{"status":"available","doknr":"OLD295674","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1029.20U82.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-29","aktenzeichen":"20 U 82/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nA.\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin ist ein bekanntes deutsches\nTextileinzelhandelsunternehmen. Sie vertreibt in bundesweit 184\nWarenhäusern hauptsächlich Bekleidung, aber auch Schuhe, Schmuck,\nSonnenbrillen, Accessoires, Sportartikel, Spielzeug,\nGeschenkartikel und andere Waren. Am 2. Januar 2002 warb sie\nbundesweit in großformatigen Zeitungsanzeigen mit folgenden\nAngaben:\n\n4\n\n \n\n5\n\n\"Bargeldlos einfach: der\nEuro-Service von C & A\n\n6\n\n \n\n7\n\n20 % Rabatt\n\n8\n\n \n\n9\n\nbei Zahlung mit EC- oder\nKreditkarte.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer C & A Euro-Service: 2.1. -\n5.1.2002\"\n\n12\n\nAm unteren Rand der Anzeige waren hierbei verschiedenen EC- und\nKreditkarten-Symbole abgebildet, aus denen sich ergab, welche\nKarten zur bargeldlosen Zahlung genutzt werden konnten.\n\n13\n\nDer Antragsteller beanstandete die vorstehende Werbung der\nAntragsgegnerin als Ankündigung einer nach § 7 Abs. 1 UWG\nunzulässigen Sonderveranstaltung. Er beantragte deshalb am 3.\nJanuar 2002 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, woraufhin die\n12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der Antragsgegnerin\ndurch Beschlussverfügung vom selben Tage (12 O 4/02 = 34 O 14/02)\nunter Androhung von Ordnungsmitteln untersagte,\n\n14\n\n \n\n15\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs für die Abgabe von Bekleidungsstücken im\nEinzelverkauf an den Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen und/oder\nanderen öffentlichen Mitteilungen mit den Angaben zu werben:\n\n16\n\n \n\n17\n\n'Bargeldlos einfach: der Euro-Service\nvon C & A\n\n18\n\n \n\n19\n\n20 % Rabatt\n\n20\n\n \n\n21\n\nbei Zahlung mit EC- oder\nKreditkarte.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer C & A Euro-Service: 2.1. -\n5.1.2002'\n\n24\n\n \n\n25\n\nund/oder\n\n26\n\n \n\n27\n\neine solche Sonderveranstaltung\nankündigungsgemäß durchzuführen.\n\n28\n\nDiese einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 3.\nJanuar 2002 um 15.30 Uhr im Hause B. in D., in dem die\nAntragsgegnerin geschäftsansässig ist, zugestellt. Auf einen von\ndritter Seite gestellten Verfügungsantrag hatte das Landgericht\nDüsseldorf wegen der eingangs beschriebenen Werbung der\nAntragsgegnerin am 2. Januar 2002 eine weitere einstweilige\nVerfügung (12 O 2/02 = 34 O 13/02) erlassen, die der\nAntragsgegnerin am 3. Januar 2002 bereits um 13.15 Uhr zugestellt\nwurde.\n\n29\n\nAls Reaktion auf die einstweiligen Verfügungen beschloss die\nAntragsgegnerin, an den nächsten beiden Tagen, also am 4. und 5.\nJanuar 2002, eine generelle Preisreduzierung von 20% - unabhängig\nvon der Bezahlungsart - für alle Kunden zu gewähren, was sodann\nauch geschah. Hierüber wurden die Kunden in den Warenhäusern der\nAntragsgegnerin informiert. Der Antragsteller sieht auch hierin\neinen Verstoß gegen das Sonderveranstaltungsverbot des § 7 Abs. 1\nUWG.\n\n30\n\nGegen die nur in Rede stehende einstweilige Verfügung vom 3.\nJanuar 2002 hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und die\nfunktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer gerügt, woraufhin das\nVerfahren an die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts\nDüsseldorf verwiesen worden ist.\n\n31\n\nDie Antragsgegnerin hat geltend gemacht: Es habe am\nerforderlichen Verfügungsgrund gefehlt, weil das summarische\nEilverfahren angesichts der ungewissen Rechtslage nach Aufhebung\ndes Rabattgesetzes ungeeignet gewesen sei. Darüber hinaus habe auch\nder geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht bestanden. Es habe\nkein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG vorgelegen, weil die Vorschrift\nnach Aufhebung des Rabattgesetzes auf reine Rabattveranstaltungen\nnicht mehr anwendbar sei. Die freie Gewährung von Rabatten gehöre\nnach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr zu dem regelmäßigen\nGeschäftsverkehr, so dass die beanstandete Aktion schon deshalb\nkeine Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 UWG gewesen sei. Auch\nsei die Werbung für ihre Aktion nicht übertrieben gewesen, weil es\nsich nur um eine an einem einzigen Tag geschaltete Werbung\ngehandelt habe, die sich im Rahmen des bei ihr Üblichen gehalten\nhabe und ohne jede Übertreibung gewesen sei. Aus der zeitlichen\nBegrenzung der Aktion lasse sich deren Wettbewerbswidrigkeit\nebenfalls nicht ableiten; die Befristung sei vielmehr sowohl für\nsie selbst als auch für den Kunden notwendig gewesen.\n\n32\n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 27. März 2002, auf das wegen\nder Einzelheiten verwiesen wird, die Beschlussverfügung vom 3.\nJanuar 2002 bestätigt.\n\n33\n\nGegen das Urteil hat die Antragsgegnerin unter Ergänzung und\nVertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens Berufung eingelegt.\nDer Antragsteller hat die angefochtene Entscheidung verteidigt und\nist dem Vorbringen der Antragsgegnerin weiter entgegengetreten.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der\nParteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.\n\n35\n\nIn der Berufungsverhandlung haben die Parteien das Verfahren in\nder Hauptsache für erledigt erklärt und nur noch Kostenanträge\ngestellt.\n\n36\n\nB.\n\n37\n\nÜber die Sache hatte der beschließende Senat in seiner\ngeschäftsplanmäßigen Besetzung unter Beteiligung von Richter am\nLandgericht F. zu entscheiden. Richter am Landgericht F. ist nach\ndem in der Berufungsverhandlung verkündeten Senatsbeschluss nicht\ndeshalb nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes\nausgeschlossen, weil er an der Beschlussverfügung in Vertretung\neines geschäftsplanmäßigen Mitglieds der 12. Zivilkammer des\nLandgerichts Düsseldorf mitgewirkt hat. Im Streitfall erfasst die\nGesetzesvorschrift nur die Richter, die an dem Urteil des\nLandgerichts mitgewirkt haben, durch das über die Aufrechterhaltung\nder Beschlussverfügung entschieden worden ist und das Gegen-stand\nder Berufung war (vgl. OLG Rostock NJW-RR 1999, 1445; OLG Hamburg\nNJW-RR 2002, 789; abweichend OLG München NJW 1969, 754). Zu ihnen\ngehört Richter am Landgericht F. nicht. Die Gesetzesvorschrift ist\nnach ihrem Wortlaut auszulegen. Eine anderslautende Auslegung kommt\nim Interesse des Beibehalts einer klaren Abgrenzung der Fälle eines\ngesetzlichen Richterausschlusses nicht in Frage. Die Gestaltungen,\naufgrund derer ein Richter mit einer Sache in irgendeiner Weise\nvorbefasst sein kann, sind vielgestaltig. Es muss klar definiert\nsein, in welchen dieser Gestaltungen ein gesetzlicher Ausschluss\neingreift. Das Gesetz hat nach dem Wortlaut von § 41 Nr. 6 ZPO den\nAusschlussgrund - soweit es vorliegend interessiert - klar auf den\nengsten Fall der Vorbefassung beschränkt, nämlich die Mitwirkung an\nder angefochtenen Entscheidung selbst. Das Ergebnis ist\nunbedenklich, weil den Parteien in Fällen sonstiger Vorbefassung\ndes Richters und dadurch bedingter Besorgnis der Befangenheit ein\nAblehnungsrecht nach § 42 ZPO zusteht (gl. BVerfG, NJW 2001, 3533).