{"status":"available","doknr":"OLD296400","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0830.3WS300.301.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-30","aktenzeichen":"3 Ws 300-301/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nAm 7. Februar 2000 verhängte das Amtsgericht - Schöffengericht -\nLeverkusen gegen den Verurteilten wegen \"tatmehrheitlich im Zustand\nverminderter Schuldfähigkeit begangenen Diebstahls im besonders\nschweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis in 10 Fällen, davon in einem Fall versuchter\nDiebstahl, Diebstahls in 11 Fällen, unerlaubten Entfernens vom\nUnfallort in Tateinheit zu vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,\nBetruges in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\nin zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Köln vom 16.12.1999 - 708 Ds 430/99 - \" eine\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren\nVollstreckung die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln in\nzweiter Instanz am 24. Mai 2000 auf drei Jahre zur Bewährung\naussetzte. Durch Beschluss vom 12. Februar 2002 hat die\nStrafvollstreckungskammer die Strafaussetzung zur Bewährung\nwiderrufen und - zugleich - die öffentliche Zustellung der\nWiderrufsentscheidung angeordnet. Der Beschluss ist im Zeitraum 18.\nFebruar 2002 bis 19. März 2002 an der Gerichtstafel des\nLandgerichts Wuppertal angeheftet gewesen.\n\n3\n\nMit seiner am 24. Juni 2002 bei Gericht eingegangenen Schrift\nvom 21. Juni 2002 wendet sich der am 10. Februar 2002 in Münster\nfestgenommene und seit dem Folgetag aufgrund eines Haftbefehls in\nanderer Sache in der JVA Münster inhaftierte Verurteilte mit dem\nRechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die\nWiderrufsentscheidung und beantragt \"vorsorglich\" die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nBeschwerdefrist. Beide Rechtsmittel sind als unzulässig zu\nverwerfen.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDie sofortige Beschwerde ist verspätet, denn sie ging außerhalb\nder gemäß § 311 Abs. 2 StPO einwöchigen Frist zur Einlegung des\nRechtsmittels bei Gericht ein. Die für den Fristbeginn maßgebliche\nBekanntmachung der Widerrufsentscheidung war im vorliegenden Fall\ndurch öffentliche Zustellung bewirkt worden und galt daher nach\nzweiwöchigem Aushang an der Gerichtstafel (vgl. hierzu\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 40 Rn. 7;\nLöwe-Rosenberg-Wendisch, StPO, 25. Auflage, § 40 Rn. 18) am 4. März\n2002 als erfolgt (§ 40 Abs. 1 StPO).\n\n6\n\nDie Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des\nWiderrufsbeschlusses wegen unbekannten Aufenthalts des Verurteilten\nlagen zur Zeit der gerichtlichen Anordnung am 12. Februar 2002 vor,\nda die nach den Umständen zumutbaren\nAufenthaltsermittlungsmaßnahmen der Strafvollstreckungskammer ohne\nErfolg geblieben waren. Ausweislich eines Berichts des\nBewährungshelfers vom 30. Oktober 2001 hatte der Verurteilte die\nnach seinem Therapieaufenthalt im September getroffenen Absprachen\nzur Kontakthaltung nicht eingehalten und war unter Abkehr von\nseiner ursprünglichen Zusage nicht bei seiner Mutter in W., sondern\nbei einer Freundin in D. aufhältig, deren Namen und Anschrift er\nindes nicht preisgeben wollte. Die im Parallelverfahren 1 StVK\n472/01 durch die Strafvollstreckungskammer veranlassten\nErmittlungen der W. Polizei ergaben im Januar 2002, dass der\nVerurteilte unter seiner alten Anschrift in W. bereits seit dem 25.