{"status":"available","doknr":"OLD295677","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1029.20W35.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-29","aktenzeichen":"20 W 35/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI. Die Schuldnerin ist ein bekanntes deutsches\nTextileinzelhandelsunternehmen, das in bundesweit 184 Warenhäusern\nhauptsächlich Bekleidungswaren vertreibt. Am 2. Januar 2002 warb\nsie bundesweit in großformatigen Zeitungsanzeigen für einen \"C\n& A Euro-Service\", welcher die Gewährung eines Rabatts von 20 %\nin der Zeit vom 2. bis 5. Januar 2002 bei Zahlung mit EC- oder\nKreditkarte zum Gegenstand hatte. Wegen dieser Werbung erwirkte der\nGläubiger eine Beschlussverfügung des Landgerichts vom 3. Januar\n2001, durch die der Schuldnerin untersagt worden ist,\n\n3\n\n\"im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs für die Abgabe von Bekleidungsstücken im\nEinzelhandel an den Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen und/oder\nanderen öffentlichen Mitteilungen mit den Angaben zu werben:\n\n4\n\n,bargeldlos einfach: der Euro-Service\nvon C & A 20 % Rabatt bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte. Der\nC & A Euro-Service: 2.1.-5.1.2002'\n\n5\n\nund/oder eine solche\nSonderveranstaltung ankündigungsgemäß durchzuführen\",\n\n6\n\nund zwar unter Angabe einer Vielzahl von persönlich haftenden\nGesellschaftern der Schuldnerin. Die Beschlussverfügung ist der\nSchuldnerin am 3. Januar 2002 um 15.30 Uhr an ihrem Geschäftssitz\nauf der B. in D. zugestellt worden. Auf einen von dritter Seite\ngestellten Verfügungsantrag hatte das Landgericht Düsseldorf\nbereits am 2. Januar 2002 eine weitere Beschlussverfügung (12 O\n2/02 = 34 O 13/02 - 20 U 81/02 OLG Düsseldorf) erlassen, durch die\ndie Schuldnerin mit einem im Wesentlichen gleichen Verbot belegt\nund die ihr ebenfalls am 3. Januar 2002, aber schon um 13.15 Uhr\nzugestellt worden war.\n\n7\n\nDie Verkaufsaktion der Schuldnerin wurde an diesem Tag noch bis\nzum Geschäftsschluss unverändert fortgeführt. Die Zeit bis dahin\nnutzte die Schuldnerin zur Beschlussfassung über die Abänderung der\nAktion für die beiden nächsten Tage, also den 4. und 5. Januar\n2002, nämlich die Gewährung einer generellen Preisreduzierung von\n20 % für alle Kunden - unabhängig von der Bezahlungsart -, und zu\ndiesbezüglichen Anordnungen an ihre 184 Warenhäuser.\n\n8\n\nAuf Anträge des Gläubigers des vorliegenden Verfahrens vom 4.\nJanuar und 6. Februar 2002, die sich auf Handlungen am 4. und 5.\nJanuar 2002 bezogen, hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss\nvom 27. März 2002 im vorliegenden Verfahren Ordnungsgeld von\ninsgesamt 400.000 Euro verhängt, nämlich jeweils 200.000 Euro zum\neinen wegen der unveränderten Fortführung der Maßnahme am 3. Januar\n2002 und zum anderen wegen der Aktion am 4. und 5. Januar 2002, die\n- so das Landgericht - trotz der Änderungen unter das Verbot falle.\nGegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende sofortige\nBeschwerde der Schuldnerin. Im Beschwerdeverfahren hat der\nGläubiger sein Ordnungsgeldbegehren auch auf die unveränderte\nFortführung der Aktion am 3. Januar 2002 gestützt.\n\n9\n\nIn einem Ordnungsmittelverfahren des weiteren Gläubigers (34 O\n13/02 LG Düsseldorf = 20 W 34/02 OLG Düsseldorf) sind gegen die\nSchuldnerin mit Beschluss ebenfalls vom 27. März 2002 wegen der\nbeiden auch vorliegend geltend gemachten Zuwiderhandlungen\nOrdnungsgelder von jeweils 200.000 Euro, insgesamt also wiederum\n400.000 Euro, festgesetzt worden.\n\n10\n\nII. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft (§\n793 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 567, 569 ZPO). Sie hat in\nder Sache jedoch nur teilweise Erfolg, nämlich hinsichtlich des\nOrdnungsgelds wegen des generellen Preisnachlasses am 4. und 5.\nJanuar 2002. Hinsichtlich des Ordnungsgelds wegen der unveränderten\nFortführung der Aktion am 3. Januar 2002 hat die Beschwerde keinen\nErfolg. Auf das hierfür festgesetzte Ordnungsgeld ist aber das im\nParallelverfahren festgesetzte Ordnungsgeld mit 120.000 Euro\nanzurechnen, so dass in der vorliegenden Sache sich das\nOrdnungsgeld effektiv auf 80.000 Euro beläuft.