\nAngemerkt sei, dass der Sache nach die Prägung eines Richters durch\ndie Vorbefassung mit einer Angelegenheit bei der Mitwirkung an\neiner Beschlussverfügung weitaus geringer ist als bei der\nMitwirkung an der Urteilsentscheidung, da die Beschlussverfügung\nallein aufgrund einseitigen Vorbringens ergeht und damit in\nbesonderem Maß vorläufig ist.\n\n38\n\nNachdem die Parteien das Verfahren auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung übereinstimmend für in der Hauptsache\nerledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen\nSach- und Streitstandes nach billigem Ermessen allein noch über die\nKosten des Rechtsstreits zu entscheiden, § 91 a Abs. 1 ZPO. Im\nAllgemeinen ist hierbei diejenige Partei zur Kostentragung\nverpflichtet, die hinsichtlich des erledigten Begehrens im\nRechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, da von dem in § 91\nAbs. 1 ZPO niedergelegten Grundsatz des zivilprozessualen\nKostenrechts auszugehen ist, wonach die unterliegende Partei die\nKosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Bei der hier zu treffenden\nKostenentscheidung ist deshalb zu prüfen, ob das Antragsbegehren\ndes Antragstellers bis zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache\nzulässig und begründet war. Das war der Fall, weshalb die Kosten\ndes Verfahrens der Antragsgegnerin zur Last fallen.\n\n39\n\nDie Kosten sind nicht schon deshalb dem Antragsteller\naufzulegen, weil er das Verfahren zur Hauptsache nicht alsbald nach\nAbschluss der Euro-Einführung, sondern erst in der\nBerufungsverhandlung für erledigt erklärt hat. Im Streitfall kann\ndahinstehen, ob es die Billigkeit grundsätzlich gebietet, bei\nverspäteter Erledigungserklärung den Kläger oder Antragsteller -\nohne Prüfung der Erfolgsaussicht der Sache - mit allen oder einem\nTeil der Kosten zu belasten. Denn vorliegend gibt es besondere\nGründe, nicht so zu verfahren: Der Antragsteller hat die Erledigung\nnämlich nicht aus Nachlässigkeit erst spät erklärt, sondern weil\nUngewissheit darüber bestand, ob die beanstandete Verkaufsaktion\ndurch das Merkmal der Euro-Einführung im Kern mitbestimmt war und\nsich deshalb nach deren Abschluss nicht wiederholen kann, und das\nLandgericht, vor dem der Antragsteller sein Begehren zunächst zu\nverfolgen hatte, diese Prägung ersichtlich verneint hatte. Hinzu\nkam die Ungewissheit über die Auswirkung der Erledigungserklärung\nzu einem Unterlassungsbegehren auf ein anhängiges\nOrdnungsmittelverfahren. Die letztere Frage ist im heutigen\nBeschluss zum Ordnungsmittelverfahren der Parteien näher\nbehandelt.\n\n40\n\nI.\n\n41\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war\nzulässig.\n\n42\n\nDer Antragsteller war gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG für den\nerhobenen Unterlassungsanspruch prozessführungsbefugt. Die Befugnis\nder antragstellenden Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs\nsteht mit Recht außer Streit.\n\n43\n\nDem Antrag fehlte nicht die erforderliche Dringlichkeit. In\nWettbewerbsstreitsachen wird die Dringlichkeit gemäß § 25 UWG in\ntatsächlicher Hinsicht vermutet. Diese Vermutung war hier nach der\ngebotenen Interessenabwägung nicht widerlegt. Denn der\nAntragsteller verfolgte bedeutsame Interessen und die Angelegenheit\nwar offensichtlich eilbedürftig, weil die beanstandete\nVeranstaltung nur bis zum 5. Januar 2002 dauern sollte. Soweit die\nAntragsgegnerin meint, im Streitfall sei das Verfügungsverfahren\nals summarischen Eilverfahren im Hinblick auf die durch die\nAbschaffung des Rabatgesetzes entstandene \"ungewisse Rechtslage\"\nungeeignet gewesen, kann dem nicht beigetreten werden. Die sich\nhier stellenden Rechtsfragen konnten durchaus auch in einem\nVerfügungsverfahren entschieden werden. Zudem würde es auch zu\nunhaltbaren Ergebnissen führen, wenn nach Abschaffung des\nRabattgesetzes der Verfügungsgrund bei auf § 7 Abs. 1 UWG\ngestützten Verfügungsanträgen stets entfallen würde. Das hätte\nnämlich zur Folge, dass Wettbewerber während des unter Umständen\nrecht langen Zeitraum bis zu einer Entscheidung im\nHauptsacheverfahren ohne die Gefahr einer Bestrafung gegen § 7 UWG\nverstoßen könnten. Im Entscheidungsfall bestand keinerlei Aussicht,\nim Klageverfahren ein Verbot der bis zum 5. Januar 2002 befristeten\nVeranstaltung zu erreichen.\n\n44\n\nSoweit der Antragsteller seinen Verfügungsantrag auf\nBekleidungsstücke beschränkt hatte, obwohl das Sortiment der\nAntragsgegnerin umfangreicher ist, unterlag das seiner\nParteidisposition und ergibt nichts gegen eine Dringlichkeit.\n\n45\n\nII.\n\n46\n\nDas Unterlassungsbegehren des Antragstellers war auch sachlich\ngerechtfertigt.\n\n47\n\nMit Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Antragsteller\ngegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der\nAnkündigung und Durchführung der angegriffenen Verkaufsaktion nach\n§ 7 Abs. 1 UWG zustand. Denn diese Aktion stellte eine unzulässige\nSonderveranstaltung dar (so auch Köhler in BB 2002, Heft 4 Seite\nI).\n\n48\n\n1. Von den Ausnahmefällen des § 7 Abs. 3 UWG (Winter- und\nSommerschlussverkauf, Jubiläumsverkauf) abgesehen, sind\nSonderveranstaltungen grundsätzlich verboten. § 7 Abs. 1 UWG\nenthält insoweit eine Legaldefinition. \"Sonderveranstaltung\" ist\ndanach jede Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel, die außerhalb\ndes regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, der Beschleunigung\ndes Warenabsatzes dient und den Eindruck der Gewährung besonderer\nKaufvorteile hervorruft. Ob die genannten Voraussetzungen erfüllt\nsind, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. nur\nKöhler/Piper, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 7\nRdnr. 8 m.w.N.). Wie sonst auch, reicht es dabei aus, dass ein\nnicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums aufgrund der\ngesamten Umstände des Einzelfalles zu der Erkenntnis gelangt, dass\nes sich bei der betreffenden Verkaufsaktion um eine\nSonderveranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG handelt (BGH, GRUR\n1980, 112, 114 - Sensationelle Preissenkungen).\n\n49\n\nIm Streitfall ist dies - mit dem Landgericht - zu bejahen:\n\n50\n\na)\n\n51\n\nVerkaufsveranstaltungen liegen außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise\nwie eine Unterbrechung des normalen, gewöhnlichen\nGeschäftsbetriebes wirken, d.h. nicht mehr als üblicher,\nregelmäßiger Geschäftsbetrieb erscheinen, sondern den Eindruck des\nEinmaligen, Unwiederholbaren entstehen lassen (vgl. Köhler/Piper,\na.a.0., § 7 Rdnr. 19). Eine Sonderveranstaltung ist insoweit\ndadurch gekennzeichnet, dass sie außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs stattfindet (BGH, GRUR 1998, 1046, 1047 -\nGeburtstagswerbung III; GRUR 2002, 177, 179 -\nJubiläumsschnäppchen). Sie muss sich aus der Sicht des Verkehrs von\nden Verkaufsformen absetzen, die sonst für die betreffende Branche\nüblich sind (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 Rdnr. 20 m.w.N.). Maßgebend\nsind hierbei die Intensität der Werbung und die Umstände der\nDurchführung des Verkaufs nach dessen Anlass, Umfang, Zeitdauer,\nZeitpunkt (Nähe zum Schlussverkauf) und Preisgestaltung (vgl.\nKöhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 20 m.w.N). Nach den jeweiligen\nVerhältnissen des Falles kann insbesondere die zeitliche Begrenzung\nder Verkaufsveranstaltung beim Verkehr den Eindruck einer außerhalb\ndes Üblichen liegenden Sonderverkaufsveranstaltung begründen; die\nBefristung ist ein Umstand von häufig entscheidender Bedeutung\n(Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 27; vgl. auch Großkomm-Jestaedt,\nUWG, § 7 UWG, Rdnr. 37). Eine zeitliche Befristung ruft beim\nVerkehr nämlich im Allgemeinen den Eindruck besonderer, sonst\nunwiederbringlich verlorener Vorteile hervor und legt damit beim\nPublikum den Gedanken nahe, eine besondere, den normalen\nGeschäftsverkehr unterbrechende Verkaufsveranstaltung finde statt\n(vgl. Großkomm-Jestaedt, UWG, § 7 UWG, Rdnr. 37; Köhler, a.a.O., §\n7 Rdnr. 8, 27 ff). Vor allem bei der Herausstellung von\nPreisvorteilen erweckt eine zeitliche Begrenzung regelmäßig den\nEindruck besonderer, nicht wiederholbarer Vorteile, was die Annahme\ndes Außergewöhnlichen der Aktion nahe legt (vgl. BGH, GRUR 1972,\n125, 126 - Sonderveranstaltung III; GRUR 1973, 653, 654 -\nFerienpreis; GRUR 1977, 791, 792 - Filialeröffnung; Köhler/Piper,\na.a.O., § 7 Rdnr. 29).\n\n52\n\nb)\n\n53\n\nDiese Maßstäbe sind - wovon das Landgericht mit Recht\nausgegangen ist - auch nach der mit Wirkung zum 25. Juli 2001\nerfolgten Aufhebung des Rabattgesetzes (Gesetz zur Aufhebung des\nRabattgesetzes und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom\n23.07.2001, BGBl. I Seite 1663) anzuwenden. Das zuletzt durch das\nGesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und\nsozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I Seite\n1169) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 neu gefasste\nSonderveranstaltungsrecht gemäß §§ 7 und 8 UWG ist weiterhin\ngeltendes Recht. Als solches ist es weiterhin zu beachten.\nAufgehoben worden sind lediglich das Rabattgesetz und die\nZugabeverordnung, bei denen es sich um Spezialgesetze handelte, die\nnicht Bestandteil des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nwaren. Zwar soll nach der Gesetzesbegründung durch die Aufhebung\ndes Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung die Freiheit der\nUnternehmer zur flexiblen Preisfestsetzung gestärkt werden, auch um\nneuartige Marktstrategien zu ermöglichen; derartige Marktstrategien\nmögen durch § 7 UWG behindert werden. Ungeachtet der hiermit\nbegründeten rechtspolitischen Kritik am Fortbestand der Vorschrift\n(vgl. Fezer in seinem Gutachten für das Bundesministerium der\nJustiz zur \"Modernisierung des deutschen Rechts gegen den\nunlauteren Wettbewerb auf der Grundlage einer Europäisierung des\nWettbewerbsrechts\", WRP 2001, 989, 1001/1002) berührt die Aufhebung\ndes Rabattgesetzes - wie der Senat bereits wiederholt festgestellt\nhat (Urt. v. 9.10.2001 - 20 U 57/0; Urt. v. 22.05.2002 - 20 U\n41/02) - das Recht der Sonderveranstaltungen nicht grundsätzlich\n(vgl. LG Chemnitz, WRP 2002, 589, 590; LG Dortmund, WRP 2002, 263;\nBerneke, WRP 2001, 615, 619/620; Borck, WRP 1124, 1131; Cordes, WRP\n2001, 867, 876; Heermann, WRP 2001, 855, 858; Heil/Dübbers, ZRP\n2001, 207, 209; Nordemann, NJW 2001, 2505, 2509). Der Gesetzgeber\nist ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Dr 14/5541, Anlage ROP\n1) bei der Abschaffung des Rabatgesetzes und der Zugabeverordnung\ndavon ausgegangen, dass die übrigen Lauterkeitsvorschriften, zu\ndenen auch § 7 UWG gehört, weiterhin anwendbar bleiben. So heißt es\nin der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Dr 14/5541, Seite 8, A\nIV 1) ausdrücklich (Unterstreichung hinzugefügt):\n\n54\n\n\"... Künftig wird zu beachten sein,\ndass in der grundsätzlichen Freigabe von Rabatten ein gewandeltes\nVerbraucherbild zum Ausdruck kommt. Die Rechtsordnung billigt damit\ndem Verbraucher zu, im Grundsatz selbst über Rabatte zu verhandeln\nund die wirtschaftlichen Folgen abzuschätzen, die sich aus\nderartigen Geschäften ergeben können. Unberührt bleibt davon die\nFrage, ob die Gewährung von Rabatten gegen die Vorschriften des UWG\noder anderer Gesetze verstößt. Dies lässt sie nur im Einzelfall\nbeurteilen.\"\n\n55\n\nFerner heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Dr\n14/5541, Seite 8, A I IV 2):\n\n56\n\n\"... Sie (Anm.: die Bundesregierung)\nerachtet ein generelles Rabattverbot wegen des gestiegenen\nBildungs- und Informationsniveaus und der erhöhten Sensibilität der\nVerbraucher nicht mehr als erforderlich. Der Schutz ihrer\nberechtigten Interessen wird durch die lauterkeitsrechtlichen\nVorschriften des UWG und durch die Preisangabenverordnung, die\nPreisklarheit und -wahrheit vorschreibt, in ausreichendem Maß\nsichergestellt. ...\"\n\n57\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin verfolgte die\nAufhebung des Rabattgesetzes auch nicht das Ziel, dass Recht der\nSonderveranstaltungen grundsätzlich neu zu bestimmen. Ausdrücklich\nheißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfes unter \"A.\nZielsetzung\", die Regelungen des Rabattgesetzes (von den übrig\nlauterkeitsrechtlichen Vorschriften ist keine Rede) entsprächen\nnicht mehr den heutigen Bedürfnissen von Wirtschaft und\nVerbrauchern. Ferner sei die Liberalisierung des Rabattgesetzes im\nHinblick auf die europäische Rechtsentwicklung im Bereich des\nelektronischen Handels geboten. Die Aufhebung des Rabatgesetzes und\nder Zugabeverordnung verhindere und beseitige bereits heute\nspürbare Wettbewerbsnachteile, die deutschen Unternehmen im\nVerhältnis zu ausländischen Wettbewerbern bei Fortbestand der\nrestriktiven rabatt- und zugaberechtlichen Bestimmungen entstehen\nwürden. All das bezieht sich nur auf das Rabattgesetz und die\nZugabeverordnung, welche allein aufgehoben worden sind. Der hier in\nRede stehende § 7 UWG ist hingegen trotz der schon damals am\nFortbestand dieser Vorschrift geübten Kritik weder geändert noch\naufgehoben worden.\n\n58\n\nAuch lässt sich aus dem Gesetzgebungsmotiv, im Zugabe- und\nRabattwesen eine Benachteiligung deutscher Unternehmen zu\nvermeiden, nicht herleiten, dass die Anwendung der allgemeinen\nVorschriften des deutschen Lauterkeitsrechts in Bezug auf Rabatte\nnicht zu strengeren Ergebnissen führen dürfe, als die\nRechtsanwendungen der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen\nUnion, und zwar im Sinne der Verbindlichkeit des niedrigsten\nSchutzniveaus in der Europäischen Union (vgl. Berneke, WRP 2001,\n615, 616; Nordemann, NJW 2001, 2505, 2509). Das ergibt sich aus den\nGesetzgebungsmaterialien selbst, in denen angeführt wird, dass im\nHinblick auf eine \"weitere Modernisierung des Rechts gegen den\nunlauteren Wettbewerb\" erst noch ein \"europäisches\nHarmonisierungskonzept\" erarbeitet werden solle (BT-Dr 14/5541,\nSeite 9, A VI). Solange das Lauterkeitsrecht in der Europäischen\nUnion nicht harmonisiert ist, führt das maßgebliche\nHerkunftslandprinzip immer zu einer Benachteiligung von Anbietern\nvon Waren und Leistungen aus einem Land mit einem höheren\nSchutzniveau. Es ist Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten darüber\nzu entscheiden, welchen Wert sie ihrem Schutzniveau beimessen und\nwelche Benachteiligung sie ihren Gewerbetreibenden zumuten wollen\n(vgl. Berneke, WRP 2001, 615, 616). Sofern, wie die Antragsgegnerin\ngeltend macht, eine Ungleichbehandlung der deutschen Wettbewerber\nauch im Bereich des Sonderveranstaltungsrechts besteht, kann - nach\ndem allgemeinen Motiv des Gesetzes zur Aufhebung des Rabattgesetzes\n- dieser Ungleichbehandlung deshalb nicht durch eine restriktive\nAuslegung des § 7 UWG seitens der Gerichte begegnet werden. Es\nbedürfte vielmehr einer Änderung oder Aufhebung auch dieser\nVorschrift durch den Gesetzgeber. § 7 UWG hat der Gesetzgeber\nbisher aber gerade nicht geändert oder aufgehoben; diese\ngesetzgeberische Entscheidung ist zu respektieren.