{"status":"available","doknr":"OLD295675","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1029.20U81.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-29","aktenzeichen":"20 U 81/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand :\n\n2\n\nDie Antragsgegnerin ist ein bekanntes deutsches\nTextileinzelhandelsunternehmen. Sie vertreibt in bundesweit 184\nWarenhäusern hauptsächlich Bekleidung, aber auch Schuhe, Schmuck,\nSonnenbrillen, Accessoires, Sportartikel, Spielzeug,\nGeschenkartikel und andere Waren. Am 2. Januar 2002 warb sie\nbundesweit in großformatigen Zeitungsanzeigen mit folgenden\nAngaben:\n\n3\n\n \n\n4\n\n\"Bargeldlos einfach: der\nEuro-Service von C & A\n\n5\n\n \n\n6\n\n20 % Rabatt\n\n7\n\n \n\n8\n\nbei Zahlung mit EC- oder\nKreditkarte.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDer C & A Euro-Service: 2.1. -\n5.1.2002\"\n\n11\n\nAm unteren Rand der Anzeige waren hierbei verschiedenen EC- und\nKreditkarten-Symbole abgebildet, aus denen sich ergab, welche\nKarten zur bargeldlosen Zahlung genutzt werden konnten. Wegen der\nkonkreten Ausgestaltung der Anzeige wird auf die zu den Akten\ngereichte Zeitungsseite (Anlage AST 1 = Bl. 5 GA) verwiesen.\n\n12\n\nDer Antragsteller ist ein eingetragener Verein von\nGewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden, der\nsatzungsgemäß unlauteren Wettbewerb bekämpft. Zu seinen Mitgliedern\ngehören u. a. die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf sowie\nzahlreiche Einzelhandelsunternehmen und Einzelhandelsverbände. Der\nAntragsteller beanstandet die vorstehende Werbung der\nAntragsgegnerin als Ankündigung einer nach § 7 Abs. 1 UWG\nunzulässigen Sonderveranstaltung. Er beantragte deshalb nach\nerfolgloser Abmahnung am 2. Januar 2002 den Erlass einer\neinstweiligen Verfügung gegen die \"C & A Mode, ges. vertreten\ndurch den Geschäftsführer, B., D.\", woraufhin die 12. Zivilkammer\ndes Landgerichts Düsseldorf dieser durch Beschlussverfügung vom\nselben Tage (12 O 2/02 = 34 O 13/02) unter Androhung von\nOrdnungsmitteln untersagte,\n\n13\n\n \n\n14\n\nim geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken anzukündigen:\n\n15\n\n \n\n16\n\n'Bargeldlos einfach: der Euro-Service\nvon C & A\n\n17\n\n \n\n18\n\n20 % Rabatt\n\n19\n\n \n\n20\n\nbei Zahlung mit EC- oder\nKreditkarte.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDer C & A Euro-Service: 2.1. -\n5.1.2002'\n\n23\n\n \n\n24\n\nund/oder\n\n25\n\n \n\n26\n\neinen so angekündigten Verkauf\ndurchzuführen.\n\n27\n\nDiese im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche\neinstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 3. Januar 2002\nim Hause B. in D., in dem die Antragsgegnerin geschäftsansässig\nist, zugestellt. Auf einen von dritter Seite gestellten\nVerfügungsantrag erließ das Landgericht Düsseldorf wegen der\neingangs beschriebenen Werbung der Antragsgegnerin am 3. Januar\n2002 eine weitere einstweilige Verfügung (12 O 4/02 = 34 O 14/02),\ndie der Antragsgegnerin ebenfalls 3. Januar 2002 zugestellt\nwurde.\n\n28\n\nAls Reaktion auf die einstweiligen Verfügungen beschloss die\nAntragsgegnerin, an den nächsten beiden Tagen, also am 4. und 5.\nJanuar 2002, eine generelle Preisreduzierung von 20% - unabhängig\nvon der Bezahlungsart - für alle Kunden zu gewähren, was sodann\nauch geschah. Der Antragsteller erwirkte hiergegen am 4. Januar\n2002 eine weitere einstweilige des Landgerichts Düsseldorf.\n\n29\n\nGegen die hier in Rede stehende einstweilige Verfügung vom 2.\nJanuar 2002 hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und die\nfunktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer gerügt, woraufhin das\nVerfahren an die zuständige Kammer für Handelssachen des\nLandgerichts Düsseldorf verwiesen worden ist.\n\n30\n\nDer Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass die hier\nbeanstandete Aktion der Antragsgegnerin in ihrer ursprünglichen\nAusgestaltung aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung und der\nAnkündigung bzw. Gewährung eines generellen Preisnachlasses von 20%\nfür Kartenzahler einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG dargestellt\nhabe.\n\n31\n\nEr hat beantragt,\n\n32\n\ndie einstweilige Verfügung vom 2.\nJanuar 2002 zu bestätigen.\n\n33\n\nDie Antragsgegnerin hat beantragt,\n\n34\n\nunter Aufhebung der einstweiligen\nVerfügung vom 2. Januar 2002 den auf ihren Erlass gerichteten\nAntrag zurückzuweisen.\n\n35\n\nSie hat geltend gemacht: Es sei unklar gewesen, ob der\nVerfügungsantrag gegen die C & A Mode GmbH oder sie selbst\ngerichtet gewesen sei. Außerdem habe es am erforderlichen\nVerfügungsgrund gefehlt, weil das summarische Eilverfahren\nangesichts der ungewissen Rechtslage nach Aufhebung des\nRabattgesetzes ungeeignet gewesen sei. Darüber hinaus habe auch der\ngeltend gemachte Verfügungsanspruch nicht bestanden. Es habe kein\nVerstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG vorgelegen, weil diese Vorschrift nach\nAufhebung des Rabattgesetzes auf reine Rabattveranstaltungen nicht\nmehr anwendbar sei. Die freie Gewährung von Rabatten gehöre nach\ndem Willen des Gesetzgebers nunmehr zu dem regelmäßigen\nGeschäftsverkehr, so dass die beanstandete Aktion schon deshalb\nkeine Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 UWG gewesen sei. Auch\nsei die Werbung für ihre Aktion nicht übertrieben gewesen, weil es\nsich nur um eine an einem einzigen Tag geschaltete Werbung\ngehandelt habe, die sich im Rahmen der bei ihr üblichen Werbung\ngehalten habe und ohne jede Übertreibung gewesen sei. Aus der\nzeitlichen Begrenzung der Aktion lasse sich deren\nWettbewerbswidrigkeit ebenfalls nicht ableiten; die Befristung sei\nvielmehr sowohl für sie selbst als auch für den Kunden notwendig\ngewesen.\n\n36\n\nMit Urteil vom 27. März 2002 hat die 4. Kammer für Handelssachen\ndes Landgerichts Düsseldorf die Verbotsverfügung aufrechterhalten\nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag des\nAntragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei\nzulässig und begründet. Die einstweilige Verfügung sei der\nAntragsgegnerin wirksam zugestellt und damit ordnungsgemäß\nvollzogen worden. Das Verfügungsverfahren sei auch durchaus\ngeeignet, einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu gewähren. In der\nSache stehe dem Antragsteller der geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 1 UWG zu, da es sich bei der\nbeanstandeten Aktion um eine wettbewerbswidrige Sonderveranstaltung\nhandele. Die Gewährung eines das gesamte Sortiment umfassenden\nallgemeinen Preisnachlasses in Höhe von 20 % stelle dem Grundsatz\nnach eine Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs dar.\nDies gelte um so mehr, als diese besondere Verkaufspraktik der\nAntragsgegnerin nur für einen Zeitraum von wenigen Tagen habe\ngeschehen sollen und geschehen sei und ausdrücklich im Zusammenhang\nmit dem besonderen Ereignis der Währungsumstellung durchgeführt\nworden sei. Von in der hier in Rede stehenden Branche teilweise\nüblichen \"Vor-Schlussverkäufen\" habe sich die beanstandete\nSonderveranstaltung der Antragsgegnerin erheblich unterschieden.\nDie Aufhebung des Rabattgesetzes stehe der Einstufung als\nunzulässige Sonderveranstaltung nicht entgegen, weil sie nicht auf\ndie völlige Freigabe jeglicher Rabattgewährung abziele. Auch sei\njenseits des Gesetzes zur Aufhebung des Rabattgesetzes nicht\nerkennbar, weshalb in der streitigen Aktion eine vernünftige und\nbilligenswerte Fortentwicklung des bisher branchenüblichen\nGeschäftsverkehrs zu sehen sein solle.\n\n37\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der\nBerufung. Unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen\nVorbringens macht sie geltend, dass durch den Wegfall des\nRabattgesetzes auch das Recht der Sonderveranstaltungen gemäß § 7\nUWG neu zu interpretieren sei. Im Hinblick auf die vom Gesetz zur\nAufhebung des Rabattgesetzes geschaffene grundsätzliche\nRabattankündigungs- und Rabattgewährungsfreiheit könne die\nstreitgegenständliche Verkaufsveranstaltung nicht in den\nVerbotsbereich des § 7 Abs. 1 UWG einbezogen werden. Dieses\nErgebnis folge auch aus einer gebotenen verfassungskonform\neinschränkenden Interpretation des Sonderveranstaltungsrechts.\nZudem sei ein Verbot, auf das gesamte Sortiment für die Dauer von\nmehreren Tagen einen 20%igen Rabatt anzukündigen und zu gewähren,\nauch (zumindest) mit Art. 49 EG-Vertrag nicht vereinbar. Im Übrigen\nsei die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß vollzogen\nworden.