\n\n11\n\n1. Mit Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss\ngemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld von 200.000 Euro wegen der\nWeiterführung der Verkaufsveranstaltung am Nachmittag und Abend des\n3. Januar 2002 nach Zustellung der einstweiligen Verfügung\nfestgesetzt. Die Verhängung eines solchen Ordnungsgelds ist sowohl\ndem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt. Wie das\nLandgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Schuldnerin der am\n3. Januar 2002 erlassenen und ihr am selben Tag um 15.30 Uhr\nzugestellten einstweiligen Verfügung zuwider gehandelt, indem sie\ndie ihr untersagte Verkaufsveranstaltung - wie anfangs geplant und\nins Werk gesetzt - zunächst fortgesetzt hat. Auf diese\nZuwiderhandlung konnte der Gläubiger seinen Ordnungsmittelantrag\nauch noch im Beschwerdeverfahren stützen. Die Voraussetzungen für\ndie Verhängung eines Ordnungsgeldes liegen vor:\n\n12\n\na. Die einstweilige Verfügung vom 3. Januar 2002 ist der\nSchuldnerin innerhalb der Vollziehungsfrist zugestellt und durch\ndie Zustellung an die Schuldnerin wirksam geworden und vollzogen\nworden. Die Schuldnerin ist in der Beschlussverfügung hinreichend\nbezeichnet gewesen. Aus der Bezeichnung \"C & A Mode & Co.\"\nwurde klar, dass die Kommanditgesellschaft der Schuldnerin gemeint\nwar, die unter der angegebenen Anschrift tatsächlich den fraglichen\nEinzelhandel betrieb, und keine dritte GmbH. Dass es um den\nEinzelhandel der Schuldnerin ging, wurde auch aus der\nAntragsschrift, die der Beschlussverfügung beilag, wie im Übrigen\nschon aus der Abmahnung, deutlich. Die unrichtige Bezeichnung\nweiterer Personen als Vertreter der Schuldnerin ließ keine Zweifel\ndaran aufkommen, dass sie gemeint war, weil es ersichtlich keine\nandere Kommanditgesellschaft mit einschlägiger Tätigkeit am\nfraglichen Ort gibt.\n\n13\n\nb) Der Schuldnerin ist das verhängte Ordnungsmittel in der\nBeschlussverfügung vom 3. Januar 2002 wirksam mit 250.000 Euro\nangedroht worden, § 890 Abs. 2 ZPO.\n\n14\n\nGrundsätzlich muss eine Ordnungsmittelandrohung den\nBestimmtheitsanforderungen hinsichtlich Sanktionsandrohungen\ngenügen. Hierzu müssen die Ordnungsmittel der Art nach bezeichnet\nsein und muss auch ihre Höhe angegeben sein; ansonsten ist die\nAndrohung nicht genügend bestimmt (vgl. BGH, NJW 1995, 3177, 3178;\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Einl Rdnr. 579;\nZöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rdnr. 12b). Entgegen der\nAuffassung der Schuldnerin entspricht die in der einstweiligen\nVerfügung vom 3. Januar 2002 enthaltene Ordnungsmittelandrohung\ndiesen Anforderungen. Denn sie bezeichnet die Art der\nOrdnungsmittel und deren Höchstmaß ausdrücklich.\n\n15\n\nAus dem Umstand, dass die Beschlussausfertigung eine\nhandschriftliche Abänderung des dort maschinenschriftlich\nvorgesehenen Betrags von 200.000 in 250.000 erkennen ließ, konnten\nZweifel am Inhalt der Androhung nicht hergeleitet werden. Der\nAusfertigungsvermerk und bei beglaubigten Abschriften der\nBeglaubigungsvermerk stellten vielmehr sicher, dass das fragliche\nExemplar des Schriftstücks eine getreue Wiedergabe der bei den\nGerichtsakten befindlichen Urschrift war, die ihrerseits eben die\nhandschriftliche Abänderung eines maschinenschriftlichen Formulars\naufwies.\n\n16\n\nDass der Schuldnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nOrdnungsgeld bis zu 250.000 Euro \"und\" Ordnungshaft bis zu sechs\nMonaten angedroht worden sind, ist unschädlich. Zwar wird in der\nLiteratur teilweise die Auffassung vertreten, die gesetzlichen\nOrdnungsmittel dürften - entgegen einer in der Rechtsprechung\nfestzustellenden Praxis (vgl. OLG München, WRP 1977, 738, 739; WRP\n1980, 356; OLG Karlsruhe WRP 1980, 344, 345) - nur alternativ\nangedroht werden, eine kumulative Verbindung (Ordnungsgeld und\nOrdnungshaft) mache die Androhung unzulässig und damit unwirksam\n(vgl. Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Auflage,\nRdnr. 939; Großkomm-Jestaedt, vor § 13 E Rdnr. 18; Pastor, Die\nUnterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO, 3. Auflage, Seite 43).\nDem kann jedoch nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat in\ndem angefochtenen Beschluss mit Recht darauf hingewiesen, dass §\n890 Abs. 1 ZPO nur die Festsetzung der Ordnungsmittel regelt.\nHiernach dürfen Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ\nverhängt werden. Hiervon zu unterscheiden ist die Androhung der\nOrdnungsmittel; sie ist in § 890 Abs. 2 ZPO geregelt. Diese\nVorschrift bestimmt nur, dass der Verurteilung eine \"entsprechende\nAndrohung\" vorausgehen muss. Hieraus folgt allein, das beide\nOrdnungsmittel dem Schuldner konkret angedroht werden müssen, d. h.\nes müssen dem Schuldner als Ordnungsmittel sowohl Ordnungsgeld als\nauch Ordnungshaft angedroht werden. Genau das ist hier geschehen.