\n\n59\n\nDie nicht mehr als solche verbotenen Rabatte sind weiterhin\ndanach zu beurteilen, ob mit ihnen Sonderveranstaltungen im Sinne\ndes § 7 Abs. 1 UWG angekündigt und durchgeführt werden, was von\nFall zu Fall zu entscheiden ist. Erkennt der Verkehr in einer\nVerkaufsveranstaltung mit allgemeinen Preisnachlässen eine\naußerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegende\nSonderveranstaltung, ist die Aktion nach wie vor nach § 7 Abs. 1\nUWG unzulässig (vgl. a. Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 29a). Zu\nbeachten ist nur, dass Rabatte nunmehr grundsätzlich als zulässige\nAbsatzförderung anzusehen sind. Entgegen der Auffassung der\nAntragsgegnerin privilegiert die Aufhebung des Rabattgesetzes jetzt\naber nicht Sonderveranstaltungen mit Hilfe dieses\nAbsatzinstruments. Der Rabatt ist heute nur als solcher nicht mehr\nverboten; gleiches gilt für die Sonderbehandlung bestimmter\nKundengruppen. Allerdings ist auch zu beachten, dass die Aufhebung\ndes Rabattgesetzes und darauf beruhende Werbeaktionen des Handels\nauf längere Sicht die maßgebliche Verkehrsauffassung dazu\nbeeinflussen können, ob die Ankündigung von allgemeinen\nPreissenkungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs\nstattfindet. Mit diesen Einschränkungen bleibt die bisherige\nRechtsprechung zu § 7 Abs. 1 UWG weiterhin anwendbar (vgl. a. LG\nChemnitz, WRP 2002, 589, 590). Dabei kommt insbesondere dem\nKriterium der zeitlichen Begrenzung nach wie vor eine wichtige\nBedeutung zu (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2002, 180, 181; LG Chemnitz,\nWRP 2002, 589, 590; Berneke, WRP 2001, 615, 620; Cordes, WRP 2001,\n876; s. a. Köhler/Pieper, a.a.O., § 7 Rdnr. 29a).\n\n60\n\nSoweit es in der Begründung des Gesetzesentwurfes zur Aufhebung\ndes Rabattgesetzes und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften\n(BT-Dr 14/5541, A IV 1) auch heißt, dass die grundsätzliche\ngesetzgeberische Wertung, nach der die Aufhebung des Rabattgesetzes\ndas rechtliche Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Gewährung von\nRabatten umkehre und Rabatte nunmehr grundsätzlich erlaubt seien,\nauch die Auslegung von Rechtsvorschriften beeinflusse könne, die -\naußerhalb des Rabattgesetzes - für die Gewährung von Rabatten\nBedeutung hätten, steht das der vorstehenden Beurteilung nicht\nentgegen. In Bezug auf § 7 UWG folgt hieraus nur, dass bei seiner\nAnwendung zu beachten ist, dass Rabatte nunmehr als solche nicht\nmehr unzulässig sind und § 7 UWG nicht dazu benutzt werden darf,\nsie als solche zu verbieten. Die Summierung bestimmter Faktoren im\nZusammenhang mit einer allgemeinen Preisreduzierung kann jedoch\nweiterhin zum Vorliegen einer unzulässigen Sonderveranstaltung\nführen.\n\n61\n\nc)\n\n62\n\nZieht man die eingangs genannten Grundsätze im Streitfall heran,\nist dem Landgericht in seiner Auffassung beizupflichten, dass es\nsich bei der in Rede stehenden Aktion um eine Sonderveranstaltung\nnach § 7 Abs. 1 UWG handelte. Denn die Antragsgegnerin suggerierte\ndem Verkehr (zumindest nicht unerheblichen Teilen davon) mit ihrer\nAktion nach deren gesamten Erscheinungsbild ein einmaliges,\nunwiederholbares Angebot und damit eine Verkaufsveranstaltung\naußerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs. Hierfür sind folgende\nGesichtspunkte maßgebend:\n\n63\n\nDer von der Antragsgegnerin angekündigte und gewährte Rabatt\nbetraf ihr gesamtes Warensortiment und war der Höhe nach mit 20%\nbeachtlich. Rabatte von 20% auf das gesamte Warensortiment sind für\nwesentliche Teile der Kundschaft schon für sich genommen etwas\nBesonderes. Die Werbung schaffte damit für viele schon deshalb\neinen besonderen Kaufanreiz, weil sie die Vorstellung einer\nGelegenheit zur Beschaffung besonders günstiger Waren vermittelte.\nDass dem so war, bestätigt der nicht zu leugnenden Erfolg der\nVerkaufsaktion. So hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass nach\nAufgreifen der Aktion in der Presse ein völlig unerwarteter\nKundenansturm eingesetzt habe. Die angegriffene\nVerkaufveranstaltung sollte ferner nur von kurzer Dauer sein und\nwar es auch. Die ursprüngliche \"C & A Euro-Service\"-Aktion für\nKartenzahler hatte die Antragsgegnerin ausdrücklich auf vier Tage\nbegrenzt, und zwar für die Zeit vom 2. bis 5. Januar 2002.\n\n64\n\nHinzu kommt, dass die in Rede stehende Veranstaltung\nausdrücklich im Zusammenhang mit dem besonderen Ereignis der\nWährungsumstellung und damit aus einem besonderen Anlass\ndurchgeführt wurde (vgl. zur Verknüpfung von besonderem Anlass und\nPreisreduzierung: BGH, WRP 2000, 1266, 1268 - Neu in Bielefeld II).\nAus den genannten Umständen entnahm der Verkehr, woran kein\nernsthafter Zweifel bestehen kann, dass es sich bei der in Rede\nstehenden Aktion um eine besondere, aus dem üblichen Rahmen\nfallende Verkaufsveranstaltung handelte, bei der er sofort\nzugreifen musste, um die günstige Gelegenheit nicht zu\nversäumen.\n\n65\n\nAuf eine Branchenüblichkeit kann sich die Antragsgegnerin nicht\nberufen. Bei der vorliegenden Aktion handelte es sich insbesondere\num keinen \"Vor-Schlussverkauf\", wobei grundsätzliche Bedenken\nhinsichtlich der Zulässigkeit derartiger Veranstaltungen vorliegend\nnicht vertieft werden müssen. Wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat, ist zwar zu berücksichtigen, dass im Einzelhandel\noftmals bereits in den Wochen vor der offiziellen\nSchlussverkaufsveranstaltung (§ 7 Abs. 3 UWG)\nVerkaufsveranstaltungen stattfinden, bei denen bereits\nPreisnachlässe gewährt werden. Die in Rede stehende\nVerkaufsveranstaltung der Antragsgegnerin unterschied sich von\nderartigen \"Vor-Schlussverkäufen\" jedoch deutlich. Zum einen fand\ndie Veranstaltung der Antragsgegnerin nahezu einen Monat vor dem\neigentlichen Schlussverkaufszeit statt; dieser zeitliche Vorlauf\ngeht über das hinaus, was als branchenübliche Handhabung von\n\"Vor-Schlussverkäufen\" angesehen werden kann. Zum anderen sind, wie\ndas Landgericht zutreffend festgestellt hat, \"Vor-Schlussverkäufe\"\nüblicherweise gerade nicht kalendermäßig befristet. Sie gehen\nvielmehr in der Regel in den regulären Schlussverkauf über. Völlig\nzu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf\nhingewiesen, dass es kaum einen Einzelhändler geben wird, der im\nRahmen eines \"Vor-Schlussverkaufs\" einen Preisnachlass gewährt und\nsodann die Preise wieder erhöht bzw. die Nachlässe wieder\nzurücknimmt, um die Preise im regulären Schlussverkauf erneut\nabzusenken. Die sog. Vor-Schlussverkäufe stellen üblicherweise\nvielmehr eine zeitliche Ausdehnung des Schlussverkaufs in das\nVorfeld des offiziellen Schlussverkaufszeitraums dar; sie stellen\ngewissermaßen einen Einstieg in den offiziellen Schlussverkauf dar\nund gleiten dann in ihn über. Des Weiteren ist es im Rahmen von\n\"Vorschlussverkäufen\" auch eher unüblich, mit Preisnachlässen auf\ndas gesamte Warensortiment zu werben. Denn derartige Verkäufe\ndienen dazu, die Lager für die Waren der neuen Saison zu leeren.