{"status":"available","doknr":"OLD295679","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1029.20W47.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-29","aktenzeichen":"20 W 47/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nA.\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin ist ein bekanntes deutsches\nTextileinzelhandelsunternehmen. Sie vertreibt in bundesweit 184\nWarenhäusern hauptsächlich Bekleidung, aber auch Schuhe, Schmuck,\nSonnenbrillen, Accessoires, Sportartikel, Spielzeug,\nGeschenkartikel und andere Waren. Am 2. Januar 2002 warb sie\nbundesweit in großformatigen Zeitungsanzeigen mit folgenden\nAngaben:\n\n4\n\n \n\n5\n\n\"Bargeldlos einfach: der\nEuro-Service von C & A\n\n6\n\n \n\n7\n\n20 % Rabatt\n\n8\n\n \n\n9\n\nbei Zahlung mit EC- oder\nKreditkarte.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer C & A Euro-Service: 2.1. -\n5.1.2002\"\n\n12\n\nAm unteren Rand der Anzeige waren hierbei verschiedenen EC- und\nKreditkarten-Symbole abgebildet, aus denen sich ergab, welche\nKarten zur bargeldlosen Zahlung genutzt werden konnten.\n\n13\n\nDer Antragsteller ist ein eingetragener Verein von\nGewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden, der\nsatzungsgemäß unlauteren Wettbewerb bekämpft. Zu seinen Mitgliedern\ngehören u. a. die Industrie und Handelskammer zu Düsseldorf sowie\nzahlreiche Einzelhandelsunternehmen und Einzelhandelsverbände. Der\nAntragsteller beanstandete die vorstehende Werbung der\nAntragsgegnerin als Ankündigung einer nach § 7 Abs. 1 UWG\nunzulässigen Sonderveranstaltung. Er beantragte deshalb am 2.\nJanuar 2002 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die \"C\n& A Mode, ges. vertreten durch den Geschäftsführer, B., D.\",\nworaufhin die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf dieser\ndurch Beschlussverfügung vom selben Tage (12 O 2/02 = 34 O 13/02)\nunter Androhung von Ordnungsmitteln untersagte,\n\n14\n\n \n\n15\n\nim geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken anzukündigen:\n\n16\n\n \n\n17\n\n'Bargeldlos einfach: der Euro-Service\nvon C & A\n\n18\n\n \n\n19\n\n20 % Rabatt\n\n20\n\n \n\n21\n\nbei Zahlung mit EC- oder\nKreditkarte.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer C & A Euro-Service: 2.1. -\n5.1.2002'\n\n24\n\n \n\n25\n\nund/oder\n\n26\n\n \n\n27\n\neinen so angekündigten Verkauf\ndurchzuführen.\n\n28\n\nDiese einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 3.\nJanuar 2002 im Hause B. in D., in dem die Antragsgegnerin\ngeschäftsansässig ist, zugestellt. Auf einen von dritter Seite\ngestellten Verfügungsantrag erließ das Landgericht Düsseldorf wegen\nder eingangs beschriebenen Werbung der Antragsgegnerin am 3. Januar\n2002 eine weitere einstweilige Verfügung (12 O 4/02 = 34 O 14/02),\ndie der Antragsgegnerin ebenfalls am 3. Januar 2002 zugestellt\nwurde.\n\n29\n\nAls Reaktion auf die einstweiligen Verfügungen beschloss die\nAntragsgegnerin, an den nächsten beiden Tagen, also am 4. und 5.\nJanuar 2002, eine generelle Preisreduzierung von 20% - unabhängig\nvon der Bezahlungsart - für alle Kunden zu gewähren, was sodann\nauch geschah. Hierüber wurden die Kunden in den Warenhäusern der\nAntragsgegnerin informiert.\n\n30\n\nDer Antragsteller sieht auch hierin einen Verstoß gegen das\nSonderveranstaltungsverbot des § 7 Abs. 1 UWG.\n\n31\n\nNach erfolgloser Abmahnung hat er deshalb am 4. Januar 2002 den\nErlass einer weiteren einstweiligen Verfügung beantragt. Mit\nBeschlussverfügung vom 4. Januar 2002 hat die 12. Zivilkammer des\nLandgerichts Düsseldorf daraufhin der \"C & A Mode, ges.\nvertreten durch den Geschäftsführer, B., D. \" im vorliegenden\nVerfahren (12 O 6/02 = 34 O 30/02) unter Androhung von\nOrdnungsmitteln untersagt,\n\n32\n\n \n\n33\n\nim geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken anzukündigen, dass auf alle Einkäufe 20 % Rabatt\ngegeben werden, wenn dies innerhalb eines Zeitraums erfolgt,\nbezüglich dessen zuvor angekündigt wurde, dass bei Zahlung mit\nKredit- oder EC-Karte 20 % Rabatt gewährt würden\n\n34\n\n \n\n35\n\nund/oder\n\n36\n\n \n\n37\n\neinen so angekündigten Verkauf\ndurchzuführen.\n\n38\n\nGegen diese einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin am\n4. Januar 2002 in ihrer Düsseldorfer Filiale zugestellt worden ist,\nhat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und die funktionelle\nZuständigkeit der Zivilkammer gerügt, woraufhin das Verfahren an\ndie zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf\nverwiesen worden ist.\n\n39\n\nDer Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass auch die\nzweite Aktion der Antragsgegnerin aufgrund ihrer zeitlichen\nBegrenzung und der Ankündigung bzw. Gewährung eines generellen\nPreisnachlasses von 20% auf das gesamte Sortiment einen Verstoß\ngegen § 7 Abs. 1 UWG dargestellt habe.\n\n40\n\nDie Antragsgegnerin hat geltend gemacht: Es sei unklar gewesen,\nob der Verfügungsantrag gegen die C & A Mode GmbH oder sie\nselbst gerichtet gewesen sei. Ferner sei der Verfügungsantrag\nunbestimmt gewesen. Die einstweilige Verfügung sei ihr auch nicht\nordnungsgemäß zugestellt worden. Außerdem habe es am erforderlichen\nVerfügungsgrund gefehlt, weil das summarische Eilverfahren\nangesichts der ungewissen Rechtslage nach Aufhebung des\nRabattgesetzes ungeeignet gewesen sei. Darüber hinaus habe auch der\ngeltend gemachte Verfügungsanspruch nicht bestanden. Es habe kein\nVerstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG vorgelegen, weil diese Vorschrift nach\nAufhebung des Rabattgesetzes auf reine Rabattveranstaltungen nicht\nmehr anwendbar sei. Die freie Gewährung von Rabatten gehöre nach\ndem Willen des Gesetzgebers nunmehr zu dem regelmäßigen\nGeschäftsverkehr, so dass die beanstandete Aktion schon deshalb\nkeine Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 UWG gewesen sei. Auch\nsei die Werbung für ihre Aktion nicht übertrieben gewesen, weil es\nsich nur um eine an einem einzigen Tag geschaltete Werbung\ngehandelt habe, die sich im Rahmen des bei ihr Üblichen gehalten\nhabe und ohne jede Übertreibung gewesen sei. Aus der zeitlichen\nBegrenzung der Aktion lasse sich deren Wettbewerbswidrigkeit\nebenfalls nicht ableiten; die Befristung sei vielmehr sowohl für\nsie selbst als auch für den Kunden notwendig gewesen. Außerdem sei\nzu beachten, dass ihr der vorangegangene \"C & A Euro-Service\"\n(Rabattgewährung für Kartenzahler) zu Unrecht verboten worden sei.\nMit der allgemeinen Preisherabsetzung habe sie in einer\nKonfliktsituation zum Schutze höherwertiger Rechtsgüter und\nberechtigter Interessen und damit nicht sitten- bzw. rechtswidrig\ngehandelt.\n\n41\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 8.\nMai 2002 haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend\nin der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige\nKostenanträge gestellt.\n\n42\n\nDas Landgericht hat der Antragsgegnerin daraufhin durch\nBeschluss vom 5. Juni 2002 die Kosten des Verfahrens auferlegt und\nzur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag des\nAntragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei\nzulässig und begründet gewesen. Die einstweilige Verfügung sei der\nAntragsgegnerin wirksam zugestellt und damit ordnungsgemäß\nvollzogen worden. Das Verfügungsverfahren sei auch durchaus\ngeeignet, einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu gewähren. In der\nSache habe dem Antragsteller der geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 1 UWG zugestanden, da es sich\nbei der beanstandeten Aktion um eine wettbewerbswidrige\nSonderveranstaltung gehandelt habe. Die Gewährung eines das gesamte\nSortiment umfassenden allgemeinen Preisnachlasses in Höhe von 20 %\nstelle dem Grundsatz nach eine Unterbrechung des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs dar. Dies gelte um so mehr, als diese besondere\nVerkaufspraktik der Antragsgegnerin nur für einen Zeitraum von\nwenigen Tagen habe geschehen sollen und geschehen sei und\nausdrücklich im Zusammenhang mit dem besonderen Ereignis der\nWährungsumstellung durchgeführt worden sei. Von in der hier in Rede\nstehenden Branche teilweise üblichen \"Vor-Schlussverkäufen\" habe\nsich die beanstandete Sonderveranstaltung der Antragsgegnerin\nerheblich unterschieden. Die Aufhebung des Rabattgesetzes stehe der\nEinstufung als unzulässige Sonderveranstaltung nicht entgegen, weil\nsie nicht auf die völlige Freigabe jeglicher Rabattgewährung\nabziele. Auch sei jenseits des Gesetzes zur Aufhebung des\nRabattgesetzes nicht erkennbar, weshalb in der streitigen Aktion\neine vernünftige und billigenswerte Fortentwicklung des bisher\nbranchenüblichen Geschäftsverkehrs zu sehen sein solle.\n\n43\n\nMit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin unter\nErgänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen\ndie Kostenentscheidung des Landgerichts. Der Antragsteller\nverteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt dem\nBeschwerdevorbringen der Antragsgegnerin entgegen\n\n44\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der\nParteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.