{"status":"available","doknr":"OLD296324","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0905.10W131.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-05","aktenzeichen":"10 W 131/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. August 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. in D. Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er Schadensersatzansprüche in Höhe von 75.000,00 DM (Weiterverkauf des Inventars) und 79.500,00 DM (Automatenerlöse) geltend macht.\n\nDas weitergehende Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Klägers ist nur in geringem Umfang\nauch sachlich gerechtfertigt. Seine Rechtsverfolgung bietet nur\ninsoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO,\nals er im Höheverfahren die Zahlung eines Betrages von insgesamt\n154.500,00 DM beansprucht. Dies ergibt sich aufgrund der im\nProzesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der\nSach- und Rechtslage im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:\n\n3\n\nNach seinen eigenen Angaben hat der Kläger von der Beklagten\nwährend der Mietzeit in erheblichem Umfang \"Schwarzbier\" bezogen\nund anschließend an Kunden veräußert, ohne die dabei erzielten\nErlöse zu versteuern. Eine Ersatzpflicht für entgangenen Gewinn,\nder aufgrund einer verbotenen Tätigkeit erzielt worden wäre,\nbesteht jedoch in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss\ngrundsätzlich nicht (vgl. z.B. die Nachweise bei Palandt/Heinrichs,\n61. Aufl., § 252 BGB Rdn. 3). Dies setzt allerdings voraus, dass\ndas Verbotsgesetz, gegen das verstoßen worden wäre, nicht nur die\nVornahme des gewinnbringenden Rechtsgeschäfts mißbilligt, sondern\nauch dessen zivilrechtliche Wirksamkeit auf der Grundlage des § 134\nBGB verhindert (BGHZ 75, 366, 368). Dies ist indes auch bei\nVerträgen, mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, dann\nder Fall, wenn diese Steuerhinterziehung den Hauptzweck bildet, wie\ndies in der Regel insbesondere bei sog. Ohne-Rechnung-Geschäften\nanzunehmen ist (so z.B. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 134 BGB Rdn.\n22 im Anschluss an OLG KoblenzDB 1979, 833 und § 138 BGB Rdn. 44).\nDavon ist auch vorliegend auszugehen, weil nach Darstellung des\nKlägers (Bl. 588 d.A.) das angebliche \"System\" der Beklagten von\nihm akzeptiert werden musste, wenn er nicht \"von vornherein pleite\ngehen\" wollte. Die Situation ist nach Auffassung des Senats\ninsgesamt derjenigen vergleichbar, dass von einem\nUnfallgeschädigten Verdienstausfall aufgrund eines Vertrages\nbeansprucht wird, der gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarz-\narbeit verstieß (vgl. dazu z.B. OLG Oldenburg NJW-RR 1988,\n1496).\n\n4\n\nDamit steht nicht nur fest, dass dem Kläger kein entgangener\nGewinn aus \"inoffiziellem\" Bierverkauf in Höhe von 2.467.044,00 DM\nzusteht. Ebenso wenig lässt sich unter den gegebenen Umständen ein\nerstattungsfähiger Schaden aufgrund der Nichterzielung von Gewinn\naus \"offiziellem\" Bierverkauf auch nur einigermaßen zuverlässig\nfeststellen. Die durch Vernehmung des Zeugen S. (Bl. 568 d.A.)\nunter Beweis gestellte Behauptung, letzterer habe mit 60\nHektolitern den gleichen Umfang gehabt wie der Anteil an\n\"Schwarzbier\", reicht insoweit nicht aus. Die auch im Rahmen einer\nSchadensschätzung nach § 287 ZPO unabdingbare Abgrenzung zwischen\nbeiden Bereichen im Sinne gesicherter Anknüpfungstatsachen wäre\nvielmehr unter den gegebenen Umständen nur aufgrund\naussagekräftiger Belege möglich, wie sie vom Landgericht im\neinzelnen beschrieben worden sind. Ohne derartige Belege ist selbst\ndie Schätzung eines Mindestschadens (vgl. dazu z.B. BGH NJW 1987,\n909 und NJW-RR 1996, 1077) nicht möglich. Dies gilt umso mehr, als\nder Kläger, wie bereits erwähnt, selbst vorträgt, er wäre ohne\nweiteres \"pleite gegangen\", wenn er nicht auf das Ansinnen der\nBeklagten eingegangen wäre, \"Schwarzbier\" bei ihr zu beziehen und\nunversteuert weiterzuverkaufen, weil dies darauf hindeutet, dass\nein nennenswerter Gewinn aufgrund des Betreibens der Gaststätte\n\"S.\" nur auf diese Weise zu erzielen war, dass die gesetzeskonforme\nAusübung des Gewerbes dagegen nicht ausgereicht hätte, die\nGewinnzone zu erreichen.\n\n5\n\nDen Verlust der somit notwendigerweise vorzulegenden\nschriftlichen Unterlagen hat der Kläger ausweislich seiner\neidesstattlichen Versicherung vom 08.10.2001 (Bl. 742/743 d.A.)