\nSchließlich stand die beanstandete Verkaufsveranstaltung auch\nausdrücklich im Zusammenhang mit der Währungsumstellung, weshalb\nsie der Verkehr nicht als üblichen \"Vor-Schlussverkauf\" ansah.\nDieser Beurteilung stehen die von der Antragsgegnerin in erster\nInstanz als Anlagen ROP 6, 9 überreichten Werbungen anderer\nEinzelhändler nicht entgegen. Sie enthalten zum Teil keine\nzeitliche Begrenzung, zum Teil enthalten sie eine längere zeitliche\nBegrenzung, als sie die Antragsgegnerin hier vorgenommen hat.\nFerner wird in den Beispielswerbungen jedenfalls zum überwiegenden\nTeil auch nicht das gesamte Sortiment reduziert angeboten.\n\n66\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass aus besonderem\nAnlass durchgeführte Verkaufsveranstaltungen, die einen auf Tage\nbegrenzten Preisnachlass von immerhin 20% auf das gesamte Sortiment\nzum Gegenstand haben, zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt auf dem\nTextilsektor üblich waren; es lässt sich nicht einmal feststellen,\ndass solche Veranstaltungen heute üblich sind. Die Antragsgegnerin\nhat selbst - mit Recht - vorgetragen, dass sich in der relativ\nkurzen Zeit seit der Abschaffung des Rabattgesetzes noch keine\nBranchenübung habe bilden können. Die von ihr überreichten\nWerbebeispiele vermögen eine entsprechende Branchenübung denn auch\nnicht zu belegen. So enthält der ganz überwiegende Teil der als\nAnlagen L 3 bis L 7 überreichten Werbungen keine zeitliche\nBegrenzung der Maßnahme. Auch beziehen sich die betreffenden\nWerbemaßnahmen überwiegend nicht auf das gesamte Warensortiment.\nDie zuletzt als Anlagen L 9 bis L 18 überreichten Werbungen\nbetreffen ebenfalls keineswegs sämtlich zeitlich begrenzte Angebote\n(vgl. insbesondere die Werbematerialien gemäß Anlage L 16). Teils\nhandelt es sich auch um Werbungen innerhalb des\nSommerschlussverkaufs (Anlage L 18). Den überreichten\nWerbebeispielen ist nur zu entnehmen, dass sich heute vermehrt\nEinzelhändler im Grenzbereich des § 7 UWG bewegen, wobei dieser -\nwas hier nicht zu beurteilen ist - teilweise auch überschritten\nsein mag. Eine Branchenübung lässt sich hieraus aber nicht\nherleiten. Vielmehr versuchen viele Einzelhändler derzeit offenbar,\nmöglicherweise auch angeregt durch die Aktion der Antragsgegnerin,\ndie Grenzen des Sonderveranstaltungsverbots auszuloten.\n\n67\n\nSoweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, bei der Auslegung\ndes § 7 Abs. 1 UWG sei darauf zu achten, dass sie nicht zu einer\nBehinderung wirtschaftlich sinnvoller Fortentwicklung führt, trifft\ndies zwar zu (vgl. BGH, GRUR 1982, 56, 57 - Sommerpreis; GRUR 1984,\n664, 665 - Winterpreis; BGH, GRUR 1997, 672, 673 -\nSonderpostenhändler; Köhler/Piper, a.a.0., § 7 Rdnr. 24). Nach den\nvon der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt es nicht in\njedem Falle auf eine bereits bestehende Branchenübung an. Unter\nbestimmten Voraussetzungen können auch neue, bisher unübliche\nWerbe- und Verkaufsmethoden als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr\ngehörig anzusehen sein. Daraus lässt sich im Streitfall aber nichts\nzu Gunsten der Antragsgegnerin herleiten. Denn erforderlich ist,\ndass die betreffenden Methode als wirtschaftlich vernünftige,\nsachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des\nBisherigen erscheint und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung\ngebilligten Ziele hält (vgl. BGH, GRUR 1988, 838, 839 -\nKfz-Versteigerung; BGH, GRUR 1998, 585, 586 - Lager-Verkauf; GRUR\n2000, 1087, 1089 - Ambulanter Schlussverkauf). Auch wenn dabei kein\nzu strenger Maßstab angelegt werden darf (BGH, GRUR 1984, 664, 665\n- Winterpreis; GRUR 1998, 585, 586 - Lager-Verkauf; GRUR 2000,\n1087, 1089 - Ambulanter Schlussverkauf) und der Aspekt der\nFortentwicklung gerade nach der Aufhebung des Rabattgesetzes zu\nbeachten ist (vgl. a. Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 29a), lässt\nsich das hinsichtlich einer aus besonderem Anlass vorgenommenen,\ndas gesamte Warensortiment betreffenden und auf nur vier Tage\nbegrenzten allgemeinen Preissenkung von 20% aber nicht sagen.\nWollte man eine derartige Aktion, die nach herkömmlicher Auffassung\neindeutig unzulässig ist, als eine wirtschaftlich vernünftige,\nsachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des bislang\nbereits Branchenüblichen ansehen, würde das nämlich zu einer\nAushöhlung des Sonderveranstaltungsverbots führen mit der Folge,\ndass der weiterhin geltende § 7 UWG praktisch nicht mehr,\njedenfalls aber kaum noch Anwendung fände. Eine derartige\nVerkaufsveranstaltung kann deshalb nicht als gesunde\nFortentwicklung des Bisherigen angesehen werden; sie stellt\nvielmehr einen Verstoß gegen die Gesetzesintention dar, dass kein\nSog geschaffen werden soll, dem sich viele Kunden nicht entziehen\nkönnen und der die Mitbewerber zum Nachziehen um jeden Preis\nveranlasst. Dem einzelnen Gewerbetreibenden soll nach der\nGesetzesintention nicht erlaubt sein, durch regelwidrige\nVerkaufsveranstaltungen dem Publikum die Vorstellung besonderer\nKaufvorteile zu vermitteln, damit einen Vorsprung vor seinen\nMitbewerbern zu erlangen und diese zu entsprechenden Reaktionen mit\nder Gefahr unwirtschaftlicher gegenseitiger Übersteigerungen zu\nveranlassen (vgl. BGH, GRUR 1980, 112, 113 - Sensationelle\nPreissenkungen; Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 6). Der Sinn und\nZweck der Vorschrift liegt - was in der gegenwärtigen Diskussion\nhäufig vernachlässigt wird - insoweit gerade auch darin, die\nWettbewerber vor Regelübertretungen durch Mitbewerber zu schützen.\nEs sollen gleiche Bedingungen für alle Wettbewerber gelten und der\nrechtstreue Mitbewerber, der sich an die Regeln hält, soll nicht\nbenachteiligt werden, zumal sein Wettbewerbsnachteil erheblich sein\nkann. Das gilt nach wie vor, und das Gesetz ist nicht etwa deshalb\nhinfällig, weil Verstöße dagegen Verbrauchern punktuell günstig\nsind.\n\n68\n\nDa es noch im Jahre 1986 und auch in der Folgezeit bis heute aus\nGründen des Gemeinwohls als schutzwürdiges Ziel angesehen worden\nist, die angesprochenen Sogwirkungen zu verhindern, die auch die\nnicht zu unterschätzende Gefahr mit sich bringen, dass bestimmte\nUnternehmen ihre Ausgangspreise künstlich hoch ansetzen, um\nanschließend die Kunden mit Rabatten zu ködern, vermag der Senat\nder Antragsgegnerin auch nicht in ihrer Auffassung zu folgen, dass\naus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 Abs. 1 GG) eine\nanderweitige, restriktivere Auslegung des § 7 UWG geboten ist. Die\nVerfassungsmäßigkeit des § 7 UWG ist - soweit ersichtlich - bisher\nauch nicht in Zweifel gezogen worden.\n\n69\n\nDer vorstehenden Beurteilung des Streitfalles stehen die von der\nAntragsgegnerin angeführten Entscheidungen nicht entgegen:\n\n70\n\nDer dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 13.\nFebruar 2002 (GRUR 2002, 460 = WRP 2002, 468) zugrunde liegende\nFall unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden dadurch, dass\ndort ein zeitlich nicht begrenzter Barzahlungsrabatt angekündigt\nworden war, und zwar auch nur in Höhe von 10%. Zudem hat das\nOberlandesgericht Frankfurt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass\nsich der Eindruck einer außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs liegenden Verkaufsveranstaltung unter Umständen\ndaraus ergeben könne, dass die Veranstaltung im Hinblick auf Art\nund Umfang aus Sicht der Verbraucher nur \"vorübergehender Natur\"\nist, etwa weil das gesamte Sortiment mit einem deutlichen\nPreisabschlag angeboten wird, der bei normaler Kalkulation nicht\nauf Dauer angelegt sein kann.