\n\n45\n\nB.\n\n46\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich\ndagegen wendet, dass das Landgericht ihr nach Erledigung der\nHauptsache die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, ist statthaft\n(§ 91a Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§\n567, 569 ZPO).\n\n47\n\nDem Senat ist es trotz fehlender Entscheidung des Landgerichts\nim Abhilfeverfahren nicht verwehrt, über die sofortige Beschwerde\nzu entscheiden. Die von der Antragsgegnerin in zulässiger Weise (§\n569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beim Oberlandesgericht Düsseldorf als dem\nBeschwerdegericht eingelegte Beschwerde ist dem Landgericht mit\nVerfügung vom 1. Juli 2002 (Bl. 185 GA) wegen der Abhilfegesuche\nbetreffend die Beschwerde in dieser Sache sowie betreffend die\nBeschwerde (20 W 36/02) gegen den vom Landgericht - wegen Verstoßes\ngegen die in Rede stehende einstweilige Verfügung - erlassenen\nOrdnungsmittelbeschluss vom 27. März 2002 (34 O 30/02 Q) übersandt\nworden. Entschieden hat das Landgericht daraufhin mit Beschluss vom\n14. August 2002 (Bl. 253 - 257 GA) lediglich über das Abhilfegesuch\nim Ordnungsmittelverfahren. Auf Nachfrage hat es mitgeteilt, dass\neine Entscheidung über das Abhilfegesuch nach erneuter\nAktenübersendung bis zu dem zwischenzeitlich - mit Rücksicht auf\ndie anhängigen Parallelverfahren - auf den 17. September 2002\nanberaumten Verhandlungstermin nicht möglich sei (Bl. 258 GA). Dass\ndas Abhilfeverfahren nicht weiter durchgeführt worden ist, steht\neiner Beschwerdeentscheidung jedenfalls deshalb nicht entgegen,\nweil die Parteien im Verhandlungstermin übereinstimmend auf eine\nAbhilfeprüfung verzichtet haben (Bl. 269 GA). Das in § 572 ZPO\ngeregelte Abhilfeverfahren ist seiner Funktion nach ein lediglich\naus Gründen der Prozessökonomie vorgeschriebenes Vorverfahren, das\ninhaltlich dem Verfahren auf Gegenvorstellung entspricht. Die\nordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht\nVerfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren oder gar für\ndie Beschwerdeentscheidung selbst (vgl. Gummer/Zöller, ZPO, 23.\nAufl., § 572 Rdnr. 4). Das Beschwerdegericht kann daher nach\nfehlerhaftem Abhilfeverfahren anerkanntermaßen selbst in der Sache\nentscheiden (vgl. Gummer/Zöller, a.a.O., § 572 Rdnr. 4).\nEntsprechendes muss auch gelten, wenn es aus von den Parteien nicht\nzu vertretenden Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung\nüber das Abhilfegesuch kommt und beide Parteien ausdrücklich auf\neine weitere Durchführung des Abhilfeverfahrens verzichten. Zudem\nstand nach den Umständen des Streitfalls ohne weiteres fest, dass\nsich das Beschwerdegericht auch im Falle einer landgerichtlichen\nAbhilfeentscheidung mit der Sache hätte befassen müssen. Bei einer\nNichtabhilfe wäre ihm die Sache wieder vorzulegen gewesen, bei\neiner Abhilfe wäre mit einer Beschwerde des Antragstellers zu\nrechnen gewesen. Dass der Antragsteller eine entsprechende\nAbhilfeentscheidung nicht hingenommen hätte, hat er im\nVerhandlungstermin erklärt.\n\n48\n\nC.\n\n49\n\nIn der Sache hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin\nallerdings keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der\nAntragsgegnerin die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt.\n\n50\n\nNachdem die Parteien das Verfahren auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung übereinstimmend für in der Hauptsache\nerledigt erklärt haben, ist - wovon das Landgericht zutreffend\nausgegangen ist - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und\nStreitstandes nach billigem Ermessen allein noch über die Kosten\ndes Rechtsstreits zu entscheiden gewesen, § 91 a Abs. 1 ZPO. Im\nAllgemeinen ist hierbei diejenige Partei zur Kostentragung\nverpflichtet, die hinsichtlich des erledigten Begehrens im\nRechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, da von dem in § 91\nAbs. 1 ZPO niedergelegten Grundsatz des zivilprozessualen\nKostenrechts auszugehen ist, wonach die unterliegende Partei die\nKosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Bei der hier zu treffenden\nKostenentscheidung ist deshalb zu prüfen, ob das Antragsbegehren\ndes Antragstellers bis zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache\nzulässig und begründet war. Das war der Fall, weshalb die Kosten\ndes Verfahrens der Antragsgegnerin zur Last fallen.\n\n51\n\nI.\n\n52\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war\nzulässig.\n\n53\n\n1.\n\n54\n\nDie Bezeichnung der Antragsgegnerin in dem von Antragsteller\neingereichten Verfügungsantrag als \"C & A Mode\" steht unter den\ngegebenen Umständen einer ordnungsgemäßen Einreichung des\nVerfügungsantrages nicht entgegen.\n\n55\n\nAllerdings muss der Antragsgegner in der Antragsschrift gemäß §\n253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO so genau bezeichnet werden, dass kein Zweifel\nan seiner Person besteht (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rdnr.\n8). Handelsgesellschaften können nur unter ihrer Firma im\nRechtsverkehr auftreten; sie müssen deshalb unter ihrer Firma und\nmit ihrem Sitz bezeichnet sein (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 750\nRdnr. 12). Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB gehört zur Firma der KG der\nZusatz \"Kommanditgesellschaft\" oder eine diesbezügliche allgemein\nverständliche Abkürzung (z.B. \"KG\"). Hier fehlte zwar der\n\"KG\"-Zusatz. Auch deutete die Angabe \"ges. vertreten durch den\nGeschäftsführer\" bei isolierte Betrachtung auf eine GmbH hin.\nGleichwohl bestand vorliegend kein Zweifel daran, dass mit der im\nPassivrubrum bezeichneten \"C & A Mode, ges. vertreten durch den\nGeschäftsführer, B., D.\" die Antragsgegnerin gemeint war. Die\nBezeichnung des Antragsgegners in der Antragsschrift ist nämlich\nder Auslegung zugänglich, wobei insbesondere die Angabe des Klage-\nbzw. Verfügungsgrundes herangezogen werden kann (vgl.\nZöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 50 Rdnr. 6). Bei ungenauer\n(mehrdeutiger) äußerer Parteibezeichnung ist grundsätzlich die\nPerson als Partei anzusehen, die erkennbar durch die\nParteibezeichnung betroffen sein soll (vgl. Zöller/Vollkommer,\na.a.O., Vor § 50 Rdnr. 7). Es reicht aus, dass hinreichend\neindeutig erkennbar ist, wer mit der Klage oder - wie hier - der\nAntragsschrift als Beklagter oder Antragsgegner tatsächlich gemeint\nist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2001 - 2 W 48/01,\nUmdr. Seite 3, Bl. 70 ff GA). Lässt sich das feststellen, ist eine\nungenaue Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit\nberichtigt werden (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 50 Rdnr.\n7).\n\n56\n\nAngesichts der Umstände des vorliegenden Falles war eindeutig,\nund zwar auch und gerade für die Antragsgegnerin selbst, dass sich\nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die \"C\n& A Mode KG\" als dasjenige Unternehmen richtete, das unter der\nin der Antragsschrift angegebenen Adresse geschäftsansässig ist, in\nder Antragsschrift als \"eines der großen deutschen\nTextileinzelhandelsunternehmen\" bezeichnet wurde und das in\nDüsseldorf in der S. eine Filiale betreibt, in welcher zum\nZeitpunkt der Antragstellung - in Reaktion auf die vom Landgericht\nauf Antrag des Antragstellers erlassene erste einstweilige\nVerfügung vom 2. Januar 2002 - ein genereller (befristeter)\nPreisnachlass von 20% gewährt wurde. Hinzu kommt, dass der ersten\neinstweiligen Verfügung eine Abmahnung seitens des Antragstellers\nvorausgegangen war, die von der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin\nmit Schreiben vom 2. Januar 2002 beantwortet worden war (vgl.\nAnlage AST 2 im Verfahren 20 U 81/02). Der hier in Rede stehende\neinstweiligen Verfügung ging ebenfalls ein Abmahnschreiben (Anlage\nG 3) voraus, welches an die \"Firma C & A Mode -\nRechtsabteilung\" gerichtet war, womit ersichtlich die\nRechtsabteilung der Antragsgegnerin gemeint war, die bereits die\nerste Abmahnung beantwortet hatte. Aufgrund dieser Gegebenheiten\nkonnte kein Zweifel daran bestehen, dass mit der Angabe \"C & A\nMode, ges. vertreten durch den Geschäftsführer, B., D.\" die\nAntragsgegnerin und nicht etwa die bereits seit Ende 1992 nicht\nmehr in Düsseldorf geschäftsansässige \"C & A Mode GmbH\" gemeint\nwar. Dass sich die Verwaltung der in Berlin geschäftsansässigen \"C\n& A Mode GmbH\" nach den Angaben der Antragsgegnerin in\nDüsseldorf befindet und diese Gesellschaft in Düsseldorf in der B.\neine Zustelladresse für Sendungen hat, die nicht an ihre\nDüsseldorfer Postfachadresse adressiert sind, vermag hieran nichts\nzu ändern.\n\n57\n\n2.\n\n58\n\nDer Verfügungsantrag war auch hinreichend bestimmt.