\nDer Schuldnerin sind - sprachlich korrekt - für jeden Fall der\nZuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten, und Ordnungshaft bis zu sechs\nMonaten angedroht worden.\n\n17\n\nDie im Schrifttum vertretene Meinung ist im Übrigen auch deshalb\nabzulehnen, weil sie sich in Widerspruch dazu setzt, dass auch die\nzu hohe Androhung eines Ordnungsmittels nach allgemeiner Auffassung\nnicht schadet und die Androhung nicht unwirksam macht (vgl. OLG\nHamm, GRUR 1993, 606; Baumbach/ Hefermehl, a.a.O., Einl Rdnr. 579;\nBerneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rdnr.\n164; Großkomm-Jestaedt, vor § 13 Rdnr. 22). Grund hierfür ist, dass\ndas Schutzinteresse des Schuldners durch die Androhung eines zu\nhohen Ordnungsmittels nicht berührt wird. Dieses Interesse wird\naber auch nicht berührt, wenn dem Schuldner Ordnungsgeld und\nOrdnungshaft kumulativ angedroht werden.\n\n18\n\nc) Dass der Gläubiger das Verfügungsverfahren nach der bereits\nerfolgten Zuwiderhandlung gegen die Beschlussverfügung vom 3.\nJanuar 2002 und nach dem Erlass des angefochtenen\nOrdnungsgeldbeschlusses in der Hauptsache für erledigt erklärt hat,\nsteht der Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht entgegen.\n\n19\n\nOb die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln in Fällen\nder Hauptsacheerledigung wegen des Titelfortfalls generell zu\nverneinen ist (so bisher OLG Düsseldorf, 2. ZS, GRUR 1987, 575; WRP\n1988, 677; Beschluss vom 22.01.1997 - 2 W 29/96, dazu - ablehnend -\nHess, GRUR 1999, 128 ff.; im Ergebnis ebenso z.B.:\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2.\nAufl., § 890 Rdnr. 13; Gloy/Samwer, Handbuch des Wettbewerbsrechts,\n2. Aufl., § 74 Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,\nZPO, 60. Aufl., § 890 Rdnr. 27, Stichwort: Erledigung), oder ob sie\nnur dann besteht, wenn der Gläubiger seine Erledigungserklärung auf\ndie Zeit nach Eintritt des erledigenden Ereignisses beschränkt hat\n(so z.B.: OLG Hamm, 4. ZS, WRP 1990, 423, 424 mit zustimmender\nAnmerkung von Münzberg, a.a.O., Seite 425 f; WRP 2000, 413,\n415/416; KG, GRUR 1999, 191, 192; OLG Stuttgart, WRP 2002, 590,\n591; Baumbach/Hefer-mehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl UWG\nRdnr. 587 b; Ulrich, WRP 1992, 147 ff; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl.,\nVor § 13 Rdnr. 389; Melullis, GRUR 1993, 241 ff; ders., Handbuch\ndes Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 956 - 959; Zöller/Stöber,\na.a.O., § 890 Rdnr. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890\nRdnr. 28; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., 57.\nKapitel Rdnr. 38 a. E., s. a. Pastor/Ahrens, Der\nWettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 63 Rdnr. 16), oder ob die\nVollstreckungsmöglichkeit im Falle einer Erledigungserklärung trotz\nTitelfortfalls mit Blick auf den Strafcharakter und\nrechtspolitische Erwägungen generell eröffnet bleiben muss (so\nz.B.: OLG Hamm, 14. ZS, NJW-RR 1990, 1086 f; OLG Karlsruhe, GRUR\n1992, 207, 208; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1994, 603, 604; Jestaedt,\nWRP 1981, 433, 436; Borck, WRP 1994, 656 ff;\nRosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl.,\nSeite 766), ist allerdings umstritten. Der beschließende Senat\nsteht seit langem auf dem Standpunkt, dass auch im Falle einer\nübereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den\nStrafcharakter von § 890 ZPO sowie mit Rücksicht auf die\nInteressenlage im Wettbewerbsrecht die Vollstreckungsmöglichkeit\ngenerell eröffnet bleiben muss (zuletzt Beschluss vom 11.01.2001 -\n20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151 = Mitt. 2001, 322 = OLGR 2001, 414,\nAnlage G 4 im Verfahren 20 W 34/02; vgl. a. Beschluss vom\n22.05.2000 - 20 W 43/99). Gerade der vorliegende Fall demonstriert\neinmal mehr die nicht hinzunehmenden Missstände, zu denen die\nVerneinung einer weiteren Vollstreckungsmöglichkeit führen müsste.\nDa die der Schuldnerin verbotene Aktion ausdrücklich aus Anlass der\nWährungsumstellung erfolgte, bestand nach Abschluss der\nEuroeinführung wegen der Einmaligkeit des Anlasses keine\nWiederholungsgefahr mehr (vgl. hierzu BGH, GRUR 1992, 318, 319 f. -\nJubiläumsverkauf), weshalb der Gläubiger, um einer Zurückweisung\nseines Verfügungsantrages zu entgehen, das Verfügungsverfahren in\nder Hauptsache für erledigt erklären musste. Wäre in einem solchen\nFall die Festsetzung von Ordnungsmitteln ausgeschlossen, würde §\n890 ZPO seiner Funktion, die Durchsetzung eines gerichtlich\nzuerkannten Unterlassungsanspruchs sicherzustellen, faktisch\nberaubt, und es bliebe sogar der vorsätzliche Verstoß