{"status":"available","doknr":"OLD295678","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1029.20W36.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-29","aktenzeichen":"20 W 36/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Schuldnerin ist ein bekanntes deutsches\nTextileinzelhandelsunternehmen, das in bundesweit 184 Warenhäusern\nhauptsächlich Bekleidungswaren vertreibt. Am 2. Januar 2002 warb\nsie bundesweit in großformatigen Zeitungsanzeigen für einen \"C\n& A Euro-Service\", welcher die Gewährung eines Rabattes von 20%\nin der Zeit vom 2. bis 5. Januar 2002 bei Zahlung mit EC- oder\nKreditkarte zum Gegenstand hatte. Wegen dieser Werbung erwirkte der\nGläubiger am 2. Januar 2001 beim Landgericht eine einstweilige\nVerfügung (12 O 2/02 = 34 O 13/02), die der Schuldnerin am 3.\nJanuar 2002 zugestellt wurde. Auf einen von dritter Seite\ngestellten Verfügungsantrag erließ das Landgericht am 3. Januar\n2002 eine weitere Beschlussverfügung (12 O 4/02 = 34 O 14/02), die\nder Schuldnerin ebenfalls 3. Januar 2002 zugestellt wurde. Als\nReaktion auf die einstweiligen Verfügungen beschloss die\nSchuldnerin, an den nächsten beiden Tagen, also am 4. und 5. Januar\n2002, eine generelle Preisreduzierung von 20% - unabhängig von der\nBezahlungsart - für alle Kunden zu gewähren. Wegen dieser\nabgeänderten Aktion erwirkte der Gläubiger am 4. Januar 2002 eine\nweitere einstweilige Verfügung (12 O 6/02 = 34 O 30/02), mit der \"C\n& A Mode, ges. vertreten durch den Geschäftsführer, B., D.\"\nunter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6\nMonaten untersagt wurde,\n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\n \n\n7\n\nim geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken anzukündigen, dass auf alle Einkäufe 20 % Rabatt\ngegeben werden, wenn dies innerhalb eines Zeitraums erfolgt,\nbezüglich dessen zuvor angekündigt wurde, dass bei Zahlung mit\nKredit- oder EC-Karte 20 % Rabatt gewährt würden\n\n8\n\n \n\n9\n\nund/oder\n\n10\n\n \n\n11\n\neinen so angekündigten Verkauf\ndurchzuführen.\n\n12\n\nDiese einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 4. Januar\n2002 um 15.44 Uhr in ihrer Düsseldorfer Filiale zugestellt.\nGleichwohl setzte sie ihre Verkaufsaktion hiernach im weiteren\nVerlauf des 4. Januars sowie am 5. Januar 2002 weiter fort. Der\nGläubiger hat deshalb - nachdem er zuvor bereits im Verfahren 34 0\n13/02 zwei Ordnungsmittelanträge wegen angeblicher Verstöße gegen\ndie erste einstweilige Verfügung vom 2. Januar 2002 gestellt hatte\n- am 9. Januar 2002 im vorliegenden Verfahren den Antrag gestellt,\ngemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin zu\nverhängen. Die Schuldnerin hat dem widersprochen; gleichzeitig hat\nsie gegen die Beschlussverfügung vom 4. Januar 2002 - wie auch\ngegen die beiden anderen einstweiligen Verfügungen - Widerspruch\neingelegt. Durch Beschluss vom 27. März 2002 hat das Landgericht\ngegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die einstweilige\nVerfügung vom 4. Januar 2002 ein Ordnungsgeld in Höhe von\n200.000,-- EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich\ndie vorliegende Beschwerde der Schuldnerin. In dem zugrunde\nliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren (34 O 30/02) haben die\nParteien in dem vom Landgericht anberaumten Verhandlungstermin vom\n8. Mai 2002 das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der\nHauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin hat das Landgericht der\nSchuldnerin durch Beschluss vom 5. Juni 2002 die Kosten des\nVerfügungsverfahrens auferlegt; diese Kostenendscheidung ist\nGegenstand eines weiteren Beschwerdeverfahrens (20 W 47/02).