\n\n38\n\nDer Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der\nAnknüpfung der beanstandeten Aktion an die Euroumstellung, welche\nbeendet ist, hat er allerdings das Verfahren in der Hauptsache für\nerledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung\nwidersprochen.\n\n39\n\nSie beantragt,\n\n40\n\ndas angefochtene Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf abzuändern und unter Aufhebung der\neinstweiligen Verfügung vom 2. Januar 2002 den Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,\n\n41\n\nhilfsweise, die Sache dem Europäischen\nGerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung\nvorzulegen.\n\n42\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n43\n\nfestzustellen, dass sich das Verfügungsverfahren in der\nHauptsache erledigt hat.\n\n44\n\nEr ergänzt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen\nVortrag und macht geltend, dass durch die Begrenzung der\nbeanstandeten Verkaufsaktion auf vier Tage in extremer Weise ein\nVerkaufsdruck erzielt worden sei, der durch das Verbot von\nSonderveranstaltungen verhindert werden solle.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der\nParteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.\n\n46\n\nEntscheidungsgründe:\n\n47\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verfügungsbegehren\ndes Antragstellers war zulässig und begründet und hat sich nach\nAbschluss der Währungsumstellung durch Wegfall der\nWiederholungsgefahr erledigt, weshalb festzustellen gewesen ist,\ndass das Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.\n\n48\n\nI.\n\n49\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war\nzulässig.\n\n50\n\n1.\n\n51\n\nDie Bezeichnung der Antragsgegnerin in dem von Antragsteller\neingereichten Verfügungsantrag als \"C & A Mode\" steht unter den\ngegebenen Umständen einer ordnungsgemäßen Einreichung des\nVerfügungsantrages nicht entgegen.\n\n52\n\nAllerdings muss der Antragsgegner in der Antragsschrift gemäß §\n253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO so genau bezeichnet werden, dass kein Zweifel\nan seiner Person besteht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 253\nRdnr. 8). Handelsgesellschaften können nur unter ihrer Firma im\nRechtsverkehr auftreten; sie müssen deshalb unter ihrer Firma und\nmit ihrem Sitz bezeichnet sein (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 750\nRdnr. 12). Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB gehört zur Firma der KG der\nZusatz \"Kommanditgesellschaft\" oder eine diesbezügliche allgemein\nverständliche Abkürzung (z.B. \"KG\"). Hier fehlte zwar der\n\"KG\"-Zusatz. Auch deutete die Angabe \"ges. vertreten durch den\nGeschäftsführer\" bei isolierter Betrachtung auf eine GmbH hin.\nGleichwohl bestand vorliegend aber kein Zweifel daran, dass mit der\nim Passivrubrum bezeichneten \"C & A Mode, ges. vertreten durch\nden Geschäftsführer, B., D.\" die Antragsgegnerin gemeint war. Die\nBezeichnung des Antragsgegners in der Antragsschrift ist nämlich\nder Auslegung zugänglich, wobei insbesondere die Angabe des Klage-\nbzw. Verfügungsgrundes herangezogen werden kann (vgl.\nZöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 50 Rdnr. 6). Bei ungenauer\n(mehrdeutiger) äußerer Parteibezeichnung ist grundsätzlich die\nPerson als Partei anzusehen, die erkennbar durch die\nParteibezeichnung betroffen sein soll (vgl. Zöller/Vollkommer,\na.a.O., Vor § 50 Rdnr. 7). Es reicht aus, dass hinreichend\neindeutig erkennbar ist, wer mit der Klage oder - wie hier - der\nAntragsschrift als Beklagter oder Antragsgegner tatsächlich gemeint\nist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2001 - 2 W 48/01,\nUmdr. Seite 3; Anlage AST 3 im Verfahren 20 W 47/02). Lässt sich\ndas feststellen, ist eine ungenaue Parteibezeichnung unschädlich\nund kann jederzeit berichtigt werden (vgl. Zöller/Vollkommer,\na.a.O., Vor § 50 Rdnr. 7).\n\n53\n\nAngesichts der Umstände des vorliegenden Falles war hiervon\nausgehend eindeutig, und zwar auch und gerade für die\nAntragsgegnerin selbst, dass sich der Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung gegen die \"C & A Mode KG\" als dasjenige\nUnternehmen richtete, das unter der in der Antragsschrift\nangegebenen Adresse geschäftsansässig ist, in der Antragsschrift\nals \"eines der großen deutschen Textileinzelhandelsunternehmen\"\nbezeichnet wurde und das in Düsseldorf in der S. eine Filiale\nbetreibt. Der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung war\nferner eine Abmahnung seitens des Antragstellers vorausgegangen,\ndie von der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom\n2. Januar 2002 beantwortet worden war (vgl. Anlage AST 2, Bl. 6 - 9\nGA). Außerdem hatte die Antragsgegnerin auch eine Schutzschrift\neingereicht. Aufgrund dieser Gegebenheiten konnte kein Zweifel\ndaran bestehen, dass mit der Angabe \"C & A Mode, ges. vertreten\ndurch den Geschäftsführer, B., D.\" die Antragsgegnerin und nicht\netwa die bereits seit Ende 1992 nicht mehr in Düsseldorf\ngeschäftsansässige \"C & A Mode GmbH\" gemeint war. Dass sich die\nVerwaltung der in Berlin geschäftsansässigen \"C & A Mode GmbH\"\nnach den Angaben der Antragsgegnerin Düsseldorf befindet und diese\nGesellschaft in Düsseldorf in der B. eine Zustelladresse für\nSendungen hat, die nicht an ihre Düsseldorfer Postfachadresse\nadressiert sind, vermag hieran nichts zu ändern.\n\n54\n\n2.\n\n55\n\nDer Antragsteller war gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG für den\nerhobenen Unterlassungsanspruch prozessführungsbefugt. Wie auch die\nAntragsgegnerin nicht in Zweifel zieht, ist er nach seinen\npersonellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande,\nseine satzungsgemäßen Aufgaben bei der Verfolgung des unlauteren\nWettbewerbs wahrzunehmen. Er erfüllt darüber hinaus unstreitig auch\ndas weitere Erfordernis, dass der Verband über eine erhebliche Zahl\nvon Gewerbetreibenden verfügen muss, die Waren gleicher oder\nverwandter Art auf demselben Markt vertreiben.\n\n56\n\n3.\n\n57\n\nDem Antrag fehlte schließlich auch nicht die erforderliche\nDringlichkeit. In Wettbewerbsstreitsachen wird die Dringlichkeit\ngemäß § 25 UWG in tatsächlicher Hinsicht vermutet. Diese Vermutung\nwar hier nach der gebotenen Interessenabwägung nicht widerlegt.\nDenn der Antragsteller verfolgte bedeutsame Interessen und die\nAngelegenheit war offensichtlich eilbedürftig, weil die\nbeanstandete Veranstaltung nur bis zum 5. Januar 2002 dauern\nsollte. Soweit die Antragsgegnerin meint, im Streitfall sei das\nVerfügungsverfahren als summarischen Eilverfahren im Hinblick auf\ndie durch die Abschaffung des Rabatgesetzes entstandene \"ungewisse\nRechtslage\" ungeeignet gewesen, kann dem nicht beigetreten werden.\nWie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend\nausgeführt hat, konnten die sich hier stellenden Rechtsfragen\ndurchaus auch in einem Verfügungsverfahren entschieden werden.\nZudem würde es auch zu unhaltbaren Ergebnissen führen, wenn nach\nAbschaffung des Rabattgesetzes der Verfügungsgrund bei auf § 7 Abs.\n1 UWG gestützten Verfügungsanträgen stets entfallen würde. Das\nhätte nämlich zur Folge, dass Wettbewerber während des unter\nUmständen recht langen Zeitraum bis zu einer Entscheidung im\nHauptsacheverfahren ohne die Gefahr einer Bestrafung gegen § 7 UWG\nverstoßen könnten. Im Entscheidungsfall bestand keinerlei Aussicht,\nim Klageverfahren ein Verbot der bis zum 5. Januar 2002 befristeten\nVeranstaltung zu erreichen.\n\n58\n\nII.\n\n59\n\nDie einstweilige Verfügung ist der Antragsgegnerin innerhalb der\nVollziehungsfrist wirksam zugestellt worden.\n\n60\n\nDie Beschlussverfügung wurde der Antragsgegnerin am 3. Januar\n2002 im Hause B. in D., in welchem sie geschäftsansässig ist,\nzugestellt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war diese\nZustellung wirksam. Der Antragsteller hat gemäß § 170 ZPO a.F. der\nAntragsgegnerin eine beglaubigte Ausfertigung der ihm vom\nLandgericht erteilten Ausfertigung der Beschlussverfügung\naushändigen lassen. Sie bestand aus zwei zusammengehefteten\nBlättern, von denen nur das zweite Blatt, auf welchem sich der\nletzte Teil des Unterlassungsgebotes sowie die\nOrdnungsmittelandrohung, die Kostenentscheidung, die\nStreitwertfestsetzung und der Ausfertigungsvermerk des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle befanden, den\nBeglaubigungsvermerk des Rechtsanwalts (§ 170 Abs. 2 ZPO a.F.)