\nJuni 2001 abgemeldet und nach den Angaben seiner Mutter nicht bei\nihr, sondern nach wie vor in D., dort allerdings nicht mehr bei\nseiner Freundin aufhältig sei. Angesichts dieser Erkenntnisse kamen\nfür das zur Entscheidung berufene Gericht zur Zeit der\nZustellungsanordnung weitere erfolgversprechende\nNachforschungsmöglichkeiten nicht mehr in Betracht. Insbesondere\nbestand aufgrund der vorliegenden Informationen kein Anlass für\nAufenthaltsermittlungsmaßnahmen außerhalb der Städte W. und D..\n\n7\n\nDurch den zweiwöchigen Aushang des zuzustellenden Schriftstücks\nan der Gerichtstafel der für die Widerrufsentscheidung\nerstinstanzlich zuständigen Strafvollstreckungskammer (vgl. §§ 453,\n462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 StPO) ist die öffentliche\nZustellung ordnungsgemäß bewirkt worden. Der Begriff \"Gericht des\nersten Rechtszuges\" im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach\nAnsicht des Senats bei Vollstreckungssachen nicht im Rückgriff auf\ndas - rechtskräftig abgeschlossene - Erkenntnisverfahren zu sehen,\nsondern knüpft angesichts der rechtlich verselbständigten\nAusgestaltung des Vollstreckungsverfahrens an dessen eigenen\nInstanzenzug an (ebenso OLG Düsseldorf JMBl NW 98, 213; OLG\nKarlsruhe MDR 81, 159f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 40 Rn. 7;\nLöwe-Rosenberg-Wendisch, aaO, § 40 Rn. 17; a.A. OLG Hamm JMBl NW\n97, 80f. und Beschluss vom 24. April 1979 - 3 Ws 212/79 -).\n\n8\n\nDa die zur Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer von\nder am 10. Februar 2002 in Münster erfolgten Inhaftierung des\nVerurteilten nicht innerhalb der zweiwöchigen Aushangfrist, sondern\nerst nach deren Ablauf (durch Schreiben des Bewährungshelfers vom\n19. März 2002) erfahren hat, ist die öffentliche Zustellung bis zum\nendgültigen Eintritt ihrer gesetzlichen Folgewirkungen unverändert\nzulässig geblieben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf MDR 92, 985; OLG\nStuttgart MDR 73, 950; Löwe-Rosenberg-Wendisch, aaO, § 40 Rn. 7;\nKMR-Paulus, StPO, 31. Lieferung, Stand 02/02, § 40 Rn. 6). Hieran\nvermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verurteilte\ninfolge seines Zwangsaufenthalts in staatlichem Gewahrsam\naußerstande war, sich zur Gerichtstafel zu begeben und von dem dort\nangehefteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen. § 40 Abs. 1 StPO\nordnet nach erfolgloser Ausschöpfung aller zumutbaren\nAufenthaltsermittlungsmaßnahmen durch den zuständigen\nEntscheidungsträger im Interesse der Prozesseffizienz eine\nBekanntmachungsfiktion an (\"...so gilt die Zustellung als erfolgt,\n...\"; vgl. auch KMR-Paulus, aaO, § 40 Rn. 1), die auch dann\nrechtliche Wirkungen entfaltet, wenn der an unbekanntem Ort\nbefindliche Zustellungsempfänger den Akt der Bekanntmachung nicht\nwahrnehmen kann. Seinen Verfahrensgrundrechten aus Art. 19 Abs. 4,\n103 Abs. 1 GG wird durch die Institute der Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand (§ 44 StPO) und der Nachholung des rechtlichen Gehörs\n(§ 33a StPO; vgl. hierzu BGHSt 26, 127ff.) ausreichend Rechnung\ngetragen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch des Verurteilten ist mangels\nordnungsgemäßer Antragsbegründung (§ 45 Abs. 2 StPO; vgl. hierzu\nKleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 45 Rn. 5) unzulässig, da der\nVerurteilte keinen Sachverhalt vorträgt, der ein der\nWiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt.\nInsoweit lässt auch der aktenkundig gewordene Geschehensablauf\nkeine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von\nAmts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) erkennen.