{"status":"available","doknr":"OLD295874","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1010.17U76.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"17 U 76/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Brauerei aus einem\nStromlieferungsvertrag auf anteiligen Ausgleich von\nMehraufwendungen in Anspruch, die ihr durch das Gesetz für den\nVorrang erneuerbarer Energien (EEG) vom 29.03.2000, das Gesetz zum\nSchutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) vom\n12.05.2000 sowie aus dem Gesetz für die Erhaltung, die\nModernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (im\nfolgenden: KWK-AusbauG) vom 19.03.2002 entstanden sein sollen.\n\n3\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin, die R... E... AG, und die\nBeklagte schlossen am 15./29.10.1990 den aus Anl. BK 12\nersichtlichen Vertrag über die Lieferung bzw. den Bezug des\ngesamten Bedarfs der Beklagten an elektrischer Energie der\nAbnahmestelle. Die Vertragsparteien passten mit Vertrag vom\n30.08./14.09.1999 (BK 16) den Stromlieferungsvertrag an und\nvereinbarten eine neue \"Individualpreisregelung\" (Anl. 2), eine\nGutschrift zugunsten der Beklagten sowie eine Vertragslaufzeit\nzunächst bis zum 31.12.2002.\n\n4\n\nDie \"Individualpreisregelung\" enthält unter Ziffer 4 die\nKlausel:\n\n5\n\n\" Energiesteuern und Abgaben\n\n6\n\nDas Entgelt gem. Ziff. 1-3 erhöht sich um die jeweilige\nStromsteuer\n\n7\n\naufgrund des Stromsteuergesetzes.....\n\n8\n\nSoweit künftig weitere Energiesteuern oder sonstige die\nBeschaffung,\n\n9\n\ndie Übertragung, die Verteilung oder den Verbrauch von\nelektrischer\n\n10\n\nEnergie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art\nwirksam\n\n11\n\nwerden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden\nge-\n\n12\n\ntragen.\"\n\n13\n\nDie R... E... AG wurde umfirmiert in R... P... AG. Mit\nAbspaltungs- und Übernahmevertrag vom 29.11.2000 übertrug sie der\nKlägerin den zum Unternehmensbereich Vertrieb gehörenden\nVermögensteil; die Abspaltung wurde am 23.01.2001 eingetragen (K\n20). Netzbetreiber, an dessen Netz die Beklagte angeschlossen ist,\nist die R... N... AG (Bl. 135 GA).\n\n14\n\nDie Klägerin hat behauptet, im Jahre 2000 sei sie durch das EEG\num 0,19 ct/kWh (10.958,15 EUR) und im Jahre 2001 voraussichtlich um\n0,29 ct/kWh mehrbelastet worden, die zusätzliche Belastung durch\ndas KWKG im Netzgebiet der früheren R... E... AG betrage seit\nOktober 2000 0,26 ct/kWh (vgl. zur Berechnung den Schriftsatz vom\n22.01.2002, Bl. 104 f., 129 f. GA).\n\n15\n\nSie hat beantragt, die Beklagte wegen der Stromlieferungen aus\n2000 bis Juni 2001 zur Zahlung von 80.776,31 EUR nebst monatlich\ngestaffelter Zinsen seit November 2000 zu verurteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte ist der Klage mit Sach- und Rechtsvortrag\nentgegengetreten.\n\n17\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt,\ndass Ansprüche der Klägerin aus § 3 KWKG entfielen, weil die\nBeklagte nicht Netznutzerin sei. Die vertraglich vereinbarte\nÜberwälzung von Steuern und Abgaben sei nicht einschlägig, auch\neine erläuternde oder ergänzende Auslegung umfasse nicht die im\nStreit stehenden Mehrkosten.\n\n18\n\nMit ihrer Berufung erweitert die Klägerin ihre Ansprüche auf\neine mit der Monatsrechnung April 2002 in Rechnung gestellte\nAbschlagszahlung unter Zugrundelegung des zum 01.04.2002 in Kraft\ngetretenen KWK-AusbauG.