\naufwies, während ein solcher auf dem ersten Blatt fehlte. Letzteres\nstand einer ordnungsgemäßen Beglaubigung jedoch nicht entgegen. Für\ndie beglaubigte Abschrift ist nämlich eine besondere Form nicht\nvorgeschrieben (vgl. BGH, NJW 1974, 1383, 1384). Besteht die zu\nbeglaubigende Abschrift - wie hier - aus mehreren Blättern, ist es\ndeshalb für eine wirksame Beglaubigung nicht von vornherein\nerforderlich, dass jedes Blatt für sich beglaubigt wird. Es genügt\nvielmehr, wenn sich der von dem Rechtsanwalt eigenhändig\nunterzeichnete Beglaubigungsvermerk bei vernünftiger und nicht\nförmelnder Betrachtungsweise unzweideutig auf den ganzen Inhalt der\nzugestellten Abschrift erstreckt (vgl. OLG München, WRP 1976, 566,\n567 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist es bereits als ausreichend\nangesehen worden, dass sich der Beglaubigungsvermerk lediglich auf\ndem ersten von zwei durch einfache, jederzeit lösbare Heftklammer\nverbundenen Blättern der Abschrift befand (OLG München, WRP 1976,\n566, 567). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es genügt,\nwenn der Beglaubigungsvermerk auf einem mit der Abschrift derart\nverbundenen Blatt angebracht ist, dass eine körperliche Verbindung\nals dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung - wie\nbeim Heften mit Heftmaschine - zu lösen ist (BGH, NJW 1974, 1383,\n1384). Danach kann es im Streitfall keinem Zweifel unterliegen,\ndass die der Antragsgegnerin ausgehändigte Abschrift der\nBeschlussverfügung ordnungsgemäß beglaubigt war. Denn der\nBeglaubigungsvermerk befand sich auf dem zweiten Blatt und die\nbeiden Blätter waren mittels mehrer Heftklammern zu einer Einheit\nverbunden, wobei die Blätter nur unter Aufbiegung der sie\nverbindenden Heftklammern und damit durch Gewaltanwendung wieder zu\ntrennen waren. Dass die beiden Blätter zusammengehörten und sich\nder auf dem zweiten Blatt befindliche Beglaubigungsvermerk auch auf\ndas erste Blatt bezog, war damit aufgrund ihrer körperlichen\nVerbindung, welche als dauernd gewollt erkennbar war, aber auch\naufgrund des eindeutigen Sinnzusammenhanges der beiden Blätter\noffensichtlich. Dass die mit der Beschlussverfügung zugestellte\nAnlage AST 2 nicht beglaubigt war, ist unschädlich, weil sie nicht\nBestandteil der Beschlussverfügung war.\n\n61\n\nIII.\n\n62\n\nDas Unterlassungsbegehren des Antragstellers war auch sachlich\ngerechtfertigt. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem\nAntragsteller gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf\nUnterlassung der Ankündigung und Durchführung der angegriffenen\nVerkaufsaktion nach § 7 Abs. 1 UWG zustand. Nach dieser Vorschrift\nist es zu unterlassen, Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die\naußerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der\nBeschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck besonderer\nKaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen) anzukündigen oder\ndurchzuführen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit der\nDurchführung der in Rede stehenden Verkaufsaktion verstoßen. Denn\ndie beanstandete Veranstaltung war eine Sonderveranstaltung im\nSinne von § 7 Abs. 1 UWG (so auch Köhler in BB 2002, Heft 4 Seite\nI, Anlage AST 4).\n\n63\n\n1.\n\n64\n\nVon den Ausnahmefällen des § 7 Abs. 3 UWG (Winter- und\nSommerschlussverkauf, Jubiläumsverkauf) abgesehen, sind\nSonderveranstaltungen grundsätzlich verboten. Nach der\nLegaldefinition des § 7 Abs. 1 fällt unter den Begriff der\nSonderveranstaltung jede Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel, die\naußerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, der\nBeschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck der\nGewährung besonderer Kaufvorteile hervorruft. Ob die genannten\nVoraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach der\nVerkehrsauffassung (vgl. nur Köhler/Piper, Gesetz gegen den\nunlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 8 m.w.N.). Wie sonst\nauch, reicht es dabei aus, dass ein nicht unerheblicher Teil des\nangesprochenen Publikums aufgrund der gesamten Umstände des\nEinzelfalles zu der Erkenntnis gelangt, dass es sich bei der\nbetreffenden Verkaufsaktion um eine Sonderveranstaltung im Sinne\nvon § 7 Abs. 1 UWG handelt (BGH, GRUR 1980, 112, 114 -\nSensationelle Preissenkungen).\n\n65\n\nIm Streitfall ist dies bei Abwägung aller Umstände - mit dem\nLandgericht - zu bejahen:\n\n66\n\na)\n\n67\n\nVerkaufsveranstaltungen liegen außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise\nwie eine Unterbrechung des normalen, gewöhnlichen\nGeschäftsbetriebes wirken, d.h. nicht mehr als üblicher,\nregelmäßiger Geschäftsbetrieb erscheinen, sondern den Eindruck des\nEinmaligen, Unwiederholbaren entstehen lassen (vgl. Köhler/Piper,\na.a.0., § 7 Rdnr. 19). Eine Sonderveranstaltung ist insoweit\ndadurch gekennzeichnet, dass sie außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs stattfindet (BGH, GRUR 1998, 1046, 1047 -\nGeburtstagswerbung III; GRUR 2002, 177, 179 -\nJubiläumsschnäppchen). Sie muss sich aus der Sicht des Verkehrs von\nden Verkaufsformen absetzen, die sonst für die betreffende Branche\nüblich sind (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 Rdnr. 20 m.w.N.). Maßgebend\nsind hierbei die Intensität der Werbung und die Umstände der\nDurchführung des Verkaufs nach dessen Anlass, Umfang, Zeitdauer,\nZeitpunkt (Nähe zum Schlussverkauf) und Preisgestaltung (vgl.\nKöhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 20 m.w.N). Nach den jeweiligen\nVerhältnissen des Falles kann insbesondere die zeitliche Begrenzung\nder Verkaufsveranstaltung beim Verkehr den Eindruck einer außerhalb\ndes Üblichen liegenden Sonderverkaufsveranstaltung begründen; die\nBefristung ist ein Umstand von häufig entscheidender Bedeutung\n(Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 27; vgl. auch Großkomm-Jestaedt,\nUWG, § 7 UWG, Rdnr. 37). Eine zeitliche Befristung ruft beim\nVerkehr nämlich im Allgemeinen den Eindruck besonderer, sonst\nunwiederbringlich verlorener Vorteile hervor und legt damit beim\nPublikum den Gedanken nahe, eine besondere, den normalen\nGeschäftsverkehr unterbrechende Verkaufsveranstaltung finde statt\n(vgl. Großkomm-Jestaedt, UWG, § 7 UWG, Rdnr. 37; Köhler, a.a.O., §\n7 Rdnr. 8, 27 ff). Vor allem bei der Herausstellung von\nPreisvorteilen erweckt eine zeitliche Begrenzung regelmäßig den\nEindruck besonderer, nicht wiederholbarer Vorteile, was die Annahme\ndes Außergewöhnlichen der Aktion nahe legt (vgl. BGH, GRUR 1972,\n125, 126 - Sonderveranstaltung III; GRUR 1973, 653, 654 -\nFerienpreis; GRUR 1977, 791, 792 - Filialeröffnung; Köhler/Piper,\na.a.O., § 7 Rdnr. 29).\n\n68\n\nb)\n\n69\n\nDiese Maßstäbe sind - wovon das Landgericht mit Recht\nausgegangen ist - auch nach der mit Wirkung zum 25. Juli 2001\nerfolgten Aufhebung des Rabattgesetzes (Gesetz zur Aufhebung des\nRabattgesetzes Zugabeverordnung und zur Anpassung anderer\nRechtsvorschriften vom 23.07.2001, BGBl. I Seite 1663) anzuwenden.\nDas zuletzt durch das Gesetz zur Änderung wirtschafts-,\nverbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25.\nJuli 1986 (BGBl. I Seite 1169) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 neu\ngefasste Sonderveranstaltungsrecht gemäß §§ 7 und 8 UWG ist\nweiterhin geltendes Recht. Als solches ist es weiterhin zu\nbeachten. Aufgehoben worden sind lediglich das Rabattgesetz und die\nZugabeverordnung, bei denen es sich um Spezialgesetze handelte, die\nnicht Bestandteil des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nwaren. Zwar soll nach der Gesetzesbegründung durch die Aufhebung\ndes Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung die Freiheit der\nUnternehmer zur flexiblen Preisfestsetzung gestärkt werden, auch um\nneuartige Marktstrategien zu ermöglichen; derartige Marktstrategien\nmögen durch § 7 UWG behindert werden. Ungeachtet der hiermit\nbegründeten rechtspolitischen Kritik am Fortbestand der Vorschrift\n(vgl. Fezer in seinem Gutachten für das Bundesministerium der\nJustiz zur \"Modernisierung des deutschen Rechts gegen den\nunlauteren Wettbewerb auf der Grundlage einer Europäisierung des\nWettbewerbsrechts\", WRP 2001, 989, 1001/1002) berührt die Aufhebung\ndes Rabattgesetzes - wie der Senat bereits wiederholt festgestellt\nhat (Urt. v. 9.10.2001 - 20 U 57/0; Urt. v. 22.05.2002 - 20 U\n41/02) - das Recht der Sonderveranstaltungen nicht grundsätzlich\n(vgl. LG Chemnitz, WRP 2002, 589, 590; LG Dortmund, WRP 2002, 263;\nBerneke, WRP 2001, 615, 619/620; Borck, WRP 1124, 1131; Cordes, WRP\n2001, 867, 876; Heermann, WRP 2001, 855, 858; Heil/Dübbers, ZRP\n2001, 207, 209; Nordemann, NJW 2001, 2505, 2509). Der Gesetzgeber\nist ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Dr 14/5541, Anlage ROP\n1) bei der Abschaffung des Rabatgesetzes und der Zugabeverordnung\ndavon ausgegangen, dass die übrigen Lauterkeitsvorschriften, zu\ndenen auch § 7 UWG gehört, weiterhin anwendbar bleiben. So heißt es\nin der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Dr 14/5541, Seite 8, A\nIV 1) ausdrücklich (Unterstreichung hinzugefügt):\n\n70\n\n\"... Künftig wird zu beachten sein,\ndass in der grundsätzlichen Freigabe von Rabatten ein gewandeltes\nVerbraucherbild zum Ausdruck kommt. Die Rechtsordnung billigt damit\ndem Verbraucher zu, im Grundsatz selbst über Rabatte zu verhandeln\nund die wirtschaftlichen Folgen abzuschätzen, die sich aus\nderartigen Geschäften ergeben können. Unberührt bleibt davon die\nFrage, ob die Gewährung von Rabatten gegen die Vorschriften des UWG\noder anderer Gesetze verstößt. Dies lässt sie nur im Einzelfall\nbeurteilen.