{"status":"available","doknr":"OLD295857","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1011.14U89.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-11","aktenzeichen":"14 U 89/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 20. März 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 80 % und die Beklagte zu 2) zu 20 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nDie Sicherheitsleistungen dürfen auch durch Bürgschaften einer inländischen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte zu 1) war Eigentümerin von insgesamt 16 aneinander\nangrenzenden, im Grundbuch von D. auf Bl. ... verzeichneten\nGrundstücken (Gem. D, Flur ..., Flurstücke ... . Für sämtliche\ndieser Grundstücke ist im Grundbuch seit 1962 ein Vorkaufsrecht für\nalle Verkaufsfälle zugunsten des jeweiligen Eigentümers der\nParzelle D Flur ..., Nr. ... eingetragen. Diese Parzelle wurde nach\nEintragung des Vorkaufsrechts geteilt. Eines der aus der Teilung\nhervorgegangenen Grundstücke steht seit 1983 im Eigentum der\nKlägerin (Gem. D, Flur ..., Flurstück ...). Diese nutzt die\nGrundstücke Flur ..., Flurstücke ... als Zuwegung zu ihrem\nBetriebsgrundstück. Die Flurstücke ... sind mit Wegerechten\nzugunsten von im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken\nbelastet.\n\n3\n\nAuf den Flurstücken ... befinden sich Industrie- und\nLagerhallen, auf dem Flurstück ... ein Garagenhof. Die Hallen auf\nden Flurstücken ... sind zum Teil, die Garagen insgesamt vermietet.\nIn der Halle auf dem Grundstück ... betreibt der Ehemann der\nZweitbeklagten ein Gewerbeunternehmen.\n\n4\n\nÜber einige der Grundstücke fließt der Rotbach, über den in der\nVerlängerung der Zuwegung zu dem klägerischen Grundstück eine\nBrücke führt. Ansonsten ist der Bach mit Platten abgedeckt, deren\nBefahren ordnungsbehördlich untersagt ist.\n\n5\n\nWegen der Grundstücksverhältnisse wird im übrigen auf den\nAusschnitt der Liegenschaftskarte, Bl. 82 d.A., verwiesen, der auch\neine Kennzeichnung der rechtlichen Zuordnung enthält.\n\n6\n\nMit notariellem Vertrag vom 20. Juli 1998 verkaufte die Beklagte\nzu 1) sämtliche vorgenannten Grundstücke zu einem Kaufpreis von\n1.300.000,00 DM an die Beklagte zu 2). Der Notar zeigte der\nKlägerin den Vertrag mit Schreiben vom 30.7.1998 (Bl. 30),\nzugestellt am 5.8.1998 an (Bl. 31). Mit der Erstbeklagten am\n25.9.1998 zugegangenem Schreiben (Bl. 33, 34) übte die Klägerin ihr\nVorkaufsrecht bezüglich der im nachstehenden Klageantrag näher\nbezeichneten Grundstücke aus. Die Eigentümer der übrigen aus der\nParzelle Flur ..., Nr. 43 hervorgegangenen Grundstücke machten ihr\nVorkaufsrecht nicht geltend.\n\n7\n\nAm 21.5.1999 wurde die Beklagte zu 2) als Eigentümerin\nsämtlicher verkaufter Grundstücke im Grundbuch eingetragen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe ihr\nVorkaufsrecht bezüglich jedes einzelnen Grundstücks gesondert\nausüben können, dies insbesondere auch deshalb, weil, so behauptet\nsie, die Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bildeten. Zudem\nhätten die derzeitigen Nutzungsverhältnisse bereits bei Eintragung\ndes Vorkaufsrechts vorgelegen; vor diesem Hintergrund könnten sich\ndie Beklagten nicht darauf berufen, dass das einschränkungslos\neingetragene Vorkaufsrecht einheitlich ausgeübt werden müsse. Die\nKlägerin hat behauptet, der Wert der Grundstücke, bezüglich derer\nsie ihr Vorkaufsrecht ausgeübt habe, betrage im Verhältnis zu dem\nGesamtpreis der verkauften Grundstücke 720.000,00 DM. Die\nverbleibenden Grundstücke seien auch isoliert, insbesondere für die\nBeklagte zu 2) im Hinblick auf die Nutzung des Flurstücks ... durch\nderen Ehemann, von Wert.