\n\n19\n\nSie bekämpft die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte sei\nkeine Netznutzerin, und meint, § 3 Abs. 1 S. 4 KWKG bzw. § 9 Abs. 7\nKWK-AusbauG vermittelten ihr ein gesetzliches Preisanpassungsrecht,\nihre Klagforderung sei im übrigen auch aufgrund der vertraglich\nvereinbarten Preisanpassungsklausel berechtigt.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts\nKrefeld die Beklagte zu verurteilen, an sie 85.247,76 EUR\n(160.730,12 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem\nBetrag von a) EUR 7.183,03 (DM 14.048,78) seit dem 16. November\n2000 b) EUR 7.538,59 (DM 14.744,20) seit dem 16. Dezember 2000 c)\nEUR 7.440,47 (DM 14.552,30) seit dem 16. Januar 2001 d) EUR\n7.280,43 (DM 14.239,28) seit dem 16. Februar 2001 e) EUR 6.831,16\n(DM 13.360,58) seit dem 16. März 2001 f) EUR 7.548,66 (DM\n14.763,89) seit dem 16. April 2001 g) EUR 7.756,03 (DM 15.169,48)\nseit dem 16. Mai 2001 h) EUR 8.528,44 (DM 16.680,17) seit dem 16.\nJuni 2001 i) EUR 7.948,07 (DM 15.545,07) seit dem 16. Juli 2001 j)\nEUR 12.711,45 (DM 24.861,43) seit der ersten Klageerweiterung k)\nEUR 4.481,46 (DM 8.764,96) seit dem 16. Mai 2002 zu zahlen,\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nnimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen\nUrteils und die von den Parteien zu den Akten gereichten\nSchriftsätze nebst Anlagen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nI.\n\n28\n\nDas Landgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin den\nAnspruch auf Mehrvergütung ihrer Stromlieferungen nicht aus dem\nVertrag vom 15./29.10.1990 unter Berücksichtigung des\nAnpassungsvertrages vom 30.08./14.09.1999 herleiten kann. Der Senat\nteilt diese Rechtsauffassung auch in Ansehung der im\nBerufungsverfahren geltend gemachten Klageerhöhung.\n\n29\n\n1) Die in der \"Individualpreisregelung\" (Anlage 2 zum\nAnpassungsvertrag, Anl. BK 16) enthaltene Preisanpassungsregelung\n(Ziffer 4) ist eine von der Rechtsvorgängerin der Klägerin\nvorformulierte Klausel, die sie flächendeckend gegenüber ihren\nIndustriekunden anwendet. Diese Klausel gestattet nach ihrem\nWortlaut eine Überwälzung der Kosten, die Netzbetreibern oder\nElektrizitätsversorgungsunternehmen aus den Regelungen des EEG und\ndes KWKG sowie des KWK-AusbauG erwachsen, nicht.\n\n30\n\nDie Entgelterhöhung ist zum einen an die jeweilige Stromsteuer\ngeknüpft, zum anderen an zukünftige weitere Energiesteuern bzw.\nSteuern und Abgaben irgendwelcher Art, die die Beschaffung,\nÜbertragung, Verteilung oder den Verbrauch elektrischer Energie\nbelasten. Die Abnahme- und Vergütungspflichten der Netzbetreiber\nund Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem EEG und die\nMehraufwendungen der Netzbetreiber aufgrund des KWKG und seines\nNachfolgegesetzes stellen keine Steuern oder \"Abgaben irgendwelcher\nArt\" dar.\n\n31\n\nDer Begriff der Abgabe wird als Oberbegriff zu Steuern,\nSonderabgaben und Vorzugslasten verstanden (vgl. Birk in:\nHübschmann/Hepp/Spitaler AO § 3 Rdnr. 23), mithin zu öffentlichen\nLasten, die mit Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand\nin Geld zu entrichten sind. Das EEG und das KWKG sowie das\nKWK-AusbauG sehen solche Geldleistungen an den Fiskus nicht vor.