{"status":"available","doknr":"OLD295495","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1108.3U37.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"3 U 37/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTa t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Autokaufs\nund weiteren Schadensersatz in Anspruch.\n\n3\n\nDer Kläger kaufte von der Beklagten am 26. November 1999 einen\ngebrauchten Pkw Audi A 4 (km-Stand: 31.940) unter\nGewährleistungsausschluss für 32.900,- DM. Den Kaufpreis zahlte der\nKläger noch am selben Tage. An dem Fahrzeug, das der Kläger nach\nwie vor fährt, waren - hierüber verhält sich das im selbständigen\nBeweisverfahren 9 O H 19/00 LG Duisburg erstattete Gutachten des\nSachverständigen S... vom 22. Januar 2001 - Nachlackierungs- und\nReparaturarbeiten vorgenommen worden.\n\n4\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe nach dem Kauf des Fahrzeugs\nnach früheren Reparatur- bzw. Nachlackierungsarbeiten sowie\nUnfallschäden und Mängeln gefragt. Man habe ihm mitgeteilt, das\nFahrzeug habe weder einen Unfall gehabt noch weise es Mängel auf.\nAuch seien keine Reparatur- oder Lackierarbeiten durchgeführt\nworden.\n\n5\n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises\nunter Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie einen\nUntersuchungsaufwand klageweise in Anspruch genommen und seine\nZahlungsforderung wie folgt aufgeschlüsselt:\n\n6\n\n(1) Kaufpreis: 32.900,- DM\n\n7\n\nabzüglich Nutzungsentschädigung\n\n8\n\nfür (bis zum 12. Juni 2001 gefahrene\n\n9\n\n12.060 km\n\n10\n\nund ) bis zum 05. Februar 2002\n\n11\n\nzurückgelegte 18.616 km,\n\n12\n\ninsgesamt 2.606,24 DM\n\n13\n\n30.293, 76 DM\n\n14\n\n(2) Untersuchungskosten ADAC 95,- DM\n\n15\n\n30.388,76 DM.\n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n30.388,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. November 1999 zu zahlen,\nZug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Audi A 4 , Fahrzeug-Ident-Nr.\n..., ferner, festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme\ndes Pkw Audi A 4 , Fahrzeug-Ident-Nr. ..., in Verzug befindet.\n\n18\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten,\ndass der Kläger nach Mängeln, Nachlackierungs- oder\nReparaturarbeiten gefragt habe. Auch sei das Fahrzeug, das sie -\nwie unstreitig - ihrerseits als unfallfrei erworben habe, nicht\ndurch einen Unfall vorgeschädigt; die marginalen Vorschäden seien\nnicht offenbarungspflichtig gewesen. Die Beklagte hat zudem die\nAngaben des Klägers zu den von ihm zurückgelegten Kilometern in\nAbrede gestellt und mit Ansprüchen auf Erstattung des Wertes\ngezogener Nutzungen die Aufrechnung erklärt.\n\n19\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte am 10.\nApril 2002 verurteilt, an den Kläger 27.807,24 DM nebst 4 % Zinsen\naus 29.539,22 DM für die Zeit vom 26.November 1999 bis zum 12.Juni\n2001 und aus einem Betrag von 27.712,24 DM für die Zeit danach\nsowie aus einem Betrag von 95,- DM seit dem 16. Februar 2000 Zug um\nZug gegen Rückgabe des Pkw Audi A 4 , Fahrzeug-Ident-Nr. ... zu\nzahlen und festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des\nPkw Audi A 4 , Fahrzeug-Ident-Nr. ..., in Verzug befindet.\n\n20\n\nZur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger könne von der\nBeklagten gemäß §§ 812, 123 BGB Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe\nvon 27.712,24 DM, Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen\nFahrzeugs beanspruchen. Der Kläger habe den Kaufvertrag wirksam\nangefochten. Die Beklagte habe durch ihren Mitarbeiter R... den\nKläger bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht. Der\nZeuge R... habe nämlich - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - dem\nKläger auf dessen Nachfrage zumindest ohne ausreichende\ntatsächliche Grundlage mitgeteilt, das Fahrzeug weise keine\nNachlackierungs- oder Reparaturarbeiten auf.