{"status":"available","doknr":"OLD296328","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0905.24U207.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-05","aktenzeichen":"24 U 207/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 18. September 2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts W wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\nes ab sofort zu unterlassen, die von ihr angemieteten Räumlichkeiten im Hochbau auf dem Grundstück M. Str. in W. ganz oder teilwei-se für andere Zwecke als den Betrieb eines Technologiezentrums zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen, \n\ninsbesondere durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr angemieteten Räumlichkeiten in dem Gebäude ab sofort nicht mehr zum Betrieb eines so genannten \"Call-Centers\" durch die B. genutzt werden.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 4.000,00 EUR abzuwenden, es sei denn die Klägerin leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDurch Vertrag vom 25. April 1992 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 18. September 1995 vermietete die\nKlägerin an die Beklagte, eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft,\nGewerberäume befristet bis zum 31. Dezember 2005 mit\nVerlängerungsoption der Mieterin. Unter § 1 (Vertragsgegenstand)\nNr. 5 des Vertrags heißt es u.a.:\n\n3\n\n\"Der Mieter beabsichtigt, die Räume zum\nBetrieb eines Technologiezentrums zu nutzen. Der Mieter ist\nberechtigt, zu diesem Zweck die Räume an die W (Technologiezentrum\nW) unterzuvermieten., die ihrerseits zur Untervermietung berechtigt\nist.\"\n\n4\n\nIn der Folgezeit überließ die Beklagte mit Duldung der Klägerin\neinen Teil der Räumlichkeiten vorübergehend der Staatsanwaltschaft\nzum Gebrauch. Mit Vertrag vom 26. Mai 2000 überließ die Beklagte\ndas zweite und dritte Obergeschoss des Gebäudes, befristet bis zum\n30. Juni 2005, der B. (nachfolgend auch Untermieterin genannt) zum\nBetrieb eines so genannten Call-Centers. Diese Art der Nutzung\nstößt auf den Widerstand der Klägerin. Sie ist der Auffassung, eine\nUntervermietung sei nur im Rahmen des Hauptvermietungszwecks\n(Technologiezentrum) vertraglich zulässig. Das von der\nUntermieterin betriebene Call-Center erfülle diese Voraussetzung\nnicht.\n\n5\n\nDie Klägerin hat deshalb im ersten Rechtszug beantragt,\n\n6\n\nder Beklagten aufzugeben, die von ihr\nangemieteten Räumlichkeiten im Hochbau auf dem Grundstück M. Straße\nin W. ab sofort nicht mehr für andere Zwecke als den Betrieb eines\nTechnologiezentrums zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen,\ninsbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr angemieteten\nRäumlichkeiten in diesem Gebäude ab sofort nicht mehr zum Betrieb\neines so genannten \"Call-Centers\" durch die B. genutzt werden.\n\n7\n\nDie Beklagte hat um\n\n8\n\nKlageabweisung\n\n9\n\ngebeten und geltend gemacht: Der von der Untermieterin verfolgte\nNutzungszweck widerspreche nicht den Parteivereinbarungen im\nHauptmietvertrag. Im Übrigen habe die Klägerin der Untervermietung\nausdrücklich zugestimmt. Jedenfalls müsse sie eine eventuell\nzweckwidrige Untervermietung wegen ihres früheren Verhaltens auch\nkünftig dulden.\n\n10\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.\nDagegen richtet sich ihre Berufung. Sie hält den Klageantrag für\nunzulässig, nämlich zu unbestimmt. Unter Wiederholung und\nVertiefung ihres sonstigen erstinstanzlichen Vorbringens beantragt\nsie,\n\n11\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Klägerin bittet um\n\n13\n\nZurückweisung der Berufung,\n\n14\n\nwobei sie im Wege der unselbständigen Anschlussberufung den\nUrteilstenor wie folgt gefasst sehen will:\n\n15\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es ab\nsofort zu unterlassen, die von ihr angemieteten Räumlichkeiten im\nHochbau auf dem Grundstück M. Str. in W. ganz oder teilweise für\nandere Zwecke als den Betrieb eines Technologiezentrums (Anlage, in\nder mit dem Ziel der Förderung