\n\n71\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom\n24. Januar 2002 (OLGR 2002, 180) eine Werbung mit einem\naltersabhängigen Rabatt auf Brillengestelle - bis zu 100% Rabatt -\nbei gleichzeitigem Erwerb von Korrekturgläsern nur deshalb keinen\nVerstoß gegen § 7 UWG gesehen, weil die betreffende Werbung gerade\nkeinen Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung enthielt. Es hat in\ndiesem Zusammenhang ausdrücklich betont, dass es mangels\nanderweitiger Anhaltspunkte ein wichtiges Indiz für die Beurteilung\ndes Vorliegens einer Sonderveranstaltung ist, ob die besonderen\nVorteile zeitlich begrenzt angeboten werden (OLGR 2002, 180, 181).\nDas entspricht der Auffassung des beschließenden Senats.\n\n72\n\nDas weitere Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März\n2002 (WRP 2002, 580 = GRUR 2002, 906) befasst sich allein mit der\nvon der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelten Fallgruppe des\nübertriebenen Anlockens und den diesbezüglichen Auswirkungen der\nAufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung. Dass mit der\nAufhebung des Rabattgesetzes eine inhaltliche Neubestimmung des\nSonderveranstaltungsrechts verbunden sei, hat das Oberlandesgericht\nStuttgart entgegen den dahingehenden Ausführungen der\nAntragsgegnerin in seiner vorzitierten Entscheidung keineswegs zum\nAusdruck gebracht.\n\n73\n\nDas im Verhandlungstermin angesprochene Urteil \"Kopplungsangebot\nI\" des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 (I ZR 173/01) ist zu §§\n1, 3 UWG ergangen und betrifft allein die Frage der Zulässigkeit\nvon Kopplungsangeboten. Demgemäß befasst sich der Bundesgerichtshof\nin dieser Entscheidung auch nur mit den Auswirkungen der Aufhebung\nder Zugabeverordnung in Bezug auf die vorgenannten Vorschriften.\nSoweit der Bundesgerichtshof dort ausgeführt hat (Urteil vom\n13.06.2002 - I ZR 173/01, Umdr. Seite 10), der mit der Aufhebung\nder Zugabeverordnung zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille\nmüsse sich auch darin niederschlagen, was im Rahmen des § 1 UWG als\nsittenwidrig anzusehen sei, er könne nicht dadurch unterlaufen\nwerden, dass die Sachverhalte, die in der Vergangenheit unter die\nZugabeverordnung gefallen seien, unverändert - nunmehr als\nWettbewerbsverstöße nach § 1 UWG - verfolgt werden könnten, gilt\nentsprechendes zwar auch für Rabatte. § 1 UWG darf nicht dazu\nbenutzt werden, die Rabattgewährung als solche zu verbieten. Eine\nAnwendung der Generalklausel des § 1 UWG kommt insoweit nur in\nBetracht, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten. Im\nStreitfall geht es jedoch nicht um die Anwendung des § 7 Abs. 1\nUWG. Diese Vorschrift verlangt keine besonderen\nUnlauterkeitsumstände.\n\n74\n\nAbschließend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der\nBundesgerichtshof kürzlich mit Beschluss vom 11. Juli 2002 (I ZR\n300/01) die Revision eines Möbelunternehmens gegen eine\nEntscheidung des Landgerichts Dresden nicht angenommen hat, welcher\nfolgender Sachverhalt zugrunde lag (vgl. WRP 2002, 1105): Das\nbetreffende Möbelhaus hatte für einen verkaufsoffenen Sonntag eines\nregionalen Frühlingsfestes unter der Überschrift \"Sonntag\nverkaufsoffen! - Jetzt unschlagbare Preise! - Diese Angebote nur\ngültig am Sonntag, den 5. März\" einzelne preisreduzierte\nSonderangebote beworben. Das Landgericht hatte die Ankündigung nach\n§ 1 und § 7 UWG untersagt, weil durch die Beschränkung der\nPreisreduzierung auf einen Tag bewusst bewirkt werde, dass der\nKunde unter Zeitdruck gesetzt werde. Der Kunde habe keine\nMöglichkeit, innerhalb der nur fünfstündigen Öffnungszeit andere\nAngebote ausreichend zu prüfen. Im Übrigen verstoße die Werbung\ngegen das geltende Verbot der Sonderverkaufsaktionen im\nEinzelhandel. Gerade ein derartiger Sonderverkauf, der aus dem\nüblichen Geschäftsverkehr herausfalle, werde mit der auf den\nkonkreten Anlass des Frühlingsfestes bezogenen\nPreisreduzierungswerbung angekündigt. Das hat der Bundesgerichtshof\ndurch die Nichtannahme der Revision gebilligt, was dafür spricht,\ndass auch er dem Umstand einer zeitlichen Begrenzung nach wie vor\ndurchaus eine wichtige Bedeutung beimisst.\n\n75\n\nd)\n\n76\n\nIn Anbetracht der Tatsache, dass die Antragsgegnerin mit der\nGewährung eines Preisnachlasses in Höhe von 20% für alle Waren und\ndamit mit einer besonders günstigen Einkaufsgelegenheit für den\nAbsatz ihres gesamten Warensortiments warb, kann nicht zweifelhaft\nsein, dass es - auch in den Augen des Verkehrs - Zweck der\nbeanstandeten Veranstaltung war, durch die Gewährung\naußergewöhnlicher Sparvorteile in besonderer Weise der\nBeschleunigung des Warenabsatzes der Antragsgegnerin zu dienen. Die\nVerkaufsveranstaltung diente damit der Beschleunigung des\nWarenabsatzes und sie erweckte auch den Eindruck besonderer\nKaufvorteile.\n\n77\n\ne)\n\n78\n\nAnlässlich der beanstandeten Verkaufsveranstaltung wurden - was\ngemäß § 7 Abs. 2 UWG zulässig gewesen wäre - auch nicht nur\nSonderangebote angeboten. Denn der von der Antragsgegnerin\nangekündigte und gewährte Preisnachlass von 20% betraf das gesamte\nWarensortiment der Antragsgegnerin. Erstreckt sich eine\nVerkaufsofferte auf das gesamte Sortiment des Anbieters, kann keine\nRede davon sein, dass lediglich einzelne nach Güte und Preis\ngekennzeichnete Waren zum Verkauf gestellt werden (vgl.\nKöhler/Piper, a.a.0., § 7 Rdnr. 47 m.w.N.).\n\n79\n\nf)\n\n80\n\nEine wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb\nbilligenswerte Fortentwicklung des bislang bereits Branchenüblichen\nlässt sich auch nicht im Hinblick auf das besondere Ereignis der\nEuroeinführung damit begründen, dass die hier streitige Maßnahme\nnur bargeldlose Zahlungen erfasste und insofern - abgesehen von dem\nüblichen Zweck aller Sonderveranstaltungen, den Absatz zu fördern -\neine nach dem 1. Januar 2002 sachgerechte Beeinflussung der\nZahlungsart bezweckte (a.A. Erdmann, Skript einer\nVortragsveranstaltung, Anlage L 23). Zwar ist in diesem\nZusammenhang zu beachten, dass sich mit der Einführung des Euro zum\n2. Januar 2002 und der parallel bis Ende Februar 2002 weiter\ngeltenden alten Währung dem Einzelhandel und mit ihm der\nAntragsgegnerin als großem Einzelhandels-Unternehmen eine besondere\nAufgabe stellte. Der gesamte deutsche Einzelhandel hatte sich der\nfreiwilligen Selbstverpflichtung unterworfen, die DM gegen\nWechselgeld in Euro weiterhin bis mindestens zum 28. Februar 2002\nanzunehmen (vgl. Anlage ROP 5). Bereits im Vorfeld der\nWährungsumstellung waren verschiedenste Aufgaben zu bewältigen\n(doppelte Auszeichnung, Schulung des Kassenpersonals, Bevorratung\ndes neuen Geldes etc.). Für den Einzelhandel bestand dabei die\nbesondere Problematik, dass die mit der Währungsumstellung und des\nerforderlichen Vorhaltens von zwei parallelen Währungen verbundenen\nProblem zum damaligen Zeitpunkt nicht genau abzuschätzen waren; es\nwar für den Einzelhandel ungewiss, welche geschäftlichen\nBelastungen auf ihn im Zuge der Einführung der neuen Währung im\nEinzelnen zukamen (Engpässe beim Wechselgeld, Falschgeld,\nUnerfahrenheit im Zusammenhang mit der Rückgabe von Wechselgeld).