\n\n11\n\nUnterlässt ein unter Bewährungsaufsicht stehender Verurteilter\nentgegen einer ihm erteilten gerichtlichen Weisung die Mitteilung\nseines jeweiligen Aufenthaltsorts, so ist die hierdurch veranlasste\nöffentliche Zustellung gerichtlicher Entscheidungen im\nVollstreckungsverfahren nach allgemeiner Ansicht nicht als\nunverschuldet anzusehen (vgl. BGHSt 26, 127, 128; OLG Düsseldorf,\n1. Strafsenat, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 1 Ws 120/88 -; OLG\nHamm MDR 71, 862; LG Flensburg NJW 77, 1698;\nLöwe-Rosenberg-Wendisch, aaO, § 44 Rn. 33). Dies gilt auch im\nvorliegenden Fall. Der Verurteilte unterlag sowohl im hier\nanhängigen Verfahren als auch in der Parallelsache 1 StVK 472/01\nder gerichtlichen Weisung, etwaige Wohnungswechsel mitzuteilen. Er\nist diesen Weisungen spätestens seit dem 30. Oktober 2001 nicht\nmehr nachgekommen, obwohl er vor dem Hintergrund des bisherigen\nVerlaufs der Bewährungszeit und angesichts der mangelnden\nKontakthaltung zu seinem Bewährungshelfer mit gerichtlichen\nMaßnahmen zur Bewährungsaufsicht rechnen musste. Angesichts dieser\nUmstände ist die Anordnung der öffentlichen Zustellung des\nWiderrufsbeschlusses von dem Verurteilten selbst zu vertreten.\n\n12\n\nAnhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden des Verurteilten am\nendgültigen Eintritt der Zustellungswirkungen sind gleichfalls\nnicht zu ersehen. Nach seiner Festnahme am 10. Februar 2002 hätte\nder Verurteilte die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung noch\nbis zum Ablauf der zweiwöchigen Aushangfrist des § 40 Abs. 1 StPO\n(4. März 2002) durch eine unverzügliche Mitteilung von seiner\nInhaftierung vereiteln können. Für eine möglichst kurzfristige\nInformierung der Strafvollstreckungskammer oder zumindest des\nBewährungshelfers bestand angesichts des bisherigen Verlaufs der\nBewährungszeit auch nach der Festnahme des Verurteilten unverändert\nweiterhin Anlass, zumal er jedenfalls in den hier maßgeblichen\nersten drei Wochen seiner Untersuchungshaft in anderer Sache ohne\neigenes Zutun auf eine sofortige behördliche Mitteilung gemäß Nr.\n13 MiStra nicht vertrauen konnte. Dass der Verurteilte die für eine\nBekanntgabe seines Aufenthaltsorts erforderlichen Maßnahmen bis zum\nAblauf der zweiwöchigen Aushangfrist am 4. März 2002 ergriffen hat,\nist weder dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag noch dem zur\nAkte gelangten Schreiben des Bewährungshelfers vom 19. März 2002 zu\nentnehmen.\n\n13\n\nDie Unkenntnis des Verurteilten vom - fristauslösenden - Aushang\ndes Kammerbeschlusses an der Gerichtstafel ist als notwendige Folge\nder öffentlichen Zustellung ebenfalls nicht unverschuldet. Die\nInhaftierung des Verurteilten hat insoweit nicht zu einer\nUnterbrechung des Zurechnungszusammenhangs geführt, obwohl sie den\nVerurteilten während der Aushangfrist faktisch daran hinderte, die\nGerichtstafel des Landgerichts Wuppertal aufzusuchen und von den\ndort ausgehängten Schriftstücken Kenntnis zu nehmen. Dass der\nVerurteilte, wäre er auf freiem Fuß geblieben, genau dies getan\nhätte, obwohl er - aufgrund eigenen Verschuldens - vom Stand des\nBewährungsverfahrens und vom Erlass des Widerrufsbeschlusses nichts\nwusste, ist weder vorgetragen noch aufgrund der Aktenlage auch nur\nwahrscheinlich.\n\n14\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt mithin nicht in\nBetracht.\n\n15\n\nIII.\n\n16\n\nAngesichts der Rechtskraft des angefochtenen\nWiderrufsbeschlusses wird dem Verurteilten im Nachverfahren gemäß §\n33a StPO vor der Strafvollstreckungskammer rechtliches Gehör zu\ngewähren sein.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-08-30/3-ws-300-301-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-08-30/3-ws-300-301-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296400","retrieved":"2026-07-09 03:19:02.876365+00:00"}}