{"status":"available","doknr":"OLD295799","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1018.3WX261.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-18","aktenzeichen":"3 Wx 261/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten zu 1 bis 4 sind Eigentümer der eingangs\nbezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die von der Beteiligten zu 5\nverwaltet wird.\n\n4\n\nIn der Eigentümerversammlung vom 6.9.2001 haben die Eigentümer\nzu TOP 4 die Jahresabrechnung ( Gesamt- und Einzelabrechnungen )\nfür das Abrechnungsjahr 2000 beschlossen, zu TOP 5 der Verwalterin\nEntlastung für die gesamte Tätigkeit im Jahr 2000 erteilt und zu\nTOP 6 dem Verwaltungsbeirat Entlastung erteilt.\n\n5\n\nIn die Gesamtabrechnung sind u.a. die \"Rechtskosten HG Ausfall\"\nin Höhe von 7.049,98 DM aufgenommen worden. Dabei handelt es sich\num Kosten, die in einem Verfahren gegen säumige Hausgeldschuldner\nentstanden sind und die bei diesen nicht beigetrieben werden\nkonnten. Weiterhin ist die Position \"Rechtskosten Verfahren B...\n\"in Höhe von 3.844,19 DM aufgeführt. In dem zugrundeliegenden\nVerfahren hatte die Miteigentümerin B... einen Abrechnungsbeschluss\nbetreffend ihre Wohnungen Nr. 157 und 173 erfolgreich angefochten;\ndie Kosten des Verfahrens sind den Antragsgegnern auferlegt worden.\nSchließlich ist in die Gesamtabrechnung die Position \"Rechtskosten\nVerfahren Dr. M... \"in Höhe von 3.975,00 DM aufgenommen worden,\nwelche die außergerichtlichen Kosten der Eigentümergemeinschaft\neines von dem Miteigentümer Dr. M... eingeleiteten\nBeschlussanfechtungsverfahrens betrifft. Nach der gerichtlichen\nKostenentscheidung hatten die Beteiligten jenes Verfahrens ihre\naußergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.\n\n6\n\nDie Kosten sind in den Einzelabrechnungen jeweils nach\nMiteigentumsanteilen auf die Miteigentümer umgelegt worden. Der\nMiteigentümer Dr. M... ist allerdings nicht mit den Rechtskosten\nDr. M... belastet worden, die Miteigentümer B... in dem Verfahren\nB... nur nach einem der ihr gehörenden Wohnung Nr. 168\nentsprechenden Miteigentumsanteil mitbelastet worden.\n\n7\n\nDer Beteiligte zu 1 hat die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 der\nEigentümerversammlung vom 06.09.01 angefochten. Er hat geltend\ngemacht, die Rechtskosten Verfahren B... und Dr. M... müsse die\nVerwalterin tragen, da sie falsch abgerechnet habe.\n\n8\n\nDie Beteiligte zu 2 hat TOP 4 hinsichtlich der Position\n\"Verfahrenskosten B...\" und TOP 5 und 6 angefochten, soweit sich\ndie Entlastung auf die zuvor genannte Position der Jahresabrechnung\n2000 bezieht.\n\n9\n\nDer Beteiligte zu 3 hat TOP 4 der Eigentümerversammlung\nangefochten. Er hat die Ansicht vertreten, die Verfahrenskosten\nB... habe die Verwalterin zu tragen, da sie eigentliche\nAntragsgegnerin des Verfahrens gewesen sei.\n\n10\n\nDas Amtsgericht hat den Anfechtungsanträgen stattgegeben. Die\nsofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 ist beim Landgericht ohne\nErfolg geblieben. Die Beteiligten zu 4 haben sofortige weitere\nBeschwerde eingelegt.\n\n11\n\nDie Beteiligten zu 1, 2 und 3 sind dem Rechtsmittel\nentgegengetreten.\n\n12\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache in\ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, denn die\nEntscheidung des Landgerichts beruht insoweit auf einer Verletzung\ngesetzlicher Vorschriften. Im übrigen ist das Rechtsmittel\nunbegründet.