ohne\nKonsequenz. Zwar ließe sich dieses unbefriedigende Ergebnis auch\ndadurch verhindern, dass der Gläubiger seine Erledigungserklärung\nbereits im Erkenntnisverfahren auf die Zeit nach Eintritt des\nerledigenden Ereignisses beschränkt, wie dies von der Gegenmeinung\nwegen dogmatischer Bedenken im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO\nvorgeschlagen wird. Diese Ansicht ist aber nur wenig praktikabel\nund vernachlässigt die interpretatorische Anpassung des § 775 ZPO\nan Unterlassungstitel, die auf ein Dauerverhalten zugeschnitten\nsind (Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002,\n151). Selbst wenn man aber doch eine zeitliche Beschränkung fordern\nwollte, liegt es, wie der beschließende Senat in seinem\nvorzitierten Beschluss ausgeführt hat, nahe, sie bei Fehlen\nausdrücklicher Erklärungen - der Interessenlage gemäß - als\nkonkludent erfolgt anzusehen. Das gilt auch im Streitfall, weil der\nGläubiger den angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss bereits vor\nAbgabe der Erledigungserklärung erwirkt hatte und er die Erledigung\nschriftsätzlich zunächst nur für die Zeit seit dem 6. Januar 2002\nund er sie in der Berufungsverhandlung nach Erörterung der\nbekannten Senatsrechtsprechung erklärt hat.\n\n20\n\nd) Die Schuldnerin kann von vornherein nicht mit Erfolg\neinwenden, die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht ergangen. Für\ndie Zwangsvollstreckung kommt es nur darauf an, dass ein\nvollstreckbarer Titels vorliegt bzw. - in Fällen wie dem\nvorliegenden - im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bestanden hat und\nnachträglich nicht rückwirkend aufgehoben worden ist. Ob der\nbetreffende Vollstreckungstitel zu Recht oder zu Unrecht erlassen\nworden ist, ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.\nGegen den Erlass bzw. Bestand des Titels kann und muss sich der\nSchuldner im Erkenntnisverfahren mit den dort gegebenen\nRechtsmitteln wehren. Im Übrigen ist im heute zum\nErkenntnisverfahren der Parteien 20 U 82/02 verkündeten Beschluss\ndes Senats ausgeführt, dass der Titel in der Tat zu Recht ergangen\nist.\n\n21\n\ne) Die Schuldnerin hat dadurch, dass sie nach der am 3. Januar\n2002 um 15.30 Uhr erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung\ndie ihr verbotene Sonderveranstaltung in den verbliebenen\nVerkaufsstunden dieses Tages fortgesetzt hat, gegen das\ngerichtliche Unterlassungsgebot verstoßen.\n\n22\n\nf) Die Zuwiderhandlung gegen die Beschlussverfügung vom 3.\nJanuar 2002 ist schuldhaft erfolgt. Von der Schuldnerin war zu\nverlangen, dass sie nach Zustellung der Anordnung die ihr\nuntersagte Verkaufsaktion nicht noch am Nachmittag und Abend des\nTages fortsetzte, sondern sie alsbald abbrach oder - was für das\nvorliegende Ordnungsmittelverfahren ausgereicht hätte - in einer\nWeise veränderte, die aus dem Verbotsbereich des Titels\nherausführte.\n\n23\n\nZwar ist zu beachten, dass bei einem Unternehmen von der Größe\nder Schuldnerin die Reaktion auf eine einstweilige Verfügung mit\ntechnischen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Die\nBeschlussfassung, eine Verkaufsaktion in 184 Warenhäusern zu\nbeenden oder abzuändern, und ihre Umsetzung erfordern eine gewisse\nZeit. Die Schuldnerin hat nach den Umständen des Streitfalls aber\nzu langsam gehandelt, indem sie ihre im Laufe des Nachmittags\nbeschlossenen Maßnahmen am 3. Januar 2002 nicht mehr umfassend hat\ngreifen lassen. Die Schuldnerin konnte und musste sich nämlich\norganisatorisch auf ein Verbot ihrer Verkaufsaktion schon vorab\neinstellen. Sie war sich der wettbewerbsrechtlichen Problematik\nihres Handelns bewusst. Dies wird durch ihre am 27. Dezember 2001\nbeim Landgericht Düsseldorf eingereichte Schutzschrift deutlich -\nzur Akte des Verfahrens 34 O 13/02 LG Düsseldorf = 20 U 81/02 OLG\nDüsseldorf genommen. Im Übrigen war sie durch ein Schreiben des\nGläubigers vom 2. Januar 2002 abgemahnt worden. Die Schuldnerin\nkonnte und musste vorab festlegen, wie sie auf ein - mit einer\ngewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartendes - Verbot reagieren\nwollte. Als einem bundesweit tätigen Unternehmen wäre es ihr dann\nohne weiteres möglich gewesen, binnen kürzester Zeit dafür Sorge zu\ntragen, dass nach Erlass des aus ihrer Sicht zu befürchtenden\nVerbots die vorab erwogenen Anordnungen alsbald übermittelt wurden.\nAngesichts der heute bestehenden Telekommunikationsmöglichkeiten\nist ein effizient geführtes Filialunternehmen in der Lage, seine\nZweigstellen schnell über Maßnahmen zu informieren, die wirklich\nfür dringlich gehalten werden.