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\n1.a)\n\n11\n\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen, die\nGrundstücke Gem. D, Flur ...,\n\n12\n\n- Flurstück ...\n\n13\n\n- Flurstück ...\n\n14\n\n- Flurstück ...\n\n15\n\n- Flurstück ...\n\n16\n\n- Flurstück ...\n\n17\n\n- Flurstück ....\n\n18\n\n- Flurstück ...\n\n19\n\neingetragen im Grundbuch des\nAmtsgerichts D., Blatt ..., an sie aufzulassen,\n\n20\n\n1. b)\n\n21\n\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen, die\nUmschreibung der vorstehend näher bezeichneten Grundstücke auf sie\nzu bewilligen,\n\n22\n\n1. c)\n\n23\n\ngegenüber der Beklagten zu 1)\nfestzustellen, dass der auf die vorstehend näher bezeichneten\nGrundstücke entfallende Kaufpreisanteil aus dem im\nGrundstückskaufvertrag vom 20. Juli 1998 (Urkundenrolle 1441/98 des\nNotars B. in C) vereinbarten Kaufpreis (1.300.000,00 DM) insgesamt\n720.000,00 DM beträgt;\n\n24\n\nhilfsweise zu c),\n\n25\n\ngegenüber der Beklagten zu 1)\nfestzustellen, dass der auf die von der Vorkaufsrechtsausübung\nbetroffenen Grundstücke entfallende Teil des in dem\nGrundstückskaufvertrag vom 20. Juli 1998 (Urkundenrolle 1441/98 des\nNotars B. in C.) vereinbarten Kaufpreises in einem in das Ermessen\ndes Gerichts gestellten Betrag besteht,\n\n26\n\n2.\n\n27\n\ndie Beklagte zu 2) zu verurteilen, der\nUmschreibung des Eigentums an den Grundstücken der Gem. D.,\n\n28\n\n- Flurstück 111,\n\n29\n\n- Flurstück 113\n\n30\n\n- Flurstück 115,\n\n31\n\n- Flurstück 178,\n\n32\n\n- Flurstück 182,\n\n33\n\n- Flurstück 182,\n\n34\n\neingetragen im Grundbuch des\nAmtsgerichts D., Blatt ..., auf sie zuzustimmen.\n\n35\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nSie haben die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe nach der\nTeilung des vormals herrschenden Grundstücks kein Vorkaufsrecht zu,\nda das von ihr erworbene Grundstück - was unstreitig ist - nur eine\nTeilfläche von 5 % des Ursprungsgrundstücks ausmache. Zudem könne\nsie das Vorkaufsrecht nicht ohne die übrigen Berechtigten ausüben.\nDie Beklagten haben sich ferner auf den Standpunkt gestellt, die\nKlägerin habe ihr Vorkaufsrecht nur einheitlich ausüben können, da\ndie verbleibenden Grundstücke ohne Wert und nicht verkäuflich\nseien. Die Klägerin habe sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben\ndie \"Rosinengrundstücke\" ausgesucht.\n\n38\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme zum Wert der\nGrundstücke gegen die Beklagte zu 2) in vollem Umfang und gegen die\nBeklagte zu 1) ganz\n\n39\n\nüberwiegend stattgegeben; lediglich den Antrag zu 1 c) hat es\nteilweise abgewiesen und mit 866.666,67 DM einen höheren als den\nbeantragten Wert als Kaufpreisanteil festgestellt. Zur Begründung\nhat es ausgeführt, die Klägerin könne bezüglich der\nstreitgegenständlichen Grundstücke von der Erstbeklagten die\nAuflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung beanspruchen.\nSie sei Inhaberin eines dinglichen Vorkaufsrechts an diesen\nGrundstücken. Das Vorkaufsrecht sei durch die Teilung des\nherrschenden Grundstücks nicht erloschen und bestehe auch an dem im\nEigentum der Klägerin stehenden Grundstücksteil fort. Die Klägerin\nhabe das Vorkaufsrecht allein ausüben können, weil die weiteren\nBerechtigten ihr Recht nicht ausgeübt hätten. Sie habe das\nVorkaufsrecht schließlich auch fristgemäß ausgeübt. Die Ausübung\ndes Vorkaufsrechts beschränkt auf einen Teil der Grundstücke sei\nzulässig, verstoße insbesondere nicht gegen Treu und