von Technologietransfer innovativen\nJungunternehmen, externen Forschungskooperationen zwischen\ngewerblichen Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen und\naus bestehenden gewerblichen Unternehmen oder wissenschaftlichen\nEinrichtungen ausgegliederten, anwendungsorientierten\nEntwicklungsteams auf bestimmte Zeit mietweise Räume und\nServiceeinrichtungen sowie Dienstleistungen zur Verfügung gestellt\nwerden, wobei grundsätzliche Aufnahmevoraussetzung ist eine\ninnovative Technologieorientierung zur Entwicklung neuer Produkte\noder Verfahren) zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen,\n\n16\n\ninsbesondere durch geeignete Maßnahmen\ndafür Sorge zu tragen, dass die von ihr angemieteten Räumlichkeiten\nin dem Gebäude ab sofort nicht mehr zum Betrieb eines so genannten\n\"Call-Centers\" durch die B. genutzt werden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den\nAkteninhalt Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten bleibt ohne Erfolg, das (nur der\nKlarstellung dienende) Anschlussrechtsmittel der Klägerin ist\ndagegen erfolgreich.\n\n20\n\nI.\n\n21\n\nDie Klägerin hat gemäß § 550 BGB a.F. (§ 541 BGB n.F.) Anspruch\ndarauf, dass es die Beklagte unterlässt, die Mietsache für andere\nMietzwecke als den Betrieb eines Technologiezentrums zu nutzen oder\nnutzen zu lassen, insbesondere nicht für ein Call-Center.\n\n22\n\n1. Der Sache nach handelt es sich um einen Leistungsantrag im\nSinne des 253 ZPO, der entgegen der Berufung auch in seiner\nursprünglichen Fassung ausreichend bestimmt ist. Der Begriff\nTechnologiezentrum ist zwar auslegungsbedürftig. Es ist aber im\nRahmen von Unterlassungsbegehren nichts Ungewöhnliches, dass zu\nseiner Umschreibung auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden.\nEs genügt für die Bestimmtheit regelmäßig, wenn aus der\nKlagebegründung und den Entscheidungsgründen des Urteils mit\nhinreichender Deutlichkeit hervorgeht, wie der Begriff zu verstehen\nist (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 253 Rn. 13b m.w.N.). Im\nRahmen der Vollstreckung eines solchen Unterlassungsbegehrens gemäß\n§ 890 ZPO ist dann notfalls anhand der Entscheidungsgründe zu\nbeurteilen, ob ein beanstandetes Verhalten des Schuldners gegen die\ntitulierte Unterlassungspflicht verstößt (Zöller/Stöber, aaO, § 890\nRn. 3a m.w.N.). Nur dann, wenn ein konkretes Verhalten des\nSchuldners umstritten ist, erfordert der Klageantrag (auch) eine\nKonkretisierung dieses Verhaltens (Zöller/Greger, aaO, § 253 Rn.\n13b). Das kann im Klageantrag durch eine Spezifizierung geschehen.\nAn dieses Erfordernis hat sich die Klägerin durch den mit\n\"insbesondere\" eingeleiteten Satzteil gehalten.\n\n23\n\n2. Dem Unterlassungsbegehren ist statt zugeben, weil es der\nBeklagten nach dem Mietvertrag nur gestattet ist, den mit\nTechnologiezentrum umschriebenen Vertragszweck zu verwirklichen und\nder Betrieb eines \"Call-Centers\" nicht dazu gehört.\n\n24\n\na) Der Mietzweck ergibt sich aus § 1 Nr. 5 Mietvertrag, wie das\nLandgericht richtig erkannt hat. Ohne Belang ist es, dass § 1 Nr. 5\nS. 1 Mietvertrag an die Absichten des Mieters, ein\nTechnologiezentrum zu betreiben, anknüpft. Maßgeblich ist, dass im\nMietvertrag daraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen werden.\nUnd das ist im Streitfall geschehen. Ausgangspunkt ist, dass die\nBeklagte als Wirtschaftsförderungsunternehmen gegründet worden ist.\nAlle Beteiligten waren sich darin einig, dass sie keine eigenen\ngewerblichen Zwecke verfolgt und deshalb auch das Mietobjekt nicht\nselbst nutzen wird. Der Schwerpunkt liegt demgemäß in der Regelung\nder Untervermietung. Sie findet sich deshalb untypischerweise auch\nnicht in einer besonderen Klausel mit entsprechender Überschrift,\nsondern unter dem Titel \"Vertragsgegenstand\" in § 1 Mietvertrag.