\n\n20\n\n1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\nausgeführt, entgegen der von den Beteiligten zu 1 und 3 vertretenen\nAnsicht habe nicht etwa die Beteiligte zu 5 als Verwalterin die\nVerfahrenskosten zu tragen. Antragsgegnerin sei die\nEigentümergemeinschaft gewesen, der nach der gerichtlichen\nKostenentscheidung auch die Verfahrenskosten auferlegt worden\nseien. Die Anfechtungsanträge seien jedoch deshalb begründet, weil\ndie Miteigentümerin B... in ihrer Einzelabrechnung in dem von ihr\neingeleiteten Beschlussanfechtungsverfahren zu Unrecht anteilig mit\nden Kosten des Verfahrens belastet worden sei. Die Einstellung von\nVerfahrenskosten in die Gesamtabrechnung sei berechtigt, da die\nVerfahrenskosten tatsächlich aus dem Verwaltungsvermögen erbracht\nworden seien. Die Umlage habe unter Berücksichtigung der\ngerichtlichen Kostenentscheidung über die Einzelabrechnungen zu\nerfolgen, und zwar nach dem üblichen Verteilungsmaßstab der\nGemeinschaft. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweise sich zwar\ndie Gesamtabrechnung als richtig, hingegen sei die Einzelabrechnung\nder Miteigentümerin B... insoweit fehlerhaft, als sie - entgegen\nder gerichtlichen Kostenentscheidung betreffend das von ihr\neingeleitete Anfechtungsverfahren - entsprechend ihrem\nMiteigentumsanteil an der Wohnung Nr. 168 mit Kosten belastet\nworden sei.\n\n21\n\n2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden\nrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\n22\n\nDas Landgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass in\ndie Jahresabrechnung die tatsächlich getätigten Einnahmen und\nAusgaben aufzunehmen sind, wozu auch die von einem Verwalter zur\nDeckung der Kosten eines gerichtlichen Wohnungseigentumsverfahrens\naus dem Gemeinschaftskonto entnommenen Beträge zählen ( vgl. KG NJW\n-RR 92, 845; Bay ObLG Beschluss vom 18.3.1993, AZ.: 2Z BR 108/92,\nzitiert nach Haufe HWOffice 2001, kommentierte Entscheidungen,\nStichwort \"Jahresabrechnung\"). Die Verfahrenskosten sind sodann in\nden Einzelabrechnungen auf diejenigen Wohnungseigentümer umzulegen,\ndie nach der Kostenentscheidung des Gerichts damit belastet sind (\nvgl. wie vor ).\n\n23\n\nEs ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob\ndie Kosten - wie die Kammer meint - nach dem Schlüssel des § 16\nAbs. 2 WEG umzulegen sind ( zum Meinungsstand vgl. Sauren WE 1995,\n272 ). Nach Ansicht des Senats gilt demgegenüber der\nVerteilungsmaßstab des § 100 ZPO, mit der Folge, dass die nach der\ngerichtlichen Kostenentscheidung belasteten Wohnungseigentümer nach\nKopfteilen in gleicher Höhe haften. § 16 Abs. 5 WEG bestimmt\nausdrücklich, dass die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG nicht\nzu den Kosten der Verwaltung nach § 16 Abs. 2 WEG gehören; diese\nVorschrift besagt damit zunächst einmal noch nichts darüber, nach\nwelchem Maßstab die Kosten im Innenverhältnis der\nWohnungseigentümer zu verteilen sind, stellt aber klar, dass nicht\nder allgemeine Kostenverteilungsschlüssel für\nBewirtschaftungskosten des § 16 Abs. 2 WEG zur Anwendung gelangen\nkann ( vgl. Deckert in Haufe HWOffice 2002, Bibliothek, Rz. 405 ).\nDa andere Vorschriften des WEG die Frage der Kostenhaftung im\nInnenverhältnis nicht regeln, ist gemäß § 100 Abs. 1 ZPO zu\nverfahren; damit ist für die Verteilung der Verfahrenskosten allein\ndie Anzahl der nach der gerichtlichen Kostenentscheidung belasteten\nWohnungseigentümer maßgeblich unabhängig davon, wie viele Wohnungen\nim Eigentum des einzelnen Wohnungseigentümers stehen ( vgl. wie\nvor, Rz. 433 und Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. , § 47\nRn 9, 10; Drasdo WuM 1993, 226, 227 ).