{"status":"available","doknr":"OLD296189","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0917.24U7.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-17","aktenzeichen":"24 U 7/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 22. August 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDen Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht einen Rückforderungsanspruch der\nKlägerin aus abgetretenem Recht des S. nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 1.\nAlt., 398 BGB in Höhe von 9.337,50 DM nebst 15 % MwSt, entsprechend\nder in der Rechnung vom 27. Januar 1998 abgerechneten und bezahlten\nVergleichsgebühr angenommen.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDie Beklagten haben die Zahlung des Zedenten S. ohne Rechtsgrund\ni. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erhalten. Ein Rechtsgrund für die\nZahlung ergibt sich insbesondere nicht aus dem das\nMandatsverhältnis zwischen den Beklagten und dem Zedenten\nbestimmenden Anwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB).\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDie Beklagten können die Entgegennahme der Zahlung des Zedenten\nin Höhe von 9.337,50 DM nebst MwSt nicht auf einen Anspruch auf\nZahlung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO stützen. Eine\nVergleichsgebühr ist vorliegend nicht angefallen, weil zwischen dem\nZedenten S. und der Klägerin kein Vergleich geschlossen wurde.\n\n8\n\nDer Ansatz einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO setzt voraus,\ndass zwischen den Beteiligten aus rechtlichen oder tatsächlichen\nGründen ein Streit oder eine Ungewissheit über den Bestand oder den\nUmfang eines Rechtsverhältnisses bestand und durch einen Vertrag\ninfolge gegenseitigen Nachgebens beseitigt wurde (Senat OLGReport\n2001, 259; Gerold/Schmidt/von Eiken, BRAGO 15. Auflage, 2002, § 23\nRn. 5;). Es muss - zumindest in der Vorstellung eines Beteiligten -\nein Rechtsverhältnis bestehen, auf Grund dessen sich einer der\nBeteiligten bestimmter Rechte berühmt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61.\nAuflage, 2002, § 779 Rn. 4; Gerold/Schmidt/von Eiken a.a.O. § 23\nRn. 8). Bloße Verhandlungen zwischen den Beteiligten und ein sich\ndaran anschließender Vertragsabschluss, mit dem sie lediglich von\nihrer Vertragsfreiheit Gebrauch machen, stellen keinen\nVergleichsabschluss dar, selbst wenn die Verhandlungen streitig\nwaren und die Beteiligten von ihren ursprünglichen Vorstellungen\nAbstriche gemacht haben. Wenn zu Beginn der Verhandlungen nicht\nzumindest einer der Beteiligten geltend gemacht hat, ihm stehe\nbereits jetzt eine Rechtsposition zu, kommt ein Vergleich nicht\nzustande (Gerold/Schmidt/von Eiken a.a.O.\nRiedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 2.Auflage 2000, § 23 Rz. 8; Senat\na.a.O.).\n\n9\n\nSo liegen die Dinge hier. Während der Vertragsverhandlungen\ngingen - abgesehen von dem bestehenden und nicht in Frage stehenden\nMietvertrag - weder der Zedent S. noch die Klägerin davon aus, dass\neine der späteren Vertragsparteien bereits eine Rechtsposition, um\nderen Bestehen oder Umfang Streit oder Unsicherheit bestand,\ngeltend machte. Denn bei Beauftragung der Beklagten hatten die\nVertragsparteien eine vertraglich bindende Einigung noch nicht\nerzielt, weil eine Vereinbarung über wesentliche\nVertragsbestandteile noch nicht getroffen war.\n\n10\n\nAuch wenn auf beiden Seiten grundsätzliches Einverständnis mit\nder Durchführung der Baumaßnahme bestand, waren doch die rechtliche\nAusgestaltung und der\n\n11\n\nUmfang der Berechtigungen und Verpflichtungen zwischen den\nParteien noch völlig offen, was ihnen bewusst war. Auch später ist\nwährend des Mandats der Beklagten ein Vertragsschluss vor dem 23.