\n\n59\n\nGemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach §\n313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht\nderart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht\nerschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung,\nwenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen\nwürde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist,\ndem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH,\nGRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR\n1999, 1017 - Kontrollnummerbeseitigung; GRUR 2001, 453, 454 -\nTCM-Zentrum; GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter). Das vorgenannte\nErfordernis bedeutet allerdings nicht, dass die Verwendung\nauslegungsbedürftiger Begriffe im Antrag grundsätzlich und generell\nunzulässig wäre. Auch der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar\noder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung sogar geboten\nsein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein\nZweifel bestehen kann, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil\nbzw. Beschlussverfügung feststeht (vgl. BGH, GRUR 1998, 489, 491 -\nUnbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR 2001, 453, 454 -\nTCM-Zentrum; BGH, Urteil vom 04.07.2002, I ZR 38/00 - Zugabenbündel\n- m.w.N.). So verhält es sich auch hier. Denn das im\nVerfügungsantrag enthaltene Wort \"Rabatt\" wurde ersichtlich in der\nBedeutung von \"allgemeine Preisreduzierung\" und nicht im\nrechtstechnischen Sinne (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, WRP 1990, 760,\n762 - Jubiläumspreisangaben; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n22. Aufl., § 1 RabattG Rdnr. 22) benutzt. Zu Sonderveranstaltungen\ngewährte allgemeine Preisnachlässe werden umgangssprachlich auch\nals \"Rabatte\" bezeichnet (vgl. Nordemann, NJW 2001, 2505, 2508).\nDie Ankündigung und Gewährung eben eines solchen allgemeinen\nPreisnachlasses in Höhe von 20% sollte der Antragsgegnerin\nuntersagt werden. Das ergab sich zweifelsfrei aus der\nAntragsbegründung, in welcher die beanstandete Aktion u. a. als\n\"zeitlich befristete generelle Preissenkung\" (Unterstreichung\nhinzugefügt) bezeichnet wurde (vgl. BL. 4 GA). Außerdem orientierte\nsich der Verbotsantrag auch an der konkreten Verletzungshandlung.\nDenn der Antragsteller hatte vorgetragen und durch die mit der\nAntragsschrift überreichte eidesstattliche Versicherung glaubhaft\ngemacht, dass am 4. Januar 2002 in der Filiale der Antragsgegnerin\nin Düsseldorf eine Durchsage mit dem Inhalt \"Wir gewähren ihnen\nweiterhin 20% Rabatt - egal ob Sie mit Bargeld ... oder Kreditkarte\nbezahlen\" (Unterstreichung hinzugefügt) erfolgt war.\n\n60\n\nNicht zu beanstanden ist auch, dass nach der Antragsformulierung\ndie betreffende Ankündigung \"innerhalb eines Zeitraums\" unterlassen\nwerden sollte, \"bezüglich dessen zuvor angekündigt wurde, dass bei\nZahlung mit Kredit- oder EC-Karte 20% Rabatt gewährt würden\". Damit\nwurde nur zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsgegnerin die\nAnkündigung einer zeitlich begrenzten Preisreduzierung untersagt\nwerden sollte, wie sie die Antragsgegnerin zuvor in zeitlicher\nHinsicht in ihrer Werbung angekündigt hatte. Der betreffende\nZeitraum ergab sich zwar nicht unmittelbar aus dem\nVerfügungsantrag. Er war jedoch der zur Auslegung heranzuziehenden\nAntragsbegründung zu entnehmen, in welcher die vom Antragsteller\nerwirkte erste einstweilige Verfügung, die den von der\nAntragsgegnerin zuvor angekündigten \"C & A Euro-Service: 2.1. -\n5.1.2002\" betraf, wiedergegeben wurde. Der in Rede stehende\nVerfügungsantrag war damit letztlich auf eine inhaltliche\nErstreckung des bereits ergangenen Verbots gerichtet.\n\n61\n\n3.\n\n62\n\nDer Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung stand nicht entgegen, dass der Antragsteller am 2. Januar\n2002 bereits eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin\nerwirkt hatte. Zum einen ist die Möglichkeit anzuerkennen, dass ein\nUnterlassungsgläubiger, der bereits einen Titel besitzt, anstelle\neines Vollstreckungsverfahrens oder neben einem\nVollstreckungsverfahren wegen einer im Tatsächlichen abgewandelten\nWettbewerbshandlung auch mit einem weiteren Eilantrag gegen den\nVerletzer vorgehen kann, wenn der bereits vorhandene Titel\nauslegungsbedürftig ist und Unsicherheit über die Auslegung der\nTragweite des Verbots entstehen kann, so dass mit Schwierigkeiten\nund Bedenken bei der Vollstreckung zu rechnen ist (vgl. OLG\nDüsseldorf WRP 1993, 487; OLG Hamm, WRP 1994, 46, 47; OLG\nFrankfurt, WRP 1997, 51; Berneke, Die einstweilige Verfügung in\nWettbewerbssachen, Rdnr. 58 m.w.N.), wie das hier der Fall war. Zum\nanderen unterfiel die in Rede stehende, abgeänderte Aktion, wie der\nSenat in dem am heutigen Tage in der Sache 20 W 34/02 verkündeten\nBeschluss, auf den Bezug genommen wird, festgestellt hat, auch\nnicht dem ersten Verbot.\n\n63\n\n4.\n\n64\n\nDer Antragsteller war gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG für den\nerhobenen Unterlassungsanspruch prozessführungsbefugt. Wie die\nAntragsgegnerin nicht in Zweifel zieht, ist er nach seinen\npersonellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande,\nseine satzungsgemäßen Aufgaben bei der Verfolgung des unlauteren\nWettbewerbs wahrzunehmen. Er erfüllt darüber hinaus unstreitig auch\ndas weitere Erfordernis, dass der Verband über eine erhebliche Zahl\nvon Gewerbetreibenden verfügen muss, die Waren gleicher oder\nverwandter Art auf demselben Markt vertreiben.\n\n65\n\n5.\n\n66\n\nDem Antrag fehlte schließlich nicht die erforderliche\nDringlichkeit. In Wettbewerbsstreitsachen wird die Dringlichkeit\ngemäß § 25 UWG in tatsächlicher Hinsicht vermutet. Diese Vermutung\nwar hier nach der gebotenen Interessenabwägung nicht widerlegt.\nDenn der Antragsteller verfolgte bedeutsame Interessen und die\nAngelegenheit war offensichtlich eilbedürftig, weil die\nbeanstandete Veranstaltung nur bis zum 5. Januar 2002 dauern\nsollte. Soweit die Antragsgegnerin meint, im Streitfall sei das\nVerfügungsverfahren als summarischen Eilverfahren im Hinblick auf\ndie durch die Abschaffung des Rabatgesetzes entstandene \"ungewisse\nRechtslage\" ungeeignet gewesen, kann dem nicht beigetreten werden.\nWie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend\nausgeführt hat, konnten die sich hier stellenden Rechtsfragen\ndurchaus auch in einem Verfügungsverfahren entschieden werden.\nZudem würde es auch zu unhaltbaren Ergebnissen führen, wenn nach\nAbschaffung des Rabattgesetzes der Verfügungsgrund bei auf § 7 Abs.\n1 UWG gestützten Verfügungsanträgen stets entfallen würde. Das\nhätte nämlich zur Folge, dass Wettbewerber während des unter\nUmständen recht langen Zeitraum bis zu einer Entscheidung im\nHauptsacheverfahren ohne die Gefahr einer Bestrafung gegen § 7 UWG\nverstoßen könnten. Im Entscheidungsfall bestand keinerlei Aussicht,\nim Klageverfahren ein Verbot der bis zum 5. Januar 2002 befristeten\nVeranstaltung zu erreichen.\n\n67\n\nII.\n\n68\n\nDie einstweilige Verfügung ist der Antragsgegnerin innerhalb der\nVollziehungsfrist wirksam zugestellt worden.\n\n69\n\nDie Beschlussverfügung wurde der Antragsgegnerin am 4. Januar\n2002 in ihrer Filiale auf der S. in Düsseldorf zugestellt. Entgegen\nder Auffassung der Antragsgegnerin war diese Zustellung wirksam.\nDer Antragsteller hat gemäß § 170 ZPO a. F. der Antragsgegnerin\neine beglaubigte Ausfertigung der ihm vom Landgericht erteilten\nAusfertigung der Beschlussverfügung aushändigen lassen. Sie bestand\naus zwei zusammengehefteten Blättern, von denen nur das zweite\nBlatt, auf welchem sich der letzte Teil des Unterlassungsgebotes\nsowie die Ordnungsmittelandrohung, die Kostenentscheidung, die\nStreitwertfestsetzung und der Ausfertigungsvermerk des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle befanden, den\nBeglaubigungsvermerk des Rechtsanwalts (§ 170 Abs. 2 ZPO a. F.)\naufwies, während ein solcher auf dem ersten Blatt fehlte. Letzteres\nstand einer ordnungsgemäßen Beglaubigung jedoch nicht entgegen. Für\ndie beglaubigte Abschrift ist nämlich eine besondere Form nicht\nvorgeschrieben (vgl. BGH, NJW 1974, 1383, 1384). Besteht die zu\nbeglaubigende Abschrift - wie hier - aus mehreren Blättern, ist es\ndeshalb für eine wirksame Beglaubigung nicht von vornherein\nerforderlich, dass jedes Blatt für sich beglaubigt wird. Es genügt\nvielmehr, wenn sich der von dem Rechtsanwalt eigenhändig\nunterzeichnete Beglaubigungsvermerk bei vernünftiger und nicht\nförmelnder Betrachtungsweise unzweideutig auf den ganzen Inhalt der\nzugestellten Abschrift erstreckt (vgl. OLG München, WRP 1976, 566,\n567 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist es bereits als ausreichend\nangesehen worden, dass sich der Beglaubigungsvermerk lediglich auf\ndem ersten von zwei durch einfache, jederzeit lösbare Heftklammer\nverbundenen Blättern der Abschrift befand (OLG München, WRP 1976,\n566, 567). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es genügt,\nwenn der Beglaubigungsvermerk auf einem mit der Abschrift derart\nverbundenen Blatt angebracht ist, dass eine körperliche Verbindung\nals dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung - wie\nbeim Heften mit Heftmaschine - zu lösen ist (BGH, NJW 1974, 1383,\n1384). Danach kann es im Streitfall keinem Zweifel unterliegen,\ndass die der Antragsgegnerin ausgehändigte Abschrift der\nBeschlussverfügung ordnungsgemäß beglaubigt war. Denn der\nBeglaubigungsvermerk befand sich auf dem zweiten Blatt und die\nbeiden Blätter waren mittels mehrer Heftklammern zu einer Einheit\nverbunden, wobei die Blätter nur unter Aufbiegung der sie\nverbindenden Heftklammern und damit durch Gewaltanwendung wieder zu\ntrennen waren. Dass die beiden Blätter zusammengehörten und sich\nder auf dem zweiten Blatt befindliche Beglaubigungsvermerk auch auf\ndas erste Blatt bezog, war damit aufgrund ihrer körperlichen\nVerbindung, welche als dauernd gewollt erkennbar war, aber auch\naufgrund des eindeutigen Sinnzusammenhanges der beiden Blätter\noffensichtlich.\n\n70\n\nIII.\n\n71\n\nDas Unterlassungsbegehren des Antragstellers war auch sachlich\ngerechtfertigt.\n\n72\n\nMit Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Antragsteller\ngegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der\nAnkündigung und Durchführung der angegriffenen Verkaufsaktion nach\n§ 7 Abs. 1 UWG zustand. Denn auch diese Aktion stellte eine\nunzulässige Sonderveranstaltung dar. Dass bereits die erste\nMaßnahme der Antragsgegnerin (\"C & A-Euro-Service\"-Rabatt für\nKartenzahler) eine unzulässige Sonderveranstaltung war, hat der\nbeschließende Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache 20 U\n81/02 sowie mit ebenfalls heute verkündetem Beschluss im Verfahren\n20 U 82/02 entschieden. Erst recht gilt das für die hier in Rede\nstehende zweite, abgeänderte Aktion.\n\n73\n\n1. Von den Ausnahmefällen des § 7 Abs. 3 UWG (Winter- und\nSommerschlussverkauf, Jubiläumsverkauf) abgesehen, sind\nSonderveranstaltungen grundsätzlich verboten. § 7 Abs. 1 UWG\nenthält insoweit eine Legaldefinition. \"Sonderveranstaltung\" ist\ndanach jede Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel, die außerhalb\ndes regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, der Beschleunigung\ndes Warenabsatzes dient und den Eindruck der Gewährung besonderer\nKaufvorteile hervorruft. Ob die genannten Voraussetzungen erfüllt\nsind, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. nur\nKöhler/Piper, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 7\nRdnr. 8 m.w.N.). Wie sonst auch, reicht es dabei aus, dass ein\nnicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums aufgrund der\ngesamten Umstände des Einzelfalles zu der Erkenntnis gelangt, dass\nes sich bei der betreffenden Verkaufsaktion um eine\nSonderveranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG handelt (BGH, GRUR\n1980, 112, 114 - Sensationelle Preissenkungen).\n\n74\n\nIm Streitfall ist dies - mit dem Landgericht - zu bejahen:\n\n75\n\na)\n\n76\n\nVerkaufsveranstaltungen liegen außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise\nwie eine Unterbrechung des normalen, gewöhnlichen\nGeschäftsbetriebes wirken, d.h. nicht mehr als üblicher,\nregelmäßiger Geschäftsbetrieb erscheinen, sondern den Eindruck des\nEinmaligen, Unwiederholbaren entstehen lassen (vgl. Köhler/Piper,\na.a.0., § 7 Rdnr. 19). Eine Sonderveranstaltung ist insoweit\ndadurch gekennzeichnet, dass sie außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs stattfindet (BGH, GRUR 1998, 1046, 1047 -\nGeburtstagswerbung III; GRUR 2002, 177, 179 -\nJubiläumsschnäppchen). Sie muss sich aus der Sicht des Verkehrs von\nden Verkaufsformen absetzen, die sonst für die betreffende Branche\nüblich sind (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 Rdnr. 20 m.w.N.). Maßgebend\nsind hierbei die Intensität der Werbung und die Umstände der\nDurchführung des Verkaufs nach dessen Anlass, Umfang, Zeitdauer,\nZeitpunkt (Nähe zum Schlussverkauf) und Preisgestaltung (vgl.\nKöhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 20 m.w.N). Nach den jeweiligen\nVerhältnissen des Falles kann insbesondere die zeitliche Begrenzung\nder Verkaufsveranstaltung beim Verkehr den Eindruck einer außerhalb\ndes Üblichen liegenden Sonderverkaufsveranstaltung begründen; die\nBefristung ist ein Umstand von häufig entscheidender Bedeutung\n(Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 27; vgl. auch Großkomm-Jestaedt,\nUWG, § 7 UWG, Rdnr. 37). Eine zeitliche Befristung ruft beim\nVerkehr nämlich im Allgemeinen den Eindruck besonderer, sonst\nunwiederbringlich verlorener Vorteile hervor und legt damit beim\nPublikum den Gedanken nahe, eine besondere, den normalen\nGeschäftsverkehr unterbrechende Verkaufsveranstaltung finde statt\n(vgl. Großkomm-Jestaedt, UWG, § 7 UWG, Rdnr. 37; Köhler, a.a.O., §\n7 Rdnr. 8, 27 ff). Vor allem bei der Herausstellung von\nPreisvorteilen erweckt eine zeitliche Begrenzung regelmäßig den\nEindruck besonderer, nicht wiederholbarer Vorteile, was die Annahme\ndes Außergewöhnlichen der Aktion nahe legt (vgl. BGH, GRUR 1972,\n125, 126 - Sonderveranstaltung III; GRUR 1973, 653, 654 -\nFerienpreis; GRUR 1977, 791, 792 - Filialeröffnung; Köhler/Piper,\na.a.O., § 7 Rdnr. 29).\n\n77\n\nb)\n\n78\n\nDiese Maßstäbe sind - wovon das Landgericht mit Recht\nausgegangen ist - auch nach der mit Wirkung zum 25. Juli 2001\nerfolgten Aufhebung des Rabattgesetzes (Gesetz zur Aufhebung des\nRabattgesetzes und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom\n23.07.2001, BGBl. I Seite 1663) anzuwenden. Das zuletzt durch das\nGesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und\nsozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I Seite\n1169) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 neu gefasste\nSonderveranstaltungsrecht gemäß §§ 7 und 8 UWG ist weiterhin\ngeltendes Recht. Als solches ist es weiterhin zu beachten.\nAufgehoben worden sind lediglich das Rabattgesetz und die\nZugabeverordnung, bei denen es sich um Spezialgesetze handelte, die\nnicht Bestandteil des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nwaren. Zwar soll nach der Gesetzesbegründung durch die Aufhebung\ndes Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung die Freiheit der\nUnternehmer zur flexiblen Preisfestsetzung gestärkt werden, auch um\nneuartige Marktstrategien zu ermöglichen; derartige Marktstrategien\nmögen durch § 7 UWG behindert werden. Ungeachtet der hiermit\nbegründeten rechtspolitischen Kritik am Fortbestand der Vorschrift\n(vgl. Fezer in seinem Gutachten für das Bundesministerium der\nJustiz zur \"Modernisierung des deutschen Rechts gegen den\nunlauteren Wettbewerb auf der Grundlage einer Europäisierung des\nWettbewerbsrechts\", WRP 2001, 989, 1001/1002) berührt die Aufhebung\ndes Rabattgesetzes - wie der Senat bereits wiederholt festgestellt\nhat (Urt. v. 9.10.2001 - 20 U 57/0; Urt. v. 22.05.2002 - 20 U\n41/02) - das Recht der Sonderveranstaltungen nicht grundsätzlich\n(vgl. LG Chemnitz, WRP 2002, 589, 590; LG Dortmund, WRP 2002, 263;\nBerneke, WRP 2001, 615, 619/620; Borck, WRP 1124, 1131; Cordes, WRP\n2001, 867, 876; Heermann, WRP 2001, 855, 858; Heil/Dübbers, ZRP\n2001, 207, 209; Nordemann, NJW 2001, 2505, 2509). Der Gesetzgeber\nist ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Dr 14/5541, Anlage ROP\n1) bei der Abschaffung des Rabatgesetzes und der Zugabeverordnung\ndavon ausgegangen, dass die übrigen Lauterkeitsvorschriften, zu\ndenen auch § 7 UWG gehört, weiterhin anwendbar bleiben. So heißt es\nin der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Dr 14/5541, Seite 8, A\nIV 1) ausdrücklich (Unterstreichung hinzugefügt):\n\n79\n\n\"... Künftig wird zu beachten sein,\ndass in der grundsätzlichen Freigabe von Rabatten ein gewandeltes\nVerbraucherbild zum Ausdruck kommt. Die Rechtsordnung billigt damit\ndem Verbraucher zu, im Grundsatz selbst über Rabatte zu verhandeln\nund die wirtschaftlichen Folgen abzuschätzen, die sich aus\nderartigen Geschäften ergeben können. Unberührt bleibt davon die\nFrage, ob die Gewährung von Rabatten gegen die Vorschriften des UWG\noder anderer Gesetze verstößt. Dies lässt sie nur im Einzelfall\nbeurteilen.\"\n\n80\n\nFerner heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Dr\n14/5541, Seite 8, A I IV 2):\n\n81\n\n\"... Sie (Anm.: die Bundesregierung)\nerachtet ein generelles Rabattverbot wegen des gestiegenen\nBildungs- und Informationsniveaus und der erhöhten Sensibilität der\nVerbraucher nicht mehr als erforderlich. Der Schutz ihrer\nberechtigten Interessen wird durch die lauterkeitsrechtlichen\nVorschriften des UWG und durch die Preisangabenverordnung, die\nPreisklarheit und -wahrheit vorschreibt, in ausreichendem Maß\nsichergestellt. ...\"\n\n82\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin verfolgte die\nAufhebung des Rabattgesetzes auch nicht das Ziel, dass Recht der\nSonderveranstaltungen grundsätzlich neu zu bestimmen. Ausdrücklich\nheißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfes unter \"A.