\nSchon dadurch kommen die zentrale Bedeutung der Untervermietung und\ndie damit von den Beteiligten verfolgten Zwecke zum Ausdruck. Ziel\nwar es, ein Technologiezentrum in W zu gründen. Diesem Ziel dienten\nnicht nur die Gründung der Beklagten unter Beteiligung von\neinflussreichen Gesellschaftern aus dem öffentlichen und\nWirtschaftsleben der Stadt, sondern auch die Gründung des\n\"Fördervereins Technologiezentrum W e.V. und die Gründung der\nUntermieterin \"W-GmbH\", der es oblag, das Technologiezentrum zu\nbetreiben. Auch in diesem Zusammenhang waren sich alle Beteiligten\neinig, dass die W. die Räume nicht selbst nutzen wird, sondern\ndurch Untermiete zweiter Stufe an Einzelmieter weiter vermietet,\nderen Unternehmen in das mit Technologiezentrum umschriebene Profil\npassen. Dieses Profil wurde in Anwesenheit aller Beteiligten in der\nmit \"Angebotspalette und Geschäftsgrundsätze\" überschriebenen\nBeschlussvorlage in der Gesellschafterversammlung vom 25. Februar\n1992 beschlossen (TOP 3a) und zwar noch vor Abschluss des\nMietvertrags (vgl. TOP 5). Die mietvertragliche Regelung zur\nUntervermietung folgte demnach dem verfolgten Geschäftsinteresse\nder Beklagten, nämlich ihrer Absicht, ein Technologiezentrum\neinzurichten.\n\n25\n\nMit der Festlegung des Vertragszwecks und der schon im Vertrag\neher untypisch weitgehend gestatteten Untervermietung in zwei\nStufen wurde der Beklagten große Bewegungsfreiheit eingeräumt,\nallerdings nur innerhalb des verfolgten Vertragszwecks. Das\nbedeutet, dass der Beklagten eine Untervermietung außerhalb des\numschriebenen Vertragszwecks nicht gestattet war, allerdings auch\nnicht grundsätzlich verboten war. Vielmehr gilt insoweit mangels\nabweichender Regelung § 549 Abs. 1 S. 1 BGB a.F: (§ 540 BGB n.F.)..\nDanach ist es dem Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht\ngestattet, die Mietsache einem Dritten zum Gebrauch zu\nüberlassen.\n\n26\n\nDer Ansicht der Beklagten, der Begriff des Technologiezentrums\nsei bei Vertragsabschluss derart unscharf gewesen, dass darauf eine\neingeschränkte Untervermietungserlaubnis nicht gegründet werden\nkönne, folgt der Senat nicht. In der schon zitierten\nBeschlussvorlage werden unter Nr. 3 Satz 2 die Unternehmen\nbeschrieben, die dem Anforderungsprofil entsprechen, nämlich\nUnternehmen, mit \"innovativer Technologieorientierung zur\nEntwicklung neuer Produkte oder Verfahren\". Für das\nTechnologiezentrum maßgeblich ist aber, dass die unter einem Dach\nversammelten Unternehmen nicht unverbunden nebeneinander her\narbeiten, sondern von dem Technologiezentrumsbetreiber besondere\nDienstleistungen zum Technologietransfer angeboten bekommen\n(beschrieben unter Nr. 2 der Beschlussvorlage) und dass die\nEinzelunternehmen die Gelegenheit erhalten, auch miteinander zu\nkooperieren. Das entspricht im Wesentlichen der Definition, die das\nLandgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat.\n\n27\n\nb) Der Senat folgt auch der Beurteilung des Landgerichts, dass\nein Call-Center dem Anforderungsprofil nicht entspricht. Die\nBeklagte durfte daher nicht frei an das Call-Center betreibende\nUnternehmen untervermieten, sondern nur mit Genehmigung der\nKlägerin. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass ein Call-Center\nkein Unternehmen \"mit innovativer Technologieorientierung zur\nEntwicklung neuer Produkte oder Verfahren ist\". Es handelt sich um\neinen Dienstleistungsbetrieb, dessen Zweck schlicht darin besteht,\nden Kunden des angeschlossenen Unternehmens formalisierte\nInformationen und Auskünfte zu den angebotenen Produkten\nfernmündlich zu erteilen und Anregungen und Beschwerden dieser\nKunden entgegen zu nehmen (im Rahmen so genannter Hotlines). Es mag\nsein, dass ein Unternehmen, das solche und ähnliche\nDienstleistungen entwickelt und vermarktet, zum Profil eines\nTechnologiezentrums gehört, nicht aber der schlichte Anwender.