\nJanuar 1998 nicht erfolgt, auf dessen Grundlage sich die Klägerin\noder der Zedent S. irgendwelcher Rechte berühmt hat.\n\n12\n\nDies zeigt sich zum einen darin, dass die Klägerin unter dem 10.\nNovember 1997 versuchte, das Einverständnis des Zedenten S. mit dem\nBeginn der Baumaßnahmen herbeizuführen. Dies wäre nicht\nerforderlich gewesen, wenn gemäß dem Vorbringen der Beklagten\nbereits zuvor eine bindende Zustimmung zur Durchführung der\nBaumaßnahmen erklärt worden wäre.\n\n13\n\nZum anderen zeigt sich die Einschätzung der Parteien, dass eine\ngesicherte Rechtposition vor dem 23. Januar 1998 nicht bestand oder\nauch nur geltend gemacht würde, in ihrem sonstigen Verhalten bei\nden Vertragsverhandlungen. Wären bereits zuvor verbindliche\nErklärungen der Parteien erfolgt, hätte sich der Zedent S. im\nRahmen der Verhandlungen nicht, wie geschehen, einseitig von dem\nbis dahin verhandelten Überbauvertrag lösen und eine völlig neue\nVertragsgestaltung einbringen können. Entsprechendes gilt für die\nKlägerin, die die für sie wirtschaftlich ungünstigere Ausgestaltung\nder Verträge gemäß den Vorschlägen des Zedenten S. hingenommen hat,\nohne sich auf ihre, nach den Behauptungen der Beklagten bereits\ngesicherte Rechtsposition einer Zusage des Zedenten zu berufen.\n\n14\n\nLetztlich hat die Beklagte zu 1. auch in der mündlichen\nVerhandlung der Auffassung des Senats, dass der Abschluss eines\nVergleiches zwischen den Parteien nicht anzunehmen sei, nicht\nwidersprochen.\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nDie Beklagten können sich zur Begründung ihrer\nGebührenforderungen auch nicht darauf berufen, dass gemäß den\nRechnungen vom 8. Juni 2000 zwei getrennte Aufträge des Zedenten S.\nvorgelegen haben, die nach § 13 Abs. 1 und 2 BRAGO jeweils mit\ngesonderten Gebühren abzurechnen seien.\n\n17\n\nDas Mandatsverhältnis zwischen S. und den Beklagten umfasste\neinen einheitlichen Auftrag i.S.d. § 13 Abs. 1 BRAGO, so dass die\nangefallenen und in der Rechnung vom 27.01.1998 abgerechneten\nGebühren sämtliche Tätigkeiten der Beklagten umfassen.\n\n18\n\nUnter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn von § 13\nAbs. 2 S. 1 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der\nRechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Der Inhalt des\nAuftrages bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt\ntätig wird. Für die Frage, wann von einer einzigen Angelegenheit\nauszugehen ist oder wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist\ninsbesondere der Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrages\nmaßgebend. In der Regel betreffen die weisungsgemäß erbrachten\nLeistungen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein\ninnerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in\nder Zielsetzung so weit übereinstimmen, dass von einem\neinheitlichen Rahmen der anwaltlichen Mühewaltung gesprochen werden\nkann (BGH NJW 1995, 1431; NJW-RR 1995, 758, 761; JurBüro 1976, 749;\nOLG Köln OLGR 1999, 220; Gebauer/Schneider BRAGO, 2002, § 13 Rn. 22\nf.; Gerold/Schmidt/Madert a.a.O. § 13 Rn. 5.). Regelmäßig ist ein\nsolch einheitlicher Vorgang bei der Beratung vor und bei Abschluss\neines Vertrages anzunehmen . Etwas anderes wäre nur dann\nanzunehmen, wenn nach dem völligen Scheitern eines Planes, z.B.\nAbschluss eines Mietvertrages ein völlig anderer Plan, z.B. Kauf\neines Grundstücks verfolgt wird (vgl. Gerold/Schmidt/Madert a.a.O.