\nSoweit sie den Netzbetreibern Zahlungsverpflichtungen gegenüber\nDritten auferlegen und diese sowie die\nElektrizitätsversorungsunternehmen zur Abnahme und Vergütung des\nauf bestimmte Weise gewonnenen Stroms verpflichten, begünstigen sie\nbestimmte Anlagebetreiber. Einen Geldfluss zugunsten der\nöffentlichen Hand bestimmen die genannten Gesetze nicht.\n\n32\n\n2) Die Klägerin kann die begehrte Überwälzung der erhöhten\nBeschaffungskosten von Strom nicht auf eine erläuternde\nVertragsauslegung stützen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit\nvorformulierte Klauseln eines Verwenders überhaupt einer\nerläuternden Auslegung zu seinen Gunsten zugänglich sind. Der Senat\nteilt die Auffassung der Kammer, dass das (von der Klägerin\nvorgetragene) besonders weite Verständnis des Begriffs \"Abgabe\",\ndas energierechtliche Geschäftskreise gewonnen haben sollen, für\ndie Auslegung der gegenüber der Beklagten verwandten\nGeschäftsbedingung nicht maßgeblich ist.\n\n33\n\nAbzustellen ist auf die objektivierte Sicht des an Geschäften\ndieser Art beteiligten Durchschnittskunden. Der durchschnittliche\nIndustriekunde, dessen Unternehmen nicht so energieintensiv\nbetrieben wird, dass er in einem ständigen Dialog mit den\nElektrizitätsversorgungsunternehmen steht, versteht die Begriffe\n\"Energiesteuern und Abgaben\" in dem beschriebenen engen Sinn einer\nGeldleistung an den Fiskus. Das gilt umso mehr, als allgemeine\nGeschäftsbedingungen im Individualprozess grundsätzlich\nkundenfreundlich auszulegen sind. Die von der Klägerin vorgegebene\nPreisanpassungsklausel lässt ausnahmsweise eine Abweichung von der\nvertraglichen Festpreisabrede zu Lasten des Kunden zu. Der Kunde\ndarf darauf vertrauen, dass diese Ausnahmeregelung eng ausgelegt\nwird; eine ihm ungünstige Auslegung eines fremden Geschäftskreises\nmuss er nicht zugrundelegen oder gegen sich gelten lassen.\n\n34\n\nEine teleologische Auslegung der Klausel über \"Energiesteuern\nund Abgaben\" dahin, dass sämtliche staatlich initiierten\nMehrbelastungen der Beschaffung, Übertragung und Verteilung\nelektrischer Energie auf den Kunden abgewälzt werden dürfen,\nverbietet sich auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit und\nTransparenz, die der Verwender vorformulierter Vertragsregelungen\nzu beachten hat. Der Kunde, der in Preiserhöhungen aufgrund\nenergierechtlicher Steuern und Abgaben einwilligt, muss nicht damit\nrechnen, auch die höheren Beschaffungskosten, die seinem\nStromlieferanten aufgrund öffentlichrechtlicher Abnahme- und\nVergütungspflichten gegenüber bestimmten Anlagebetreibern\nentstehen, (mit-) tragen zu müssen.\n\n35\n\n3) Der Klagantrag rechtfertigt sich auch nicht aufgrund einer\nergänzenden Vertragsauslegung.\n\n36\n\nEine ergänzende Auslegung ist auch bei Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen möglich (BGHZ 54,115; 119, 325), zu Gunsten\ndes Verwenders aber wegen seiner Formulierungsverantwortung nur\nausnahmsweise. Eine Vertragsergänzung kommt in Betracht, wenn die\nParteien den Vertrag planwidrig unvollständig geschlossen haben und\ndiese Lücke - ausgehend von dem im Vertrag enthaltenen\nRegelungsplan der Parteien - nach Treu und Glauben zu schließen ist\n(vgl. BGHZ 77, 301, 304; Staudinger/Roth § 157 BGB Rdnr. 4\nmwN).