Glauben. Auf\neine Einrede in entsprechender Anwendung von § 508 Satz 2 BGB könne\nsich die Beklagte zu 2) gem. § 242 BGB nicht berufen. Ein\nderartiges Verhalten sei widersprüchlich und treuwidrig, nachdem\ndie Beklagten ein Vergleichsangebot der Klägerin abgelehnt hätten,\nsämtliche Grundstücke zu einem Kaufpreis von 1.350.000,00 DM zu\nerwerben. Der Feststellungsantrag bezüglich des Kaufpreisanteils\nsei nur teilweise begründet. Unter Heranziehung des Gutachtens des\nSachverständigen Goedecke ergebe sich für die Grundstücke,\nbezüglich derer der die Klägerin das Vorkaufsrecht ausgeübt habe,\nein Kaufpreis von 866.666,67 DM. Aufgrund des ihr zustehenden\nVorkaufsrechts könne die Klägerin schließlich von der Beklagten zu\n2) die Umschreibung des Eigentums an den streitgegenständlichen\nGrundstücken verlangen.\n\n40\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung.\nSie vertreten unter Hinweis auf eine Entscheidung des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.5.1958 (3 W 3/58) die\nAuffassung, die Klägerin habe ihr Vorkaufsrecht nicht rechtswirksam\nausgeübt. Da sich der notarielle Kaufvertrag vom 20.7.1998 auf\nsämtliche 16 Grundstücke bezogen habe, an denen der Klägerin ein\nVorkaufsrecht zustand, habe diese ihr Vorkaufsrecht auch nur\neinheitlich bezogen auf den Kaufvertrag und damit auf alle von\ndiesem erfassten Grundstücke ausüben können. Nichts anderes folge\naus § 508 BGB. Diese Vorschrift finde nur in dem - hier nicht\nvorliegenden - Fall Anwendung, dass zusammen mit dem Gegenstand,\nauf den sich ein Vorkaufsrecht beziehe, weitere Gegenstände\nverkauft worden seien, bezüglich derer der Berechtigte kein\nVorkaufsrecht habe.\n\n41\n\nHilfsweise verweigert die Zweitbeklagte die Zustimmung zu der\nEigentumsumschreibung, bis ihr ein Teilbetrag von 598.000,00 EUR\nnebst der hierauf angefallenen Finanzierungskosten erstattet worden\nsei. Hierzu trägt sie vor, sie habe den Kaufpreis nach der\nEigentumsumschreibung im Mai 1999 an die Erstbeklagte gezahlt und\nzahle zur Finanzierung des Kaufpreises monatlich mindesten 8 %\nZinsen. Die von der Vorkaufserklärung der Klägerin umfassten\nGrundstücke machten mindestens 90 % des Wertes der\nGesamtgrundstücke, gerundet 598.000,00 EUR aus.\n\n42\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n43\n\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 20.3.2002 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen,\n\n44\n\nhilfsweise der gegen die Zweitbeklagten\ngerichteten Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 598.000,00 EUR\nnebst 8 % Zinsen seit dem 1.6.1999 stattzugeben.\n\n45\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n46\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n47\n\nSie vertritt die Auffassung, sie habe ihr Vorkaufsrecht wirksam\nausgeübt, da das Vorkaufsrecht für jedes Grundstück isoliert\nbetrachtet und bewertet werden müsse. Das Landgericht habe die auf\ndie jeweiligen Grundstücke entfallenden Teilwerte zutreffend\nermittelt. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil die Berufung auf\ndas Zurückbehaltungsrecht verspätet erfolgt sei. Die Klägerin\nbestreitet ferner mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 2) den\nKaufpreis an die Beklagte zu 1) gezahlt habe. Ein Anspruch auf\nZahlung von Finanzierungskosten, deren Höhe die Klägerin ebenfalls\nmit Nichtwissen bestreitet, stehe der Beklagten zu 2) nicht zu, da\nsie von dem Vorkaufsrecht und damit auch davon gewusst habe, dass\ndie Kaufpreisforderung nicht fällig war.