{"status":"available","doknr":"OLD296074","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0925.24W29.02.33.02.34.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-25","aktenzeichen":"24 W 29/02, 33/02, 34/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Mit dem angefochtenen, am 31. Mai 2002 verkündeten Beschluss\nhat das Landgericht durch den Einzelrichter der Kammer gegen jeden\nVerfahrensbeteiligten ein Ordnungsgeld in Höhe von je 500,00 EUR\nfestgesetzt (ersatzweise Ordnungshaft in näher bestimmter Höhe),\nweil sie trotz ordnungsgemäßer Ladung als Zeugen nicht zu dem im\nBerufungsverfahren am 31. Mai 2002 anberaumten Beweistermin\nerschienen seien. Ihren Antrag vom 01. Juli 2002, \"diesen Beschluss\naufzuheben\", hat das Landgericht durch Kammerbeschluss vom 18. Juli\n2002 abgelehnt. Eine Abhilfe sei nicht möglich, weil die\nnachträglich vorgebrachten Entschuldigungen der\nVerfahrensbeteiligten für ihr Fernbleiben unzureichend seien.\nGleichzeitig hat das Landgericht die Akten dem Senat zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\n3\n\nII. Das Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb ohne\nSachentscheidung zu verwerfen.\n\n4\n\n1. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel durch den\nEinzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO n.F.) und nicht in voller\nBesetzung.\n\n5\n\na) Das Gesetz ist in seiner seit dem 01. Januar 2002 geltenden,\ndurch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27.\nJuli 2001 (BGBl S. 1887) geschaffenen Fassung anzuwenden. Das\nergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO.\nDanach findet auf Beschwerden das bis zum 31. Dezember 2001\ngeltende alte Zivilprozessrecht nur dann weiter Anwendung, wenn die\nanzufechtende Entscheidung vor dem 01. Januar 2002 verkündet worden\nist.\n\n6\n\nb) Gemäß § 568 S. 1 ZPO n.F. entscheidet der so genannte\noriginäre Einzelrichter in Beschwerdesachen, wenn auch die\nangefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden\nist. Das trifft hier auf den Beschluss vom 31. Mai 2002 zu. Daran\nvermag nichts der Umstand zu ändern, dass die Kammer in voller\nBesetzung und in der Form eines Beschlusses eine Abhilfe abgelehnt\nund die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Die\nNichtabhilfeentscheidung erzeugt keine neue selbständige Beschwer\nder Verfahrensbeteiligten, sondern sie ist (neben der Vorlage)\nbloße Verfahrensvoraussetzung dafür, dass das Beschwerdegericht mit\nder beschwerenden Erstentscheidung befasst wird (vgl. nur\nZöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 572, Rn. 16).\n\n7\n\n2. Das Rechtsmittel ist an sich nicht statthaft, weshalb es\ngemäß § 572 Abs. 2 ZPO n.F. als unzulässig zu verwerfen ist.\n\n8\n\na) Eine Entscheidung ist geboten, weil die Verfahrensbeteiligten\nein Rechtsmittel einlegen wollten und nicht etwa nur eine\nGegenvorstellung im Sinne des § 381 Abs. 2 ZPO n.F., über welche\ndas Landgericht gemäß § 381 Abs. 1 ZPO n.F. abschließend zu\nentscheiden hätte und welche ein Rechtsmittelverfahren (auch bei\nVorlage der Akten beim Beschwerdegericht) nicht auszulösen vermag.\nDer Wille der Verfahrensbeteiligten, neben der begehrten Abhilfe im\nFalle einer ablehnenden Entscheidung des Landgerichts (auch) ein\nRechtsmittel einlegen zu wollen, ist deutlich geworden in ihrer vom\nSenat veranlassten Eingabe vom 18. September 2002. Auch wenn es\ndort heißt, \"sämtliche zulässigen Rechtsmittel eingelegt\" zu\nhaben (Hervorhebung durch den Senat), ist darin mit Blick auf die\ntatsächliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. nachfolgend zu\nb) ) keine Einschränkung zu erblicken. Denn gerade auch über diese\nFrage wünschen sie eine Entscheidung des Senats. Sie halten\nnämlich, trotz der vom Senat in der Verfügung vom 29. August 2002\ngeäußerten Bedenken, an der Zulässigkeit des Rechtsmittels\nfest.\n\n9\n\nb) Gemäß § 380 Abs. 3 ZPO , der gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO in\nseiner Neufassung anzuwenden ist (vgl. dazu bereits oben unter Nr.\nII. 1a) ), findet gegen Beschlüsse, mit welchen gegen geladene\nZeugen wegen Ausbleibens im Termin Ordnungsmittel verhängt werden\n(§ 380 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich die sofortige Beschwerde gemäß §§\n567 ff ZPO n.F in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO statt.\n\n10\n\nGemäß § 567 Abs. 1 ZPO n.F. ist sie indes beschränkt auf die im\nersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und\nLandgerichte. Der angefochtene Beschluss ist aber vom Landgericht\nals Berufungsgericht, also im zweiten Rechtszug erlassen worden.\nDaraus folgt, dass gegen solche Beschlüsse das Rechtsmittel der\nsofortigen Beschwerde nach neuem Verfahrensrecht nicht (mehr)\neröffnet ist (Zöller/Greger, aaO, § 380 Rn. 10 und ders./Gummer,\naaO, § 567 Rn. 38).\n\n11\n\nDie anderslautenden Zitate der Beschwerdeführer sind\nunzutreffend oder beziehen sich auf Fundstellen in Vorauflagen des\nangezogenen Kommentars, die sich mit der Rechtslage nach altem\nRecht befassen. Nach altem Recht (§§ 380 Abs. 3, 567 Abs. 3 S. 2\nZPO a.F.) war in der Tat die (einfache) Beschwerde auch gegen\nBeschlüsse der hier in Rede stehenden Art, die das Landgericht als\nBerufungsgericht erlassen hatte, eröffnet (Zöller/Greger, ZPO,\n22. Aufl., § 380 Rn. 10 und ders./Gummer, ZPO, 22. Aufl., §\n567 Rn. 38).\n\n12\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-09-25/24-w-29-02-33-02-34-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 381","ref_norm":"381","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-09-25/24-w-29-02-33-02-34-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296074","retrieved":"2026-07-09 03:18:32.808390+00:00"}}