\nselbst herbeigeführt. Dabei kann dahinstehen, in welcher geistigen\nVerfassung er sich befand, als er sich der bei seinem Steuerberater\nin Empfang genommenen Aktenordner entledigte, wobei die Tatsache\nseiner \"Flucht\" nach Ibiza allerdings durchaus auf die Möglichkeit\norientierten und zielgerichteten Verhaltens hindeutet. Jedenfalls\nkönnte eine etwaige \"Kopflosigkeit\" aufgrund der vorangegangenen\nEreignisse nicht in der Weise der Beklagten angelastet werden, dass\ndem Kläger eine Prozessführung auf Kosten der Allgemeinheit\nermöglicht wird, ohne dass hinreichende Anknüpfungstatsachen für\neine Schadensschätzung vorhanden sind. Dass die Beklagte zur\nEntstehung der Situation durch die von ihr ausgesprochene\nunberechtigte Kündigung in erheblichem Maße beigetragen hatte,\nvermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.\n\n6\n\nDie vorstehend dargelegten Gesichtspunkte haben weiter zur\nFolge, dass die Rechtsverfolgung des Klägers auch insoweit nicht\nhinreichend erfolgversprechend ist, als er entgangenen Gewinn aus\ndem Verkauf \"anderer Getränke\" beansprucht. Auch in dieser Hinsicht\nbestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dieser Verkauf sei\ngewinnbringend erfolgt, weil zumindest nicht ausgeschlossen werden\nkann, dass erst der Verkauf von \"Schwarzbier\" dazu geführt hat,\ndass der Kläger den \"S.\" - anders als die Gaststätte \"La M.\" -\nerfolgreich betreiben konnte. Zumindest bleibt offen, in welchem\nMaße sich etwaige Gewinne aus beiden Geschäftszweigen\ngegenüberstanden.\n\n7\n\nNichts anderes gilt hinsichtlich der angekündigten Klageanträge\nzu 2) und 3), die den Schaden betreffen, den der Kläger infolge der\nZwangsversteigerung des Objekts \"B. Hof\" erlitten haben will. Es\nerscheint bereits zweifelhaft, ob dieser Schaden ggf. durch die\nstreitgegenständliche ungerechtfertigte Kündigung der Beklagten\nadäquat verursacht worden ist. Jedenfalls ist zumindest denkbar,\ndass der Kläger und seine Ehefrau die von der Stadtsparkasse M.\nfällig gestellten Kredite nicht zurückzahlen konnten, weil sie\nnicht mehr über die Einkünfte aufgrund des Verkaufs von\n\"Schwarzbier\" verfügten, auf die sie aus den dargelegten Gründen\nunter dem Gesichtspunkt der Gesetzeswidrigkeit keinen Anspruch\nhatten.\n\n8\n\nDer vom Landgericht als hinreichend erfolgversprechend\nangesehene Schadensersatzanspruch in Höhe von 75.000,00 DM (50 %\nvon 150.000,00 DM) aufgrund des Weiterverkaufs von\nGaststätteninventar kann nicht aufgrund der erstmals in der\nBeschwerdeschrift vom 08.10.2001 (Bl. 722 d.A.) im Anschluss an den\nSchriftsatz vom 23.08.2001 (Bl. 691 d.A.) aufgestellten Behauptung\nmit 150.000,00 DM bemessen werden, inzwischen habe sich\n\"herausgestellt\" dass der Nachfolgemieter S. in Wirklichkeit\n300.000,00 DM für den Erwerb des Inventars gezahlt habe. Worauf\nsich diese nachträgliche Kenntnis des höheren Verkaufspreises\nstützen soll, wird auch nicht andeutungsweise mitgeteilt. In\ngleicher Weise fehlt es an einem Beweisantritt, dem nach dem\nVorstehenden ohnehin unter dem Gesichtspunkt der Ausforschung kaum\nstattgegeben werden könnte. Die erweiterte Bewilligung von\nProzesskostenhilfe kommt daher auch in dieser Hinsicht nicht in\nBetracht.\n\n9\n\nEntgegen dem angefochtenen Beschluss kann eine hinreichende\nErfolgsaussicht des Klagebegehrens jedoch nicht schlechthin\nverneint werden, soweit der Kläger entgangenen Gewinn in Gestalt\ndes Erlöses aus dem Betrieb von Automaten in Höhe von 79.500,00 DM\n(50 % von 159.000,00 DM) geltend macht. Dem Landgericht ist zwar\nzuzugeben, dass die Behauptung, die Einspielerlöse während der\nMietzeit hätten monatlich \"durchschnittlich\" 3.000,00 DM betragen,\nrelativ pauschal ist. Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass\nder entsprechenden Behauptung im Wege der Vernehmung des\nAutomatenaufstellers Z. nachgegangen werden kann, ohne dass ein\nsolches Vorgehen der Ausforschung dient. Dem Fehlen von in dieser\nHinsicht aussagekräftigen Unterlagen mag alsdann eventuell im\nRahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung Rechnung getragen werden.\nVon dem gesetzwidrigen Bezug und Verkauf von \"Schwarzbier\" werden\ndiese Einkünfte jedenfalls nicht berührt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-09-05/10-w-131-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-09-05/10-w-131-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296324","retrieved":"2026-07-09 03:18:55.366883+00:00"}}