\n\n48\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n49\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie jedoch\nkeinen Erfolg.\n\n50\n\nI.\n\n51\n\nDie Klage ist bezüglich beider Beklagter und auch hinsichtlich\ndes Feststellungsantrags zulässig; insoweit wird auf die\nzutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen.\n\n52\n\nII.\n\n53\n\n1.\n\n54\n\nDer Klägerin stehen Vorkaufsrechte an den fraglichen\nGrundstücken zu. Gegen die zutreffenden Ausführungen des\nLandgerichts dahingehend, dass das ursprünglich bestehende\nVorkaufsrecht durch die Teilung des herrschenden Grundstücks nicht\nerloschen ist, sondern sich auch an dem Grundstücksteil der\nKlägerin fortsetzte, erheben die Beklagten mit der Berufung keine\nEinwendungen mehr. Zu Recht ist das Landgericht auch davon\nausgegangen, dass die Klägerin die Vorkaufsrechte allein ausüben\nkonnte, nachdem die übrigen Berechtigten - unstreitig - von ihrem\nRecht keinen Gebrauch gemacht hatten.\n\n55\n\n2.\n\n56\n\nDie Vorkaufsrechte können entgegen der Auffassung der Beklagten\nnicht nur einheitlich ausgeübt werden. Vielmehr konnte die Klägerin\nwirksam ihr Vorkaufsrecht nur bezüglich eines Teils der von dem\nKaufvertrag zwischen den Beklagten erfassten Grundstücke ausüben.\nIhr steht damit gegen die Beklagte zu 1), deren Verfügung über die\nstreitgegenständlichen Grundstücke ihr gegenüber gem. §§ 1098\nAbs.2, 883 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam ist, gem. §§ 433 Abs.1, 505\nAbs.2, 1098 Abs.1 BGB ein Anspruch auf Auflassung der Grundstücke\nund Bewilligung der Eigentumsumschreibung und gegen die\neingetragene Zweitbeklagte ein Anspruch auf Zustimmung zu der\nUmschreibung zu.\n\n57\n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe, auf dessen Beschluss vom\n12.5.1958 - 3 W 3/58 - (BWNotZ 1958, 218) sich die Beklagten\nberufen, hat sich zur Begründung seines gegenteiligen Standpunkts\nim wesentlichen auf § 505 Abs.2 BGB gestützt, wonach der Kauf\nzwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nach Ausübung des\nVorkaufsrechts unter den Bedingungen zustande kommt, die der\nVerpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. Zweck der Vorschrift\nsei es, den Verpflichteten keinen ungünstigeren Bedingungen zu\nunterstellen, als er sie mit dem Dritten vereinbart habe;\ndementsprechend sei das Vorkaufsrecht bedingungsfeindlich. Hieraus\nlasse sich schließen, dass der Vorkaufsberechtigte bei dem Verkauf\nmehrerer Grundstücke in dem gleichen Vertrag seine Erklärung nicht\nnach Belieben auf einzelne Grundstücke beschränken, er sich\ninsbesondere nicht die günstigsten aussuchen und die übrigen dem\nVerpflichteten überlassen könne (OLG Karlsruhe, BWNotZ 1958, 218,\n219). Eine derartige Beschränkung widerspreche dem Wesen des\nVorkaufs. Ebenso wie der Verpflichtete nicht gehalten sei, mit\neinem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke\n\n58\n\nüberhaupt zu verkaufen, könne er auch frei entscheiden, ob er\neine Mehrheit von Grundstücken nur einheitlich abgeben wolle (im\nErgebnis ebenso in einem obiter dictum ohne Begründung RGZ 133, 76,\n81).\n\n59\n\nDie Schlussfolgerung, die das Oberlandesgericht Karlsruhe damit\naus der in § 505 Abs.2 BGB getroffenen Regelung zieht, ist indessen\nzu weitgehend. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass ein\nKaufvertrag über mit Vorkaufsrechten belastete Gegenstände von dem\nBerechtigten nur insgesamt oder gar nicht übernommen werden kann.