\n\n28\n\nc) Ohne Erfolg macht die Beklagte (hilfsweise) geltend, die\nKlägerin dürfe sich auf die eingeschränkte\nUntervermietungserlaubnis nicht (mehr) berufen, nachdem sie im\nZeitraum von Mai 1998 bis Anfang 2000 eine Untervermietung an die\nStaatsanwaltschaft hingenommen hatte. Richtig ist, dass auch diese\nBehörde zweifellos nicht dem Anforderungsprofil eines\nTechnologiezentrums entspricht. Die Klägerin war aber als\nVermieterin frei, die hier in Rede stehende Untervermietung zu\ngestatten oder zu dulden. Das bedeutet aber nicht, dass sie nach\nBeendigung dieses Untervermietungsverhältnisses dazu verpflichtet\ngewesen wäre, auch künftig Untervermietungen außerhalb des\nvereinbarten Vertragszwecks zu dulden oder gar zu gestatten. Die\nDuldung oder Gestattung bezieht sich jeweils nur auf die einzelne\nUntervermietung außerhalb des Vertragszwecks. Eine Änderung des\nVertrags ist damit nicht verbunden, so dass es für jede weitere\nUntervermietung einer erneuten Duldung oder Gestattung bedarf.\n\n29\n\nd) Vergeblich macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe die\nhier umstrittene Untervermietung gestattet, zumindest aber\ngeduldet. Das kann nämlich nicht festgestellt werden. Unstreitig\nhatte die Klägerin durch Pressemeldungen vom 20. Mai 2000 erfahren,\ndass die von der Beklagten bereits eingeleiteten Umbaumaßnahmen im\nII. und III. Obergeschoss des vermieteten Gebäudes dazu dienen\nsollten, die Räume für die beabsichtigte Überlassung an das\nCall-Center umzugestalten. Die Klägerin hat daraufhin unverzüglich,\nnämlich bereits mit Schreiben vom 23. Mai 2000 die Beklagte um\nnähere Informationen gebeten. Gleichzeitig hat sie auf\nHaftungsfragen und Sicherheitsbestimmungen hingewiesen, die sie als\nbereits verletzt gesehen hat. Die Beklagte kann aus dem Umstand,\ndass die Klägerin nicht schon in diesem Schreiben die\nUntervermietung rundweg abgelehnt hat, nichts für sich\nherleiten.\n\n30\n\nEbenso wenig kann festgestellt werden, dass Vertreter der\nKlägerin anlässlich des persönlichen Gesprächs mit der Vertreterin\nder Beklagten am 23. Mai 2000 der Untervermietung zugestimmt\nhätten. Das ergibt sich schon nicht aus dem Vortrag der Klägerin,\ngeschweige denn aus den vom Landgericht dazu erhobenen Beweisen.\nAnlass für den Besuch der Zeugin V. im Hause der Klägerin war nach\nderen Bekundung nicht die Vermietung der umstrittenen Räume an das\nCall-Center, sondern die davon unabhängige Klärung der Herrichtung\nvon Parkplätzen auf dem Gelände für alle (Unter)Mieter. Bei dieser\nGelegenheit kam die Sprache auch auf die zu diesem Zeitpunkt\nbereits eingeleiteten Umbaumaßnahmen. In diesem Zusammenhang hat\ndie Zeugin nach eigenen Angaben die Ansicht geäußert, die\nVermietung der umstrittenen Räumlichkeiten an das Call-Center sei\nerlaubnisfrei und sie sei in dieser Auffassung von den beiden\nVertretern der Klägerin bestätigt worden. Selbst wenn das zutrifft,\nhandelt es sich ersichtlich nicht um eine Zustimmung zu einer\nUntervermietung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks, sondern\num die Bestätigung einer Rechtsansicht. Die Vertreter der Klägerin\nsollen nämlich (nur) erklärt haben, die tatsächlich geplante\nUntervermietung werde von der im Vertrag vereinbarten\neingeschränkten Erlaubnisfreiheit erfasst. Das ist allerdings, wie\noben bereits ausgeführt worden ist, unzutreffend.\n\n31\n\ne) Der Senat braucht nicht die Frage zu beantworten, ob und wann\nein Vermieter, der Kenntnis von der vertragswidrigen Überlassung\nder Mietsache an einen Dritten erlangt, sich dazu äußern muss, wenn\ner seine Rechte aus § 549 Abs. 1 BGB a.F. nicht verlieren will\n(vgl. dazu Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-,\nPacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rn. 1299). Im Streitfall hatte\nsich die Klägerin bereits mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom\n26. Mai 2000 gegen die Fortsetzung der Umbauarbeiten gewandt und\ndamit zum Ausdruck gebracht, dass sie ohne eine Zustimmung zur\nUntervermietung einer Überlassung der Mietsache an den Untermieter\nwiderspricht. Die Beklagte durfte sich nicht einfach durch\nSchaffung von Tatsachen über diese ablehnende Haltung hinwegsetzen.\nIrgendeinen Vertrauensschutz genießt sie deshalb nicht.