\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft (§ 793\nZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 567, 569 ZPO). Sie hat in der\nSache jedoch keinen Erfolg.\n\n15\n\nMit Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss\ngegen die Schuldnerin gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von\n200.000,-- EUR festgesetzt. Die Verhängung eines solchen\nOrdnungsgeldes ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach\ngerechtfertigt.\n\n16\n\nWie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat die\nSchuldnerin der am 4. Januar 2002 erlassenen und ihr noch am selben\nTage um 15.44 Uhr zugestellten einstweiligen Verfügung zuwider\ngehandelt, indem sie die ihr untersagte Verkaufsveranstaltung - wie\ngeplant - bis zum 5. Januar 2002 fortgesetzt hat. Die einzelnen\nVoraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes liegen\nvor:\n\n17\n\n1.\n\n18\n\nWie der beschließende Senat in seinem heute verkündeten\nBeschluss in der Sache 20 W 47/02 im Einzelnen ausgeführt hat, ist\ndie einstweilige Verfügung vom 4. Januar 2002 der Schuldnerin\ninnerhalb der Vollziehungsfrist zugestellt und durch die Zustellung\nan die Schuldnerin wirksam geworden. Insoweit wird zu Vermeidung\nvon Wiederholungen auf die Ausführungen in dem vorbezeichneten\nBeschluss Bezug genommen.\n\n19\n\nDie Schuldnerin ist in der Beschlussverfügung auch hinreichend\nbezeichnet gewesen. Diesbezüglich wird ebenfalls auf die\nAusführungen in dem im Verfahren 20 W 47/02 ergangenen\nSenatsbeschluss verwiesen; die dortigen Ausführungen hinsichtlich\nder Bezeichnung der Schuldnerin im Verfügungsantrag gelten hier\nentsprechend.\n\n20\n\nFerner wies der Vollstreckungstitel die zu unterlassende\nHandlung inhaltlich bestimmt aus. Auch insoweit nimmt der Senat zur\nVermeidung von Wiederholungen auf die Erläuterungen zur\nBestimmtheit des zugrundeliegenden Verfügungsantrages in seiner in\nder Sache 20 W 47/02 ergangenen Beschwerdeentscheidung vom heutigen\nTage vollinhaltlich Bezug genommen.\n\n21\n\n2.\n\n22\n\nDer Schuldnerin ist das verhängte Ordnungsmittel in der\nBeschlussverfügung vom 4. Januar 2002 wirksam angedroht worden, §\n890 Abs. 2 ZPO.\n\n23\n\nDie Ordnungsmittelandrohung muss den an die Bestimmtheit von\nSanktionsandrohungen zu stellenden Anforderungen genügen. Hierzu\nmuss sie die Ordnungsmittel der Art nach bezeichnen und auch deren\nHöhe angeben; ansonsten ist sie nicht genügend bestimmt (vgl. BGH,\nNJW 1995, 3177, 3178; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.\nAuflage, Einl Rdnr. 579; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rdnr.\n12b). Entgegen der Auffassung der Schuldnerin entspricht die in der\neinstweiligen Verfügung vom 4. Januar 2002 enthaltene\nOrdnungsmittelandrohung diesen Anforderungen. Denn sie bezeichnet\ndie Art der Ordnungsmittel und deren Höchstmaß ausdrücklich und\nzutreffend. Dass der Schuldnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nOrdnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR \"und\" Ordnungshaft bis zu sechs\nMonaten angedroht worden sind, ist unschädlich. Zwar wird in der\nLiteratur teilweise die Auffassung vertreten, die gesetzlichen\nOrdnungsmittel dürften - entgegen einer in der Rechtsprechung\nfestzustellenden Praxis (vgl. OLG München, WRP 1977, 738, 739; WRP\n1980, 356; OLG Karlsruhe WRP 1980, 344, 345) - nur alternativ\nangedroht werden, eine kumulative Verbindung (Ordnungsgeld und\nOrdnungshaft) mache die Androhung unzulässig und damit unwirksam\n(vgl. Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Auflage,\nRdnr. 939; Großkomm-Jestaedt, vor § 13 E Rdnr. 18; Pastor, Die\nUnterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO, 3. Auflage, Seite 43).\nDem kann jedoch nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat in\ndem angefochtenen Beschluss mit Recht darauf hingewiesen, dass §\n890 Abs. 1 ZPO nur die Festsetzung der Ordnungsmittel regelt.\nHiernach dürfen Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ\nverhängt werden. Hiervon zu unterscheiden ist die Androhung der\nOrdnungsmittel; sie ist in § 890 Abs. 2 ZPO geregelt. Diese\nVorschrift bestimmt nur, dass der Verurteilung eine \"entsprechende\nAndrohung\" vorausgehen muss. Hieraus folgt allein, das beide\nOrdnungsmittel dem Schuldner konkret angedroht werden müssen, d. h.\nes müssen dem Schuldner als Ordnungsmittel sowohl Ordnungsgeld als\nauch Ordnungshaft angedroht werden. Genau das ist hier geschehen.\nDer Schuldnerin sind - sprachlich korrekt - für jeden Fall der\nZuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten, und Ordnungshaft bis zu sechs\nMonaten angedroht worden.\n\n24\n\nDie im Schrifttum vertretene Meinung ist im Übrigen auch deshalb\nabzulehnen, weil sie sich in Widerspruch dazu setzt, dass auch die\nzu hohe Androhung eines Ordnungsmittels nach allgemeiner Auffassung\nnicht schadet und die Androhung nicht unwirksam macht (vgl. OLG\nHamm, GRUR 1993, 606; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl Rdnr. 579;\nBerneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rdnr.\n164; Großkomm-Jestaedt, vor § 13 E Rdnr. 22). Grund hierfür ist,\ndass das Schutzinteresse des Schuldners durch die Androhung eines\nzu hohen Ordnungsmittels nicht berührt wird. Dieses Interesse wird\naber auch nicht berührt, wenn dem Schuldner Ordnungsgeld und\nOrdnungshaft kumulativ angedroht werden.\n\n25\n\n3.\n\n26\n\nDie Schuldnerin hat dadurch, dass sie nach der am 4. Januar 2002\nerfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung die ihr verbotene\nSonderveranstaltung in den verbliebenen Verkaufsstunden des 4.\nJanuars sowie am 5. Januar 2002 fortgesetzt hat, gegen das\ngerichtliche Unterlassungsgebot verstoßen.\n\n27\n\n4.\n\n28\n\nDass die Parteien das Verfügungsverfahren nach der bereits\nerfolgten Zuwiderhandlung gegen die Beschlussverfügung vom 4.\nJanuar 2002 und nach dem Erlass des angefochtenen\nOrdnungsgeldbeschlusses übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt haben, steht der Verhängung eines Ordnungsgeldes\nnicht entgegen.\n\n29\n\nOb die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln in Fällen\nder Hauptsacheerledigung wegen des Titelfortfalls generell zu\nverneinen ist (so bisher OLG Düsseldorf, 2. ZS, GRUR 1987, 575; WRP\n1988, 677; Beschluss vom 22.01.1997 - 2 W 29/96, dazu - ablehnend -\nHess, GRUR 1999, 128 ff.; im Ergebnis ebenso z.B.:\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2.\nAufl., § 890 Rdnr. 13; Gloy/Samwer, Handbuch des Wettbewerbsrechts,\n2. Aufl., § 74 Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,\n60. Aufl., § 890 Rdnr. 27, Stichwort: Erledigung), oder ob sie nur\ndann besteht, wenn der Gläubiger seine Erledigungserklärung auf die\nZeit nach Eintritt des erledigenden Ereignisses beschränkt hat (so\nz.B.: OLG Hamm, 4. ZS, WRP 1990, 423, 424 mit zustimmender\nAnmerkung von Münzberg, a.a.O., Seite 425 f; WRP 2000, 413,\n415/416; KG, GRUR 1999, 191, 192; OLG Stuttgart, WRP 2002, 590,\n591; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl UWG\nRdnr. 