\n\n21\n\nVon dem unstreitig gezahlten und zurück zu gewährenden Kaufpreis\nseien 5.187,76 DM für gezogene Nutzungen abzuziehen.\n\n22\n\nFerner habe der Kläger aus Verschulden beim Vertragsschluss\neinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der für die\nFeststellung der Nachlackierungs- und Reparaturarbeiten durch den\nADAC aufgewendeten Kosten von 95,- DM.\n\n23\n\nEine Teilerledigung sei nicht festzustellen, da nicht\nersichtlich sei, dass die Beklagten dem Kläger bei Klageerhebung\neinen 27.807,24 DM übersteigenden Betrag geschuldet habe.\n\n24\n\nMit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung\nverfolgt die Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung ihres\nerstinstanzlichen Vorbringens ihr ursprüngliches Begehren - soweit\ndas Landgericht demselben nicht entsprochen hat - weiter.\n\n25\n\nDer Kläger bittet um\n\n26\n\nZurückweisung der Berufung.\n\n27\n\nIm Wege der Anschlussberufung beantragt er,\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu\nändern und wie folgt neu zu fassen:\n\n29\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den\nKläger 15.180,67 EUR\n\n30\n\nnebst 4 % Zinsen aus\n\n31\n\n16.821,50 EUR vom 26.11.1999 bis zum\n12.06.2001,\n\n32\n\n15.958,24 EUR vom 13.06.2001 bis zum\n25.07.2002,\n\n33\n\n15.349,51 EUR vom 26.07.2002 bis zum\n28.10.2002,\n\n34\n\n15.132,09 EUR seit dem 29.10.2002 und\nvon\n\n35\n\nweiteren 48,57 EUR seit dem 16.02.2000\nzu zahlen,\n\n36\n\nZug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Audi\nA 4 , Fahrzeug-\n\n37\n\nIdent- Nr. ....\n\n38\n\n2. Es wird festgestellt, dass der\nRechtsstreit in Höhe eines\n\n39\n\nTeilbetrages von 826,14 EUR erledigt\nist\n\n40\n\n3. Es wird festgestellt, dass die\nBeklagte sich mit der Annahme\n\n41\n\ndes Pkw Audi A 4 , Fahrzeug-Ident- Nr.\n... in Verzug\n\n42\n\nbefindet.\n\n43\n\nAuch der Kläger wiederholt und ergänzt seinen früheren\nVortrag.\n\n44\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den\nvorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen und die zu\nInformationszwecken beigezogenen und verwerteten Akten 9 OH 19/00\nLG Duisburg, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug\ngenommen.\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n46\n\nA. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache\nErfolg.\n\n47\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zu Unrecht für verpflichtet\ngehalten, dem Kläger den Kaufpreis - unter Berücksichtigung einer\nNutzungsentschädigung - in Höhe von 27.712,24 DM, Zug um Zug gegen\nRückgabe des erworbenen Fahrzeugs zurückzuzahlen sowie die für die\nFeststellung der Nachlackierungs- und Reparaturarbeiten durch den\nADAC aufgewendeten Kosten von 95,- DM zu erstatten.\n\n48\n\n1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf\nSchadensersatz aus § 463 BGB ist zu verneinen.\n\n49\n\nEin solcher - nach Gewährleistungsausschluss im übrigen wegen §\n476 BGB allein verbleibender - Gewährleistungsanspruch setzt\nvoraus, dass der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge Rieche,\nentweder einen Fehler der Kaufsache arglistig verschwiegen ( a) )\noder der Beklagten zurechenbar eine in Wahrheit nicht vorhandene\nEigenschaft der Kaufsache zugesichert hat ( b) ).\n\n50\n\na) Ein arglistiges Verschweigen bezieht sich auf zur Zeit des\nGefahrübergangs vorhandene Fehler.\n\n51\n\nDas Fahrzeug war aber zum fraglichen Zeitpunkt nicht\nfehlerbehaftet. Ein Fehler lag insbesondere nicht darin, dass der\nWagen repariert bzw. nachlackiert war.