\n\n24\n\nEin schlichter Abbruch der Verkaufsaktion, zu dem die\nSchuldnerin nach materiellem Recht verpflichtet war und das\nzweifelsfrei auch aus dem Verbotsbereich des Titels herausführte,\nhätte sich recht einfach umsetzen lassen. Ihr Kassenpersonal hätte\ndie Preise nämlich \"von Hand\" korrigieren können. Da die durch das\nEDV-gestützte Kassensystem ausgewiesenen Preise für sämtliche Waren\n80% der von der Schuldnerin allgemein geforderten Preise\ndarstellten, wäre es für ihr Kassenpersonal eine mit Hilfe von der\nSchuldnerin zur Verfügung gestellter Taschenrechner leicht zu\nlösende Dreisatzaufgabe gewesen, den tatsächlichen den Kunden zu\nberechnenden Preis zu ermitteln und sodann zu berechnen (vgl. auch\nOLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1997 - 2 U 58/97, Umdr. Seite\n22/23). Tatsächlich war eine solche Rechnung hier wohl nicht einmal\nerforderlich, weil die Waren offenbar weiterhin mit den regulären\nPreisen ausgezeichnet waren. Darauf, dass es sei ihr nicht\nzuzumuten gewesen, ihr Personal nach Zustellung der einstweiligen\nVerfügung anzuweisen, sämtliche Preise \"von Hand\" zu korrigieren,\nweil das zu einem Zusammenbruch des gesamten Abrechnungsvorgangs an\nden Kassen geführt hätte, kann sich die Schuldnerin nicht mit\nErfolg berufen. Zum einen hätte nämlich weit weniger Kundenandrang\nan den Kassen geherrscht, wenn die Schuldnerin ihre Waren zu den\nregulären Preisen angeboten hätte. Zum anderen, und das ist\nletztlich entscheidend, hätte sie den ihr gerichtlich untersagten\nVerkauf notfalls einstellen müssen. Da der Schuldnerin zur\nUnterrichtung ihrer Filialen alle modernen Kommunikationsmittel\n(Telefon, Telefax, E-Mail) zur Verfügung standen, hätte das ohne\nweiteres innerhalb einer Stunde nach Zustellung der einstweiligen\nVerfügung geschehen und von allen Filialen umgesetzt werden\nkönnen.\n\n25\n\nDie Verallgemeinerung der Preisherabsetzung stellte beim\nZahlungsvorgang ebenfalls keine großen Probleme. Die herabgesetzten\nPreise hätten nur bei jedem Kauf - unabhängig von der Zahlungsart -\nberechnet werden müssen. Entsprechende Maßnahmen hat die\nSchuldnerin aber nicht umgehend eingeleitet. Vielmehr hat sie die\nwettbewerbswidrige Aktion in Kenntnis des gerichtlichen Verbots\nzunächst noch bis Geschäftsschluss beibehalten, weshalb nicht nur\neine fahrlässige, sondern sogar eine vorsätzliche Zuwiderhandlung\nvorliegt. Ersichtlich wollte die Schuldnerin die Abänderung ihrer\nAktion erst mit einem neuen Verkaufstag beginnen lassen.\n\n26\n\ng) Das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld von 200.000\nEuro ist nicht überhöht. Es macht zwar 4/5 des nach dem Gesetz\nzulässigen Höchstbetrags eines Ordnungsgeldes aus, das Gewicht des\nin Rede stehenden Verstoßes rechtfertigt es aber, auch wenn der\nSchuldnerin im vorliegenden Zusammenhang nur eine - vorsätzlich -\nzu langsame Reaktion vorgeworfen werden kann. Die vom Landgericht\nangesetzten 200.000 Euro sind im vorliegenden Verfahren zur Ahndung\nder verspäteten Reaktion der Schuldnerin selbst im Hinblick darauf\nangemessen, dass ihre abgeänderte Verkaufsaktion für die Zeit am 4.\nJanuar 2002 ab 15.44 Uhr und am 5. Januar 2002 bis 16.00 Uhr im\nVerfahren 34 O 30/02 LG Düsseldorf = 20 W 36/02 OLG Düsseldorf des\nweiteren Gläubigers mit ebenfalls 200.000 Euro belegt worden ist.\nDenn in der Parallelsache kann das schon vom Landgericht auf\n200.000 Euro festgesetzte Ordnungsgeld im Beschwerdeverfahren von\nvorneherein nicht erhöht werden.\n\n27\n\nBei der Bemessung des - schuldangemessenen - Ordnungsgeldes\nkommen der Intensität des Verstoßes und dem Maße des Verschuldens\nfür die Höhe der Sanktion Bedeutung zu, daneben auch\nGesichtspunkten wie dem Interesse des Gläubigers und dem\nVorverhalten des Schuldners. Ein Ordnungsgeld ist jedenfalls so zu\nbemessen, dass der Verstoß sich \"nicht lohnt\" (vgl. Senat,\nBeschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151, 152 -\nm.w.N.).