\nVor all diesen Problemen stand aber nicht nur die Antragsgegnerin,\nsondern der gesamte Einzelhandel, wobei dieser die praktischen\nProbleme der doppelten Währung dann auch tatsächlich ohne\nSchwierigkeiten bewältigte, obwohl sich der Übergang auf den Euro\nin unerwarteter Weise sogar auf die ersten beiden Wochen des Jahres\nkonzentriert hat. Auch sah sich kein einziger weiterer Händler zu\neiner ähnlichen Maßnahme wie die Antragsgegnerin veranlasst. Ferner\ngab die Antragsgegnerin mit dem von ihr gewährten Rabatt von\nimmerhin 20%, also 1/5 des regulären Verkaufspreises, nicht etwa\nbloß die durch die bargeldlose Zahlung erzielte Ersparnis weiter.\nVielmehr schaffte sie mit einer Rabattgewährung in Höhe von 20%,\ndie für einen erheblichen Teil der Verbraucher etwas Besonderes\ndarstellte, ersichtlich einen starken Kaufanreiz, und zwar in einer\nfür den gesamten Bekleidungshandel umsatzschwachen Zeit. Der von\nder Antragsgegnerin angekündigte Rabatt von 20% war insoweit\nzweifelsohne geeignet, Kunden von anderen Wettbewerbern abzuziehen\nund nicht nur innerhalb der Kundschaft der Antragsgegnerin die\nPräferenz auf die Kartenzahlung zu lenken. Zudem gab es auch für\ndie vorgenommene kurze Begrenzung der Aktion auf nur vier Tage\nkeinen plausiblen Grund. Denn es wurde seinerzeit erwartet, dass\nsich die Umstellung auf die neue Währung länger hinzieht. Mit den\nvon der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten war deshalb\nnicht nur innerhalb der ersten vier Verkaufstage des neuen Jahres\nzu rechnen. Aufgrund der freiwilligen Selbstverpflichtung des\ndeutschen Einzelhandels bestand das Problem der doppelten Währung\nsogar bis zum 28. Februar 2002. Schließlich steht dem von der\nAntragsgegnerin angeführten Gesichtspunkt der sachgerechten\nBeeinflussung des Zahlungsverkehrs als dem primären Ziel ihrer\nAktion auch entgegen, dass sie die Aktion nach zwei Tagen auf alle\nZahlungsarten ausdehnte. Mit dem hierdurch entstehenden Sog\nvergrößerte sich das von ihr herausgestellte Problem, welches sie\nmit ihrer ersten Aktion angeblich lösen wollte, nur noch. Eine\nbilligenswerte Fortentwicklung des Bisherigen lässt sich unter\ndiesen Umständen nicht bejahen. Ob der Annahme einer solchen\nFortentwicklung überdies entgegensteht, dass sich die streitige\nMaßnahme auf ein einmaliges, sich jedenfalls in absehbarer Zeit\nnicht wiederholendes Ereignis bezog, wie dies das Landgericht\nangenommen hat, kann dahinstehen.\n\n81\n\nAus den vorstehenden Gründen kommt es auch nicht in Betracht, §\n7 Abs. 3 UWG, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind,\nanalog anzuwenden oder die in § 7 Abs. 3 UWG geregelten Ausnahmen\ndes Sonderveranstaltungsverbots gleichwie um einen\n\"übergesetzlichen Ausnahmetatbestand\" zu erweitern (so aber von\nErdmann, a.a.O., erwogen). § 7 Abs. 3 UWG ist eine abschließende\nAusnahmevorschrift. Eine analoge oder erweiternde Auslegung der\nVorschrift verbietet sich aus Gründen der Rechtssicherheit. Das\ngilt um so mehr, als eine solche Auslegung zu dem nicht tragbaren\nErgebnis führen würde, dass sich die Antragsgegnerin ohne zwingende\nNotwendigkeit in einer besonderen Situation gegenüber ihren\nMitbewerbern einen erheblichen, nicht gerechtfertigten\nWettbewerbsvorteil hat verschaffen können, obgleich ihre\nWettbewerber, die sich an die bestehenden Regeln gehalten haben, in\ngleicher Weise von der Währungsumstellung betroffen waren. Durch\nihr eigenmächtiges Verhalten hat sich die Antragsgegnerin einen\nunlauteren Vorteil gegenüber ihren sich an die Vorschrift haltenden\nund auf deren Geltung vertrauenden Mitbewerbern verschafft, zu\nderen Schutz § 7 UWG - wie bereits ausgeführt - dient. Hätte der\nGesetzgeber wegen des Ereignisses der Währungsumstellung besondere\nwettbewerbsrechtliche Ausnahmeregelungen zulassen wollen, hätte er\nsolche Regelungen treffen können, zumal die zu erwartenden Probleme\nfür den Einzelhandel bekannt waren.\n\n82\n\nSoweit Erdmann (a.a.O.) sich mit dem hier in Rede stehenden\n\"C&A-Euro-Service\" befasst, bezeichnet er die Bewertung der in\nRede stehenden Maßnahme als unzulässige Sonderveranstaltung\nausdrücklich als \"sicherlich vertretbar\" (Anlage L 23, Seite 17).\nAuch Erdmann betont in diesem Zusammenhang, dass die den Wettbewerb\nordnenden Normen des UWG zu beachten seien, solange sie Geltung\nhätten, und weist ferner - mit Recht - darauf hin, dass der\nWettbewerbsnachteil der sich daran haltenden Mitbewerber erheblich\nsein könne (Anlage L 23, Seite 17). Zwar bezeichnet er das\ngefundene Ergebnis dann doch vor dem Hintergrund der Aufhebung des\nRabattgesetze und der Einmaligkeit des Anlasses (Euroeinführung)\ndann trotzdem als \"gleichwohl fragwürdig\". Dieser Einschätzung fügt\ner allerdings sogleich hinzu, dass ein anderes Ergebnis nur \"schwer\nbegründbar\" sei. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ein\nanderes Ergebnis bei genauer Betrachtung der konkreten Umstände des\nFalles nicht zu rechtfertigen.\n\n83\n\n2.\n\n84\n\nDer beanstandete Wettbewerbsverstoß war - wie § 13 Abs. 2 Nr. 2\nUWG in materiell-rechtlicher Hinsicht fordert - schließlich auch\ngeeignet, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt wesentlich\nzu beeinträchtigen. Zum einen bietet grundsätzlich jede\n(unzulässige) Sonderverkaufsveranstaltung wegen der mit ihr in\nAussicht gestellten besonderen Vorteile typischerweise einen\nerheblichen Kaufanreiz für den angesprochenen Verkehr; zum anderen\nbesteht gerade deswegen die naheliegende Gefahr einer Nachahmung\ndurch andere Wettbewerber. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der\nAnkündigung und Durchführung von Sonderveranstaltungen liegt\ninsoweit die Annahme der Spürbarkeit grundsätzlich bereits deswegen\nnahe (vgl. BGH, GRUR 1999, 1120, 1121 - RUMMS; GRUR 2000, 1087,\n1089 - Ambulanter Schlussverkauf), wobei die Anreizwirkung im\nHinblick auf die Marktstellung der Antragsgegnerin, den nicht zu\nleugnenden Erfolg der Aktion und das durch die Veranstaltung\nhervorgerufene außerordentliche Öffentlichkeitsinteresse auch im\nvorliegenden Fall nicht bezweifelt werden kann. Unter den gegebenen\nUmständen lässt sich insoweit zwanglos feststellen, dass die\nAntragsgegnerin durch die beanstandete Werbung in nicht\nunerheblichem Umfang Nachfrage auf sich gezogen und damit eine\ndurchaus spürbare Beeinträchtigung ihrer Mitbewerber\nverursachte.\n\n85\n\nIII.\n\n86\n\nDie von der Antragsgegnerin - insbesondere im Hinblick auf Art.\n49 EG-Vertrag - vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken\nteilt der Senat nicht. Daran, dass das aus § 7 UWG folgende Verbot\nder Ankündigung und Durchführung einer auf die Dauer von vier Tagen\nbegrenzten, aus besonderem Anlass erfolgenden und auf das gesamte\nWarensortiment bezogenen 20-%igen Preissenkung nicht gegen den\nEG-Vertrag verstößt, kann kein ernsthafter Zweifel bestehen.\n\n87\n\nEs ist schon fraglich, ob hier überhaupt ein den\nAnwendungsbereich des Artikels 28 oder des Artikels 49 des\nEG-Vertrages berührender gemeinschaftsrechtlicher Bezug vorliegt.