\n\n37\n\nAn einer solchen planwidrigen Regelungslücke fehlt es im\nVertragsverhältnis der Parteien. Denn sie haben die Möglichkeit,\ndass sich die Beschaffungskosten der Stromlieferantin in der\nVertragslaufzeit aufgrund öffentlich-rechtlicher Belastungen\nerhöhen könnten, bedacht und in Form der Preiserhöhungsklausel in\nZiffer 4 der Anlage 2 ihres Anpassungsvertrages aus\nAugust/September 1999 geregelt. Damit haben sie bestimmte\nKostenpositionen - Steuern und Abgaben - in das Risiko der\nBeklagten gestellt und die Gefahr der Preissteigerungen bei der\nBeschaffung des Stroms im übrigen bei der Stromlieferantin\nbelassen. Der Umstand, dass die Klägerin einen bestimmten\nKostenfaktor nicht bedacht hat, nämlich die Erhöhung ihrer\nBeschaffungskosten durch umweltpolitisch getroffene und sich in\nnächster Zukunft erweiternde Regelungen nicht steuer- oder\nabgabenrechtlicher Art, rechtfertigt nicht, den Vertrag der\nParteien als unvollständig anzusehen.\n\n38\n\nDas Landgericht hat zudem das Bedürfnis für eine\nVertragsanpassung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verneint. Der\nSenat teilt diese Einschätzung. Eine Abänderung der vertraglich\nvorgesehenen Risikoverteilung käme nur in Betracht, wenn die\nKlägerin schwerwiegend und unzumutbar durch das Eingreifen des\nGesetzgebers belastet würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht\nvor. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nerklärt, die ihr erwachsenen Kosten durch die Regelungen des EEG,\ndes KWKG und des KWK-AusbauG betrügen 4 % des Beschaffungsaufwands.\nDiese Kostenbelastung kann schon deshalb nicht als unerträglich\nbewertet werden, weil die Klägerin - auch auf Nachfrage der\nBeklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung - ihre\nKostenkalkulation und insbesondere ihren Gewinn aus dem im Streit\nstehenden Lieferverhältnis nicht offengelegt hat. Die Erhöhung der\nBeschaffungskosten ohne die Möglichkeit, sie anteilig auf die\nBeklagte abzuwälzen, erscheint dem Senat auch deshalb zumutbar,\nweil der Vertrag der Parteien bis zum 31. Dezember 2002 befristet\nist. Die Klägerin hat es in der Hand, danach eine ihr günstigere\nvertragliche Neuregelung zu treffen.\n\n39\n\nSchließlich spricht gegen eine richterliche Abänderung des\nVertrages nach Treu und Glauben zu Lasten der Beklagten der\nGesichtspunkt, dass von den Parteien es eher die Klägerin war, die\nabsehen konnte, dass der Gesetzgeber herkömmliche finanzrechtliche\nInstrumentarien verließ und sein Finanzierungssystem zur\nSubventionierung bestimmter Anlagebetreiber nicht auf Steuern oder\nAbgaben, sondern auf Abnahme- und Vergütungspflichten der\nNetzbetreiber stützte. Das Landgericht hat festgestellt, dass\nbereits bei dem ursprünglichen Vertragsschluss im Oktober 1990 der\nGesetzentwurf des Stromeinspeisungsgesetzes vorlag, der diesen\nFördermechanismus der Abnahme- und Vergütungspflichten gegenüber\nbestimmten Stromerzeugern sowie die Weiterwälzung von Kosten unter\nden Netzbetreibern vorsah. In den 90er Jahren konnte die Klägerin\nbeobachten, dass sich norddeutsche\nElektrizitätsversorgungsunternehmen durch entsprechende Änderung\nihrer Preisanpassungsklauseln auf diese Rechtslage einstellten. Im\nSommer 1999, als die Vertragsparteien den Anpassungsvertrag\nverhandelten, wurden sowohl der Entwurf des EEG wie auch des KWKG\nin der Energiewirtschaft erörtert. Vor diesem Hintergrund kann der\nSenat nicht feststellen, dass die Vertragspartnerin der Beklagten -\nein juristisch beratener Großkonzern - unerwartet und ohne die\nMöglichkeit, sich bei ihrer Vertragsgestaltung entsprechend\neinzurichten, von den gesetzlichen Regelungen betroffen wurde.