587 b; Ulrich, WRP 1992, 147 ff; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl.,\nVor § 13 Rdnr. 389; Melullis, GRUR 1993, 241 ff; ders., Handbuch\ndes Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 956 - 959; Zöller/Stöber,\na.a.O., § 890 Rdnr. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890\nRdnr. 28; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., 57.\nKapitel Rdnr. 38 a. E., s. a. Pastor/Ahrens, Der\nWettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 63 Rdnr. 16), oder ob die\nVollstreckungsmöglichkeit im Falle einer Erledigungserklärung trotz\nTitelfortfalls mit Blick auf den Strafcharakter und\nrechtspolitische Erwägungen generell eröffnet bleiben muss (so\nz.B.: OLG Hamm, 14. ZS, NJW-RR 1990, 1086 f; OLG Karlsruhe, GRUR\n1992, 207, 208; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1994, 603, 604; Jestaedt,\nWRP 1981, 433, 436; Borck, WRP 1994, 656 ff;\nRosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl.,\nSeite 766), ist allerdings umstritten. Der beschließenden Senat\nsteht seit langem auf den Standpunkt, dass auch im Falle einer\nübereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den\nStrafcharakter von § 890 ZPO sowie mit Rücksicht auf die\nInteressenlage im Wettbewerbsrecht die Vollstreckungsmöglichkeit\ngenerell eröffnet bleiben muss (zuletzt Beschluss vom 11.01.2001 -\n20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151 = Mitt. 2001, 322 = OLGR 2001, 414,\nAnlage G 4 im Verfahren 20 W 34/02; vgl. a. Beschluss vom\n22.05.2000 - 20 W 43/99). Gerade der vorliegende Fall demonstriert\neinmal mehr die nicht hinzunehmenden Missstände, zu denen die\nVerneinung einer weiteren Vollstreckungsmöglichkeit führen müsste.\nDa die der Schuldnerin verbotene Aktion ausdrücklich aus Anlass der\nWährungsumstellung erfolgte, bestand nach Abschluss der\nEuroeinführung wegen der Einmaligkeit des Anlasses keine\nWiederholungsgefahr mehr (vgl. hierzu BGH, GRUR 1992, 318, 319 f. -\nJubiläumsverkauf), weshalb der Gläubiger, um einer Zurückweisung\nseines Verfügungsantrages zu entgehen, das Verfügungsverfahren in\nder Hauptsache für erledigt erklären musste. Wäre in einem solchen\nFall die Festsetzung von Ordnungsmitteln ausgeschlossen, würde §\n890 ZPO seiner Funktion, die Durchsetzung eines gerichtlich\nzuerkannten Unterlassungsanspruchs sicherzustellen, faktisch\nberaubt, und es bliebe sogar der vorsätzliche Verstoß ohne\nKonsequenz. Zwar ließe sich dieses unbefriedigende Ergebnis auch\ndadurch verhindern, dass der Gläubiger seine Erledigungserklärung\nbereits im Erkenntnisverfahren auf die Zeit nach Eintritt des\nerledigenden Ereignisses beschränkt, wie dies von der Gegenmeinung\nwegen dogmatischer Bedenken im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO\nvorgeschlagen wird. Diese Ansicht ist aber nur wenig praktikabel\nund vernachlässigt die interpretatorische Anpassung des § 775 ZPO\nan Unterlassungstitel, die auf ein Dauerverhalten zugeschnitten\nsind (Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002,\n151). Selbst wenn man aber doch eine zeitliche Beschränkung fordern\nwollte, liegt es, wie der beschließende Senat in seinem\nvorzitierten Beschluss ausgeführt hat (GRUR-RR 2002, 151, 152),\nnahe, sie bei Fehlen ausdrücklicher Erklärungen - der\nInteressenlage gemäß - als konkludent erfolgt anzusehen. Das gilt\nauch im Streitfall, weil der Gläubiger den angefochtenen\nOrdnungsmittelbeschluss bereits vor Abgabe der Erledigungserklärung\nerwirkt hatte und er die Erledigung schriftsätzlich ausdrücklich\nnur \"mit Wirkung für die Zukunft\" erklärt hatte (Bl. 63 GA). In\ndiesem Sinne ist bei vernünftiger Betrachtungsweise auch die im\nVerhandlungstermin abgegebene, nochmalige Erledigungserklärung zu\nverstehen (vgl. auch Bl. 260 GA).