\nDenn die Antragsgegnerin ist ein im Inland ansässiges Unternehmen,\ndass seine Waren im Inland anbietet und verkauft und ihre im\nZusammenhang mit dem Warenverkauf stehenden Leistungen hierbei\ngegenüber den Kunden in ihren inländischen Warenhäusern erbringt.\nDass sich einige ihrer Warenhäuser im grenznahen Gebiet zu\nbenachbarten EU-Mitgliedsstaaten befinden und auch Angehörige der\nbetreffenden Mitgliedsstaaten zu ihren Kunden zählen, dürfte ohne\nrechtliche Bedeutung sein. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen.\n§ 7 Abs. 1 UWG regelt nämlich lediglich sog. Verkaufsmodalitäten,\ndie gleichermaßen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer\ngelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und zwar ungeachtet\ndes Umstandes, ob der Absatz inländischer Erzeugnisse oder\nderjenige von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten betroffen\nist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die\nAnwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte\nVerkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, in diesem Fall\nnicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar\noder mittelbar, tatsächlich oder potentiell i. S. von Art. 28\nEG-Vertrag zu behindern (EuGH, Urteil vom 24.11.1993 - Rs C-267/91,\nGRUR 1994, 296 - Keck und Mithouard). Art. 28 EG-Vertrag steht\ndeshalb § 7 UWG nicht entgegen (Köhler/Pieper, a.a.O., Einf Rdnr.\n70 u. § 7 Rdnr. 3; vgl. in diesem Zusammenhang auch: BGH, GRUR\n1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II - zum früheren\n§ 6 e UWG; BGH, GRUR 1995, 515, 518 - 2 für 1-Vorteil - zu § 1\nRabattG). Die \"Keck\"-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\ngilt nach wie vor (vgl. Köhler/Pieper, a.a.O., Einf Rdnr. 69 f); in\nder von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen, in der Rechtssache\nC-405/98 ergangenen Entscheidung vom 8. März 2001 (GRUR Int. 2001,\n553 - Gourmet International Products) hat sich der Europäische\nGerichtshof nicht von ihr distanziert. Vielmehr betraf diese\nEntscheidung den Sonderfall eines vollständigen Verbotes, welches\ndie Hersteller und Importeure im Wesentlichen an jeder Verbreitung\nvon Werbung hinderte, die sich an Verbraucher richtete. Der\nEuropäische Gerichtshof sah dieses Verbot als geeignet an, den\nMarktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten stärker zu\nbehindern als für inländische Erzeugnisse. Ein vergleichbarer\nSachverhalt liegt hier nicht vor.\n\n88\n\nDer Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft ist\nentgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht\nbetroffen. Denn es geht hier um kein grenzüberschreitendes\nDienstleistungsangebot der Antragsgegnerin. Der von der\nAntragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des Europäischen\nGerichtshofs vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93 (WRP\n1995, 801- Alpine Investment) lag ebenfalls ein völlig anderer\nSachverhalt zu Grunde. In dem betreffenden Fall ging es um eine\nnationale Regelung, die es zum Schutz des Vertrauens der\nKapitalanleger untersagte, in anderen Ländern ansässigen\npotentiellen Kunden unaufgefordert telefonische Dienstleistungen im\nZusammenhang mit Kapitalanlagen in Warentermingeschäften, also\nFinanzdienstleistungen und damit echte Dienstleistungen anzubieten.\nBezogen auf dieses Verbot hat der Europäische Gerichtshof\nfestgestellt, dass es nicht den Regelungen der Verkaufsmodalitäten\nentspreche, die nach der Rechtsprechung \"Keck und Mithouard\" dem\nAnwendungsbereich des Art. 28 EG-Vertrag entzogen seien (Rdnr. 36).\nAls Grund hierfür hat der Europäische Gerichtshof angeführt, dass\nein solches Verbot von dem Mitgliedsstaat ausgehe, in dem der\nLeistungserbringer ansässig sei, und nicht nur Angebote betreffe,\ndie er Leistungsempfängern gemacht habe, die im Gebiet dieses\nStaates ansässig seien oder sich dorthin begäben, um\nDienstleistungen entgegenzunehmen, sondern auch die Angebote an\nLeistungsempfänger in anderen Staaten. Aus diesem Grunde\nbeeinflusse es unmittelbar den Zugang im Dienstleistungsmarkt in\nden anderen Mitgliedsstaaten (Rdnr. 38). Das ist hier aber nicht\nder Fall, weil die Antragsgegnerin ihre im Zusammenhang mit dem\nWarenverkauf stehenden \"Einzelhandelsdienstleistungen\" im Inland\nerbringt. Die von der Antragsgegnerin beantragten Vorlage an den\nEuropäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EG-Vertrag kommt deshalb,\nunabhängig von der Frage, ob sie nach Erledigung der Hauptsache\nüberhaupt noch möglich ist, nicht in Betracht.\n\n89\n\nC.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n91\n\nDer Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu (§ 574 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Zwar ist zu beachten, dass es sich bei\ndem vorliegenden Beschluss um eine Beschwerdeentscheidung\nhinsichtlich einer Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO\nhandelt, welche grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der\nErfolgsaussichten des Antragsbegehrens erfordert (vgl. BGHZ 67,\n343, 345). Auch ist zu bedenken, dass sich dann, wenn sich die\nHauptsache nicht erledigt und der Senat durch Urteil entschieden\nhätte, dieses Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im\nVerfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einem\nRechtsmittel nicht mehr unterlegen wäre (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\nGleichwohl ist im Streitfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde\nausnahmsweise geboten. Denn im Hinblick auf den Umstand, dass der\nAntragsteller - wie der Senat in seinem am heutigen Tage in dem\nVerfahren 20 W 35/02 verkündeten Beschluss ausgeführt hat - trotz\nder übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 890 ZPO gegen\ndie Antragsgegnerin vollstrecken kann, im\nZwangsvollstreckungsverfahren aber nicht geprüft werden kann, ob\ndie einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist, ist im\nvorliegenden Verfahren nicht bloß summarisch zu prüfen gewesen, ob\ndas Antragsbegehren zulässig und begründet war. Die Frage, ob das\nAntragsbegehren begründet war, hängt maßgeblich von der bisher\nhöchstrichterlich nicht entschiedenen Frage ab, welche Auswirkungen\ndie Abschaffung des Rabattgesetzes auf die Auslegung des § 7 UWG\nhat. Diese Frage hat - über die Entscheidung des vorliegenden\nEinzelfalles hinaus - grundsätzliche Bedeutung.\n\n92\n\nDer Streitwert für die erste Instanz ist in Abänderung (§ 25\nAbs. 2 Satz 2 GKG) der im landgerichtlichen Urteil erfolgten\nStreitwertfestsetzung auf 60.000 Euro festgesetzt worden. Für die\nBemessung des Streitwerts des Unterlassungsantrags ist auf das\nInteresse eines gewichtigen Mitbewerbers an der Durchsetzung des\nUnterlassungsbegehrens abzustellen (vgl. BGH, WRP 1998, 741, 742 -\nVerbandsinteresse). Hiervon ausgehend wird erst ein Streitwert von\n60.000 Euro der Bedeutung des Unterlassungsbegehrens des\nAntragstellers gerecht. Dieser Wert, der für die Parallelsache 20 U\n81/02 von Anfang an unbeanstandet geblieben ist, ist in der\nBerufungsverhandlung zur Diskussion gestellt worden und hat dort\nkeinen Widerspruch gefunden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-29/20-u-82-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":42},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-29/20-u-82-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295674","retrieved":"2026-07-09 03:17:58.017485+00:00"}}