\n\n40\n\nII. Die Klägerin kann ihre Klagansprüche auch nicht auf\ngesetzliche Regelungen stützen.\n\n41\n\n1) Das EEG begründet keine Vergütungspflichten des\nLetztverbrauchers und sieht auch keine Abwälzungsregelungen zu\nseinen Lasten vor.\n\n42\n\n2) Weder das KWKG noch das KWK-AusbauG vermittelt dem\nElektrizitätsversorgungsunternehmen einen Anspruch darauf, die\nPreise in einem bestehenden Stromversorgungsvertrag abzuändern.\n\n43\n\na) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob § 3 Abs. 1 Satz 4\nKWKG für die Klägerin überhaupt einschlägig ist.\n\n44\n\nDas KWKG bestimmt in § 3 Abs. 1 S. 1, 2, dass der örtliche\nNetzbetreiber Strom bestimmter Anlagebetreiber abzunehmen und zu\nvergüten hat, und sieht in § 5 Abs. 1 vor, dass er wegen dieser\nZahlungsbelastungen einen Ausgleichsanspruch gegen den\nvorgelagerten Netzbetreiber hat. Dieser Belastungsausgleich ist auf\nbestimmte Beträge beschränkt. Der örtliche Netzbetreiber kann gem.\n§ 3 Abs. 1 S. 4 KWKG nicht vermeidbare Mehraufwendungen aufgrund\nder Verpflichtungen, die ihn nach den Sätzen 1 und 2 treffen, bei\nder Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.\n\n45\n\nDie Klägerin ist nicht Netzbetreiber. Netzbetreiber im\nZusammenhang mit der Stromversorgung der Beklagten ist die R...\nN... AG; die Klägerin ist Stromhändlerin bzw. in der Sprache des\nEEG und des KWKG Elektrizitätsversorgerin.\n\n46\n\nSoweit sie der Beklagten im Rahmen eines all-inclusive-Vertrages\nauch die Netznutzung vermittelt, ist sie jedenfalls nicht der\nörtlich der KWK-Anlage nächstgelegene Netzbetreiber, den die durch\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 KWKG angeordnete Abnahme- und Vergütungspflicht\naus der KWK-Anlage betrifft (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG).\n\n47\n\nDieser kann seine finanzielle Belastung auf den vorgelagerten\nNetzbetreiber (teilweise) weiterwälzen und seine Mehraufwendungen\nnach § 3 Abs. 1 S. 4 KWKG bei der Ermittlung des\nNetznutzungsentgelts in Ansatz bringen. Die Klägerin trägt nicht\nvor, der örtliche Netzbetreiber zu sein, der den KWK-Strom in sein\nNetz aufnimmt und vergüten muss. Sie macht vielmehr geltend\n(Schriftsatz vom 21.01.2002, Seite 32, Bl. 171 GA), für sie habe\nsich durch das KWKG der Transport der gelieferten elektrischen\nEnergie an die Verbrauchsstellen verteuert, weil sie höhere\nNetznutzungsentgelte habe zahlen müssen. Auf die Mehraufwendungen\nder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die aufgrund der ihnen\ngegenüber in Ansatz gebrachten erhöhten Netznutzungskosten\nentstehen, bezieht sich indes die Abwälzungsregelung des § 3 Abs. 1\nS. 4 KWKG nach seinem Wortlaut nicht.\n\n48\n\nOb die Auffassung der Klägerin zutrifft, § 3 Abs. 1 S. 4 KWKG\nsei hinsichtlich des Berechtigten \"offen\" formuliert und umfasse\nsowohl den Aufnahmeverpflichteten wie den Übertragungsnetzbetreiber\nsowie das mehrbelastete Elektrizitätsversorgungsunternehmen,\nerscheint zweifelhaft.\n\n49\n\nb) Diese Zweifel können dahinstehen. Weder § 3 Abs. 1 Satz 4\nKWKG noch § 9 Abs. 7 KWK-AusbauG enthalten eine zivilrechtliche\nRegelung darüber, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nbestehende Bezugsverträge einseitig abändern darf.