\nAnsonsten dürfte nämlich auch dann, wenn nicht von einem\nVorkaufsrecht betroffene Gegenstände in einem einheitlichen Vertrag\nmitverkauft werden, nur eine vollständige Übernahme des\nKaufvertrages durch den Vorkaufsberechtigten möglich sein. Für\ndiesen Fall trifft § 508 Satz 1 BGB aber gerade eine Regelung, die\nvon einer wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeht, ohne den\nBerechtigten zur Übernahme des gesamten Vertrages zu zwingen.\nKonstruktiv wird § 505 Abs.2 BGB allgemein ohnehin dahin\nverstanden, dass der das Vorkaufsrecht Ausübende nicht in den\nDrittvertrag eintritt, sondern ein neuer, selbständiger Kaufvertrag\nzwischen den Parteien des Vorkaufs begründet wird (vgl. nur BGHZ\n98, 188 m.w.N.) Ebenso wie der Inhalt dieses neuen Vertrages im\nFall des § 508 Satz 1 BGB von dem ursprünglichen Vertrag bezüglich\nder Kaufgegenstände abweicht, steht es einer Inhaltsänderung nicht\nentgegen, dass ein Vorkaufsrecht nur bezüglich einzelner verkaufter\nGegenstände ausgeübt wird.\n\n60\n\nWäre nur eine einheitliche Ausübung des Vorkaufsrechts möglich,\nsobald mehrere belastete Gegenstände in einem Vertrag verkauft\nwerden, würde zudem die Rechtsausübung des dinglich\nVorkaufsberechtigten in einer mit dessen Rechtsposition nicht\nvereinbaren Weise eingeschränkt. Unstreitig ist die Bestellung\neines Gesamtvorkaufsrechts, das nur einheitlich ausgeübt werden\nkann, nicht möglich (BayObLGE 1974, 365; Rpfleger 1975, 23).\nDingliche Vorkaufsrechte können vielmehr nur in der Weise bestellt\nwerden, dass sie für jedes einzelne Grundstück gesondert\neingetragen und ausgeübt werden können. Lediglich schuldrechtlich\nkann bei der Bestellung des Vorkaufsrechts vereinbart werden, dass\nes für bestimmte Gegenstände nur einheitlich ausgeübt werden kann\n(vgl. Soergel/Huber, BGB, 12. Auflage, § 508 Rdn. 1 a). Eine\nderartige Vereinbarung ist hier indessen unstreitig nicht getroffen\nworden; zudem wäre die Klägerin an schuldrechtliche Verpflichtungen\nihrer Rechtsvorgänger ohnehin nicht gebunden.\n\n61\n\nFür die vorliegende Konstellation enthält § 508 BGB einen\nangemessenen Interessenausgleich; die Vorschrift kann entsprechende\nAnwendung finden, wenn dem Berechtigten an sämtlichen mitverkauften\nGegenständen ein Vorkaufsrecht zusteht (ebenso Soergel/Huber, BGB,\n12. Auflage, § 508 Rdn. 1 a). Die in § 508 BGB getroffene Regelung\nsoll verhindern, dass der Berechtigte zum Kauf sämtlicher\nGegenstände gezwungen ist, auf die sich der Kauf erstreckt. Auf der\nanderen Seite soll der Verpflichtete durch die Aussonderung\neinzelner Gegenstände nicht benachteiligt werden (Motive II, S.\n349). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen, wenn ein einheitlicher\nKaufvertrag über mehrere Gegenstände geschlossen wird, bezüglich\nderer jeweils ein Vorkaufsrecht besteht. Auch in diesen Fällen muss\nder Vorkaufsberechtigte im Grundsatz die Möglichkeit behalten, sein\nRecht gesondert an jedem einzelnen Gegenstand auszuüben. Durch die\nentsprechende Anwendung von § 508 Satz 2 BGB werden Nachteile für\nden Verpflichteten vermieden.\n\n62\n\nVorliegend können die Beklagten indessen auch aus einer\nentsprechende Anwendung von § 508 Satz 2 BGB - unabhängig von der\nFrage, ob eine Berufung auf die Vorschrift sich als\nrechtsmissbräuchlich darstellt - für ihre Rechtsverteidigung nichts\nherleiten. Die Vorschrift gibt dem Verpflichteten nur das Recht zu\nverlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die von\nden übrigen nicht ohne Nachteil getrennt werden können. Wären also\ndie verbliebenen Grundstücke, bezüglich derer die Klägerin ihr\nVorkaufsrecht nicht ausgeübt hat, durch die Herausnahme der übrigen\ntatsächlich entwertet, könnten die Beklagten über § 508 Satz 2 BGB\nmithin nur beanspruchen, dass