{"status":"available","doknr":"OLD295808","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1017.5U83.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-17","aktenzeichen":"5 U 83/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 2001 verkündete Schlussurteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1\na.F. ZPO abgesehen.\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n3\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagten\nsind verpflichtet, dem Kläger restliches Honorar für seine\nTätigkeit aufgrund des Projektvertrages vom 4. Oktober 1999 in Höhe\nvon noch 9.760 DM, das sind 4.990,19 EUR zu zahlen.\n\n4\n\nDer Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagten ist dem\nGrunde und der Höhe nach unstreitig.\n\n5\n\nDie Beklagten können gegenüber dem Honoraranspruch des Klägers\nnicht aufrechnen. Ihnen steht ein Schadensersatzanspruch in dieser\nHöhe nicht zu.\n\n6\n\nGrundlage eines Schadensersatzanspruches der Beklagten gegen den\nKläger kann allenfalls eine positive Verletzung des zwischen den\nParteien bestehenden Vertragsverhältnisses durch den Kläger in Form\neiner unberechtigten Kündigung sein (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,\n61. Aufl., § 276, 115). Die Kündigung des Klägers vom 30. Dezember\n1999 war jedoch gerechtfertigt. Der Kläger war gemäß § 627 BGB zur\naußerordentlichen Kündigung berechtigt.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Erforderlich\nist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit der Verpflichtung,\nDienste höherer Art zu leisten, die aufgrund besonderen Vertrauens\nübertragen zu werden pflegen.\n\n8\n\nDas Rechtsverhältnis der Parteien ist - unabhängig von der\nFrage, ob neben dem Projektvertrag auch der Rahmenvertrag wirksam\nvereinbart worden ist - als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB\neinzuordnen. Ob auf ein Vertragsverhältnis das Recht des Dienst-\noder des Werkvertrages anwendbar ist, ergibt die Auslegung der\nvertraglichen Vereinbarung (vgl. BGH NJW 1999, 3118). Das Recht des\nWerkvertrages ist anwendbar, wenn der Auftragnehmer durch seine\nvertragliche Leistung einen Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 2 BGB\nschuldet. Dabei ist nicht notwendig, dass er ausschließlich\nerfolgsorientierte Pflichten wahrnimmt. Werkvertragsrecht kann auch\ndann anwendbar sein, wenn er ein Bündel von verschiedenen Aufgaben\nübernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen\nüberwiegen, dass sie den Vertrag prägen (BGH, a.a.O.). Hingegen\nliegt ein Dienstvertrag vor, wenn der \"Auftragnehmer\" sich\nlediglich zur Leistung bestimmter Dienste verpflichtet, ohne einen\nbestimmten Erfolg zu schulden. Aus den vertraglichen Vereinbarungen\nder Parteien ergibt sich nicht, dass der Kläger sich gegenüber den\nBeklagten verpflichtet hat, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen.\nAusweislich des Projektvertrages Ziff. 2 sollte er den Bereich\nLieferungen/Versand im Order-Management der C. Q. im Rahmen des\nPoint-Projektes unterstützen. Mit dieser Festlegung des\nAufgabenbereiches wird eine rein dienstvertragliche Tätigkeit des\nKlägers umschrieben. Nichts anderes ergibt sich, wenn man den\nRahmenvertrag hinzuzieht, dessen Abschluss die Beklagten behaupten.\nNach Ziff. 1 dieses Vertrages bestimmt sich das jeweilige\nAufgabengebiet nach dem Inhalt der abzuschließenden Einzelverträge.\nDieser Vertrag verweist somit auf den Projektvertrag.\n\n9\n\nDie vom Kläger zu leistenden Dienste sind Dienste höherer Art,\ndie üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden.\nAuch dies ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der\nParteien. Die dem Kläger übertragene Unterstützung im Rahmen der S.\nbei C. (Point-Projekt) verpflichtet den Kläger zur Leistung von\nDiensten höherer Art. Das liegt nach dem Inhalt der dem Kläger\nübertragenen Aufgabe auf der Hand. Die Beklagten, die sich auf den\nRahmenvertrag stützen, müssen sich dessen Ziff. 1 entgegenhalten\nlassen, wonach der Auftragnehmer ausdrücklich erklärt, die\ngeforderten Fachkenntnisse zu besitzen. Dies spricht für Dienste\nhöherer Art. Darüber hinaus liegt auch eine Vertrauensstellung des\nKlägers vor. Ihm war die Unterstützung des Kunden der Beklagten\neigenverantwortlich übertragen. Dies ergibt sich bereits aus dem\nProjektvertrag. Auch aus dem Rahmenvertrag ist ersichtlich, dass\nder jeweilige Auftragnehmer der Beklagten die selbständige\nAbwicklung der in den Einzelverträgen bezeichneten Projekte\ndurchzuführen hatte. Hierfür ist in der Tat ein besonderes\nVertrauensverhältnis erforderlich.