\n\n32\n\nf) Die Klägerin ist auch nicht unter\nSchadensersatzgesichtspunkten gehalten, die Beklagte so zu stellen,\nals habe sie der Untervermietung zugestimmt. Das könnte in Betracht\nkommen, wenn die Äußerung einer unzutreffenden Rechtsansicht der\nVertreter der Klägerin als positive Vertragsverletzung beurteilt\nwerden müsste. Das vermag der Senat indes nicht festzustellen.\n\n33\n\nDie Klägerin ist nicht die Rechtsberaterin der Beklagten. Das\nRisiko, auf der Grundlage einer falschen Rechtsansicht des\nInteressengegners Dispositionen zu treffen, trägt der Handelnde\nselbst. Die Beklagte war gehalten, Rechtsauskünfte selbstständig\neinzuholen und danach ihre Dispositionen zu treffen, statt auf die\nRichtigkeit der geäußerten Rechtsansicht des Vertragspartners zu\nvertrauen. Das gilt hier umso mehr, als die Klägerin auf dieses\nThema ersichtlich nicht vorbereitet war, denn es hatte sich nicht\num ein angekündigtes Gespräch mit bekannter Tagesordnung\ngehandelt.\n\n34\n\ng) Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf eine Zustimmung der\nKlägerin zur Untervermietung. Eine diesbezügliche Klausel findet\nsich im Mietvertrag nicht, so dass die Beklagte allenfalls das\nSonderkündigungsrecht aus § 549 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. hatte. Einer\nnäheren Untersuchung dieser Frage bedarf es nicht, weil es hier\nnicht um die Lösung vom Vertrag geht, sondern darum, ob die\nBeklagte weiter gehende Rechte hat.\n\n35\n\nAllein der Umstand, dass das eröffnete Technologiezentrum nicht\ngenügend Interessenten fand, um alle Räumlichkeiten an Mieter mit\ndem geforderten Profil vermieten zu können, führt nicht zum Wegfall\nder Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB). Dieses Rechtsinstitut darf\nnicht dazu führen, die vertragliche Risikoverteilung zu Lasten\neiner Seite zu verändern. Der Mieter trägt, wie sich aus § 552 Abs.\n1 BGB a.F. ergibt, das so genannte Verwendungsrisiko. Lässt sich\nder beabsichtigte Vertragszweck nicht verwirklichen, weil die\ngeplante Verwendung bei dem angesprochenen Publikum nicht ankommt,\nträgt das daraus erwachsende Risiko grundsätzlich der Mieter (BGH\nNJW 1981, 2405; NJW 2000, 1714 und ständ. Rspr.). Davon kann nur\ndann eine Ausnahme gemacht werden, wenn sich der Vermieter\nausnahmsweise am Verwendungsrisiko beteiligen wollte\n(Wolf/Eckert/Ball aaO. Rn. 243f; Bub/Treier/Heile, Handbuch der\nGeschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. Anm. II Rn. 819 und 640 jew.\nm.w.N.). Zu einer solchen ausnahmsweise übernommenen Mithaftung der\nKlägerin für den Erfolg des Projekts fehlt es an Vortrag der\nBeklagten, die dafür darlegungs- und beweispflichtig ist.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDie Anschlussberufung der Klägerin ist begründet. Der Tenor des\nangefochtenen Urteils leidet durch eine Umformulierung des Antrags\n(statt \"aufgeben \"unterlassen\") unter einer Unklarheit, die zu\nbeseitigen ist. Der Senat hält es aber aus den oben unter Nr. I.1\ngenannten Gründen nicht für erforderlich, im Tenor auch noch die\nvon der Klägerin vorgeschlagene Definition des Technologiezentrums\nwiederzugeben, ohne dass das mit einer sachlichen Teilabweisung der\nAnschlussberufung verbunden wäre. Die Aufnahme dieser Definition\nwürde den Tenor nur unnötig überfrachten und unübersichtlich\nmachen, zumal solch eine Definition Anlass zu neuem Streit bieten\nkann, wenn sich die Anschauungen über das Wesen eines\nTechnologiezentrums künftig ändern sollten.\n\n38\n\nIII.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10,\n711 ZPO. Der Rechtsstreit gibt dem Senat keine Veranlassung, die\nRevision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO n. F. .\n\n40\n\nBerufungsstreitwert (zugleich Beschwer der Beklagten): 25.000,00\nEUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-09-05/24-u-207-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-09-05/24-u-207-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296328","retrieved":"2026-07-09 03:18:55.792228+00:00"}}