\"\n\n71\n\nFerner heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Dr\n14/5541, Seite 8, A I IV 2):\n\n72\n\n\"... Sie (Anm.: die Bundesregierung)\nerachtet ein generelles Rabattverbot wegen des gestiegenen\nBildungs- und Informationsniveaus und der erhöhten Sensibilität der\nVerbraucher nicht mehr als erforderlich. Der Schutz ihrer\nberechtigten Interessen wird durch die lauterkeitsrechtlichen\nVorschriften des UWG und durch die Preisangabenverordnung, die\nPreisklarheit und -wahrheit vorschreibt, in ausreichendem Maß\nsichergestellt. ...\"\n\n73\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin verfolgte die\nAufhebung des Rabattgesetzes auch nicht das Ziel, dass Recht der\nSonderveranstaltungen grundsätzlich neu zu bestimmen. Ausdrücklich\nheißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfes unter \"A.\nZielsetzung\", die Regelungen des Rabattgesetzes (von den übrig\nlauterkeitsrechtlichen Vorschriften ist keine Rede) entsprächen\nnicht mehr den heutigen Bedürfnissen von Wirtschaft und\nVerbrauchern. Ferner sei die Liberalisierung des Rabattgesetzes im\nHinblick auf die europäische Rechtsentwicklung im Bereich des\nelektronischen Handels geboten. Die Aufhebung des Rabatgesetzes und\nder Zugabeverordnung verhindere und beseitige bereits heute\nspürbare Wettbewerbsnachteile, die deutschen Unternehmen im\nVerhältnis zu ausländischen Wettbewerbern bei Fortbestand der\nrestriktiven rabatt- und zugaberechtlichen Bestimmungen entstehen\nwürden. All das bezieht sich nur auf das Rabattgesetz und die\nZugabeverordnung, welche allein aufgehoben worden sind. Der hier in\nRede stehende § 7 UWG ist hingegen trotz der schon damals am\nFortbestand dieser Vorschrift geübten Kritik weder geändert noch\naufgehoben worden.\n\n74\n\nAuch lässt sich aus dem Gesetzgebungsmotiv, im Zugabe- und\nRabattwesen eine Benachteiligung deutscher Unternehmen zu\nvermeiden, nicht herleiten, dass die Anwendung der allgemeinen\nVorschriften des deutschen Lauterkeitsrechts in Bezug auf Rabatte\nnicht zu strengeren Ergebnissen führen dürfe, als die\nRechtsanwendungen der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen\nUnion, und zwar im Sinne der Verbindlichkeit des niedrigsten\nSchutzniveaus in der Europäischen Union (vgl. Berneke, WRP 2001,\n615, 616; Nordemann, NJW 2001, 2505, 2509). Das ergibt sich aus den\nGesetzgebungsmaterialien selbst, in denen angeführt wird, dass im\nHinblick auf eine \"weitere Modernisierung des Rechts gegen den\nunlauteren Wettbewerb\" erst noch ein \"europäisches\nHarmonisierungskonzept\" erarbeitet werden solle (BT-Dr 14/5541,\nSeite 9, A VI). Solange das Lauterkeitsrecht in der Europäischen\nUnion nicht harmonisiert ist, führt das maßgebliche\nHerkunftslandprinzip immer zu einer Benachteiligung von Anbietern\nvon Waren und Leistungen aus einem Land mit einem höheren\nSchutzniveau. Es ist Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten darüber\nzu entscheiden, welchen Wert sie ihrem Schutzniveau beimessen und\nwelche Benachteiligung sie ihren Gewerbetreibenden zumuten wollen\n(vgl. Berneke, WRP 2001, 615, 616). Sofern, wie die Antragsgegnerin\ngeltend macht, eine Ungleichbehandlung der deutschen Wettbewerber\nauch im Bereich des Sonderveranstaltungsrechts besteht, kann - nach\ndem allgemeinen Motiv des Gesetzes zur Aufhebung des Rabattgesetzes\n- dieser Ungleichbehandlung deshalb nicht durch eine restriktive\nAuslegung des § 7 UWG seitens der Gerichte begegnet werden. Es\nbedürfte vielmehr einer Änderung oder Aufhebung auch dieser\nVorschrift durch den Gesetzgeber. § 7 UWG hat der Gesetzgeber\nbisher aber gerade nicht geändert oder aufgehoben; diese\ngesetzgeberische Entscheidung ist zu respektieren.\n\n75\n\nDie nicht mehr als solche verbotenen Rabatte sind weiterhin\ndanach zu beurteilen, ob mit ihnen Sonderveranstaltungen im Sinne\ndes § 7 Abs. 1 UWG angekündigt und durchgeführt werden, was von\nFall zu Fall zu entscheiden ist. Erkennt der Verkehr in einer\nVerkaufsveranstaltung mit allgemeinen Preisnachlässen eine\naußerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegende\nSonderveranstaltung, ist die Aktion nach wie vor nach § 7 Abs. 1\nUWG unzulässig (vgl. a. Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 29a). Zu\nbeachten ist nur, dass Rabatte nunmehr grundsätzlich als zulässige\nAbsatzförderung anzusehen sind. Entgegen der Auffassung der\nAntragsgegnerin privilegiert die Aufhebung des Rabattgesetzes jetzt\naber nicht Sonderveranstaltungen mit Hilfe dieses\nAbsatzinstruments. Der Rabatt ist heute nur als solcher nicht mehr\nverboten; gleiches gilt für die Sonderbehandlung bestimmter\nKundengruppen. Allerdings ist auch zu beachten, dass die Aufhebung\ndes Rabattgesetzes und darauf beruhende Werbeaktionen des Handels\nauf längere Sicht die maßgebliche Verkehrsauffassung dazu\nbeeinflussen können, ob die Ankündigung von allgemeinen\nPreissenkungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs\nstattfindet. Mit diesen Einschränkungen bleibt die bisherige\nRechtsprechung zu § 7 Abs. 1 UWG weiterhin anwendbar (vgl. a. LG\nChemnitz, WRP 2002, 589, 590). Dabei kommt insbesondere dem\nKriterium der zeitlichen Begrenzung nach wie vor eine wichtige\nBedeutung zu (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2002, 180, 181; LG Chemnitz,\nWRP 2002, 589, 590; Berneke, WRP 2001, 615, 620; Cordes, WRP 2001,\n876; s. a. Köhler/Pieper, a.a.O., § 7 Rdnr. 29a).\n\n76\n\nSoweit es in der Begründung des Gesetzesentwurfes zur Aufhebung\ndes Rabattgesetzes und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften\n(BT-Dr 14/5541, A IV 1) auch heißt, dass die grundsätzliche\ngesetzgeberische Wertung, nach der die Aufhebung des Rabattgesetzes\ndas rechtliche Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Gewährung von\nRabatten umkehre und Rabatte nunmehr grundsätzlich erlaubt seien,\nauch die Auslegung von Rechtsvorschriften beeinflusse könne, die -\naußerhalb des Rabattgesetzes - für die Gewährung von Rabatten\nBedeutung hätten, steht das der vorstehenden Beurteilung nicht\nentgegen. In Bezug auf § 7 UWG folgt hieraus nur, dass bei seiner\nAnwendung zu beachten ist, dass Rabatte nunmehr als solche nicht\nmehr unzulässig sind und § 7 UWG nicht dazu benutzt werden darf,\nsie als solche zu verbieten. Die Summierung bestimmter Faktoren im\nZusammenhang mit einer allgemeinen Preisreduzierung kann jedoch\nweiterhin zum Vorliegen einer unzulässigen Sonderveranstaltung\nführen.\n\n77\n\nc)\n\n78\n\nZieht man die eingangs genannten Grundsätze im Streitfall heran,\nist dem Landgericht in seiner Auffassung beizupflichten, dass es\nsich bei der in Rede stehenden Aktion um eine Sonderveranstaltung\nnach § 7 Abs. 1 UWG handelte. Denn die Antragsgegnerin suggerierte\ndem Verkehr (zumindest nicht unerheblichen Teilen davon) mit ihrer\nAktion nach deren gesamten Erscheinungsbild ein einmaliges,\nunwiederholbares Angebot und damit eine Verkaufsveranstaltung\naußerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs. Hierfür sind folgende\nGesichtspunkte maßgebend:\n\n79\n\nDer von der Antragsgegnerin angekündigte und gewährte Rabatt\nbetraf ihr gesamtes Warensortiment und war der Höhe nach mit 20%\nbeachtlich. Rabatte von 20% auf das gesamte Warensortiment sind für\nwesentliche Teile der Kundschaft schon für sich genommen etwas\nBesonderes. Die Werbung schaffte damit für viele schon deshalb\neinen besonderen Kaufanreiz, weil sie die Vorstellung einer\nGelegenheit zur Beschaffung besonders günstiger Waren vermittelte.