\n\n30\n\n5.\n\n31\n\nSoweit die Schuldnerin einwendet, die einstweilige Verfügung sei\nzu Unrecht ergangen, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren\nnicht gehört werden. Für die Zwangsvollstreckung kommt es nur\ndarauf an, dass ein vollstreckbarer Titels vorliegt bzw. - in\nFällen wie dem vorliegenden - im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung\nbestanden hat und nachträglich nicht rückwirkend aufgehoben worden\nist. Ob der betreffende Vollstreckungstitel zu Recht oder zu\nUnrecht erlassen worden ist, ist im Zwangsvollstreckungsverfahren\nnicht zu prüfen. Gegen den Erlass bzw. Bestand des Titels kann und\nmuss sich der Schuldner im Erkenntnisverfahren mit den dort\ngegebenen Rechtsmitteln wehren.\n\n32\n\n6.\n\n33\n\nDie Zuwiderhandlung gegen die Beschlussverfügung vom 4. Januar\n2002 ist auch schuldhaft erfolgt.\n\n34\n\nZwar ist zu beachten, dass bei einem Unternehmen von der Größe\nder Schuldnerin die Reaktion auf eine einstweilige Verfügung mit\nlogistischen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Im Streitfall\nhaben jedoch besondere Umständen vorgelegen, auf die sich die\nSchuldnerin hätte einstellen können und müssen. Der Schuldnerin war\nbereits ihre ursprüngliche Aktion auf Antrag des Gläubigers durch\ndie einstweilige Verfügung vom 2. Januar 2002 untersagt worden;\ndiese einstweilige Verfügung war ihr am 3. Januar 2002 zugestellt\nworden. Die Schuldnerin musste aufgrund dessen schon vor Beginn der\nabgeänderten Aktion ernsthaft damit rechnen, dass der Gläubiger\nauch die hier in Rede stehende Veranstaltung, die in noch\ndeutlicherer Weise gegen § 7 Abs. 1 UWG verstieß als die erste\nAktion, nicht hinnehmen und gegen sie im Wege eines weiteren\nVerfügungsverfahrens vorgehen würde. Hinzu kommt, dass der\nGläubiger die Schuldnerin vor der Erwirkung der einstweiligen\nVerfügung am 4. Januar 2002 um 13.13 Uhr abgemahnt und unter\nSetzung einer Frist bis 14.00 Uhr zur Abgabe einer strafbewehrten\nUnterlassungserklärung aufgefordert hatte (vgl. Anlage G 3).\nInsoweit musste die Schuldnerin davon ausgehen, dass ihr auch die\nabgeänderte Aktion im Laufe des 4. Januars 2002 gerichtlich\nuntersagt wird, und sich hierauf einstellen. Das hat sie aber nicht\ngetan; sie hat vielmehr ihre Hauptverwaltung im Bewusstsein, dass\nmit dem Erlass und der Zustellung einer weiteren einstweiligen\nVerfügung zu rechnen ist, bereits um 15.00 Uhr geschlossen, weshalb\ndie Beschlussverfügung ihr dort um 15.38 Uhr nicht zugestellt\nwerden konnte, und sie ist bewusst untätig geblieben. Soweit sie\ngeltend macht, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ihr\nEDV-gestütztes Kassensystem nach der Zustellung der einstweiligen\nVerfügung am 4. Januar 2002 noch mit Wirkung für diesen und den\nfolgenden Tag umzustellen, kann dahinstehen, ob ihr eine\nentsprechende Umstellung nicht für den 5. Januar 2002 möglich\ngewesen wäre, wenn sie ihre Hauptverwaltung am 4. Januar 2002 nicht\nbereits um 15.00 Uhr geschlossen hätte und die einstweilige\nVerfügung ihr dort - wie beabsichtigt - um 15.38 Uhr hätte\nzugestellt werden können. Auch bedarf es keiner weiteren\nAufklärung, ob eine Änderung des eingegebenen Kassencodes am 4.