die Klägerin sämtliche Grundstücke -\nzu dem zwischen ihnen vereinbarten Preis - erwirbt. Dies erstreben\ndie Beklagten jedoch vorliegend, wie sich aus deren prozessualem\nVerhalten - insbesondere der Ablehnung des klägerischen\nVergleichsangebots, sämtliche Grundstücke für einen Preis von 1,35\nMio DM zu\n\n63\n\nübernehmen, aber auch ihren Anträgen in der Berufungsinstanz -\nergibt, gerade nicht. Vielmehr möchten sie eine auch nur teilweise\nÜbertragung der Grundstücke auf die Klägerin verhindern und damit\nletztlich deren Vorkaufsrecht insgesamt vereiteln. Diese\nMöglichkeit räumt § 508 BGB dem Verpflichteten nicht ein.\n\n64\n\n3.\n\n65\n\nSelbst wenn man schließlich grundsätzlich in der vorliegenden\nKonstellation die auf einzelne Grundstücke beschränkte Ausübung des\nVorkaufsrechts als unwirksam erachtete, könnten sich die Beklagten\nhierauf vor dem Hintergrund des vorgenannten Vergleichsangebots der\nKlägerin gem. § 242 BGB nicht berufen. Mit dem Vergleichsangebot\nhat die Klägerin in der Sache erklärt, ihr Vorkaufsrecht bezüglich\nsämtlicher verkaufter Grundstücke ausüben zu wollen. Hätte die\nKlägerin eine derartige Erklärung innerhalb der 2-Monats-Frist des\n§ 510 Abs.2 Satz 1 BGB abgegeben, wäre diese jedenfalls wirksam und\nfür die Beklagten verbindlich gewesen. Wie bereits das Landgericht\nzutreffend festgestellt hat, handelten die Beklagten treuwidrig,\nindem sie unter Berufung auf ihre formale Rechtsposition dieses\nAngebot nicht annahmen und stattdessen weiterhin die Unwirksamkeit\nder zunächst beschränkten Erklärung geltend machten.\n\n66\n\nUmgekehrt verstieß die Klägerin mit der nur teilweisen Ausübung\ndes Vorkaufsrechts ihrerseits nicht gegen Treu und Glauben. Ein\nangemessener Ausgleich der wechselseitigen Interessen ist insoweit\nnämlich über § 508 Satz 1 BGB zu erzielen, indem der von der\nKlägerin zu berichtigende Kaufpreis unter Berücksichtigung des\nisolierten Werts der den Beklagten verbleibenden Grundstücke\nermittelt wird.\n\n67\n\n4.\n\n68\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass\ndie Klägerin für die Grundstücke, bezüglich derer sie von ihrem\nVorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat, gem. § 508 Satz 1 BGB einen\nKaufpreis von 443.119,63 EUR (866.666,67 DM) zu entrichten hat.\n\n69\n\nDie Kammer ist zunächst von dem Verkehrswert der Grundstücke\nausgegangen und hat sich hierbei auf die Begutachtung des\nSachverständigen G. gestützt, der für die Gesamtfläche einen\nVerkehrswert von 1,3 Mio DM ermittelt hat. Anhaltspunkte dafür,\ndass dieser auch dem Kaufvertrag zwischen den Beklagten zugrunde\nliegende Wert nicht zutreffend sein sollte, sind nicht ersichtlich.\nEs hat sodann den sich aus den Flächen ergebenden arithmetischen\nTeilwert der auf die Klägerin entfallenden Grundstücke (766.964,37\nDM) nach oben korrigiert und dargelegt, dass der Wert dieser\nTeilfläche 2/3 des Gesamtwertes beträgt. Dabei hat das Landgericht\nzunächst die Ertragswerte der beiden Teilflächen gegenübergestellt,\nwobei es den Ertragswert für die auf die Beklagten entfallende\nRestfläche selbständig anhand der Vorgaben des Sachverständigen G.\nermittelt und mit 361.819,55 DM beziffert hat. Dessen Aussage, für\ndie Restfläche verbleibe kein Ertragswert, sei nicht zu folgen;\nhierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der\nSachverständige selbst von einer wirtschaftlichen Restnutzungsdauer\nder Halle auf dem Flurstück ausgegangen sei. Danach entfiele auf\ndie von dem Vorkaufsrecht erfassten Grundstücke 66,3 % des\nErtragswertes der Gesamtfläche. Das Landgericht hat weiter\nausgeführt, dass bei Zugrundelegung des Sachwertverfahrens 68,3 %\ndes Grundstückwerts auf die klägerischen Grundstücke entfallen. Da\ndas Ertragswertverfahren vorliegend vorrangig sei, sei der Ansatz\nvon 2/3 zu 1/3 gerechtfertigt.