\nDass dem so war, bestätigt der nicht zu leugnenden Erfolg der\nVerkaufsaktion. So heißt es etwa in den von der Antragsgegnerin\nüberreichten eidesstattlichen Versicherungen gemäß Anlagen ROP ZV\n5, dass nach Aufgreifen der Aktion in der Presse \"ein völlig\nunerwarteter Kundenansturm\" eingesetzt habe, \"Ausnahmezustand\"\ngeherrscht habe, \"Wartezeiten von 10 bis 15 Minuten an der Kasse\"\nhinzunehmen gewesen seien, die Mitarbeiter aufgrund des \"hohen\nKundenandrangs\" \"vollständig ausgelastet\" gewesen seien, schon\nmorgens vor Öffnung der Türen sich \"eine große erwartungsvolle\nKundenschar vor den Eingängen\" aufgebaut gehabt und danach ein\n\"ununterbrochener Strom von Menschen\" eingesetzt habe. Die\nangegriffene Verkaufveranstaltung sollte ferner nur von kurzer\nDauer sein und war es auch. Die in Rede stehende \"C & A\nEuro-Service\"-Aktion für Kartenzahler hatte die Antragsgegnerin\nausdrücklich auf vier Tage begrenzt, und zwar für die Zeit vom 2.\nbis 5. Januar 2002. Hinzu kommt, dass die beanstandete\nVeranstaltung ausdrücklich im Zusammenhang mit dem besonderen\nEreignis der Währungsumstellung und damit aus einem besonderen\nAnlass durchgeführt wurde (vgl. zur Verknüpfung von besonderem\nAnlass und Preisreduzierung: BGH, WRP 2000, 1266, 1268 - Neu in\nBielefeld II). Aus den genannten Umständen entnahm der Verkehr,\nworan kein ernsthafter Zweifel bestehen kann, dass es sich bei der\nin Rede stehenden Aktion um eine besondere, aus dem üblichen Rahmen\nfallende Verkaufsveranstaltung handelte, bei der er sofort\nzugreifen musste, um die günstige Gelegenheit nicht zu\nversäumen.\n\n80\n\nAuf eine Branchenüblichkeit kann sich die Antragsgegnerin nicht\nberufen. Bei der vorliegenden Aktion handelte es sich insbesondere\num keinen \"Vor-Schlussverkauf\", wobei grundsätzliche Bedenken\nhinsichtlich der Zulässigkeit derartiger Veranstaltungen vorliegend\nnicht vertieft werden müssen. Wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat, ist zwar zu berücksichtigen, dass im Einzelhandel\noftmals bereits in den Wochen vor der offiziellen\nSchlussverkaufsveranstaltung (§ 7 Abs. 3 UWG)\nVerkaufsveranstaltungen stattfinden, bei denen bereits\nPreisnachlässe gewährt werden. Die in Rede stehende\nVerkaufsveranstaltung der Antragsgegnerin unterschied sich von\nderartigen \"Vor-Schlussverkäufen\" jedoch deutlich. Zum einen fand\ndie Veranstaltung der Antragsgegnerin nahezu einen Monat vor dem\neigentlichen Schlussverkaufszeit statt; dieser zeitliche Vorlauf\ngeht über das hinaus, was als branchenübliche Handhabung von\n\"Vor-Schlussverkäufen\" angesehen werden kann. Zum anderen sind, wie\ndas Landgericht zutreffend festgestellt hat, \"Vor-Schlussverkäufe\"\nüblicherweise gerade nicht kalendermäßig befristet. Sie gehen\nvielmehr in der Regel in den regulären Schlussverkauf über. Völlig\nzu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf\nhingewiesen, dass es kaum einen Einzelhändler geben wird, der im\nRahmen eines \"Vor-Schlussverkaufs\" einen Preisnachlass gewährt und\nsodann die Preise wieder erhöht bzw. die Nachlässe wieder\nzurücknimmt, um die Preise im regulären Schlussverkauf erneut\nabzusenken. Die sog. Vor-Schlussverkäufe stellen üblicherweise\nvielmehr eine zeitliche Ausdehnung des Schlussverkaufs in das\nVorfeld des offiziellen Schlussverkaufszeitraums dar; sie stellen\ngewissermaßen einen Einstieg in den offiziellen Schlussverkauf dar\nund gleiten dann in ihn über. Des Weiteren ist es im Rahmen von\n\"Vorschlussverkäufen\" auch eher unüblich, mit Preisnachlässen auf\ndas gesamte Warensortiment zu werben. Denn derartige Verkäufe\ndienen dazu, die Lager für die Waren der neuen Saison zu leeren.\nSchließlich stand die beanstandete Verkaufsveranstaltung auch\nausdrücklich im Zusammenhang mit der Währungsumstellung, weshalb\nsie der Verkehr nicht als üblichen \"Vor-Schlussverkauf\" ansah.\nDieser Beurteilung stehen die von der Antragsgegnerin in erster\nInstanz als Anlagen ROP 6 überreichten Werbungen anderer\nEinzelhändler nicht entgegen. Wie das Landgericht mit Recht\nausgeführt hat, datieren die betreffenden Werbematerialien zeitlich\nnach der Werbeaktion der Antragsgegnerin, und zwar von Mitte\nJanuar. Darüber hinaus enthalten sie zum Teil keine zeitliche\nBegrenzung, zum Teil enthalten sie eine längere zeitliche\nBegrenzung, als sie die Antragsgegnerin hier vorgenommen hat.\nFerner wird in den Beispielswerbungen jedenfalls zum überwiegenden\nTeil auch nicht das gesamte Sortiment reduziert angeboten.\nEntsprechendes gilt für die als Anlage ROP 9 überreichte\nFotodokumentation, die vom 18. Januar 2002 stammt. Den dort\ngezeigten Werbungen ist - soweit ersichtlich - überhaupt keine\nzeitliche Begrenzung zu entnehmen. Die von der Antragsgegnerin in\nzweiter Instanz vorgelegten weiteren Werbebeispiele datieren ganz\nüberwiegend von wesentlich späteren Zeitpunkten, nämlich von Mai\nbis Juli 2002.\n\n81\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass aus besonderem\nAnlass durchgeführte Verkaufsveranstaltungen, die einen auf vier\nTage begrenzten Preisnachlass von immerhin 20% auf das gesamte\nSortiment zum Gegenstand haben, zum hier in Rede stehenden\nZeitpunkt auf dem Textilsektor üblich waren; es lässt sich nicht\neinmal feststellen, dass solche Veranstaltungen heute üblich sind.\nDie Antragsgegnerin hat selbst - mit Recht - vorgetragen, dass sich\nin der relativ kurzen Zeit seit der Abschaffung des Rabattgesetzes\nnoch keine Branchenübung habe bilden können (Bl. 237 GA). Die von\nihr überreichten Werbebeispiele vermögen eine entsprechende\nBranchenübung denn auch nicht zu belegen. So enthält der ganz\nüberwiegende Teil der als Anlagen L 3 bis L 7 überreichten\nWerbungen keine zeitliche Begrenzung der Maßnahme. Auch beziehen\nsich die betreffenden Werbemaßnahmen überwiegend nicht auf das\ngesamte Warensortiment. Die zuletzt als Anlagen L 9 bis L 18\nüberreichten Werbungen betreffen ebenfalls keineswegs sämtlich\nzeitlich begrenzte Angebote (vgl. insbesondere die Werbematerialien\ngemäß Anlage L 16). Teils handelt es sich auch um Werbungen\ninnerhalb des Sommerschlussverkaufs (Anlage L 18). Den überreichten\nWerbebeispielen ist nur zu entnehmen, dass sich heute vermehrt\nEinzelhändler im Grenzbereich des § 7 UWG bewegen, wobei dieser -\nwas hier nicht zu beurteilen ist - teilweise auch überschritten\nsein mag. Eine Branchenübung lässt sich hieraus aber nicht\nherleiten. Vielmehr versuchen viele Einzelhändler derzeit offenbar,\nmöglicherweise auch angeregt durch die Aktion der Antragsgegnerin,\ndie Grenzen des Sonderveranstaltungsverbots auszuloten.\n\n82\n\nSoweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, bei der Auslegung\ndes § 7 Abs. 1 UWG sei darauf zu achten, dass sie nicht zu einer\nBehinderung wirtschaftlich sinnvoller Fortentwicklung führt, trifft\ndies zwar zu (vgl. BGH, GRUR 1982, 56, 57 - Sommerpreis; GRUR 1984,\n664, 665 - Winterpreis; BGH, GRUR 1997, 672, 673 -\nSonderpostenhändler; Köhler/Piper, a.a.0., § 7 Rdnr. 24). Nach den\nvon der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt es nicht in\njedem Falle auf eine bereits bestehende Branchenübung an. Unter\nbestimmten Voraussetzungen können auch neue, bisher unübliche\nWerbe- und Verkaufsmethoden als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr\ngehörig anzusehen sein. Daraus lässt sich im Streitfall aber nichts\nzu Gunsten der Antragsgegnerin herleiten. Denn erforderlich ist,\ndass die betreffenden Methode als wirtschaftlich vernünftige,\nsachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des\nBisherigen erscheint und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung\ngebilligten Ziele hält (vgl. BGH, GRUR 1988, 838, 839 -\nKfz-Versteigerung; BGH, GRUR 1998, 585, 586 - Lager-Verkauf; GRUR\n2000, 1087, 1089 - Ambulanter Schlussverkauf). Auch wenn dabei kein\nzu strenger Maßstab angelegt werden darf (BGH, GRUR 1984, 664, 665\n- Winterpreis; GRUR 1998, 585, 586 - Lager-Verkauf; GRUR 2000,\n1087, 1089 - Ambulanter Schlussverkauf) und der Aspekt der\nFortentwicklung gerade nach der Aufhebung des Rabattgesetzes zu\nbeachten ist (vgl. a. Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 29a), lässt\nsich das hinsichtlich einer aus besonderem Anlass vorgenommenen,\ndas gesamte Warensortiment betreffenden und auf nur vier Tage\nbegrenzten allgemeinen Preissenkung von 20% aber nicht sagen.