\nJanuar 2002 nach 16.00 Uhr durch Abbruch der bereits eingeleiteten\nProgrammierung und anschließende Neuprogrammierung tatsächlich\nnicht mehr möglich gewesen ist. Hierauf kommt es letztlich nicht\nan. Denn die Schuldnerin hätte der einstweiligen Verfügung - wenn\nsie, wozu sie gehalten war, entsprechende Vorkehrungen getroffen\nhätte - auch in anderer Weise entsprechen können und müssen. Ihr\nKassenpersonal hätte die Preise nämlich, und zwar schon nach der\nZustellung der einstweiligen Verfügung am 4. Januar 2002, \"von\nHand\" korrigieren können. Da die durch das EDV-gestützte\nKassensystem ausgewiesenen Preise für sämtliche Waren 80% der von\nder Schuldnerin allgemein geforderten Preise darstellten, wäre es\nfür ihr Kassenpersonal eine mit Hilfe von der Schuldnerin zur\nVerfügung gestellter Taschenrechner leicht zu lösende\nDreisatzaufgabe gewesen, den tatsächlichen den Kunden zu\nberechnenden Preis zu ermitteln und sodann zu berechnen (vgl. auch\nOLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1997 - 2 U 58/97, Umdr. Seite\n22/23). Tatsächlich war eine solche Rechnung hier wohl nicht einmal\nerforderlich, weil die Waren offenbar weiterhin mit den regulären\nPreisen ausgezeichnet waren. Darauf, dass es sei ihr nicht\nzuzumuten gewesen, ihr Personal nach Zustellung der einstweiligen\nVerfügung anzuweisen, sämtliche Preise \"von Hand\" zu korrigieren,\nweil das zu einem Zusammenbruch des gesamten Abrechnungsvorgangs an\nden Kassen geführt hätte, kann sich die Schuldnerin nicht mit\nErfolg berufen. Zum einen hätte nämlich weit weniger Kundenandrang\nan den Kassen geherrscht, wenn die Schuldnerin ihre Waren zu den\nregulären Preisen angeboten hätte. Zum anderen, und das ist\nletztlich entscheidend, hätte sie den ihr gerichtlich untersagten\nVerkauf notfalls einstellen müssen. Da der Schuldnerin zur\nUnterrichtung ihrer Filialen alle modernen Kommunikationsmittel\n(Telefon, Telefax, E-Mail) zur Verfügung standen, hätte das ohne\nweiteres innerhalb einer Stunde nach Zustellung der einstweiligen\nVerfügung geschehen und von allen Filialen umgesetzt werden können.\nEntsprechende Maßnahmen hat die Schuldnerin aber nicht eingeleitet.\nVielmehr hat sie die wettbewerbswidrige Aktion in Kenntnis des\ngerichtlichen Verbots weiter \"durchgezogen\", weshalb nicht nur eine\ngrob fahrlässige, sondern sogar eine vorsätzliche Zuwiderhandlung\nvorliegt.\n\n35\n\n7.\n\n36\n\nAuch der Höhe nach ist das vom Landgericht festgesetzte\nOrdnungsgeld von 200.000,-- EUR keineswegs unangemessen.\n\n37\n\nBei der Bemessung des - schuldangemessenen - Ordnungsgeldes\nkommen der Intensität und dem Maße des Verschuldens sowohl bei der\nArt als auch bei der Höhe der Sanktion entsprechende Bedeutung zu,\ndaneben auch Gesichtspunkte wie das Interesse des Gläubigers und\ndas Vorverhalten des Schuldners. Ein Ordnungsgeld ist jedenfalls so\nzu bemessen, dass der Verstoß sich \"nicht lohnt\" (vgl. Senat,\nBeschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151, 152 -\nm.w.N.).\n\n38\n\nHiervon ausgehend ist im Streitfall die Verhängung eines ganz\nempfindlichen Ordnungsgeldes gerechtfertigt:\n\n39\n\nWie bereits festgestellt, hat die Schuldnerin vorsätzlich gegen\ndie einstweilige Verfügung verstoßen. Angesichts des Umstandes,\ndass die Schuldnerin die Aktion in bundesweit 184 Filialen\ndurchgeführt hat, und es sich bei der Schuldnerin um ein\nmarktstarkes Unternehmen handelt, liegt auch ein schwerer Verstoß\nvor. Dieser wiegt um so schwerer, als sich die Schuldnerin durch\ndie vorangegangene einstweilige Verfügung nicht hatte beeindrucken\nlassen und mit ihrer abgeänderten Aktion ersichtlich versuchte, das\ngerichtliche Verbot zu umgehen, wobei sie mit ihrer abgeänderten\nVeranstaltung, wie es in der als Anlage G 5 überreichten\nInternetinformation vom 4. Januar 2002 durchaus zutreffend heißt,\n\"noch einen draufsetzte\". Schließlich ist auch davon auszugehen,\ndass die verbotswidrig fortgesetzte Sonderveranstaltung für die\nSchuldnerin in wirtschaftlicher Hinsicht ein voller Erfolg war.