\nZielsetzung\", die Regelungen des Rabattgesetzes (von den übrig\nlauterkeitsrechtlichen Vorschriften ist keine Rede) entsprächen\nnicht mehr den heutigen Bedürfnissen von Wirtschaft und\nVerbrauchern. Ferner sei die Liberalisierung des Rabattgesetzes im\nHinblick auf die europäische Rechtsentwicklung im Bereich des\nelektronischen Handels geboten. Die Aufhebung des Rabatgesetzes und\nder Zugabeverordnung verhindere und beseitige bereits heute\nspürbare Wettbewerbsnachteile, die deutschen Unternehmen im\nVerhältnis zu ausländischen Wettbewerbern bei Fortbestand der\nrestriktiven rabatt- und zugaberechtlichen Bestimmungen entstehen\nwürden. All das bezieht sich nur auf das Rabattgesetz und die\nZugabeverordnung, welche allein aufgehoben worden sind. Der hier in\nRede stehende § 7 UWG ist hingegen trotz der schon damals am\nFortbestand dieser Vorschrift geübten Kritik weder geändert noch\naufgehoben worden.\n\n83\n\nAuch lässt sich aus dem Gesetzgebungsmotiv, im Zugabe- und\nRabattwesen eine Benachteiligung deutscher Unternehmen zu\nvermeiden, nicht herleiten, dass die Anwendung der allgemeinen\nVorschriften des deutschen Lauterkeitsrechts in Bezug auf Rabatte\nnicht zu strengeren Ergebnissen führen dürfe, als die\nRechtsanwendungen der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen\nUnion, und zwar im Sinne der Verbindlichkeit des niedrigsten\nSchutzniveaus in der Europäischen Union (vgl. Berneke, WRP 2001,\n615, 616; Nordemann, NJW 2001, 2505, 2509). Das ergibt sich aus den\nGesetzgebungsmaterialien selbst, in denen angeführt wird, dass im\nHinblick auf eine \"weitere Modernisierung des Rechts gegen den\nunlauteren Wettbewerb\" erst noch ein \"europäisches\nHarmonisierungskonzept\" erarbeitet werden solle (BT-Dr 14/5541,\nSeite 9, A VI). Solange das Lauterkeitsrecht in der Europäischen\nUnion nicht harmonisiert ist, führt das maßgebliche\nHerkunftslandprinzip immer zu einer Benachteiligung von Anbietern\nvon Waren und Leistungen aus einem Land mit einem höheren\nSchutzniveau. Es ist Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten darüber\nzu entscheiden, welchen Wert sie ihrem Schutzniveau beimessen und\nwelche Benachteiligung sie ihren Gewerbetreibenden zumuten wollen\n(vgl. Berneke, WRP 2001, 615, 616). Sofern, wie die Antragsgegnerin\ngeltend macht, eine Ungleichbehandlung der deutschen Wettbewerber\nauch im Bereich des Sonderveranstaltungsrechts besteht, kann - nach\ndem allgemeinen Motiv des Gesetzes zur Aufhebung des Rabattgesetzes\n- dieser Ungleichbehandlung deshalb nicht durch eine restriktive\nAuslegung des § 7 UWG seitens der Gerichte begegnet werden. Es\nbedürfte vielmehr einer Änderung oder Aufhebung auch dieser\nVorschrift durch den Gesetzgeber. § 7 UWG hat der Gesetzgeber\nbisher aber gerade nicht geändert oder aufgehoben; diese\ngesetzgeberische Entscheidung ist zu respektieren.\n\n84\n\nDie nicht mehr als solche verbotenen Rabatte sind weiterhin\ndanach zu beurteilen, ob mit ihnen Sonderveranstaltungen im Sinne\ndes § 7 Abs. 1 UWG angekündigt und durchgeführt werden, was von\nFall zu Fall zu entscheiden ist. Erkennt der Verkehr in einer\nVerkaufsveranstaltung mit allgemeinen Preisnachlässen eine\naußerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegende\nSonderveranstaltung, ist die Aktion nach wie vor nach § 7 Abs. 1\nUWG unzulässig (vgl. a. Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 29a). Zu\nbeachten ist nur, dass Rabatte nunmehr grundsätzlich als zulässige\nAbsatzförderung anzusehen sind. Entgegen der Auffassung der\nAntragsgegnerin privilegiert die Aufhebung des Rabattgesetzes jetzt\naber nicht Sonderveranstaltungen mit Hilfe dieses\nAbsatzinstruments. Der Rabatt ist heute nur als solcher nicht mehr\nverboten; gleiches gilt für die Sonderbehandlung bestimmter\nKundengruppen. Allerdings ist auch zu beachten, dass die Aufhebung\ndes Rabattgesetzes und darauf beruhende Werbeaktionen des Handels\nauf längere Sicht die maßgebliche Verkehrsauffassung dazu\nbeeinflussen können, ob die Ankündigung von allgemeinen\nPreissenkungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs\nstattfindet. Mit diesen Einschränkungen bleibt die bisherige\nRechtsprechung zu § 7 Abs. 1 UWG weiterhin anwendbar (vgl. a. LG\nChemnitz, WRP 2002, 589, 590). Dabei kommt insbesondere dem\nKriterium der zeitlichen Begrenzung nach wie vor eine wichtige\nBedeutung zu (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2002, 180, 181; LG Chemnitz,\nWRP 2002, 589, 590; Berneke, WRP 2001, 615, 620; Cordes, WRP 2001,\n876; s. a. Köhler/Pieper, a.a.O., § 7 Rdnr. 29a).\n\n85\n\nSoweit es in der Begründung des Gesetzesentwurfes zur Aufhebung\ndes Rabattgesetzes und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften\n(BT-Dr 14/5541, A IV 1) auch heißt, dass die grundsätzliche\ngesetzgeberische Wertung, nach der die Aufhebung des Rabattgesetzes\ndas rechtliche Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Gewährung von\nRabatten umkehre und Rabatte nunmehr grundsätzlich erlaubt seien,\nauch die Auslegung von Rechtsvorschriften beeinflusse könne, die -\naußerhalb des Rabattgesetzes - für die Gewährung von Rabatten\nBedeutung hätten, steht das der vorstehenden Beurteilung nicht\nentgegen. In Bezug auf § 7 UWG folgt hieraus nur, dass bei seiner\nAnwendung zu beachten ist, dass Rabatte nunmehr als solche nicht\nmehr unzulässig sind und § 7 UWG nicht dazu benutzt werden darf,\nsie als solche zu verbieten. Die Summierung bestimmter Faktoren im\nZusammenhang mit einer allgemeinen Preisreduzierung kann jedoch\nweiterhin zum Vorliegen einer unzulässigen Sonderveranstaltung\nführen.\n\n86\n\nZieht man die eingangs genannten Grundsätze im Streitfall heran,\nist dem Landgericht in seiner Auffassung beizupflichten, dass es\nsich bei der in Rede stehenden Aktion um eine Sonderveranstaltung\nnach § 7 Abs. 1 UWG handelte. Denn die Antragsgegnerin suggerierte\ndem Verkehr (zumindest nicht unerheblichen Teilen davon) mit ihrer\nAktion nach deren gesamten Erscheinungsbild ein einmaliges,\nunwiederholbares Angebot und damit eine Verkaufsveranstaltung\naußerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs. Hierfür sind folgende\nGesichtspunkte maßgebend:\n\n87\n\nDer von der Antragsgegnerin angekündigte und gewährte Rabatt\nbetraf ihr gesamtes Warensortiment und war der Höhe nach mit 20%\nbeachtlich. Rabatte von 20% auf das gesamte Warensortiment sind für\nwesentliche Teile der Kundschaft schon für sich genommen etwas\nBesonderes. Die Werbung schaffte damit für viele schon deshalb\neinen besonderen Kaufanreiz, weil sie die Vorstellung einer\nGelegenheit zur Beschaffung besonders günstiger Waren vermittelte.\nDass dem so war, bestätigt der nicht zu leugnenden Erfolg der\nVerkaufsaktion. So heißt es etwa in den von der Antragsgegnerin\nüberreichten eidesstattlichen Versicherungen gemäß Anlagen ROP 7,\ndass nach Aufgreifen der Aktion in der Presse \"ein völlig\nunerwarteter Kundenansturm\" eingesetzt habe, \"Ausnahmezustand\"\ngeherrscht habe, \"Wartezeiten von 10 bis 15 Minuten an der Kasse\"\nhinzunehmen gewesen seien, die Mitarbeiter aufgrund des \"hohen\nKundenandrangs\" \"vollständig ausgelastet\" gewesen seien, schon\nmorgens vor Öffnung der Türen sich \"eine große erwartungsvolle\nKundenschar vor den Eingängen\" aufgebaut gehabt und danach ein\n\"ununterbrochener Strom von Menschen\" eingesetzt habe. Die\nangegriffene Verkaufveranstaltung sollte ferner nur von kurzer\nDauer sein und war es auch. Ihre ursprüngliche \"C & A\nEuro-Service\"-Aktion für Kartenzahler hatte die Antragsgegnerin\nausdrücklich auf vier Tage begrenzt, und zwar für die Zeit vom 2.\nbis 5. Januar 2002. Mit ihrer abgeänderten, hier in Rede stehenden\nVeranstaltung, mit der sie am 4. Januar begann, knüpfte die\nAntragsgegnerin an die beworbene und bis dahin durchgeführte \"C\n& A Euro-Service\"-Aktion an, wobei klar war, dass auch die\nabgeänderte Aktion nur bis zum 5. Januar 2002 und damit sogar nur\nzwei Tage dauern sollte. Hinzu kommt, dass auch die abgeänderte\nVeranstaltung ausdrücklich im Zusammenhang mit dem besonderen\nEreignis der Währungsumstellung und damit aus einem besonderen\nAnlass durchgeführt wurde (vgl. zur Verknüpfung von besonderem\nAnlass und Preisreduzierung: BGH, WRP 2000, 1266, 1268 - Neu in\nBielefeld II). Aus den genannten Umständen entnahm der Verkehr,\nworan kein ernsthafter Zweifel bestehen kann, dass es sich bei der\nin Rede stehenden Aktion um eine besondere, aus dem üblichen Rahmen\nfallende Verkaufsveranstaltung handelte, bei der er sofort\nzugreifen musste, um die günstige Gelegenheit nicht zu\nversäumen.