\n\n50\n\nBeide Gesetzeswerke richten sich nicht an Verbraucher, sondern\ntreffen im Wesentlichen Abnahme- und Vergütungspflichten im\nVerhältnis der begünstigten KWK-Anlagebetreiber zu aufnehmenden\nNetzbetreibern sowie Ausgleichsregelungen zwischen den\nverschiedenen Netzbetreibern. Der Gesetzgeber beschränkt den\nKontrahierungszwang auf die an der Energiebeschaffung und\n-versorgung beteiligten Unternehmen, er bezieht den\nLetztverbraucher insoweit nicht ein.\n\n51\n\nAllerdings berechtigt er in § 9 Abs. 7 KWK-AusbauG den\nNetzbetreiber bzw. den Stromlieferanten (Satz 5 dieses Absatzes),\ngeleistete Zuschlags- und Ausgleichszahlungen \"in Ansatz zu\nbringen\"; § 3 Abs. 1 Satz 4 KWKG enthält für die Ermittlung des\nNetznutzungsentgelts mit Blick auf die Mehraufwendungen eine\ngleichlautende Formulierung. Mit der Regelung, die Belastungen des\nKWKG und seines Nachfolgegesetzes in Ansatz bringen zu dürfen, hat\nder Gesetzgeber den berechtigten Unternehmen die Möglichkeit\neröffnet, diese Kosten im Rahmen des zivilrechtlich Zulässigen\nüberzuwälzen; eine zivilrechtliche Regelung per Gesetz trifft er\ndamit nicht.\n\n52\n\nDie Formulierung \"in Ansatz bringen\" enthält sich einer Aussage\ndarüber, dass der Berechtigte damit ein seine bisherigen\nzivilrechtlichen Befugnisse übersteigendes Gestaltungsrecht haben\nsoll. Ihr kommt klarstellende Bedeutung zu, dass dieser\nKostenansatz bei der Berechnung eines angemessenen,\nkartellrechtlich und energiewirtschaftsrechtlich unbedenklichen\nEntgelts zulässig ist. Weder ordnet der Gesetzgeber eine\nKostenüberwälzung auf den Letztverbraucher an noch regelt er, wie\neine solche geschehen könne; die bürgerlich-rechtliche Lage\nzwischen den Netzbetreibern bzw.\nElektrizitätsversorgungsunternehmen einerseits und den Verbrauchern\n(Haushalten, Industriekunden etc.) andererseits wird vielmehr\nvorausgesetzt.\n\n53\n\nDie Wortwahl eines zulässigen Kostenansatzes steht in deutlichem\nKontrast zu den bestimmt geregelten verschiedenen Zahlungs- und\nAusgleichsverpflichtungen, die der Gesetzgeber etwa in § 4 Abs. 3,\n§ 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 1, 3 und 4 KWK-AusbauG mit\nFormulierungen wie \"ist ein Zuschlag zu entrichten\", \"haben\nAnspruch auf\", \"können finanziellen Ausgleich verlangen\", \"sind\nverpflichtet auszugleichen\" statuiert. Hätte der Gesetzgeber mit\nder Möglichkeit des Kostenansatzes bestimmen wollen, dass ein\nEingriff in bestehende Verträge zulässig sein soll, hätte es einer\nkonkreten Regelung über den Kreis der betroffenen Verbraucher und\ndie Modalitäten der Abänderung eines Festpreisvertrages bedurft. Da\nes an einer solchen Bestimmung fehlt, kann der Senat beiden\ngesetzlichen Regelungen eine Erweiterung der zivilrechtlichen\nBefugnisse, zugunsten der an der Energieversorgung beteiligten\nUnternehmen und zu Lasten des Verbrauchers nicht entnehmen.\n\n54\n\nIII. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDer Wert des Berufungsverfahrens sowie der Wert der Beschwer der\nKlägerin werden auf 85.247,76 EUR festgesetzt.\n\n56\n\nDer Senat lässt die Revision zu, weil die Auslegung der §§ 3\nAbs. 1 Satz 4 KWKG und 9 Abs. 7 KWK-AusbauG grundsätzliche\nBedeutung hat und die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§\n543 Abs. 2 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-10/17-u-76-02","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-10-10/17-u-76-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295874","retrieved":"2026-07-09 03:18:15.287439+00:00"}}