\n\n28\n\nDie Verkaufsveranstaltung der Schuldnerin war in ihrer\nGesamtheit eine schwere Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Die\nSchuldnerin, die ein marktstarkes Unternehmen ist, hat sie\nbundesweit in 184 Filialen durchgeführt. Es ist auch davon\nauszugehen, dass die Sonderveranstaltung für die Schuldnerin in\nwirtschaftlicher Hinsicht ein voller Erfolg war. Hierfür spricht\nzunächst der Inhalt der von ihr selbst als Anlage ROP 7\nüberreichten eidesstattlichen Versicherungen, aus welchen sich\nergibt, dass nach dem Aufgreifen der Aktion in der Aktion in der\nPresse \"ein völlig unerwarteter Kundenansturm\" einsetzte, in ihren\nFilialen \"Ausnahmezustand\" herrschte, \"Wartezeiten von 10 bis 15\nMinuten an der Kasse\" hinzunehmen waren, die Resonanz auf die\nAktion \"extrem gut\" war, der Kundenansturm aufgrund der\nMedienberichterstattung \"extrem stark\" war, die Mitarbeiter\naufgrund des \"hohen Kundenandrangs\" \"vollständig ausgelastet\"\nwaren, \"es nur noch darum ging, genügend Ware zur Verfügung zu\nstellen\", sich schon morgens vor Öffnung der Türen sich \"eine große\nerwartungsvolle Kundenschar vor den Eingängen\" aufgebaut hatte und\ndanach ein \"ununterbrochener Strom von Menschen einsetzte\", und\ndass die umfangreiche Darstellung der Aktion in den Medien zu einer\n\"deutlichen Frequenzsteigerung in den folgenden Tagen\" geführt\nhatte. Ferner wird dies auch durch den Inhalt des als Anlage BE 1\nüberreichten Interviews mit einem der persönlich haftenden\nGesellschafter der Schuldnerin belegt. Dort heißt es wörtlich:\n\n29\n\n\"An den vier Tagen haben wir einen\ngewaltigen Umsatzschub erzielt. Hinzu kommt ein enormer Imagegewinn\nbei unserer Kundschaft. ...\"\n\n30\n\nHinsichtlich ihrer anlässlich der Aktion getätigten konkreten\nUmsätze hat sich die Schuldnerin im vorliegenden Verfahren zwar\nbedeckt gehalten. Der Gläubiger kann hierzu naturgemäß keine\nnäheren Angaben machen. Allerdings hat die Schuldnerin immerhin\neingeräumt, in der ersten Januar-Woche des Jahres 2002 gegenüber\nder vergleichbaren Woche im Vorjahr eine Umsatzsteigerung gehabt zu\nhaben, wenn auch gemäß ihren Angaben nach nur in Höhe von \"nicht\neinmal annähernd der Hälfte\" des vom Gläubiger behaupteten Werts\nvon 172 %, was aber immer noch eine erhebliche Umsatzsteigerung\nausmachen würde. Das gilt umso mehr, als die ganz überwiegende\nAnzahl der Einzelhändler zu dieser - ohnehin umsatzschwachen - Zeit\ninfolge der mit der Euroumstellung verbundenen Kaufzurückhaltung\nder Verbraucher beträchtliche Umsatzeinbußen hinnehmen musste.\nSoweit die Schuldnerin vorträgt, die insgesamt im Januar 2002\nerzielte Umsatzsteigerung sei im Vergleich zum erzielten Umsatz im\nJanuar 2001 nur 0,3 % höher gewesen, in der Folgewoche seien die\nUmsätze ganz erheblich zurückgegangen, insoweit habe der\nUmsatzverlust im Vergleich zum Vorjahr fast 20 % betragen, kommt es\nhierauf nicht an. Maßgebend ist nicht der Gesamtumsatz im Monat\nJanuar, sondern der Umsatz in dem Zeitraum, in dem die Schuldnerin\nmit der Durchführung ihrer Sonderveranstaltung gegen den\nVollstreckungstitel verstoßen hat. Selbst wenn man jedoch das\nentsprechende Vorbringen der Schuldnerin zugrunde legt, ergibt eine\neinfache Überschlagsrechnung, dass der Mehrumsatz an den insgesamt\nvier Verkaufstagen (2. bis 5. Januar 2002) einen mehrstelligen\nMillionenbetrag ergeben haben muss: Die Schuldnerin hat\nunwidersprochen einen monatlichen Umsatz von ca. 250 Millionen\nEuro. Außerhalb ihrer Sonderveranstaltung hat sie, wie nahezu alle\nihre Mitbewerber, Umsatzeinbußen von ca. 10 bis 20 % erlitten, also\nin Höhe von etwa 25 bis 50 Millionen Euro. Die von der Schuldnerin\neingeräumte Umsatzsteigerung für den Monat Januar 2002 von 0,3%\nkann damit ausschließlich den vier Sonderverkaufstagen zuzuordnen\nsein, in denen die Schuldnerin mithin mindestens eine\nUmsatzsteigerung 25 bis 50 Millionen Euro erzielt hat. Hinzu kommt\nder erhebliche Imagegewinn für die Schuldnerin.\n\n31\n\nEin wesentlicher Anteil der Beeinträchtigung des Wettbewerbs\ndurch die verbotene Sonderveranstaltung und des von der Schuldnerin\ndaraus gezogenen Nutzens entfiel auf den Nachmittag und Abend des\n3. Januar 2002; denn es ist davon auszugehen, dass zu dieser Zeit\ndie schädliche Aktion wegen der angelaufenen umfangreichen\nBerichterstattung in den Medien bereits hohe Resonanz fand.\n\n32\n\nh) Grundsätzlich steht der Festsetzung eines angemessenen\nOrdnungsgeldes im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht der\nUmstand entgegen, dass der weitere Gläubiger in der\nVollstreckungssache 34 O 13/02 LG Düsseldorf = 20 W 34/02 OLG\nDüsseldorf seinerseits in der vorliegenden Handlung der Schuldnerin\neinen Verstoß gegen die von ihm im dortigen Erkenntnisverfahren\nerwirkte Beschlussverfügung sieht und seinerseits deswegen die\nFestsetzung von Ordnungsgeld betreibt. Allerdings soll die\nSchuldnerin im Rahmen des § 890 ZPO insgesamt nur ein\nschuldangemessenes Ordnungsgeld zahlen. Würden die in beiden\nVollstreckungsverfahren unabhängig voneinander festgesetzten\nOrdnungsmittel nebeneinander vollstreckt, würde die Schuldnerin -\nohne dass dies durch die Gläubigerinteressen geboten wäre - für\neine einheitliche Zuwiderhandlung gegen mehrere gleichlautende\nTitel in einem Maße belastet, das über den durch das Verschulden\nund den Beugezweck gezogenen Rahmen hinausginge (vgl.