\n\n70\n\nDie vorstehend skizzierte Vorgehensweise des Landgerichts ist\nnachvollziehbar und als Grundlage der Bewertung der jeweiligen\nTeilflächen geeignet. Auch im Ergebnis ist die Bewertung der\nFlächen nicht zu beanstanden. Allerdings ist die Berechnung des\nErtragswertes der von dem Vorkaufsrecht nicht erfassten Grundstücke\n(S. 21 des Urteils) rechnerisch nicht zutreffend erfolgt, ohne dass\nsich dies im Ergebnis zu Lasten der Beklagten auswirken würde:\n\n71\n\nZu dem zunächst zutreffend errechneten Betrag von 340.164,74 DM\nist der Bodenwert zu addieren. Dieser setzt sich zusammen aus\n\n72\n\nWegeflächen 61.495,00 DM,\n\n73\n\nIndustrieflächen 159.810,00 DM,\n\n74\n\n---------------------\n\n75\n\n221.305,00 DM\n\n76\n\nabzgl. 40.000,00 DM Reparaturstau\n\n77\n\n--------------------\n\n78\n\n181.305,00 DM\n\n79\n\nZuzüglich der errechneten 340.164,74 DM ergäbe sich ein\nErtragswert von 521.469,74 DM. Das Landgericht ist dagegen - für\ndie Beklagten günstig - von einem Ertragswert von nur 361.819,55 DM\nausgegangen, hat mithin einen Bodenwert von nur 21.654,81 DM\nveranschlagt. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass auch im\nRahmen des Ertragswertverfahrens die Kosten der Sanierung der\nRotbachüberbrückung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben\ndürften, errechnet sich für die nicht von dem Vorkaufsrecht\nerfassten Grundstücke jedenfalls kein geringerer als der von dem\nLandgericht zugrunde gelegte Ertragswert.\n\n80\n\nDie hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten greifen nicht\ndurch. Die Beklagte macht geltend, die mit Wegerechten belasteten\nGrundstücke hätten keinen Wert, sie seien wirtschaftlich\nuninteressant und mit künftigen Reparaturauflagen belastet. Die\nIndustriehalle auf der Parzelle 176 sei baufällig und ihre\nAbrisskosten überstiegen den Bodenwert. Der Wert der vom Vorkauf\nerfassten Grundstücke mache daher mindestens 90 % der Gesamtfläche\naus.\n\n81\n\nDass bezüglich des Wertes der Wegegrundstücke erhebliche\nAbstriche zu machen sind, hat bei der Wertberechnung indessen\nBerücksichtigung gefunden, indem bei der Berechnung des\nErtragswertes im Ergebnis ein Bodenwert von insgesamt nur 21.654,81\nDM veranschlagt worden ist (s.o.) und bei der Berechnung des\nSachwertes die vollen Kosten der Sanierung der Rotbachüberbrückung\nin Höhe von 170.000,00 DM abgesetzt wurden. Der weitere Vortrag der\nBeklagten zum Zustand der W. auf dem Flurstück ... wird von dem\nGutachten des Sachverständigen G. nicht gestützt. Der\nSachverständige hat die Werkshalle besichtigt und ihr einen\ninsgesamt noch befriedigenden baulichen Zustand attestiert, wobei\nallerdings ein - von dem Landgericht im Rahmen des\nErtragswertverfahrens mit 40.000,00 DM berücksichtigter -\nUnterhaltungsstau bestehe (S. 9 -11 des Gutachtens vom 23.8.2000).\nDer Sachverständige hat weiter, worauf es ihm Rahmen des\nErtragswertverfahrens maßgeblich ankommt, für die Halle eine\nwirtschaftliche Restnutzungsdauer von 24 Jahren veranschlagt (S. 23\ndes Gutachtens). Gegenüber diesen Feststellungen des\nSachverständigen haben die Beklagten keine substantiierten\nEinwendungen erhoben. Es ist insbesondere - dies auch vor dem\nHintergrund, dass der Ehemann der Beklagten zu 2) die Halle im Jahr\n1998 mit einer Option für mehrere Jahre weiter gemietet hat - nicht\nersichtlich, warum die Halle kurzfristig abzureißen sein soll.