auf Vernehmung des W. M. als\nZeuge nicht aus, um in eine Beweisaufnahme einzutreten; denn seine\nVernehmung würde auf eine unzulässige Ausforschung\nhinauslaufen.\n\n19\n\nDie Kläger haben ferner keine ausreichenden Tatsachen dafür\ndargetan, dass der Beklagte seinerzeit erfolgreich einen Antrag auf\nBestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB hätte stellen\nund den Rechtsstreit gegen den dann bestellten Nachlasspfleger\nhätte fortsetzen können. Ein solcher wird nach § 1960 Abs. 1 BGB\nnämlich nur bestellt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss\nist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Dass ein Erbe unbekannt\nist, wird aber nur zugrunde gelegt, wenn ein gewisses, nicht allzu\numfangreiches Maß an Ermittlungen fehlgeschlagen ist (vgl.\nPalandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 1960 Rn. 7 m.w.N.). Nachdem\ndie Kläger bis jetzt hierzu nichts mitgeteilt haben, kann nicht zu\nihren Gunsten unterstellt werden, dass kurze und wenig aufwändige\nErmittlungen nicht zu klaren Erkenntnissen über die Person des oder\nder Erben geführt hätten.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n22\n\nEs besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2\nZPO n.F.).\n\n23\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz, zugleich Höhe der Beschwer\nfür die Kläger: 8.449,48 EUR = 16.525,74 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-11-19/24-u-3-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1960","ref_norm":"1960","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1961","ref_norm":"1961","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-11-19/24-u-3-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295336","retrieved":"2026-07-09 03:17:28.087915+00:00"}}