\nWollte man eine derartige Aktion, die nach herkömmlicher Auffassung\neindeutig unzulässig ist, als eine wirtschaftlich vernünftige,\nsachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des bislang\nbereits Branchenüblichen ansehen, würde das nämlich zu einer\nAushöhlung des Sonderveranstaltungsverbots führen mit der Folge,\ndass der weiterhin geltende § 7 UWG praktisch nicht mehr,\njedenfalls aber kaum noch Anwendung fände. Eine derartige\nVerkaufsveranstaltung kann deshalb nicht als gesunde\nFortentwicklung des Bisherigen angesehen werden; sie stellt\nvielmehr einen Verstoß gegen die Gesetzesintention dar, dass kein\nSog geschaffen werden soll, dem sich viele Kunden nicht entziehen\nkönnen und der die Mitbewerber zum Nachziehen um jeden Preis\nveranlasst. Dem einzelnen Gewerbetreibenden soll nach der\nGesetzesintention nicht erlaubt sein, durch regelwidrige\nVerkaufsveranstaltungen dem Publikum die Vorstellung besonderer\nKaufvorteile zu vermitteln, damit einen Vorsprung vor seinen\nMitbewerbern zu erlangen und diese zu entsprechenden Reaktionen mit\nder Gefahr unwirtschaftlicher gegenseitiger Übersteigerungen zu\nveranlassen (vgl. BGH, GRUR 1980, 112, 113 - Sensationelle\nPreissenkungen; Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdnr. 6). Der Sinn und\nZweck der Vorschrift liegt - was in der gegenwärtigen Diskussion\nhäufig vernachlässigt wird - insoweit gerade auch darin, die\nWettbewerber vor Regelübertretungen durch Mitbewerber zu schützen.\nEs sollen gleiche Bedingungen für alle Wettbewerber gelten und der\nrechtstreue Mitbewerber, der sich an die Regeln hält, soll nicht\nbenachteiligt werden, zumal sein Wettbewerbsnachteil erheblich sein\nkann. Das gilt nach wie vor, und das Gesetz ist nicht etwa deshalb\nhinfällig, weil Verstöße dagegen Verbrauchern punktuell günstig\nsind.\n\n83\n\nDa es noch im Jahre 1986 und auch in der Folgezeit bis heute aus\nGründen des Gemeinwohls als schutzwürdiges Ziel angesehen worden\nist, die angesprochenen Sogwirkungen zu verhindern, die auch die\nnicht zu unterschätzende Gefahr mit sich bringen, dass bestimmte\nUnternehmen ihre Ausgangspreise künstlich hoch ansetzen, um\nanschließend die Kunden mit Rabatten zu ködern, vermag der Senat\nder Antragsgegnerin auch nicht in ihrer Auffassung zu folgen, dass\naus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 Abs. 1 GG) eine\nanderweitige, restriktivere Auslegung des § 7 UWG geboten ist. Die\nVerfassungsmäßigkeit des § 7 UWG ist - soweit ersichtlich - bisher\nauch nicht in Zweifel gezogen worden.\n\n84\n\nDer vorstehenden Beurteilung des Streitfalles stehen die von der\nAntragsgegnerin angeführten Entscheidungen nicht entgegen:\n\n85\n\nDer dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 13.\nFebruar 2002 (GRUR 2002, 460 = WRP 2002, 468) zugrunde liegende\nFall unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden dadurch, dass\ndort ein zeitlich nicht begrenzter Barzahlungsrabatt angekündigt\nworden war, und zwar auch nur in Höhe von 10%. Zudem hat das\nOberlandesgericht Frankfurt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass\nsich der Eindruck einer außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs liegenden Verkaufsveranstaltung unter Umständen\ndaraus ergeben könne, dass die Veranstaltung im Hinblick auf Art\nund Umfang aus Sicht der Verbraucher nur \"vorübergehender Natur\"\nist, etwa weil das gesamte Sortiment mit einem deutlichen\nPreisabschlag angeboten wird, der bei normaler Kalkulation nicht\nauf Dauer angelegt sein kann.\n\n86\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom\n24. Januar 2002 (OLGR 2002, 180) eine Werbung mit einem\naltersabhängigen Rabatt auf Brillengestelle - bis zu 100% Rabatt -\nbei gleichzeitigem Erwerb von Korrekturgläsern nur deshalb keinen\nVerstoß gegen § 7 UWG gesehen, weil die betreffende Werbung gerade\nkeinen Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung enthielt. Es hat in\ndiesem Zusammenhang ausdrücklich betont, dass es mangels\nanderweitiger Anhaltspunkte ein wichtiges Indiz für die Beurteilung\ndes Vorliegens einer Sonderveranstaltung ist, ob die besonderen\nVorteile zeitlich begrenzt angeboten werden (OLGR 2002, 180, 181).\nDas entspricht der Auffassung des beschließenden Senats.\n\n87\n\nDas weitere Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März\n2002 (WRP 2002, 580 = GRUR 2002, 906) befasst sich allein mit der\nvon der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelten Fallgruppe des\nübertriebenen Anlockens und den diesbezüglichen Auswirkungen der\nAufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung. Dass mit der\nAufhebung des Rabattgesetzes eine inhaltliche Neubestimmung des\nSonderveranstaltungsrechts verbunden sei, hat das Oberlandesgericht\nStuttgart entgegen den dahingehenden Ausführungen der\nAntragsgegnerin in seiner vorzitierten Entscheidung keineswegs zum\nAusdruck gebracht.\n\n88\n\nDas im Verhandlungstermin angesprochene Urteil \"Kopplungsangebot\nI\" des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 (I ZR 173/01) ist zu §§\n1, 3 UWG ergangen und betrifft allein die Frage der Zulässigkeit\nvon Kopplungsangeboten. Demgemäß befasst sich der Bundesgerichtshof\nin dieser Entscheidung auch nur mit den Auswirkungen der Aufhebung\nder Zugabeverordnung in Bezug auf die vorgenannten Vorschriften.\nSoweit der Bundesgerichtshof dort ausgeführt hat (Urteil vom\n13.06.2002 - I ZR 173/01, Umdr. Seite 10), der mit der Aufhebung\nder Zugabeverordnung zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille\nmüsse sich auch darin niederschlagen, was im Rahmen des § 1 UWG als\nsittenwidrig anzusehen sei, er könne nicht dadurch unterlaufen\nwerden, dass die Sachverhalte, die in der Vergangenheit unter die\nZugabeverordnung gefallen seien, unverändert - nunmehr als\nWettbewerbsverstöße nach § 1 UWG - verfolgt werden könnten, gilt\nentsprechendes zwar auch für Rabatte. § 1 UWG darf nicht dazu\nbenutzt werden, die Rabattgewährung als solche zu verbieten. Eine\nAnwendung der Generalklausel des § 1 UWG kommt insoweit nur in\nBetracht, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten. Im\nStreitfall geht es jedoch nicht um die Anwendung des § 7 Abs. 1\nUWG. Diese Vorschrift verlangt keine besonderen\nUnlauterkeitsumstände.\n\n89\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof\nkürzlich mit Beschluss vom 11. Juli 2002 (I ZR 300/01) die Revision\neines Möbelunternehmens gegen eine Entscheidung des Landgerichts\nDresden nicht angenommen hat, welcher folgender Sachverhalt\nzugrunde lag (vgl. WRP 2002, 1105): Das betreffende Möbelhaus hatte\nfür einen verkaufsoffenen Sonntag eines regionalen Frühlingsfestes\nunter der Überschrift \"Sonntag verkaufsoffen! - Jetzt unschlagbare\nPreise! - Diese Angebote nur gültig am Sonntag, den 5. März\"\neinzelne preisreduzierte Sonderangebote beworben. Das Landgericht\nhatte die Ankündigung nach § 1 und § 7 UWG untersagt, weil durch\ndie Beschränkung der Preisreduzierung auf einen Tag bewusst bewirkt\nwerde, dass der Kunde unter Zeitdruck gesetzt werde. Der Kunde habe\nkeine Möglichkeit, innerhalb der nur fünfstündigen Öffnungszeit\nandere Angebote ausreichend zu prüfen. Im Übrigen verstoße die\nWerbung gegen das geltende Verbot der Sonderverkaufsaktionen im\nEinzelhandel. Gerade ein derartiger Sonderverkauf, der aus dem\nüblichen Geschäftsverkehr herausfalle, werde mit der auf den\nkonkreten Anlass des Frühlingsfestes bezogenen\nPreisreduzierungswerbung angekündigt. Das hat der Bundesgerichtshof\ndurch die Nichtannahme der Revision gebilligt, was dafür spricht,\ndass auch er dem Umstand einer zeitlichen Begrenzung nach wie vor\ndurchaus eine wichtige Bedeutung beimisst.\n\n90\n\nd)\n\n91\n\nIn Anbetracht der Tatsache, dass die Antragsgegnerin mit der\nGewährung eines zeitlich begrenzten Preisnachlasses in Höhe von 20%\nfür alle Waren und damit mit einer besonders günstigen\nEinkaufsgelegenheit für den Absatz ihres gesamten Warensortiments\nwarb, kann nicht zweifelhaft sein, dass es - auch in den Augen des\nVerkehrs - Zweck der beanstandeten Veranstaltung war, durch die\nGewährung außergewöhnlicher Sparvorteile in besonderer Weise der\nBeschleunigung des Warenabsatzes der Antragsgegnerin zu dienen. Die\nVerkaufsveranstaltung diente damit der Beschleunigung des\nWarenabsatzes und sie erweckte auch den Eindruck besonderer\nKaufvorteile.\n\n92\n\ne)\n\n93\n\nAnlässlich der beanstandeten Verkaufsveranstaltung wurden - was\ngemäß § 7 Abs. 2 UWG zulässig gewesen wäre - auch nicht nur\nSonderangebote angeboten. Denn der von der Antragsgegnerin\nangekündigte und gewährte Preisnachlass von 20% betraf das gesamte\nWarensortiment der Antragsgegnerin. Erstreckt sich eine\nVerkaufsofferte auf das gesamte Sortiment des Anbieters, kann keine\nRede davon sein, dass lediglich einzelne nach Güte und Preis\ngekennzeichnete Waren zum Verkauf gestellt werden (vgl.