\n\n52\n\nEin Fehler ist gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der\nKaufsache von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei\nAbschluss des Kaufvertrages gemeinsam, ggf. auch stillschweigend\nvorausgesetzt haben (BGH NJW-RR 1995, 364) und diese Abweichung den\nWert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich\nvorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch herabsetzt oder\nbeseitigt. Eine Gebrauchsbeeinträchtigung scheidet aus. Eine\nWertherabsetzung ist - abgesehen von der Wesentlichkeitsgrenze des\n§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB (zur Relevanz bei arglistigem Verschweigen\nvgl. OLG Köln, MDR 1986, 495) - weder dargetan noch dem\nBeweissicherungsgutachten des Sachverständigen S... vom 22. Januar\n2001 zu entnehmen.\n\n53\n\nb) aa) Wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon\nauszugehen sein sollte, dass der Zeuge R... dem Kläger auf dessen\nNachfrage zumindest ohne ausreichende tatsächliche Grundlage (\"ins\nBlaue\") mitgeteilt hat, das Fahrzeug weise keine Nachlackierungs-\noder Reparaturarbeiten auf, so erscheint es zweifelhaft, ob in dem\nNichtvorhandensein dieser Merkmale das Fehlen einer zugesicherten\nEigenschaft gesehen werden kann. Denn die Beklagte hatte selbst\neine Nachlackierung am Fahrzeug nicht ausführen lassen, sie wusste\nvon einer solchen nichts und hätte mit normalem Aufwand hiervon\nauch keine Kenntnis erlangen können. Hiernach spricht wenig dafür,\ndass der Kläger bei objektivierter Betrachtungsweise die von seiner\nEhefrau bekundete Erklärung des Zeugen R..., es sei auch keine\nNachlackierung gemacht worden, dahin verstehen durfte, die Beklagte\nwolle hierdurch auch für einen nur bei ganz genauem Betrachten\ndurch einen erfahrenen Sachverständigen oder mit technischem\nAufwand (Lackstärkemessgerät), also durch eher unübliche\nUntersuchungsmethoden, zu ermittelnden Zustand des Fahrzeugs\neinstehen.\n\n54\n\nbb) Aber auch - abgesehen von der vorgenannten Frage - vermag\nder Kläger aus der Zusicherung einer entsprechenden Eigenschaft\neinen Schadenersatzanspruch nicht herzuleiten. Denn es fehlt an\neinem Schaden. Das bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus dem\nGesichtspunkt arglistigen Verschweigens eines Fehlers oder\narglistiger Vorspiegelung der Abwesenheit von Fehlern oder des\nFehlens einer zugesicherten oder der arglistigen Vorspiegelung\neiner nicht vorhandenen Eigenschaft zu ersetzende positive\nInteresse führt nämlich dazu, dass der Käufer so zu stellen ist,\nwie er stehen würde, wenn die Sache diese Eigenschaft besäße bzw.\nder Fehler nicht vorhanden wäre. Von daher ist weder dargelegt noch\nsonst ersichtlich, dass der Kläger dadurch, dass er ein Fahrzeug\nmit den im Beweissicherungsgutachten ausgewiesenen reparierten\nSchäden erworben hat, geschädigt sein könnte. Es ist - anders als\nin dem vom OLG Hamm (OLGR 1994, 181) entschiedenen Fall - weder ein\n- vom Sachverständigen festgestellter - Reparaturaufwand\nerforderlich noch ist das Fahrzeug mit Blick auf die marginalen\nreparierten Vorbeschädigungen wirtschaftlich (keine\nOffenbarungspflicht beim Weiterverkauf), geschweige denn technisch\nund bei vernünftiger Betrachtungsweise auch nicht optisch\nentwertet.\n\n55\n\n3. Soweit ein - allerdings nur auf Ersatz des Vertrauensschadens\ngerichteter - Anspruch auf Verschulden bei der Vertragsanbahnung\n(c.i.c.) u.U. daraus resultieren kann, dass ein Verkäufer eine\nnicht im Sinne von § 463 BGB relevante Eigenschaft zusichert, auf\ndie der Käufer erkennbar Wert legt, führt auch dies vorliegend\nnicht zu einem Anspruch des Klägers.