{"status":"available","doknr":"OLD296281","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0910.I25WX58.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-10","aktenzeichen":"I-25 Wx 58/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27.06.2002 abgeändert.\n\nIn teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Langenfeld vom 09.04.2002 hat die Betroffene der Landeskasse den Betrag von 372,71 € zu erstatten, soweit ihr Unterhaltsansprüche gegen ihre Söhne W. R. und M. R. zustehen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nAntragsgemäß hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 09.04.2002 einen Betrag\nvon 372,71 € zugunsten der Betreuerin als Vergütung und Aufwendungsersatz für\nden Zeitraum 01.06.2001 bis 31.12.2001 gegen die Landeskasse festgesetzt. Es ist davon\nausgegangen, dass die Betroffene mittellos ist. Der Bezirksrevisor ist der Festsetzung\ngegen die Landeskasse nicht entgegengetreten, hat aber beantragt anzuordnen, dass die Betreute\nden Betrag an die Landeskasse zu erstatten hat. Sie habe nämlich zwei Söhne, W. und\nM. R. , die als Unterhaltspflichtige für die als Sonderbedarf anzusehenden\nBetreuungskosten in Betracht kämen. Die Erstattungsanordnung werde benötigt, um\nUnterhaltsansprüche gegen die Söhne zu realisieren. Das Amtsgericht hat es abgelehnt,\ndiesem Antrag zu entsprechen, weil nicht feststehe, dass die Söhne insoweit Unterhalt\nleisten müssten. Diese Frage müsse von den Familiengerichten zunächst geklärt\nwerden. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Landeskasse\nzurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar kämen als Mittel,\ndie ein Betroffener für die Betreuungskosten einsetzen müsse, grundsätzlich auch\nUnterhaltsansprüche in Betracht. Hierzu habe die Landeskasse aber nicht konkret vorgetragen.\nSolange der Unterhaltsanspruch nicht feststehe, könne keine Rückzahlungsanordnung\nerlassen werden. Ein Rückgriff, den die Landeskasse beabsichtige, könne nur in der Weise\nerfolgen, dass zunächst ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge\nUnterhaltsansprüche einklage und bei Erfolg den Regress der Staatskasse gegen den nun\nnicht mehr mittellosen Betreuten ermögliche.\n\n3\n\nDie vom Landgericht zugelassene und seitens der Landeskasse in zulässiger Weise\neingelegte sofortige weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung\n\n4\n\ndes Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).\nDas Landgericht hätte die Erstattung des zugunsten der Betreuerin festgesetzten Betrages\ndurch die Betroffene im Rahmen etwaiger Unterhaltsansprüche gegen ihre Söhne anordnen\nund der Landeskasse auf diese Weise ermöglichen müssen, solche Ansprüche selbst\nzu verfolgen.\n\n5\n\nZutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Betroffene als mittellos\nanzusehen ist. Da beide Söhne es ausdrücklich abgelehnt haben, sich an den Betreuerkosten\nzu beteiligen, könnte sie ihre als Einkommen zu behandelnden etwaigen Unterhaltsansprüche\n(§ 1836 c Nr. 1 Satz 2 BGB) nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung durchsetzen (§\n1836 d Nr. 2 BGB). Das Amtsgericht hat die beantragte Vergütung nebst Aufwendungsersatz\ndeshalb zu Recht gegen die Landeskasse festgesetzt (§ 1836 a BGB).\n\n6\n\nSoweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen den\nBetroffenen gemäß §§ 1836 e Abs. 1 Satz 1, 1908 i Abs. 1 BGB auf sie über.\nEin Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den Betroffenen besteht nämlich auch dann,\nwenn Letzterer derzeit leistungsunfähig ist. Die Staatskasse tritt nur im Interesse des\nBetreuers für den Betroffenen ein und kann Rückgriff nehmen. Dieser Rückgriff\nfindet im Rahmen der durch § 1836 c BGB bestimmten Leistungsfähigkeit statt, also\ninsoweit, als der Betroffene Einkommen und einzusetzendes Vermögen hat (vgl. Senatsbeschluss\nvom 05.09.2000, FamRZ 2001, 1485). Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche gegen die\nSöhne (§ 1836 c Ziffer 1 S. 2 BGB). Auf diese ist zwar bei der Beurteilung der Frage,\nob die Landeskasse die Betreuerin zu vergüten hat (§ 1836 a BGB), zu Recht nicht\nabgestellt worden, weil die Betroffene ihre etwaigen Unterhaltsansprüche nur im Wege\ngerichtlicher Geltendmachung durchsetzen kann (§ 1836 d Nr. 2 BGB). Das schließt den\nForderungsübergang nach § 1836 e BGB jedoch nicht aus.\n\n7\n\nAls Inhaberin des übergegangenen Entschädigungsanspruches hat die Staatskasse das\nRecht, diesen in Eigenverantwortung zu realisieren. Der Auffassung des Landgerichts, dass\nzunächst vorab ohne Mitwirkung der Staatskasse das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs\nfestgestellt werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Das würde zwangsläufig\nzu weiterem Betreuerkostenaufwand führen und die Betroffene dem Prozesskostenrisiko aussetzen.\nEine solche Lösung ist vom Gesetz nicht gewollt. Wenn Unterhaltsansprüche nur gerichtlich\ndurchgesetzt werden können, bleibt dies vielmehr der Landeskasse überlassen. Zu diesem\nZweck hat § 1836 e Abs. 2 BGB die Pfändungsbeschränkungen für\nUnterhaltsansprüche beseitigt. Die Landeskasse kann also die möglichen\nUnterhaltsansprüche der Betroffenen gegen die Söhne pfänden und sich zur\nEinziehung überweisen lassen. Auf dieser Basis kann sie beim Familiengericht klagen.\nDer Schutz der Betroffenen vor einem Zugriff der Staatskasse auf geschütztes Vermögen,\num den das Landgericht fürchtet, wird durch die Beschränkung der Erstattungspflicht\nauf die in Betracht kommenden Unterhaltsansprüche gewährleistet. Dadurch wird kenntlich\ngemacht, dass der Titel nur die Grundlage für die Pfändung möglicher\nUnterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung sein kann (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 417).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-09-10/i-25-wx-58-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-09-10/i-25-wx-58-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296281","retrieved":"2026-07-09 03:18:51.637437+00:00"}}