\n\n82\n\nInsgesamt sind die von dem Vorkaufsrecht erfassten Grundstücke\ndamit zutreffend mit einem Kaufpreis in Höhe von 2/3 des - dem\nVerkehrswert entsprechenden - Gesamtkaufpreises von 1.300.000,00 DM\nbewertet.\n\n83\n\nIII.\n\n84\n\nDer Hilfsantrag der Beklagten zu 2), mit der sie begehrt, nur\nZug um Zug gegen Zahlung von 598.000,00 EUR verurteilt zu werden,\nist gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n.F. nicht zuzulassen. Es handelt\nsich hierbei um ein neues Verteidigungsmittel, da die Beklagte zu\n2) erstinstanzlich weder vorgetragen hat, den Kaufpreis bereits\ngezahlt zu haben, noch sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen\nhat. Die Zweitbeklagte hat, wozu sie gehalten wäre (vgl.\nZöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 531 Rdn. 34), nicht dargetan,\ndass die verspätete Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht\nauf Nachlässigkeit beruht. Die Zahlung des Kaufpreises soll bereits\nim Mai 1999 nach der Eigentumsumschreibung erfolgt sein. Die\nZweitbeklagte hätte daher ohne weiteres bereits erstinstanzlich die\nErstattung des Kaufpreises geltend machen können.\n\n85\n\nAngemerkt sei, dass die Beklagte zu 2) der Höhe nach gem. § 1100\nSatz 1 BGB ohnehin allenfalls Erstattung des auf die von der\nVorkaufsrechtsausübung erfassten Grundstücke entfallenden\nKaufpreises in Höhe von 443.119,63 EUR (866.666,67 DM) verlangen\nkann. Eine Rechtsgrundlage für eine Erstattung ihrer\nFinanzierungskosten ist nicht ersichtlich. § 1100 BGB betrifft nur\nden Kaufpreis als solchen. Zudem hatte die Beklagte zu 2) keine\nVeranlassung, den Kaufpreis bereits zu zahlen, da dieser nach dem\nzwischen den Beklagten geschlossenen Kaufvertrag erst fällig werden\nsollte, wenn feststand, dass das Vorkaufsrechts nicht ausgeübt\nwürde (vgl. S. 6 des Kaufvertrages unter d)). Solange der\nRechtsstreit über das Vorkaufsrecht anhängig war, trat mithin\nFälligkeit nicht ein.\n\n86\n\nIII.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs.1 ZPO;\nder Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nZiffer 10, 711 ZPO.\n\n88\n\nStreitwert für den Berufungsrechtszug: 553.899,54 EUR\n\n89\n\n(Berufung der Beklagten zu 1): 866.666,67 DM = 443.119,63\nEUR,\n\n90\n\n(I. und II. des erstinstanzlichen Ausspruchs);\n\n91\n\nBerufung der Beklagten zu 2): 216.666,67 DM = 110.779,91\nEUR,\n\n92\n\n(III. des erstinstanzlichen Ausspruchs, 1/4 des Wertes des\nausgeübten Vorkaufsrechts))\n\n93\n\nDie Zulassung der Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO n.F.\nveranlasst, da die Sache vor dem Hintergrund, dass der Klage im\nHinblick auf § 242 BGB auch ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der\nAusübung des Vorkaufsrechts stattzugeben wäre, weder von\ngrundsätzlicher Bedeutung ist, noch die Fortbildung des Rechts oder\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung\ndes Revisionsgerichts erfordern.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-11/14-u-89-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 508","ref_norm":"508","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 505","ref_norm":"505","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1098","ref_norm":"1098","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1100","ref_norm":"1100","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 510","ref_norm":"510","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-11/14-u-89-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295857","retrieved":"2026-07-09 03:18:13.767364+00:00"}}