\nKöhler/Piper, a.a.0., § 7 Rdnr. 47 m.w.N.).\n\n94\n\nf)\n\n95\n\nEine wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb\nbilligenswerte Fortentwicklung des bislang bereits Branchenüblichen\nlässt sich auch nicht im Hinblick auf das besondere Ereignis der\nEuroeinführung damit begründen, dass die hier streitige Maßnahme\nnur bargeldlose Zahlungen erfasste und insofern - abgesehen von dem\nüblichen Zweck aller Sonderveranstaltungen, den Absatz zu fördern -\neine nach dem 1. Januar 2002 sachgerechte Beeinflussung der\nZahlungsart bezweckte (a.A. Erdmann, Skript einer\nVortragsveranstaltung, Anlage L 23).\n\n96\n\nZwar ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich mit der\nEinführung des Euro zum 2. Januar 2002 und der parallel bis Ende\nFebruar 2002 weiter geltenden alten Währung dem Einzelhandel und\nmit ihm der Antragsgegnerin als großem Einzelhandels-Unternehmen\neine besondere Aufgabe stellte. Der gesamte deutsche Einzelhandel\nhatte sich der freiwilligen Selbstverpflichtung unterworfen, die DM\ngegen Wechselgeld in Euro weiterhin bis mindestens zum 28. Februar\n2002 anzunehmen (vgl. Anlage ROP 5). Bereits im Vorfeld der\nWährungsumstellung waren verschiedenste Aufgaben zu bewältigen\n(doppelte Auszeichnung, Schulung des Kassenpersonals, Bevorratung\ndes neuen Geldes etc.). Für den Einzelhandel bestand dabei die\nbesondere Problematik, dass die mit der Währungsumstellung und des\nerforderlichen Vorhaltens von zwei parallelen Währungen verbundenen\nProblem zum damaligen Zeitpunkt nicht genau abzuschätzen waren; es\nwar für den Einzelhandel ungewiss, welche geschäftlichen\nBelastungen auf ihn im Zuge der Einführung der neuen Währung im\nEinzelnen zukamen (Engpässe beim Wechselgeld, Falschgeld,\nUnerfahrenheit im Zusammenhang mit der Rückgabe von Wechselgeld).\nDie organisatorische Hauptlast der Umstellung trug insofern - neben\nden Kreditinstituten - der Einzelhandel. Politisch war dem Handel\ndie Last auferlegt worden, den Umtausch von DM in Euro in den\nGeschäften zu ermöglichen. Aus der Sicht der\nEinzelhandelsunternehmen bestanden vorab erhebliche Befürchtungen,\ndass die Umstellung zu hohen organisatorischen und finanziellen\nLasten führen wird. Die einmalige Situation mochte die\nAntragsgegnerin zu besonderem Verhalten veranlassen, das dann aber\nan den für alle geltenden Gesetzen zu messen war.\n\n97\n\nEs ist nämlich zu beachten, dass vor all den mit der\nWährungsumstellung verbundenen Problemen nicht nur die\nAntragsgegnerin, sondern der gesamte Einzelhandel stand, wobei\ndieser die praktischen Probleme der doppelten Währung dann auch\ntatsächlich ohne Schwierigkeiten bewältigte, obwohl sich der\nÜbergang auf den Euro in unerwarteter Weise sogar auf die ersten\nbeiden Wochen des Jahres konzentrierte. Auch sah sich kein einziger\nweiterer Händler zu einer ähnlichen Maßnahme wie die\nAntragsgegnerin veranlasst. Ferner gab die Antragsgegnerin mit dem\nvon ihr gewährten Rabatt von immerhin 20%, also 1/5 des regulären\nVerkaufspreises, nicht etwa bloß die durch die bargeldlose Zahlung\nerzielte Ersparnis weiter. Vielmehr schaffte sie mit einer\nRabattgewährung in Höhe von 20%, die für einen erheblichen Teil der\nVerbraucher etwas Besonderes darstellte, ersichtlich einen starken\nKaufanreiz, und zwar in einer für den gesamten Bekleidungshandel\numsatzschwachen Zeit. Der von der Antragsgegnerin angekündigte\nRabatt von 20% war insoweit zweifelsohne geeignet, Kunden von\nanderen Wettbewerbern abzuziehen und nicht nur innerhalb der\nKundschaft der Antragsgegnerin die Präferenz auf die Kartenzahlung\nzu lenken. Zudem gab es auch für die vorgenommene kurze Begrenzung\nder Aktion auf nur vier Tage keinen plausiblen Grund. Denn es wurde\nseinerzeit erwartet, dass sich die Umstellung auf die neue Währung\nlänger hinzieht. Mit den von der Antragsgegnerin angeführten\nSchwierigkeiten war deshalb nicht nur innerhalb der ersten vier\nVerkaufstage des neuen Jahres zu rechnen. Aufgrund der freiwilligen\nSelbstverpflichtung des deutschen Einzelhandels bestand das Problem\nder doppelten Währung sogar bis zum 28. Februar 2002. Schließlich\nsteht dem von der Antragsgegnerin angeführten Gesichtspunkt der\nsachgerechten Beeinflussung des Zahlungsverkehrs als dem primären\nZiel ihrer Aktion auch entgegen, dass sie die Aktion nach zwei\nTagen auf alle Zahlungsarten ausdehnte. Mit dem hierdurch\nentstehenden Sog vergrößerte sich das von ihr herausgestellte\nProblem, welches sie mit ihrer ersten Aktion angeblich lösen\nwollte, nur noch.\n\n98\n\nEine billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen lässt sich\nunter diesen Umständen nicht bejahen. Ob der Annahme einer solchen\nFortentwicklung überdies entgegensteht, dass sich die streitige\nMaßnahme auf ein einmaliges, sich jedenfalls in absehbarer Zeit\nnicht wiederholendes Ereignis bezog, wie dies das Landgericht\nangenommen hat, kann dahinstehen.\n\n99\n\nAus den vorstehenden Gründen kommt es auch nicht in Betracht, §\n7 Abs. 3 UWG, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind,\nanalog anzuwenden oder die in § 7 Abs. 3 UWG geregelten Ausnahmen\ndes Sonderveranstaltungsverbots gleichwie um einen\n\"übergesetzlichen Ausnahmetatbestand\" zu erweitern (so aber von\nErdmann, a.a.O., erwogen). § 7 Abs. 3 UWG ist eine abschließende\nAusnahmevorschrift. Eine analoge oder erweiternde Auslegung dieser\nVorschrift verbietet sich aus Gründen der Rechtssicherheit. Das\ngilt um so mehr, als eine solche Auslegung zu dem nicht tragbaren\nErgebnis führen würde, dass sich die Antragsgegnerin ohne zwingende\nNotwendigkeit in einer besonderen Situation gegenüber ihren\nMitbewerbern einen erheblichen, nicht gerechtfertigten\nWettbewerbsvorteil hat verschaffen können, obgleich ihre\nWettbewerber, die sich an die bestehenden Regeln gehalten haben, in\ngleicher Weise von der Währungsumstellung betroffen waren. Durch\nihr eigenmächtiges Verhalten hat sich die Antragsgegnerin einen\nunlauteren Vorteil gegenüber ihren sich an die Vorschrift haltenden\nund auf deren Geltung vertrauenden Mitbewerbern verschafft, zu\nderen Schutz § 7 UWG - wie bereits ausgeführt - dient. Hätte der\nGesetzgeber wegen des Ereignisses der Währungsumstellung besondere\nwettbewerbsrechtliche Ausnahmeregelungen zulassen wollen, hätte er\nsolche Regelungen treffen können, zumal die zu erwartenden Probleme\nfür den Einzelhandel bekannt waren.\n\n100\n\nSoweit Erdmann (a.a.O.) sich mit dem hier in Rede stehenden\n\"C&A-Euro-Service\" befasst, bezeichnet er die Bewertung der in\nRede stehenden Maßnahme als unzulässige Sonderveranstaltung\nausdrücklich als \"sicherlich vertretbar\" (Anlage L 23, Seite 17).\nAuch Erdmann betont in diesem Zusammenhang, dass die den Wettbewerb\nordnenden Normen des UWG zu beachten seien, solange sie Geltung\nhätten, und weist ferner - mit Recht - darauf hin, dass der\nWettbewerbsnachteil der sich daran haltenden Mitbewerber erheblich\nsein könne (Anlage L 23, Seite 17). Zwar bezeichnet er das\ngefundene Ergebnis dann doch vor dem Hintergrund der Aufhebung des\nRabattgesetze und der Einmaligkeit des Anlasses (Euroeinführung)\ndann trotzdem als \"gleichwohl fragwürdig\". Dieser Einschätzung fügt\ner allerdings sogleich hinzu, dass ein anderes Ergebnis nur \"schwer\nbegründbar\" sei. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ein\nanderes Ergebnis bei genauer Betrachtung der konkreten Umstände des\nFalles nicht zu rechtfertigen.\n\n101\n\n2.\n\n102\n\nDer beanstandete Wettbewerbsverstoß war - wie § 13 Abs. 2 Nr. 2\nUWG in materiell-rechtlicher Hinsicht fordert - schließlich auch\ngeeignet, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt wesentlich\nzu beeinträchtigen. Zum einen bietet grundsätzlich jede\n(unzulässige) Sonderverkaufsveranstaltung wegen der mit ihr in\nAussicht gestellten besonderen Vorteile typischerweise einen\nerheblichen Kaufanreiz für den angesprochenen Verkehr; zum anderen\nbesteht gerade deswegen die naheliegende Gefahr einer Nachahmung\ndurch andere Wettbewerber. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der\nAnkündigung und Durchführung von Sonderveranstaltungen liegt\ninsoweit die Annahme der Spürbarkeit grundsätzlich bereits deswegen\nnahe (vgl. BGH, GRUR 1999, 1120, 1121 - RUMMS; GRUR 2000, 1087,\n1089 - Ambulanter Schlussverkauf), wobei die Anreizwirkung im\nHinblick auf die Marktstellung der Antragsgegnerin, den nicht zu\nleugnenden Erfolg der Aktion und das durch die Veranstaltung\nhervorgerufene außerordentliche Öffentlichkeitsinteresse auch im\nvorliegenden Fall nicht bezweifelt werden kann. Unter den gegebenen\nUmständen lässt sich insoweit zwanglos feststellen, dass die\nAntragsgegnerin durch die beanstandete Werbung in nicht\nunerheblichem Umfang Nachfrage auf sich gezogen und damit eine\ndurchaus spürbare Beeinträchtigung ihrer Mitbewerber\nverursachte.