{"status":"available","doknr":"OLD295747","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1024.10W96.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"10 W 96/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO infolge\nZulassung durch das Landgericht statthaft und fristgerecht\neingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg,\nweil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung\ndes Gesetzes beruht. Zu Recht hat das Landgericht die\nKostenberechnung vom 23.12.1996 in der Fassung vom 05.12.2001\naufgehoben.\n\n3\n\nI. Die ursprüngliche Kostenberechnung vom 23.12.1996 (Bl. 181\nGA) war (klarstellend) aufzuheben, weil sie den formellen\nAnforderungen, die gemäß § 154 Abs. 2 KostO an eine notarielle\nKostenberechnung zu stellen sind, nicht entspricht. Damit fehlt es\nan einer im Rahmen des § 156 Abs. 1 KostO sachlich\nüberprüfungsfähigen Rechnung, so dass die Kostenberechnung ohne\nSachprüfung aufzuheben ist (vgl. OLG Hamm JurBüro 2000, 152; OLG\nBrandenburg DNotZ 1997, 248f; OLG Düsseldorf, JurBüro 1983, 1244 f;\nHartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 156 Rn. 3 mwN).\n\n4\n\nNach § 154 Abs. 2 KostO sind neben den Kostenvorschriften auch\neine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands sowie die\nBezeichnung der Auslagen anzugeben. Entsprechende Angaben fehlen in\nder Rechnung vom 23.12.1996. Dieser Mangel wird ? wie das\nLandgericht zutreffend festgestellt hat - auch nicht ausgeglichen\ndurch den der Rechnung beigefügten Erläuterungsbogen (Bl. 183 GA).\nUnabhängig von der Frage, ob dieser überhaupt als Bestandteil der\nRechnung anzusehen ist, genügt die Rechnung auch durch dessen\nErgänzung nicht den vom Gesetzgeber gestellten Anforderungen.\n\n5\n\nDurch KostRÄndG 1994 vom 24.06.1994 (BGBl I, S. 1325, 1351) ist\nin § 154 Abs. 2 KostO die Formulierung \"die Gebührenvorschriften\"\ndurch die Worte \"die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des\njeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen\"\nersetzt worden. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der\nBundesregierung (BTDrucks. 12/6962, S. 92, 102) sollte damit eine\nbürgerfreundlichere Transparenz von Rechnungen garantiert werden.\nDer Schuldner sollte in die Lage versetzt werden, festzustellen,\nwofür er den Notar honorieren soll.\n\n6\n\nDiese gewünschte Transparenz wird nicht erreicht, wenn der\nSchuldner sich ? wie hier - aus einer anliegenden Übersicht von\nzahlreichen Gebührentatbeständen die entsprechend in der Rechnung\nzitierten heraussuchen muss und dort eine für den juristischen\nLaien nicht ohne weiteres verständliche und auf die erfolgte\nNotartätigkeit übertragbare Kurzbezeichnung findet. So wird\nvorliegend die in der Rechnung aufgeführte \"Gebühr gemäß § 145 Abs.\n3, § 36 Abs. 1\" im Erläuterungsbogen näher bezeichnet mit \"§ 145\nAbs. 3 unselbständiger Entwurf\", \"§ 36 Abs. 1 einseitige,\nrechtsgeschäftliche Erklärung (z.B. Grundschuld, Hypothek,\nSchuldanerkenntnis\". Der daraus zu folgernde Gebührentatbestand\n\"unselbständiger Entwurf einer einseitigen, rechtsgeschäftlichen\nErklärung\" lässt sich nur mit juristischem Fachwissen dem hier\ngefertigten Entwurf einer Teilungserklärung zuordnen; aus den\naufgeführten Beispielen ergibt sich dies nicht. Auch hier ist zu\nberücksichtigen, dass dem Transparenzgebot gegenüber den Interessen\ndes Notars überwiegende Bedeutung zukommt; der Notar kann den nach\nSinn und Zweck des § 154 Abs. 2 KostO gestellten Anforderungen ohne\nnennenswerten Mehraufwand gerecht werden (vgl. auch OLG Hamm,\nJurBüro 2000, 152f).\n\n7\n\nII. Die Kostenberechnung vom 05.12.2001 war aufzuheben, weil der\nihr zugrunde liegenden Gebührenforderung jedenfalls der Einwand der\nVerjährung entgegensteht.\n\n8\n\nDie vorsorglich vom Beteiligten zu 1) nach entsprechendem\nHinweis des Landgerichts (Bl. 172 GA) neu erstellte\nKostenberechnung vom 05.12.2001 (Bl. 179 GA) tritt an die Stelle\nder formal unwirksamen Rechnung vom 23.12.1996, da der Beteiligte\nzu 1) sie für diesen Fall gefertigt hat. Der Notar kann jedenfalls\nbis zum Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens seine\nursprüngliche Kostenberech-nung durch eine neue ersetzen, sofern\ndie ersetzende und die ursprüngliche Kos-tenberechnung ? wie hier ?\ndenselben Verfahrensgegenstand haben (vgl. OLG Hamm JurBüro 1988,\n1054 f; Hartmann, § 156 Rn. 3). Dann ist die berichtigte\nKostenberechnung dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, sofern\nder Kostenschuldner ? wie hier ? auch gegen sie Einwendungen\ngeltend macht.\n\n9\n\nDie Einrede der Verjährung ist nicht nach § 156 Abs. 3 S. 1\nKostO ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist beginnt mit Zustellung\nder vollstreckbaren Ausfertigung einer Kostenberechnung nach §§\n154, 155 KostO, setzt also eine ordnungsgemäße Kostenberechnung\nvoraus; fehlt diese, wird die Frist nicht in Gang gesetzt (vgl.\nGöttlich/Mümmler, Kostenordnung, 12. Aufl., Anm. N 3.3 mwN). Die\nZustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der ursprünglichen\nKostenberechnung vom 23.12.1996 vermochte - wie das Landgericht\nzutreffend ausgeführt hat - wegen ihrer unter Ziff. I.\ndargestellten Formmängel den Lauf der Ausschlussfrist nicht in Gang\nzu setzen. Eine vollstreckbare Ausfertigung der berichtigten\nKostenberechnung vom 05.12.2001 ist soweit ersichtlich noch nicht\nzugestellt.\n\n10\n\nDie der Kostenberechnung vom 05.12.2001 zugrundeliegende\nGebührenforderung ist jedenfalls verjährt. Der Lauf der\nzweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 201 BGB,\n§ 143 Abs. 1 KostO a.F., § 161 KostO endete am 31.12.1996, ohne\ndass dieser zuvor wirksam unterbrochen worden wäre. Insoweit wird\nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen\nim angefochtenen Beschluss verwiesen.\n\n11\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,\n§ 156 Abs. 5 S. 2 KostO, § 13 a Abs. 1 S. 2, 1. Alt. FGG.\n\n12\n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde\nbeträgt EUR 3.494,99 (entsprechend DM 6.835,60).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-24/10-w-96-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-24/10-w-96-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295747","retrieved":"2026-07-09 03:18:04.417564+00:00"}}