\n\n88\n\nAuf eine Branchenüblichkeit kann sich die Antragsgegnerin nicht\nberufen. Bei der vorliegenden Aktion handelte es sich insbesondere\num keinen \"Vor-Schlussverkauf\", wobei grundsätzliche Bedenken\nhinsichtlich der Zulässigkeit derartiger Veranstaltungen vorliegend\nnicht vertieft werden müssen. Wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat, ist zwar zu berücksichtigen, dass im Einzelhandel\noftmals bereits in den Wochen vor der offiziellen\nSchlussverkaufsveranstaltung (§ 7 Abs. 3 UWG)\nVerkaufsveranstaltungen stattfinden, bei denen bereits\nPreisnachlässe gewährt werden. Die in Rede stehende\nVerkaufsveranstaltung der Antragsgegnerin unterschied sich von\nderartigen \"Vor-Schlussverkäufen\" jedoch deutlich. Zum einen fand\ndie Veranstaltung der Antragsgegnerin nahezu einen Monat vor dem\neigentlichen Schlussverkaufszeit statt; dieser zeitliche Vorlauf\ngeht über das hinaus, was als branchenübliche Handhabung von\n\"Vor-Schlussverkäufen\" angesehen werden kann. Zum anderen sind, wie\ndas Landgericht zutreffend festgestellt hat, \"Vor-Schlussverkäufe\"\nüblicherweise gerade nicht kalendermäßig befristet. Sie gehen\nvielmehr in der Regel in den regulären Schlussverkauf über. Völlig\nzu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf\nhingewiesen, dass es kaum einen Einzelhändler geben wird, der im\nRahmen eines \"Vor-Schlussverkaufs\" einen Preisnachlass gewährt und\nsodann die Preise wieder erhöht bzw. die Nachlässe wieder\nzurücknimmt, um die Preise im regulären Schlussverkauf erneut\nabzusenken. Die sog. Vor-Schlussverkäufe stellen üblicherweise\nvielmehr eine zeitliche Ausdehnung des Schlussverkaufs in das\nVorfeld des offiziellen Schlussverkaufszeitraums dar; sie stellen\ngewissermaßen einen Einstieg in den offiziellen Schlussverkauf dar\nund gleiten dann in ihn über. Des Weiteren ist es im Rahmen von\n\"Vorschlussverkäufen\" auch eher unüblich, mit Preisnachlässen auf\ndas gesamte Warensortiment zu werben. Denn derartige Verkäufe\ndienen dazu, die Lager für die Waren der neuen Saison zu leeren.\nSchließlich stand die beanstandete Verkaufsveranstaltung auch\nausdrücklich im Zusammenhang mit der Währungsumstellung, weshalb\nsie der Verkehr nicht als üblichen \"Vor-Schlussverkauf\" ansah.\nDieser Beurteilung stehen die von der Antragsgegnerin im\nParallelverfahren 20 U 81/02 in erster Instanz als Anlagen ROP 6\nüberreichten Werbungen anderer Einzelhändler nicht entgegen. Wie\ndas Landgericht mit Recht ausgeführt hat, datieren die betreffenden\nWerbematerialien zeitlich nach der Werbeaktion der Antragsgegnerin,\nund zwar von Mitte Januar. Darüber hinaus enthalten sie zum Teil\nkeine zeitliche Begrenzung, zum Teil enthalten sie eine längere\nzeitliche Begrenzung, als sie die Antragsgegnerin hier vorgenommen\nhat. Ferner wird in den Beispielswerbungen jedenfalls zum\nüberwiegenden Teil auch nicht das gesamte Sortiment reduziert\nangeboten. Entsprechendes gilt für die im Verfahren 20 U 81/02 als\nAnlage ROP 9 überreichte Fotodokumentation, die vom 18. Januar 2002\nstammt. Den dort gezeigten Werbungen ist - soweit ersichtlich -\nüberhaupt keine zeitliche Begrenzung zu entnehmen. Die von der\nAntragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz vorgelegten weiteren\nWerbebeispiele datieren ganz überwiegend von wesentlich späteren\nZeitpunkten, nämlich von Mai bis Juli 2002.\n\n89\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass aus besonderem\nAnlass durchgeführte Verkaufsveranstaltungen, die einen auf zwei\nTage begrenzten Preisnachlass von immerhin 20% auf das gesamte\nSortiment zum Gegenstand haben, zum hier in Rede stehenden\nZeitpunkt auf dem Textilsektor üblich waren; es lässt sich nicht\neinmal feststellen, dass solche Veranstaltungen heute üblich sind.\nDie Antragsgegnerin hat selbst - mit Recht - vorgetragen, dass sich\nin der relativ kurzen Zeit seit der Abschaffung des Rabattgesetzes\nnoch keine Branchenübung habe bilden können (Bl. 207 GA). Die von\nihr überreichten Werbebeispiele vermögen eine entsprechende\nBranchenübung denn auch nicht zu belegen. So enthält der ganz\nüberwiegende Teil der als Anlagen L 5 bis L 9 überreichten\nWerbungen keine zeitliche Begrenzung der Maßnahme. Auch beziehen\nsich die betreffenden Werbemaßnahmen überwiegend nicht auf das\ngesamte Warensortiment. Die zuletzt als Anlagen L 12 bis L 21\nüberreichten Werbungen betreffen ebenfalls keineswegs sämtlich\nzeitlich begrenzte Angebote (vgl. insbesondere die Werbematerialien\ngemäß Anlage L 19). Teils handelt es sich auch um Werbungen\ninnerhalb des Sommerschlussverkaufs (Anlage L 21). Den überreichten\nWerbebeispielen ist nur zu entnehmen, dass sich heute vermehrt\nEinzelhändler im Grenzbereich des § 7 UWG bewegen, wobei dieser -\nwas hier nicht zu beurteilen ist - teilweise auch überschritten\nsein mag. Eine Branchenübung lässt sich hieraus aber nicht\nherleiten. Vielmehr versuchen viele Einzelhändler derzeit offenbar,\nmöglicherweise auch angeregt durch die Aktion der Antragsgegnerin,\ndie Grenzen des Sonderveranstaltungsverbots auszuloten.\n\n90\n\nSoweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, bei der Auslegung\ndes § 7 Abs. 1 UWG sei darauf zu achten, dass sie nicht zu einer\nBehinderung wirtschaftlich sinnvoller Fortentwicklung führt, trifft\ndies zwar zu (vgl. BGH, GRUR 1982, 56, 57 - Sommerpreis; GRUR 1984,\n664, 665 - Winterpreis; BGH, GRUR 1997, 672, 673 -\nSonderpostenhändler; Köhler/Piper, a.a.0., § 7 Rdnr. 24). Nach den\nvon der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt es nicht in\njedem Falle auf eine bereits bestehende Branchenübung an. Unter\nbestimmten Voraussetzungen können auch neue, bisher unübliche\nWerbe- und Verkaufsmethoden als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr\ngehörig anzusehen sein. Daraus lässt sich im Streitfall aber nichts\nzu Gunsten der Antragsgegnerin herleiten. Denn erforderlich ist,\ndass die betreffenden Methode als wirtschaftlich vernünftige,\nsachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des\nBisherigen erscheint und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung\ngebilligten Ziele hält (vgl. BGH, GRUR 1988, 838, 839 -\nKfz-Versteigerung; BGH, GRUR 1998, 585, 586 - Lager-Verkauf; GRUR\n2000, 1087, 1089 - Ambulanter Schlussverkauf). Auch wenn dabei kein\nzu strenger Maßstab angelegt werden darf (BGH, GRUR 1984, 664, 665\n- Winterpreis; GRUR 1998, 585, 586 - Lager-Verkauf; GRUR 2000,\n1087, 1089 - Ambulanter Schlussverkauf) und der Aspekt der\nFortentwicklung gerade nach der Aufhebung des Rabattgesetzes zu\nbeachten ist (vgl. a. Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 29a), lässt\nsich das hinsichtlich einer aus besonderem Anlass vorgenommenen,\ndas gesamte Warensortiment betreffenden und auf nur zwei Tage\nbegrenzten allgemeinen Preissenkung von 20% aber nicht sagen.\nWollte man eine derartige Aktion, die nach herkömmlicher Auffassung\neindeutig unzulässig ist, als eine wirtschaftlich vernünftige,\nsachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des bislang\nbereits Branchenüblichen ansehen, würde das nämlich zu einer\nAushöhlung des Sonderveranstaltungsverbots führen mit der Folge,\ndass der weiterhin geltende § 7 UWG praktisch nicht mehr,\njedenfalls aber kaum noch Anwendung fände. Eine derartige\nVerkaufsveranstaltung kann deshalb nicht als gesunde\nFortentwicklung des Bisherigen angesehen werden; sie stellt\nvielmehr einen Verstoß gegen die Gesetzesintention dar, dass kein\nSog geschaffen werden soll, dem sich viele Kunden nicht entziehen\nkönnen und der die Mitbewerber zum Nachziehen um jeden Preis\nveranlasst. Dem einzelnen Gewerbetreibenden soll nach der\nGesetzesintention nicht erlaubt sein, durch regelwidrige\nVerkaufsveranstaltungen dem Publikum die Vorstellung besonderer\nKaufvorteile zu vermitteln, damit einen Vorsprung vor seinen\nMitbewerbern zu erlangen und diese zu entsprechenden Reaktionen mit\nder Gefahr unwirtschaftlicher gegenseitiger Übersteigerungen zu\nveranlassen (vgl. BGH, GRUR 1980, 112, 113 - Sensationelle\nPreissenkungen; Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 6). Der Sinn und\nZweck der Vorschrift liegt - was in der gegenwärtigen Diskussion\nhäufig vernachlässigt wird - insoweit gerade auch darin, die\nWettbewerber vor Regelübertretungen durch Mitbewerber zu schützen.\nEs sollen gleiche Bedingungen für alle Wettbewerber gelten und der\nrechtstreue Mitbewerber, der sich an die Regeln hält, soll nicht\nbenachteiligt werden, zumal sein Wettbewerbsnachteil erheblich sein\nkann. Das gilt nach wie vor, und das Gesetz ist nicht etwa deshalb\nhinfällig, weil Verstöße dagegen Verbrauchern punktuell günstig\nsind.\n\n91\n\nDa es noch im Jahre 1986 und auch in der Folgezeit bis heute aus\nGründen des Gemeinwohls als schutzwürdiges Ziel angesehen worden\nist, die angesprochenen Sogwirkungen zu verhindern, die auch die\nnicht zu unterschätzende Gefahr mit sich bringen, dass bestimmte\nUnternehmen ihre Ausgangspreise künstlich hoch ansetzen, um\nanschließend die Kunden mit Rabatten zu ködern, vermag der Senat\nder Antragsgegnerin auch nicht in ihrer Auffassung zu folgen, dass\naus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 Abs. 1 GG) eine\nanderweitige, restriktivere Auslegung des § 7 UWG geboten ist. Die\nVerfassungsmäßigkeit des § 7 UWG ist - soweit ersichtlich - bisher\nauch nicht in Zweifel gezogen worden.