\n\n103\n\nIV.\n\n104\n\nDie von der Antragsgegnerin - insbesondere im Hinblick auf Art.\n49 EG-Vertrag - vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken\nteilt der Senat nicht. Daran, dass das aus § 7 UWG folgende Verbot\nder Ankündigung und Durchführung einer auf die Dauer von vier Tage\nbegrenzten, aus besonderem Anlass erfolgenden und auf das gesamte\nWarensortiment bezogenen 20-%igen Preissenkung nicht gegen den\nEG-Vertrag verstößt, kann kein ernsthafter Zweifel bestehen.\n\n105\n\nEs ist schon fraglich, ob hier überhaupt ein den\nAnwendungsbereich des Artikels 28 oder des Artikels 49 des\nEG-Vertrages berührender gemeinschaftsrechtlicher Bezug vorliegt.\nDenn die Antragsgegnerin ist ein im Inland ansässiges Unternehmen,\ndass seine Waren im Inland anbietet und verkauft und ihre im\nZusammenhang mit dem Warenverkauf stehenden Leistungen hierbei\ngegenüber den Kunden in ihren inländischen Warenhäusern erbringt.\nDass sich einige ihrer Warenhäuser im grenznahen Gebiet zu\nbenachbarten EU-Mitgliedsstaaten befinden und auch Angehörige der\nbetreffenden Mitgliedsstaaten zu ihren Kunden zählen, dürfte ohne\nrechtliche Bedeutung sein. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen.\n§ 7 Abs. 1 UWG regelt nämlich lediglich sog. Verkaufsmodalitäten,\ndie gleichermaßen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer\ngelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und zwar ungeachtet\ndes Umstandes, ob der Absatz inländischer Erzeugnisse oder\nderjenige von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten betroffen\nist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die\nAnwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte\nVerkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, in diesem Fall\nnicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar\noder mittelbar, tatsächlich oder potentiell i. S. von Art. 28\nEG-Vertrag zu behindern (EuGH, Urteil vom 24.11.1993 - Rs C-267/91,\nGRUR 1994, 296 - Keck und Mithouard). Art. 28 EG-Vertrag steht\ndeshalb § 7 UWG nicht entgegen (Köhler/Pieper, a.a.O., Einf Rdnr.\n70 u. § 7 Rdnr. 3; vgl. in diesem Zusammenhang auch: BGH, GRUR\n1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II - zum früheren\n§ 6 e UWG; BGH, GRUR 1995, 515, 518 - 2 für 1-Vorteil - zu § 1\nRabattG). Die \"Keck\"-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\ngilt nach wie vor (vgl. Köhler/Pieper, a.a.O., Einf Rdnr. 69 f); in\nder von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen, in der Rechtssache\nC-405/98 ergangenen Entscheidung vom 8. März 2001 (GRUR Int. 2001,\n553 - Gourmet International Products) hat sich der Europäische\nGerichtshof nicht von ihr distanziert. Vielmehr betraf diese\nEntscheidung den Sonderfall eines vollständigen Verbotes, welches\ndie Hersteller und Importeure im Wesentlichen an jeder Verbreitung\nvon Werbung hinderte, die sich an Verbraucher richtete. Der\nEuropäische Gerichtshof sah dieses Verbot als geeignet an, den\nMarktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten stärker zu\nbehindern als für inländische Erzeugnisse. Ein vergleichbarer\nSachverhalt liegt hier nicht vor.\n\n106\n\nDer Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft ist\nentgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht\nbetroffen. Denn es geht hier um kein grenzüberschreitendes\nDienstleistungsangebot der Antragsgegnerin. Der von der\nAntragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des Europäischen\nGerichtshofs vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93 (WRP\n1995, 801- Alpine Investment) lag ebenfalls ein völlig anderer\nSachverhalt zu Grunde. In dem betreffenden Fall ging es um eine\nnationale Regelung, die es zum Schutz des Vertrauens der\nKapitalanleger untersagte, in anderen Ländern ansässigen\npotentiellen Kunden unaufgefordert telefonische Dienstleistungen im\nZusammenhang mit Kapitalanlagen in Warentermingeschäften, also\nFinanzdienstleistungen und damit echte Dienstleistungen anzubieten.\nBezogen auf dieses Verbot hat der Europäische Gerichtshof\nfestgestellt, dass es nicht den Regelungen der Verkaufsmodalitäten\nentspreche, die nach der Rechtsprechung \"Keck und Mithouard\" dem\nAnwendungsbereich des Art. 28 EG-Vertrag entzogen seien (Rdnr. 36).\nAls Grund hierfür hat der Europäische Gerichtshof angeführt, dass\nein solches Verbot von dem Mitgliedsstaat ausgehe, in dem der\nLeistungserbringer ansässig sei, und nicht nur Angebote betreffe,\ndie er Leistungsempfängern gemacht habe, die im Gebiet dieses\nStaates ansässig seien oder sich dorthin begäben, um\nDienstleistungen entgegenzunehmen, sondern auch die Angebote an\nLeistungsempfänger in anderen Staaten. Aus diesem Grunde\nbeeinflusse es unmittelbar den Zugang im Dienstleistungsmarkt in\nden anderen Mitgliedsstaaten (Rdnr. 38). Das ist hier aber nicht\nder Fall, weil die Antragsgegnerin ihre im Zusammenhang mit dem\nWarenverkauf stehenden \"Einzelhandelsdienstleistungen\" im Inland\nerbringt. Die von der Antragsgegnerin beantragten Vorlage an den\nEuropäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EG-Vertrag kommt deshalb,\nunabhängig von der Frage, ob eine solche Vorlage im\nVerfügungsverfahren nach deutschem Recht überhaupt möglich ist,\nnicht in Betracht.\n\n107\n\nV.\n\n108\n\nMit Recht hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache\nfür erledigt erklärt. Denn das Verfügungsbegehren hat sich - wovon\ndie Antragsgegnerin selbst ausgeht (vgl. Bl. 242 GA) - durch\nWegfall der Wiederholungsgefahr erledigt. Die Wiederholungsgefahr\nkann nach dem Inhalt des Unterlassungsbegehrens zu verneinen sein,\nwenn sich ein Merkmal des Anspruchs nicht oder nicht in einem\nabsehbaren Zeitraum wiederholen kann. So ist nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wiederholungsgefahr dann\nnicht zu vermuten, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sich\nallein ein aus Anlass eines Jubiläumsverkaufs im Sinne des § 7 Abs.\n3 Nr. 2 UWG begangener Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und\nzugleich gegen § 1 UWG früher als 25 Jahre nach seiner Begehung\nwiederholt (BGH, GRUR 1992, 318, 319 f. - Jubiläumsverkauf). Eine\nentsprechende Fallgestaltung liegt hier vor. Denn der sich nicht,\njedenfalls nicht in absehbarer Zeit wiederholende Anlass der in\nRede stehenden Aktion, die Währungsumstellung, ist ein\nkonstitutives Element des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens\ngewesen. Den besondere Anlass ihrer Aktion hat die Antragsgegnerin\nnämlich in ihrer Werbung herausgestellt und der Antragsteller hat\nin seiner Antragsschrift auch - mit Recht - darauf hingewiesen,\ndass das angesprochene Publikum die Ankündigung der Antragsgegnerin\nso auffasse, dass bei ihr \"aus Anlass der Euro-Umstellung eine ganz\nbesondere Verkaufsveranstaltung stattfinde\". Tatsächlich ist die\nAnknüpfung der beanstandeten Aktion an diesen besonderen Anlass -\nwie oben ausgeführt - auch ein Grund dafür, dass die in Rede\nstehende Maßnahme als unzulässige Sonderveranstaltung zu\nqualifizieren ist.\n\n109\n\nVI.\n\n110\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n111\n\nEines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der\nEntscheidung bedarf es nicht, weil das vorliegende Urteil als\nzweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung einem Rechtsmittel nicht mehr unterliegt (§\n542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit ohne besonderen Ausspruch nicht\nnur vorläufig, sondern endgültig vollstreckbar ist.\n\n112\n\nEine Zulassung der Revision kommt nach den eindeutigen\ngesetzlichen Vorgaben nicht in Betracht. Das Urteil unterliegt als\nzweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung nicht mehr einem Rechtsmittel (§ 542 Abs. 2\nSatz 1 ZPO). Dass dies zu Inkonsequenzen im Hinblick auf die in den\nParallelverfahren in Beschlussform ergangenen Entscheidungen führt,\nist durch die letzte ZPO-Novelle bedingt und trotz der damit\nverbundenen Inkonsequenzen hinzunehmen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-29/20-u-81-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":45},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-29/20-u-81-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295675","retrieved":"2026-07-09 03:17:58.118809+00:00"}}