\nHierfür spricht zunächst der Inhalt der von ihr selbst als Anlage\nROP 7 überreichten eidesstattlichen Versicherungen, aus welchen\nsich ergibt, dass nach dem Aufgreifen der Aktion in der Aktion in\nder Presse \"ein völlig unerwarteter Kundenansturm\" einsetzte, in\nihren Filialen \"Ausnahmezustand\" herrschte, \"Wartezeiten von 10 bis\n15 Minuten an der Kasse\" hinzunehmen waren, die Resonanz auf die\nAktion \"extrem gut\" war, der Kundenansturm aufgrund der\nMedienberichterstattung \"extrem stark\" war, die Mitarbeiter\naufgrund des \"hohen Kundenandrangs\" \"vollständig ausgelastet\"\nwaren, \"es nur noch darum ging, genügend Ware zur Verfügung zu\nstellen\", sich schon morgens vor Öffnung der Türen sich \"eine große\nerwartungsvolle Kundenschar vor den Eingängen\" aufgebaut hatte und\ndanach ein \"ununterbrochener Strom von Menschen einsetzte\", und\ndass die umfangreiche Darstellung der Aktion in den Medien zu einer\n\"deutlichen Frequenzsteigerung in den folgenden Tagen\" geführt\nhatte. Ferner wird dies auch durch den Inhalt des als Anlage BE 1\nüberreichten Interviews mit einem der persönlich haftenden\nGesellschafter der Schuldnerin belegt. Dort heißt es wörtlich:\n\n40\n\n\"An den vier Tagen haben wir einen\ngewaltigen Umsatzschub erzielt. Hinzu kommt ein enormer Imagegewinn\nbei unserer Kundschaft. ...\"\n\n41\n\nHinsichtlich ihrer anlässlich der Aktion getätigten konkreten\nUmsätze hat sich die Schuldnerin im vorliegenden Verfahren zwar\nbedeckt gehalten. Der Gläubiger kann hierzu naturgemäß keine\nnäheren Angaben machen. Allerdings hat die Schuldnerin immerhin\neingeräumt, in der ersten Januar-Woche des Jahres 2002 gegenüber\nder vergleichbaren Woche im Vorjahr eine Umsatzsteigerung gehabt zu\nhaben, wenn auch gemäß ihren Angaben nach nur in Höhe von \"nicht\neinmal annähernd der Hälfte\" des vom Gläubiger behaupteten Werts\nvon 172%, was aber immer noch eine erhebliche Umsatzsteigerung\nausmachen würde. Das gilt umso mehr, als die ganz überwiegende\nAnzahl der Einzelhändler zu dieser - ohnehin umsatzschwachen - Zeit\ninfolge der mit der Euroumstellung verbundenen Kaufzurückhaltung\nder Verbraucher beträchtliche Umsatzeinbußen hinnehmen musste.\nSoweit die Schuldnerin vorträgt, die insgesamt im Januar 2002\nerzielte Umsatzsteigerung sei im Vergleich zum erzielten Umsatz im\nJanuar 2001 nur 0,3 % höher gewesen, in der Folgewoche seien die\nUmsätze ganz erheblich zurückgegangen, insoweit habe der\nUmsatzverlust im Vergleich zum Vorjahr fast 20% betragen, kommt es\nhierauf nicht an. Maßgebend ist nicht der Gesamtumsatz im Monat\nJanuar, sondern der Umsatz in dem Zeitraum, in dem die Schuldnerin\nmit der Durchführung ihrer Sonderveranstaltung gegen den\nVollstreckungstitel verstoßen hat. Selbst wenn man jedoch das\nentsprechende Vorbringen der Schuldnerin zugrunde legt, ergibt eine\neinfache Überschlagsrechnung, dass der Mehrumsatz an den insgesamt\nvier Verkaufstagen (2. bis 5. Januar 2002) einen mehrstelligen\nMillionenbetrag ergeben haben muss: Die Schuldnerin hat\nunwidersprochen einen monatlichen Umsatz von ca. 250 Millionen EUR\n(vgl. Bl. 226 GA). Außerhalb ihrer Sonderveranstaltung hat sie, wie\nnahezu alle ihre Mitbewerber, Umsatzeinbußen von ca. 10 bis 20%\nerlitten, also in Höhe von etwa 25 bis 50 Millionen EUR. Die von\nder Schuldnerin eingeräumte Umsatzsteigerung für den Monat Januar\n2002 