\n\n92\n\nDer vorstehenden Beurteilung des Streitfalles stehen die von der\nAntragsgegnerin angeführten Entscheidungen nicht entgegen:\n\n93\n\nDer dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 13.\nFebruar 2002 (GRUR 2002, 460 = WRP 2002, 468) zugrunde liegende\nFall unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden dadurch, dass\ndort ein zeitlich nicht begrenzter Barzahlungsrabatt angekündigt\nworden war, und zwar auch nur in Höhe von 10%. Zudem hat das\nOberlandesgericht Frankfurt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass\nsich der Eindruck einer außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs liegenden Verkaufsveranstaltung unter Umständen\ndaraus ergeben könne, dass die Veranstaltung im Hinblick auf Art\nund Umfang aus Sicht der Verbraucher nur \"vorübergehender Natur\"\nist, etwa weil das gesamte Sortiment mit einem deutlichen\nPreisabschlag angeboten wird, der bei normaler Kalkulation nicht\nauf Dauer angelegt sein kann.\n\n94\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom\n24. Januar 2002 (OLGR 2002, 180; Anlage L 22) eine Werbung mit\neinem altersabhängigen Rabatt auf Brillengestelle - bis zu 100%\nRabatt - bei gleichzeitigem Erwerb von Korrekturgläsern nur deshalb\nkeinen Verstoß gegen § 7 UWG gesehen, weil die betreffende Werbung\ngerade keinen Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung enthielt. Es\nhat in diesem Zusammenhang ausdrücklich betont, dass es mangels\nanderweitiger Anhaltspunkte ein wichtiges Indiz für die Beurteilung\ndes Vorliegens einer Sonderveranstaltung ist, ob die besonderen\nVorteile zeitlich begrenzt angeboten werden (OLGR 2002, 180, 181).\nDas entspricht der Auffassung des beschließenden Senats.\n\n95\n\nDas weitere Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März\n2002 (WRP 2002, 580 = GRUR 2002, 906) befasst sich allein mit der\nvon der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelten Fallgruppe des\nübertriebenen Anlockens und den diesbezüglichen Auswirkungen der\nAufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung. Dass mit der\nAufhebung des Rabattgesetzes eine inhaltliche Neubestimmung des\nSonderveranstaltungsrechts verbunden sei, hat das Oberlandesgericht\nStuttgart entgegen den dahingehenden Ausführungen der\nAntragsgegnerin in seiner vorzitierten Entscheidung keineswegs zum\nAusdruck gebracht.\n\n96\n\nDas im Verhandlungstermin angesprochene Urteil \"Kopplungsangebot\nI\" des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 (I ZR 173/01) ist zu §§\n1, 3 UWG ergangen und betrifft allein die Frage der Zulässigkeit\nvon Kopplungsangeboten. Demgemäß befasst sich der Bundesgerichtshof\nin dieser Entscheidung auch nur mit den Auswirkungen der Aufhebung\nder Zugabeverordnung in Bezug auf die vorgenannten Vorschriften.\nSoweit der Bundesgerichtshof dort ausgeführt hat (Urteil vom\n13.06.2002 - I ZR 173/01, Umdr. Seite 10), der mit der Aufhebung\nder Zugabeverordnung zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille\nmüsse sich auch darin niederschlagen, was im Rahmen des § 1 UWG als\nsittenwidrig anzusehen sei, er könne nicht dadurch unterlaufen\nwerden, dass die Sachverhalte, die in der Vergangenheit unter die\nZugabeverordnung gefallen seien, unverändert - nunmehr als\nWettbewerbsverstöße nach § 1 UWG - verfolgt werden könnten, gilt\nentsprechendes zwar auch für Rabatte. § 1 UWG darf nicht dazu\nbenutzt werden, die Rabattgewährung als solche zu verbieten. Eine\nAnwendung der Generalklausel des § 1 UWG kommt insoweit nur in\nBetracht, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten. Im\nStreitfall geht es jedoch nicht um die Anwendung des § 7 Abs. 1\nUWG. Diese Vorschrift verlangt keine besonderen\nUnlauterkeitsumstände.\n\n97\n\nAbschließend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der\nBundesgerichtshof kürzlich mit Beschluss vom 11. Juli 2002 (I ZR\n300/01) die Revision eines Möbelunternehmens gegen eine\nEntscheidung des Landgerichts Dresden nicht angenommen hat, welcher\nfolgender Sachverhalt zugrunde lag (vgl. WRP 2002, 1105): Das\nbetreffende Möbelhaus hatte für einen verkaufsoffenen Sonntag eines\nregionalen Frühlingsfestes unter der Überschrift \"Sonntag\nverkaufsoffen! - Jetzt unschlagbare Preise! - Diese Angebote nur\ngültig am Sonntag, den 5. März\" einzelne preisreduzierte\nSonderangebote beworben. Das Landgericht hatte die Ankündigung nach\n§ 1 und § 7 UWG untersagt, weil durch die Beschränkung der\nPreisreduzierung auf einen Tag bewusst bewirkt werde, dass der\nKunde unter Zeitdruck gesetzt werde. Der Kunde habe keine\nMöglichkeit, innerhalb der nur fünfstündigen Öffnungszeit andere\nAngebote ausreichend zu prüfen. Im Übrigen verstoße die Werbung\ngegen das geltende Verbot der Sonderverkaufsaktionen im\nEinzelhandel. Gerade ein derartiger Sonderverkauf, der aus dem\nüblichen Geschäftsverkehr herausfalle, werde mit der auf den\nkonkreten Anlass des Frühlingsfestes bezogenen\nPreisreduzierungswerbung angekündigt. Das hat der Bundesgerichtshof\ndurch die Nichtannahme der Revision gebilligt, was dafür spricht,\ndass auch er dem Umstand einer zeitlichen Begrenzung nach wie vor\ndurchaus eine wichtige Bedeutung beimisst.\n\n98\n\nIn Anbetracht der Tatsache, dass die Antragsgegnerin mit der\nGewährung eines generellen Preisnachlasses in Höhe von 20% für alle\nWaren und damit mit einer besonders günstigen Einkaufsgelegenheit\nfür den Absatz ihres gesamten Warensortiments warb, kann nicht\nzweifelhaft sein, dass es - auch in den Augen des Verkehrs - Zweck\nder beanstandeten Veranstaltung war, durch die Gewährung\naußergewöhnlicher Sparvorteile in besonderer Weise der\nBeschleunigung des Warenabsatzes der Antragsgegnerin zu dienen. Die\nVerkaufsveranstaltung diente damit der Beschleunigung des\nWarenabsatzes und sie erweckte auch den Eindruck besonderer\nKaufvorteile.\n\n99\n\ne)\n\n100\n\nAnlässlich der beanstandeten Verkaufsveranstaltung wurden - was\ngemäß § 7 Abs. 2 UWG zulässig gewesen wäre - auch nicht nur\nSonderangebote angeboten. Denn der von der Antragsgegnerin\nangekündigte und gewährte allgemeine Preisnachlass von 20% betraf\ndas gesamte Warensortiment der Antragsgegnerin. Erstreckt sich eine\nVerkaufsofferte auf das gesamte Sortiment des Anbieters, kann keine\nRede davon sein, dass lediglich einzelne nach Güte und Preis\ngekennzeichnete Waren zum Verkauf gestellt werden (vgl.\nKöhler/Piper, a.a.0., § 7 Rdnr. 47 m.w.N.).\n\n101\n\n2.\n\n102\n\nSoweit die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, mit der als\nReaktion auf die erste einstweilige Verfügung vorgenommenen\nallgemeinen Preisherabsetzung habe sie in einer Konfliktsituation\nzum Schutze höherwertiger Rechtsgüter sowie in Ausübung\nberechtigter Interessen und damit nicht sitten- bzw. rechtswidrig\nim Sinne von § 7 Abs. 1 UWG gehandelt, kann dem nicht gefolgt\nwerden. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe sind\nersichtlich vorgeschoben. Hätte die Antragsgegnerin die Verbraucher\nin angemessener Form über die gegen sie erlassene einstweilige\nVerfügung und ein hierdurch bedingtes Ende ihrer \"Euro-Aktion\"\naufgeklärt, hätte sich der Zorn von Teilen der Verbraucher über den\nAbbruch der Aktion gegen die Gerichte, die gegen die Aktion\nvorgehenden Verbände und möglicherweise auch gegen den Gesetzgeber\ngerichtet, und zwar in verbaler Form. Mit einer Gefahr für das\nEigentum oder die Mitarbeiter der Antragsgegnerin war nicht zu\nrechnen. Die von der Antragsgegnerin überreichten\n\"Solidaritätsbekundungen\" machen vielmehr deutlich, dass die\nAntragsgegnerin dann, wenn sie sich an die erste einstweilige\nVerfügung gehalten und die ursprüngliche Aktion abgebrochen hätte,\nganz überwiegend als \"Opfer\" angesehen worden wäre. Eine Gefahr\ndrohte in Wirklichkeit aber auch den Gerichten, den betreffenden\nVerbänden oder dem Gesetzgeber nicht. Die Vorstellung, es wäre\nunter den gegebenen Umständen gewissermaßen zu Handgreiflichkeiten\nbzw. zum Sturm auf die Gerichte usw. gekommen, ist schlichtweg\nabwegig.\n\n103\n\n3.\n\n104\n\nDer beschließende Senat hält an seiner Beurteilung, dass die\nbeanstandete Verkaufsveranstaltung wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1\nUWG verboten war, auch in Kenntnis der abweichenden Auffassung von\nErdmann fest, die die Antragsgegnerin nach der Verhandlung\neingeführt hat (Skript - Anlage L 26 - eines auf einer bestimmten\nVeranstaltung gehaltenen Vortrages). Die wiedergegebenen Argumente\nvon Erdmann sind in den Parallelverfahren und vorstehend im\njeweiligen Zusammenhang abgehandelt.\n\n105\n\n4.