\n\n10\n\nMithin war der Kläger berechtigt, das Dienstverhältnis mit der\nBeklagten gemäß § 627 BGB außerordentlich zu kündigen. Damit ist\nkein Raum für Schadensersatzansprüche der Beklagten, deren Berufung\nmithin unbegründet.\n\n11\n\nDurch seine Kündigung hat der Kläger keine ihm etwa obliegende\nPflicht zur Kooperation verletzt.\n\n12\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die\nVertragspartner eines VOB/B-Vertrages während der\nVertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Die\nKooperationspflichten sollen u.a. gewährleisten, dass\nMeinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit\neinvernehmlich beigelegt werden. Diese Kooperationsverpflichtungen\nwerden abgeleitet aus § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B, wonach über eine\nVergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen eine Einigung\nvor Ausführung getroffen werden soll (BGH BauR 2000, 409 = NJW\n2000, 807).\n\n13\n\nIn einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese\nfür das Verhältnis des Bestellers zum Unternehmer entwickelte\nRechtsprechung entsprechend angewandt auf eine\nKooperationsvereinbarung zweier benachbarter Bauherren und daraus\nweitergehende Pflichten zur Mitwirkung bei der Erreichung des\ngemeinsamen Vertragszweckes abgeleitet (BGHR 2001, 450).\n\n14\n\nAuf das hier vorliegende Rechtsverhältnis der Parteien lässt\nsich die vorstehend zitierte Rechtsprechung jedoch bereits deshalb\nnicht übertragen, weil sie dem gesetzlich ausdrücklich geregelten\nRecht zur außerordentlichen Kündigung bei Vertrauensstellungen\ngemäß § 627 BGB entgegenstünde. Nach § 627 Abs. 1 BGB ist gerade\nohne Vorliegen eines wichtigen Grundes und auch ohne einen Konflikt\noder eine Meinungsverschiedenheit der Vertragspartner die\naußerordentliche Kündigung des Dienstverpflichteten oder des\nDienstberechtigten zulässig. In diesen Fällen sollen die\nVertragspartner gerade nicht durch besondere Mitwirkungs- und\nKooperationsverpflichtungen gehalten sein, das Vertragsverhältnis\nfortzuführen.\n\n15\n\nGemäß § 627 Abs. 2 BGB führt eine außerordentliche Kündigung des\nDienstverpflichteten lediglich dann zu dessen\nSchadensersatzpflicht, wenn sie zur Unzeit erfolgt. Dass der Kläger\nhier zur Unzeit gekündigt habe, haben die Beklagten nicht dargetan.\nDer Kläger hat vielmehr unbestritten das Projekt an einen\nNachfolger übergeben, so dass es ordnungsgemäß beendet werden\nkonnte.\n\n16\n\nLetztlich fehlt es auch an der Darlegung des angeblich den\nBeklagten entstandenen Schadens. Zwar ergibt sich aus deren Vertrag\nmit der G. vom 8. Oktober bzw. 8. November 1999, dass die Beklagten\nihrerseits für den Einsatz des Klägers täglich 1.600 DM netto\nerhalten sollten, während sie selbst dem Kläger lediglich 1.440 DM\nschuldeten. Die Beklagten haben jedoch nicht dargetan, dass der\nKläger tatsächlich für 61 weitere Tage eingesetzt worden wäre.\nSowohl im Projektvertrag der Beklagten mit dem Kläger als auch in\ndem Vertrag der Beklagten mit der G. ist die Dauer des vom Kläger\nunterstützten Projektes lediglich unverbindlich angegeben mit\n\"voraussichtlich 31.03.2000\". Es hätte daher den Beklagten oblegen,\ndarzulegen, wie weit das Projekt gediehen war, als der Kläger das\nDienstverhältnis außerordentlich kündigte, welche Arbeiten noch\nanstanden und welche Zeit bis zum Abschluss des Projektes zu\nveranschlagen gewesen ist. Hierzu haben die Beklagten trotz\nBestreitens durch den Kläger nicht näher vorgetragen. Sie haben\nlediglich ganz allgemein behauptet, die Leistung des Klägers sei\nunbrauchbar und seine Tätigkeit keineswegs am 6. Jan. 2000 im\nWesentlichen beendet gewesen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nWert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren und\nBeschwer der Beklagten: 4.990,19 EUR = 9.760,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-17/5-u-83-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-17/5-u-83-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295808","retrieved":"2026-07-09 03:18:09.489345+00:00"}}