\n§ 13 Rn. 5).\n\n19\n\nSo liegen die Umstände hier aber nicht.\n\n20\n\nDie Tätigkeit der Beklagten in der vorliegenden Angelegenheit\nliegt im Rahmen eines einheitlich, durch S. zu Beginn des\nMandatsverhältnisses erteilten Auftrages. Dessen Inhalt ergibt sich\nvollständig aus dem Schreiben vom 23. September 1997. Darin\nbeauftragte er die Beklagten umfassend mit der Wahrnehmung seiner\nInteressen im Rahmen der Vertragsverhandlungen. Der Wortlaut seiner\nErklärung, er gehe davon aus, die Angelegenheit wirke sich\ngrundsätzlich positiv auf sein Objekt aus und er bitte deshalb um\nÜberprüfung der Angelegenheit, zeigt dies eindeutig.\nInsbesondere sein Hinweis im vorausgehenden Absatz, die Klägerin\nsei ihm als Mieterin ungleich lieber, macht deutlich, dass der\nZedent die Wahrung seiner vorrangigen Interessen (Erhaltung der\nKlägerin als Mieterin und Werterhalt seines Grundstücks) von den\nBeklagten erwartete.\n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ergibt der in dem letzten\nAbsatz des Schreibens geäußerte Wunsch des Zedenten nach\nÜberprüfung des Vertrages auf eventuelle Änderungsnotwendigkeiten\nkeine Einschränkung des zuvor umfassend erteilten Mandates.\nInsbesondere sollte sich der Auftrag nicht auf die reine\nVertragsprüfung beschränken. Denn diese Bitte darf nicht getrennt\nvon den vorangegangenen Äußerungen des Zedenten gesehen werden, die\neine umfassende Beratung und Interessenvertretung zum Inhalt\nhatten. Die Bitte um Überprüfung des vorliegenden Vertragsentwurfs\nstellt sich damit als aus Sicht des Zeugen vorrangige, aber nicht\nalleinige Notwendigkeit im Rahmen des erteilten Mandates dar.\n\n22\n\nSoweit die Beklagten sich auf das Zeugnis des Zedenten S. dafür\nberufen, dass ihnen zunächst nur auf die Vertragsprüfung\nbeschränkter Auftrag erteilt worden sei, ist dem nicht nachzugehen.\nDenn der Inhalt des Mandats ergibt sich in allen Einzelheiten aus\ndem Schreiben vom 23. September 1997. Die Beklagten behaupten nicht\nsubstantiiert, wann, bei welcher Gelegenheit und mit welchen\nkonkreten Erklärungen der Mandant diesen schriftlich erteilten und\numfassenden Auftrag gegenüber den Beklagten auf die bloße\nVertragsprüfung beschränkt haben soll. Dies geht zu Lasten der\nBeklagten die für eine Einschränkung des Auftrags\ndarlegungspflichtig sind (vgl. BGH NJW 1997, 2168, 2169).\n\n23\n\nDie Vertragsverhandlungen über den Überbauungsvertrag und den\nschließlich abgeschlossenen Vertrag vom 23. Januar 1998 stellen\nauch einen einheitlichen Lebensvorgang dar. Denn die Beklagten\nwaren ohne Unterbrechungen von September 1997 bis Januar 1998\nberatend und verhandelnd tätig. Eine Beendigung des Auftrages ist\nnicht darin zu sehen, dass die Beklagten mit Datum vom 10.November\n1997 einen unterschriftsreifen Entwurf des Überbauungsvertrages\nerstellten. Die sich daran anschließende Beratung der Beklagten,\nnämlich der nochmalige Hinweis auf die weiterhin bestehenden\nwirtschaftlichen Nachteile des Vertrages und das Aufzeigen anderer\nMöglichkeiten der rechtlichen Ausgestaltung, dienten ebenfalls noch\nder Erfüllung des ursprünglich erteilten Auftrages, weil es den\nBeklagten oblag, den Zedenten S. umfassend zu beraten und ihm auch\nAlternativen zur Erreichung seiner Ziele aufzuzeigen.\n\n24\n\nDer um Rat ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und\nmöglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers\nverpflichtet. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten,\ndie zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile\nfür den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und\nvermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den den Umständen\nnach sichersten und ungefährlichsten Weg vorzuschlagen und ihn über\nmögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte\nEntscheidung treffen kann (BGH NJW 1996, 2929/2931; NJW-RR 1999, 19\nf.; NJW 2000, 1944 f.).\n\n25\n\nIm Hinblick auf den umfassenden Beratungsauftrag des Zedenten S.\nkonnten die Beklagten bei Unterschriftsreife des Überbauvertrages\ngerade nicht davon ausgehen, dass ihre Tätigkeit damit\nabgeschlossen war und dass ihre weiteren Ratschläge ein \"Mehr\"\ngegenüber dem ersten Auftrag darstellten. So haben es die Beklagten\nauch selbst gesehen. Indem sie dem Zedenten von einer\nUnterzeichnung des unterschriftsreifen Vertrags abrieten, machten\nsie ihm deutlich, dass zur Erreichung des erstrebten\nwirtschaftlichen Zieles andere, bessere Lösungen gefunden werden\nsollten. Innerhalb von nur 10 Tagen wurde die \"mietrechtliche\nLösung\" entwickelt. Damit waren die Beklagten im Interesse des\nZedenten dort angelangt, wo dieser selbst bei Auftragserteilung\nangesetzt hatte: Die Klägerin sei ihm als Mieterin ungleich\nlieber.\n\n26\n\nAuch die Bitte des Zedenten S. im Schreiben vom 12. Januar 1998,\neinen neuen Vertragsentwurf zu gestalten, stellt sich danach nicht\nals neuer Auftrag an die Beklagten dar, sondern ist von dem\nursprünglichen Auftrag (Werterhalt des Grundstücks und Bindung der\nKlägerin als Mieterin) umfasst. Die vertragliche Ausgestaltung, die\ndurch die Beklagten erfolgte, stellt letztlich nur die Umsetzung\ngenau dieses von S. von vornherein angestrebten Ziels dar. Ein\nneuer Auftrag, der das Ende des ersten Auftrages und damit eine\nZäsur im Geschehensablauf voraussetzen würde, liegt darin gerade\nnicht. Denn es würde nicht ein neuer \"Plan\" umgesetzt, sondern es\ngelangte lediglich der ursprüngliche \"Plan\", wenn auch in anderer\nrechtlicher Form, zur Umsetzung.\n\n27\n\nDass die Beklagten ihre Tätigkeiten von September 1997 bis\nJanuar 1998 als eine Angelegenheit verstanden haben, die mit\nAbschluss des Vertrages vom 23. Januar 1998 beendet war, zeigt\nschließlich ihre Kostenrechnung vom 27. Januar 1998. Darin haben\nsie erstmals - und nicht schon im November 1997 - zum Zeichen der\nBeendigung des Mandats gemäß §§ 16 S. 1, 18 Abs. 1 BRAGO\nabgerechnet. Sie haben dieser Kostenrechnung nicht zwei Aufträge,\nsondern nur einen zu Grunde gelegt, in der irrigen Vorstellung, die\neinheitliche Angelegenheit sei durch einen Vergleich zum Abschluss\ngekommen.\n\n28\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Tätigkeit im\nRahmen der Erstellung des zweiten Vertrages vom 23. Januar 1998\nauch nicht ohne Honorar erfolgt. Die insoweit erbrachten Leistungen\nwaren nämlich von dem ursprünglichen Honorar erfasst (§ 13\nBRAGO).\n\n29\n\n3.\n\n30\n\nDie Beklagten können einen weitergehenden Gebührenanspruch\nschließlich auch nicht auf einen höheren Streitwert stützen. Denn\nim Rahmen des einheitlichen Auftrages haben nicht mehrere\nGegenstände vorgelegen, die einer Erhöhung des Streitwertes und\ndamit die weitere Gebührenforderung der Beklagten rechtfertigen\nwürden (§ 7 Abs. 2 BRAGO). Da sich - wie ausgeführt - die\nverschiedenen Vertragsentwürfe allein auf die Umsetzung des Zieles\ndes Zedenten S. (Umsetzung der Bebauung bei Erhaltung der Klägerin\nals Mieterin und Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes seines\nGrundstücks) richteten und damit ein einheitliches Rechtverhältnis\nbetrafen, ist im Rahmen des Auftragsverhältnisses auch von einem\neinheitlichen Gegenstand auszugehen.\n\n31\n\n4.