\n\n106\n\nDer beanstandete Wettbewerbsverstoß war - wie § 13 Abs. 2 Nr. 2\nUWG in materiell-rechtlicher Hinsicht fordert - schließlich auch\ngeeignet, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt wesentlich\nzu beeinträchtigen. Zum einen bietet grundsätzlich jede\n(unzulässige) Sonderverkaufsveranstaltung wegen der mit ihr in\nAussicht gestellten besonderen Vorteile typischerweise einen\nerheblichen Kaufanreiz für den angesprochenen Verkehr; zum anderen\nbesteht gerade deswegen die naheliegende Gefahr einer Nachahmung\ndurch andere Wettbewerber. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der\nAnkündigung und Durchführung von Sonderveranstaltungen liegt\ninsoweit die Annahme der Spürbarkeit grundsätzlich bereits deswegen\nnahe (vgl. BGH, GRUR 1999, 1120, 1121 - RUMMS; GRUR 2000, 1087,\n1089 - Ambulanter Schlussverkauf), wobei die Anreizwirkung im\nHinblick auf die Marktstellung der Antragsgegnerin, den nicht zu\nleugnenden Erfolg der Aktion und das durch die Veranstaltung\nhervorgerufene außerordentliche Öffentlichkeitsinteresse auch im\nvorliegenden Fall nicht bezweifelt werden kann. Unter den gegebenen\nUmständen lässt sich insoweit zwanglos feststellen, dass die\nAntragsgegnerin durch die beanstandete Werbung in nicht\nunerheblichem Umfang Nachfrage auf sich gezogen und damit eine\ndurchaus spürbare Beeinträchtigung ihrer Mitbewerber\nverursachte.\n\n107\n\nIV.\n\n108\n\nDie von der Antragsgegnerin - insbesondere im Hinblick auf Art.\n49 EG-Vertrag - vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken\nteilt der Senat nicht. Daran, dass das aus § 7 UWG folgende Verbot\nder Ankündigung und Durchführung einer auf die Dauer von zwei Tagen\nbegrenzten, aus besonderem Anlass erfolgenden und auf das gesamte\nWarensortiment bezogenen 20-%igen Preissenkung nicht gegen den\nEG-Vertrag verstößt, kann kein ernsthafter Zweifel bestehen.\n\n109\n\nEs ist schon fraglich, ob hier überhaupt ein den\nAnwendungsbereich des Artikels 28 oder des Artikels 49 des\nEG-Vertrages berührender gemeinschaftsrechtlicher Bezug vorliegt.\nDenn die Antragsgegnerin ist ein im Inland ansässiges Unternehmen,\ndass seine Waren im Inland anbietet und verkauft und ihre im\nZusammenhang mit dem Warenverkauf stehenden Leistungen hierbei\ngegenüber den Kunden in ihren inländischen Warenhäusern erbringt.\nDass sich einige ihrer Warenhäuser im grenznahen Gebiet zu\nbenachbarten EU-Mitgliedsstaaten befinden und auch Angehörige der\nbetreffenden Mitgliedsstaaten zu ihren Kunden zählen, dürfte ohne\nrechtliche Bedeutung sein. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen.\n§ 7 Abs. 1 UWG regelt nämlich lediglich sog. Verkaufsmodalitäten,\ndie gleichermaßen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer\ngelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und zwar ungeachtet\ndes Umstandes, ob der Absatz inländischer Erzeugnisse oder\nderjenige von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten betroffen\nist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die\nAnwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte\nVerkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, in diesem Fall\nnicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar\noder mittelbar, tatsächlich oder potentiell i. S. von Art. 28\nEG-Vertrag zu behindern (EuGH, Urteil vom 24.11.1993 - Rs C-267/91,\nGRUR 1994, 296 - Keck und Mithouard). Art. 28 EG-Vertrag steht\ndeshalb § 7 UWG nicht entgegen (Köhler/Pieper, a.a.O., Einf Rdnr.\n70 u. § 7 Rdnr. 3; vgl. in diesem Zusammenhang auch: BGH, GRUR\n1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II - zum früheren\n§ 6 e UWG; BGH, GRUR 1995, 515, 518 - 2 für 1-Vorteil - zu § 1\nRabattG). Die \"Keck\"-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\ngilt nach wie vor (vgl. Köhler/Pieper, a.a.O., Einf Rdnr. 69 f); in\nder von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen, in der Rechtssache\nC-405/98 ergangenen Entscheidung vom 8. März 2001 (GRUR Int. 2001,\n553 - Gourmet International Products) hat sich der Europäische\nGerichtshof nicht von ihr distanziert. Vielmehr betraf diese\nEntscheidung den Sonderfall eines vollständigen Verbotes, welches\ndie Hersteller und Importeure im Wesentlichen an jeder Verbreitung\nvon Werbung hinderte, die sich an Verbraucher richtete. Der\nEuropäische Gerichtshof sah dieses Verbot als geeignet an, den\nMarktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten stärker zu\nbehindern als für inländische Erzeugnisse. Ein vergleichbarer\nSachverhalt liegt hier nicht vor.\n\n110\n\nDer Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft ist\nentgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht\nbetroffen. Denn es geht hier um kein grenzüberschreitendes\nDienstleistungsangebot der Antragsgegnerin. Der von der\nAntragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des Europäischen\nGerichtshofs vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93 (WRP\n1995, 801- Alpine Investment) lag ebenfalls ein völlig anderer\nSachverhalt zu Grunde. In dem betreffenden Fall ging es um eine\nnationale Regelung, die es zum Schutz des Vertrauens der\nKapitalanleger untersagte, in anderen Ländern ansässigen\npotentiellen Kunden unaufgefordert telefonische Dienstleistungen im\nZusammenhang mit Kapitalanlagen in Warentermingeschäften, also\nFinanzdienstleistungen und damit echte Dienstleistungen anzubieten.\nBezogen auf dieses Verbot hat der Europäische Gerichtshof\nfestgestellt, dass es nicht den Regelungen der Verkaufsmodalitäten\nentspreche, die nach der Rechtsprechung \"Keck und Mithouard\" dem\nAnwendungsbereich des Art. 28 EG-Vertrag entzogen seien (Rdnr. 36).\nAls Grund hierfür hat der Europäische Gerichtshof angeführt, dass\nein solches Verbot von dem Mitgliedsstaat ausgehe, in dem der\nLeistungserbringer ansässig sei, und nicht nur Angebote betreffe,\ndie er Leistungsempfängern gemacht habe, die im Gebiet dieses\nStaates ansässig seien oder sich dorthin begäben, um\nDienstleistungen entgegenzunehmen, sondern auch die Angebote an\nLeistungsempfänger in anderen Staaten. Aus diesem Grunde\nbeeinflusse es unmittelbar den Zugang im Dienstleistungsmarkt in\nden anderen Mitgliedsstaaten (Rdnr. 38). Das ist hier aber nicht\nder Fall, weil die Antragsgegnerin ihre im Zusammenhang mit dem\nWarenverkauf stehenden \"Einzelhandelsdienstleistungen\" im Inland\nerbringt. Die von der Antragsgegnerin beantragten Vorlage an den\nEuropäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EG-Vertrag kommt deshalb,\nunabhängig von der Frage, ob sie nach Erledigung der Hauptsache\nüberhaupt noch möglich ist, nicht in Betracht.\n\n111\n\nD.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n113\n\nDer Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu (§ 574 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Zwar ist zu beachten, dass es sich bei\ndem vorliegenden Beschluss um eine Beschwerdeentscheidung\nhinsichtlich einer Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO\nhandelt, welche grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der\nErfolgsaussichten des Antragsbegehrens erfordert (vgl. BGHZ 67,\n343, 345). Auch ist zu bedenken, dass sich dann, wenn sich die\nHauptsache nicht erledigt und der Senat durch Urteil entschieden\nhätte, dieses Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im\nVerfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einem\nRechtsmittel nicht mehr unterlegen wäre (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\nGleichwohl ist im Streitfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde\nausnahmsweise geboten. Denn im Hinblick auf den Umstand, dass der\nAntragsteller - wie der Senat in seinem am heutigen Tage in dem\nVerfahren 20 W 36/02 verkündeten Beschluss ausgeführt hat - trotz\nder übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 890 ZPO gegen\ndie Antragsgegnerin vollstrecken kann, im\nZwangsvollstreckungsverfahren aber nicht geprüft werden kann, ob\ndie einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist, ist im\nvorliegenden Verfahren nicht bloß summarisch zu prüfen gewesen, ob\ndas Antragsbegehren zulässig und begründet war. Die Frage, ob das\nAntragsbegehren begründet war, hängt maßgeblich von der bisher\nhöchstrichterlich nicht entschiedenen Frage ab, welche Auswirkungen\ndie Abschaffung des Rabattgesetzes auf die Auslegung des § 7 UWG\nhat. Diese Frage hat - über die Entscheidung des vorliegenden\nEinzelfalles hinaus - grundsätzliche Bedeutung.\n\n114\n\nDer Streitwert für die erste Instanz wird in teilweiser\nAbänderung (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG) der im landgerichtlichen\nBeschluss erfolgten Streitwertfestsetzung für die Zeit nach der\nErledigungserklärung auf bis zu 4.500,-- EUR festgesetzt. Dieser\nWert entspricht dem Betrag der bis dahin entstandenen Kosten des\nVerfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-29/20-w-47-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":42},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-29/20-w-47-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295679","retrieved":"2026-07-09 03:17:58.488254+00:00"}}