\nGroßkomm.-Jestaedt, a.a.O., Rdnr. 67). Der beschließende Senat\nteilt die Auffassung von Jestaedt (a.a.O. m.w.N., auch zur\nGegenmeinung), dass Mehrfachfestsetzungen wegen ein und derselben\nZuwiderhandlung jeweils zu berücksichtigen sind.\n\n33\n\n2. Unbegründet ist der Antrag des Gläubigers, gegen die\nSchuldnerin auch deshalb ein Ordnungsmittel festzusetzen, weil sie\nmit der Verkaufsveranstaltung am 4. und 5. Januar 2002 ebenfalls\ndem Verbot der Beschlussverfügung vom 3. Januar 2002\nzuwidergehandelt habe. Die Veranstaltung vom 4. und 5. Januar 2002\nfällt bei zutreffender Beurteilung nicht unter das Verbot.\n\n34\n\nDie Schuldnerin hat an den beiden Tagen nicht mehr für eine\nSonderveranstaltung geworben oder sie durchgeführt, bei der gemäß\nder Formel der Verfügung \"20 % Rabatt bei Zahlung mit EC- oder\nKreditkarte\" gewährt wurden und die deshalb mit der Aussage\n\"bargeldlos einfach\" gekennzeichnet werden konnte, sie hat vielmehr\n- unter Beibehaltung der Befristung der Veranstaltung, der Art und\nHöhe des gewährten Kaufvorteils, nämlich der Herabsetzung der\nPreise um 20 %, sowie der Anknüpfung der Aktion an den Anlass der\nEuro-Einführung - die Preise generell, also unabhängig von der\nBezahlungsart, reduziert. In begrifflicher Hinsicht ist der Rabatt\n- das Wort ist, wie angesprochen, in der angegriffenen und\ngerichtlich verbotenen Werbung verwendet worden - für bestimmte\nVerbraucherkreise durch eine allgemeine Preisherabsetzung ersetzt\nworden. Der den Kunden gewährte Preisvorteil konnte danach auch\nnicht mehr als Weitergabe eines Vorteils verstanden werden, den die\nSchuldnerin ihrerseits aus der unbaren Zahlungsart zog.\n\n35\n\nDie weitergeführte Veranstaltung wies insgesamt nicht mehr das\nMerkmal eines Rabattvorteils im Falle bargeldloser Zahlung auf. Sie\nzerfiel nicht etwa in zwei Teile, nämlich die Fortsetzung der\nRabattgewährung bei bargeldloser Zahlung und zusätzlich die\nGewährung dieses Vorteils auch bei Barzahlung. Mit der effektiven\nGewährung des Vorteils an alle Käufer sowie der Bekanntgabe dieses\nUmstands an alle Interessenten änderte sich der Charakter der\nMaßnahme insgesamt: Die Aktion fand einheitlich nach den geänderten\nBedingungen statt. Die Schuldnerin hatte zum Geschäftsbeginn am 4.\nJanuar 2002 die frühere auf die Differenzierung nach der\nZahlungsart hinweisende Werbung beseitigt und gab durch\nLautsprecherdurchsagen die generelle Gewährung des Kaufvorteils\nbekannt. Hinzu kam damals die massive Berichterstattung in den\nMedien über den Streit der Parteien, die sich gerade auch darüber\nverhielt, in welcher Weise die Schuldnerin ihre Aktion geändert\nhatte, um den Beschlussverfügungen in der vorliegenden Sache und\ndem Verfahren des weiteren Gläubigers zu entsprechen. Die\nBeseitigung der alten Werbung ist mit Ausnahme des Fortbestands\neiner Internetseite unbestritten. Von der fraglichen Internetseite\nsind zwar Ausdrucke mit den späteren Daten vorgelegt worden. Die\nSchuldnerin macht aber geltend, dass die Werbung damals nicht mehr\naktuell im Internet gestanden habe, sondern aus einer Ablage geholt\nworden sei. Vor allem aber konnte damals eine einzelne\nstehengebliebene Internetseite wegen der Berichterstattung in den\nMedien und den eigenen Angaben der Schuldnerin von vornherein die\nVorstellungen der Verbraucher über den Inhalt der weitergeführten\nVerkaufsveranstaltung nicht mehr beeinflussen. Die Seite wurde\nvielmehr als das erkannt, was sie war, nämlich eine vergessene,\nsachlich überholte Aussage.\n\n36\n\nDie geänderte Verkaufsaktion vom 4. und 5. Januar 2002 fällt\nnicht unter das Verbot der Beschlussverfügung vom 3. Januar 2002,\nauch wenn sie ihrerseits nach materiellem Recht eine\nSonderveranstaltung war, die § 7 Abs. 1 UWG unterfiel. Dass die\nfortgesetzte Aktion eine verbotene Sonderveranstaltung war, ist in\ndem Beschluss ausgeführt, den der Senat heute im\nOrdnungsmittelverfahren 20 W 36/02, dem zweiten des weiteren\nGläubigers (34 O 30/02 LG Düsseldorf), verkündet hat.