von 0,3% kann damit ausschließlich den vier\nSonderverkaufstagen zuzuordnen sein, in denen die Schuldnerin\nmithin mindestens eine Umsatzsteigerung 25 bis 50 Millionen EUR\nerzielt hat. Ein anteiliger Betrag entfällt hiervon auf den späten\nNachmittag und Abend des 4. Januar sowie auf den 5. Januar 2000,\nwobei davon auszugehen ist, dass die Umsatzzahlen gerade an diesen\nbeiden Tagen aufgrund der Ausweitung der Aktion und der\numfangreichen Berichterstattung in den Medien besonders gut waren\n(vgl. auch den Zeitungsartikel Anlage L 11). Hinzu kommt der\nerhebliche Imagegewinn für die Schuldnerin. All das rechtfertigt\nein Ordnungsgeld in der verhängten Höhe.\n\n42\n\nDass das Landgericht die hier in Rede stehende Zuwiderhandlung\nzugleich als Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 2. Januar\n2002 angesehen und auf den entsprechenden Antrag des Gläubigers im\nVerfahren 34 0 13/02 durch Ordnungsgeldbeschluss vom 27. März 2002\nebenfalls mit einem Ordnungsgeld bestraft hat, was von vornherein\nnicht zulässig gewesen ist, hat auf das hier verhängte Ordnungsgeld\nkeinen Einfluss. Denn der beschließende Senat hat in dem den\nvorgenannten Ordnungsgeldbeschluss betreffenden Beschwerdeverfahren\nder Parteien (20 W 34/02) mit Beschluss vom heutigen Tage\nfestgestellt, dass die hier in Rede stehende abgeänderte Aktion der\nSchuldnerin keinen Verstoß gegen die erste einstweilige Verfügung\ndarstellte, und den dortigen Ordnungsgeldbeschluss insoweit\nabgeändert. Gleiches gilt hinsichtlich des im Verfahren 34 O 14/02\nauf Antrag eines anderen Gläubigers erlassenen\nOrdnungsgeldbeschlusses des Landgerichts vom 27. März 2002, der im\nBeschwerdeverfahren 20 W 35/02 mit Beschluss vom heutigen Tage\nebenfalls abgeändert worden ist, so dass sich die Frage einer\nBerücksichtigung des dort verhängten Ordnungsgeldes vorliegend\nebenfalls nicht stellt.\n\n43\n\nIII.\n\n44\n\nDie von der Schuldnerin beantragte Aussetzung der Verhandlung\nbis zum rechtskräftigen Abschluss des von den Parteien in der\nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten\nVerfügungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Wie der Senat in\nseiner am heutigen Tag verkündeten Entscheidung in der Sache 20 W\n74/02 festgestellt hat, ist die einstweilige Verfügung vom 4.\nJanuar 2002 zu Recht ergangen. Auch wenn der Senat im\nErkenntnisverfahren die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof\nzugelassen hat, besteht zu einer Aussetzung gleichwohl kein Anlass.\nVielmehr hat es bei dem Grundsatz zu bleiben, dass eine Aussetzung\nim Zwangsvollstreckungsverfahren unzulässig ist (vgl.\nBaumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a.a.O., § 148 ZPO Rdnr. 30\nStichwort \"Zwangsvollstreckung\"; ders. Grundz § 704 Rdnr. 38;\nMusielak/Stadler, ZPO, 2. Aufl., Rdnr. 2).\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung\nmit § 891 S. 2 ZPO.\n\n46\n\nDer Senat lässt auch im vorliegenden Verfahren die\nRechtsbeschwerde zu, weil die Frage, ob die Verhängung von\nOrdnungsmitteln in Fällen der Hauptsacheerledigung weiterhin\nmöglich ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist, und eine\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs auch zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung geboten ist, § 574 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr.\n2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-29/20-w-36-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-29/20-w-36-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295678","retrieved":"2026-07-09 03:17:58.394675+00:00"}}