\n\n32\n\nDie Rückforderung der Gebühren scheitert schließlich auch nicht\nan § 814 BGB. Danach kann das zum Zwecke einer Verbindlichkeit\nGeleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst\nhat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist\neine positive Kenntnis der Rechtslage. Nicht ausreichend ist die\nKenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen\nTatsache ergibt; der Leistende muss vielmehr auch wissen, dass er\nnach der Rechtslage nichts schuldet (BGH NJW 1997, 2381,\nPalandt/Thomas a.a.O. § 814 Rn. 3). \"Kennen müssen\" genügt zum\nAusschluss des Rückforderungsanspruchs nicht, selbst wenn die\nUnkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bloße Zweifel am\nBestehen der Nichtschuld stehen gleichfalls regelmäßig der\npositiven Kenntnis nicht gleich (BGH WM 1973, 294). Zweifel genügen\nnur dann, wenn die Leistung in der erkennbaren Absicht erfolgt, sie\nauch für den Fall der Nichtschuld zu bewirken, d.h. wenn eine\nÜbernahme des Risikos durch den Leistenden gewollt ist. In diesem\nFall liegt ein Verzicht oder Erlass auf den Bereicherungsanspruch\nvor, wenn der Empfänger aus dem Verhalten des Leistenden nach Treu\nund Glauben den Schluss ziehen durfte, der Leistende wolle die\nLeistung gegen sich gelten lassen, einerlei wie der Rechtsgrund\nbeschaffen sei (BGHZ 32,273; Palandt/Thomas a.a.O.).\n\n33\n\nDass der Zedent S. positive Kenntnis von dem Nichtbestehen der\nLeistungspflicht hatte, behaupten die Beklagten selbst nicht.\nAllerdings hat S. die Leistung in Kenntnis der Einwendungen der\nKlägerin im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Forderung erbracht.\nDies ist aber nach Treu und Glauben nicht dahin zu verstehen, dass\ner mit der Zahlung an die Beklagten auf etwaige\nRückforderungsansprüche gegen diese verzichten wollte. Denn die\nBeklagten haben dem Zedenten S. versichert, der Gebührenanspruch\nsei in voller Höhe gerechtfertigt, und ihm als seine Berater im\nRahmen des abzuwickelnden Mandatsverhältnisses nicht darauf\nhinwiesen, dass die Bedenken der Klägerin zumindest teilweise\nberechtigt waren. Damit kann das Verhalten des Zedenten S. nicht\nals Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch verstanden werden.\nDenn er konnte seine Bedenken berechtigt zurückstellen. Damit hat\ner gerade nicht bewusst das Risiko des Bestehens der Forderung\nübernommen, sondern erkennbar auf die Zusagen der Beklagten\nvertraut.\n\n34\n\nII.\n\n35\n\nDa die Berufungsbegründung die Verurteilung zur Zinszahlung\nnicht angreift, ist sie insoweit bereits unzulässig, weil insoweit\neine gesonderte Begründung des Berufungsantrages erforderlich ist\n(§§ 19 Abs. 3 ZPO a.F.).\n\n36\n\nBei der Zinsforderung handelt es sich um eine trennbare\nTeilforderung, für die eine gesonderte Anfechtung der Verurteilung\nmit der Berufungsbegründung erfolgen muss. Erfolgt diese nicht, ist\ndie Berufung in diesem Punkt unzulässig (Thomas/Putzo/Reichold,\nZPO, 24. Auflage, § 520 n.F. Rn. 25; Zöller/Gummer, ZPO, 23.\nAuflage 2002, § 520 n.F. Rn. 38).\n\n37\n\nIII.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\n§§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.\n\n39\n\nIV.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach §\n543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegt.\n\n41\n\nV.\n\n42\n\nDer Streitwert beträgt 10.738,13 DM = 5.490,30 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-09-17/24-u-7-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-09-17/24-u-7-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296189","retrieved":"2026-07-09 03:18:42.899234+00:00"}}