\n\n37\n\nZwar beschränkt sich der Umfang eines gerichtlichen Verbots nach\nherrschender Auffassung im Schrifttum und nach allgemeiner\nGerichtspraxis (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und\nVerfahren, 8. Aufl., Kap. 57 Rdnr. 12 ff. m.w.Nachw.) grundsätzlich\nnicht auf Verletzungsfälle, die mit der verbotenen Form identisch\nsind, sondern er erstreckt sich auch auf solche Handlungen, deren\nAbweichungen den \"Kern der Verletzungshandlung\" unberührt lassen\nund die damit ihrerseits schon Gegenstand der Prüfung im\nErkenntnisverfahren waren, jedenfalls implizit. Damit nicht für die\nVerhängung von - strafähnlichen - Ordnungsmitteln das Erfordernis\neines gerichtlichen Titels aufgegeben und auch nicht wesentliche\nStreitpunkte vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren\nverlagert und die Grenzen der Rechtskraft verwischt werden und\nnicht dem Schuldner der Rahmen seines rechtmäßigen Handelns unklar\nwird, sind aber der Kernlehre in der Vollstreckung relativ enge\nGrenzen gezogen (Teplitzky, a.a.O.).\n\n38\n\nIm Streitfall ist mit der Verallgemeinerung der\nPreisherabsetzung das \"Charakteristische\" des nach der\neinstweiligen Verfügung Verbotenen verlassen. Es bestimmt sich\nmangels Begründung der Beschlussverfügung nach dem\nVerfügungsantrag. Der Antrag ist wiederum vor dem Hintergrund der\nvorangegangenen Abmahnung des Gläubigers und der Verteidigung der\nSchuldnerin zu lesen. Die Schuldnerin hatte schon vorprozessual\nu.a. darauf abgehoben, dass keine allgemeine Preisherabsetzung\nstattfinde, sondern bestimmten Verbraucherkreisen ein - nach der\nAufhebung des entgegenstehenden Rabattgesetzes - zulässiger Rabatt\ngewährt werde, und die Aktion damit gerechtfertigt, dass mit ihr -\nzur Verringerung der dem Einzelhandel aus der Euro-Einführung\nerwachsenden Schwierigkeiten - die Zahlungsvorgänge zum Unbaren hin\ngesteuert und Kostenvorteile an den Kunden weitergegeben werden\nsollten. Der Argumentation ist der Gläubiger in der Antragsschrift\nentgegengetreten.\n\n39\n\nEs ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht bereits bei\nErlass der Beschlussverfügung implizit mitgeprüft hätte, dass eine\nbefristete Preisherabsetzung in der fraglichen Höhe aus Anlass der\nEuro-Einführung auch dann eine unzulässige Sonderveranstaltung\nbedeute, wenn sie allen Käufern gewährt würde. Der\nmateriell-rechtliche Schluss, eine solche Veranstaltung sei erst\nrecht verboten, wenn schon eine Rabattaktion zwecks Steuerung der\nZahlungsart in der besonderen Situation der Euro-Einführung für\nunzulässig gehalten werde, liegt nicht so auf der Hand, dass er\nsich jedermann und damit auch der Schuldnerin aufdrängen musste. Im\nInteresse der Rechtssicherheit ist dem Titel der weite\nVerbotsbereich nicht zuzusprechen, auch wenn die Überlegungen, die\ngerade die Schuldnerin nach Erhalt der vom Gläubiger des\nvorliegenden Verfahrens erwirkten Beschlussverfügung und der ersten\nEilmaßnahme des weiteren Gläubigers angestellt haben will, dass\nnämlich eine allgemeine Preisherabsetzung materiell-rechtlich eher\nunbedenklich sein möchte als ein Rabatt bei Barzahlungen, im\nWiderspruch zu ihrer Rechtfertigung der anfänglichen Aktion stehen\nund sachlich nicht einleuchten.\n\n40\n\n3. Die von der Schuldnerin beantragte Aussetzung der Verhandlung\nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfügungsverfahrens kommt\nnicht in Betracht. Wie der Senat in seinem am heutigen Tag\nverkündeten Beschluss in der Sache 20 U 82/02 festgestellt hat, ist\ndie einstweilige Verfügung vom 3. Januar 2002 zu Recht ergangen.\nAuch wenn der Senat im Erkenntnisverfahren die Rechtsbeschwerde zum\nBundesgerichtshof zugelassen hat, besteht zur Aussetzung gleichwohl\nkein Anlass. Vielmehr hat es bei dem Grundsatz zu bleiben, dass\neine Aussetzung im Zwangsvollstreckungsverfahren unzulässig ist\n(vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, a.a.O., § 148 ZPO Rdnr.\n30 Stichwort \"Zwangsvollstreckung\"; ders. Grundz § 704 Rdnr. 38;\nMusielak/Stedler, ZPO, 2. Aufl., Rdnr. 2).\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in\nVerbindung mit § 891 Satz 2 ZPO. Die Anrechnung des in einem\nanderen Verfahren verhängten Ordnungsgeldes bleibt für die\nKostenquotelung außer Betracht, weil sie letztlich nur eine\ndoppelte Beitreibung verhindern soll und der einzelne Gläubiger auf\ndiese Anrechnung keinen Einfluss hat.\n\n42\n\nDer Senat lässt im vorliegenden Verfahren die Rechtsbeschwerde\nzu, weil die Frage, ob die Verhängung von Ordnungsmitteln in Fällen\nder Hauptsacheerledigung weiterhin möglich ist, von grundsätzlicher\nBedeutung ist, und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, § 574\nAbs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-29/20-w-35-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-29/20-w-35-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295677","retrieved":"2026-07-09 03:17:58.305954+00:00"}}