\n\n24\n\nEtwas anderes gilt allerdings - wie auch die Kammer zutreffend\nausgeführt hat - für die Rechtskosten HG Ausfall, die nach der\ngerichtlichen Kostenentscheidung die säumigen Hausgeldschuldner\nhätten tragen müssen, bei diesen aber nicht beigetrieben werden\nkonnten. Diese Kosten gehören ausnahmsweise zu den Kosten\nordnungsgemäßer Verwaltung und sind nach dem Schlüssel des § 16\nAbs. 2 WEG umzulegen ( vgl. Merle, a.a.O., Rn. 9; Schnauder WE\n1992, 30, 37 ).\n\n25\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen erweist sich zunächst einmal\ndie zu TOP 4 beschlossene Gesamtabrechnung auch hinsichtlich der\ndort aufgeführten Verfahrenskosten als inhaltlich richtig,\nlediglich die Einzelabrechnungen sind fehlerhaft. Da insoweit eine\nAbtrennung möglich ist, kommt eine Ungültigerklärung der\nGesamtabrechnung nicht in Betracht. Die hierauf gerichteten\nAnfechtungsanträge der Beteiligten waren daher zurück zu\nweisen.\n\n26\n\nDie Einzelabrechnungen der Wohnungseigentümer sind insoweit\nunrichtig, als einerseits die Miteigentümerin B... - wie bereits\ndas Landgericht ausgeführt hat - zu Unrecht anteilig mit den Kosten\ndes Verfahrens des von ihr eingeleiteten Anfechtungsverfahrens\nbelastet worden ist; dies wirkt sich auch auf die übrigen\nEinzelabrechnungen aus, die insoweit nachbelastet werden müssen.\nDie Einzelabrechnungen sind darüber hinaus aber auch deshalb\nunrichtig, weil nicht der richtige Verteilungsmaßstab angewandt\nworden ist. Wie zuvor ausgeführt, sind die Verfahrenskosten aus den\nVerfahren \"B...\" und \"Dr. M...\" nicht nach dem üblichen\nVerteilungsschlüssel für Bewirtschaftungskosten, sondern nach\nKopfteilen der jeweils in diesen Verfahren unterlegenen Eigentümer\nzu verteilen. Die Verteilung der \"Rechtskosten HG Ausfall in Höhe\nvon 7.049,98 DM begegnet demgegenüber keinen rechtlichen\nBedenken.\n\n27\n\nDa somit die Einzelabrechnungen neu zu erstellen sind, war auch\nder Beschluss betreffend die Entlastung des Verwalters hinsichtlich\nder Positionen \"Verfahrenskosten B... und Dr. M...\" für ungültig zu\nerklären. Denn die Verwalterin hat für den Abrechnungszeitraum des\nGeschäftsjahres 2000 noch nicht alle ihr obliegenden Aufgaben\nerfüllt. Weiterhin war antragsgemäß die Entlastung des\nVerwaltungsbeirates hinsichtlich der Position \"Verfahrenskosten\nB...\" für ungültig zu erklären. Die weitergehenden Anträge auf\nUngültigerklärung des gesamten zu TOP 4 gefassten Beschlusses waren\nzurückzuweisen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Unter\nBerücksichtigung des Umstandes, dass lediglich die\nEinzelabrechnungen für ungültig zu erklären waren, die\nGesamtabrechnung aber bestehen bleibt, entspricht es der\nBilligkeit, die Kosten den Beteiligten zu 1 und 3 als\nAntragstellern einerseits und den Beteiligten zu 4 als\nAntragsgegnern andererseits zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die\nBeteiligte zu 2 ist demgegenüber nicht mit Kosten zu belasten; sie\nhat ihren Anfechtungsantrag ausweislich der Antragsschrift vom\n8.10.2001 von vorneherein auf die Position \"Verfahrenskosten B...\"\nbeschränkt, während die Beteiligten zu 1 und 3 die\nUngültigerklärung des gesamten zu TOP 4 gefassten Beschlusses\nbeantragt haben.\n\n29\n\nEine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt aus\nBilligkeitsgründen nicht in Betracht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-18/3-wx-261-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-18/3-wx-261-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295799","retrieved":"2026-07-09 03:18:08.732138+00:00"}}