\n\n56\n\nZwar ist anerkannt, dass der Käufer bei vorsätzlich falschen\nAngaben des Verkäufers Ersatz des Vertrauensschadens aus c.i.c\nverlangen kann (BGH NJW 1995, 2159, 2160). Soweit der Schaden im\nZustandekommen eines wirksamen Vertrages gesehen wird, stellt ein\nsolches einen Schaden im Rechtssinne allerdings nur dar, wenn der\nVertragsschluss objektiv nachteilhaft ist. Vorliegend ist indes\nnicht ersichtlich, inwiefern ein Schaden des Klägers darin liegen\nkönnte, dass er die Kaufvertragsverpflichtung hinsichtlich des Audi\nA 4 eingegangen ist. Dass er überhaupt ein solches Fahrzeug kaufen\nwollte und aus seiner Sicht benötigte, ergibt sich nicht zuletzt\ndaraus, dass er mit dem Audi A 4 mehrere 1000 km zurückgelegt hat.\nKein Anhalt besteht dafür, dass der Kläger bei Kenntnis der vom\nSachverständigen festgestellten geringen reparierten Vorschäden bei\nder Beklagten günstiger gekauft hätte. Ebenfalls ist nicht\nersichtlich, dass der Kläger dadurch, dass er den Audi A 4 bei der\nBeklagten für 32.900,- DM gekauft hat, wirtschaftlich schlechter\ngestellt ist als er stehen würde, wenn er vom Kauf dieses Fahrzeugs\nAbstand genommen und ein anderes Fahrzeug - ggf. bei einem anderen\nHändler - ohne geringe reparierte Vorschäden erworben hätte. Das\nbloße Affektionsinteresse des Klägers ist nicht ersatzfähig.\n\n57\n\n4. Bereicherungsansprüche aufgrund eines infolge wirksamer\nArglistanfechtung nichtigen Kaufvertrages (§§ 812 ff, 142, 123 BGB)\nscheiden - entgegen der Auffassung des Landgerichts - aus. Denn der\nKläger hat - so zutreffend die Beklagte - die Anfechtung wegen\narglistiger Täuschung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124\nAbs. 1 BGB erklärt, insbesondere nicht mit Schreiben vom 10.\nFebruar 2000. Dafür dass - wie der Kläger meint - in letzterem\nhilfsweise eine Arglistanfechtung gesehen werden kann, spricht\nnichts, zumal diese immerhin den Kaufvertrag, und damit\nvertragliche Ansprüche, vernichtet.\n\n58\n\n5. Ansprüche des Klägers aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB oder §\n826 BGB (vgl. dazu OLG Celle, OLGR 1996, 208) sind in Ermangelung\neines objektivierten Schadens ebenfalls nicht gegeben.\n\n59\n\nB. Die Anschlussberufung des Klägers ist bereits unzulässig.\nDenn das Rechtsmittel ist nicht innerhalb der Frist des § 524 Abs.\n2 Satz 2 ZPO (ein Monat nach Zustellung der\nBerufungsbegründungsschrift) eingelegt worden.\n\n60\n\nDie Berufungsbegründungsschrift wurde dem Kläger am 24. Juni\n2002 zugestellt; die Anschlussberufung ist erst am 26. Juli 2002\n(Fr) eingegangen.\n\n61\n\nWiedereinsetzung ist dem Kläger nicht zu bewilligen. Denn er hat\nnicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein bzw. ein dem eigenen\ngleichstehendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines\nProzessbevollmächtigten gehindert war, die Frist zur Einlegung der\nAnschlussberufung einzuhalten. Unter Zugrundelegung des\neidesstattlich versicherten Vorbringens ergibt sich nicht, dass\ndurch die Büroorganisation Vorkehrungen gegen eine solche\nFristversäumung getroffen worden sind. Zum einen war die\nBüroangestellte K... offenbar nicht angewiesen, eine Vorfrist zu\nnotieren, sodass bereits der beschriebene Irrtum um zwei Tage zur\nFristversäumung führte, zum anderen ist nicht gesagt, dass das\nBüropersonal auf die Gefahr der Versäumung dieser erst durch das\nZivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 eingeführten Frist des §\n524 Abs. 2 Satz 2 ZPO hingewiesen, geschweige denn mit Blick auf\ndie Rechtsänderung geschult worden ist.\n\n62\n\nAuf die Berufung der Beklagten ist hiernach das landgerichtliche\nUrteil zu ändern und die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung\ndes Klägers als unzulässig zu verwerfen.\n\n63\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n711, 713 ZPO.\n\n64\n\nDie Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die\nVoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-11-08/3-u-37-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-11-08/3-u-37-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295495","retrieved":"2026-07-09 03:17:42.627743+00:00"}}