{"status":"available","doknr":"OLD296435","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0828.3WX166.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-28","aktenzeichen":"3 Wx 166/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder der im Rubrum\nangegebenen Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die\nBeteiligte zu 4 ist. Die Beteiligten zu 2, die Eigentümer einer\nErdeschoßwohnung sind und denen die vor ihrer Wohnung befindliche\nGartenfläche zur Sondernutzung zugewiesen ist, haben in einer\nWohnungseigentümerversammlung vom 19.5.1998 beantragt, ihnen zu\ngestatten, eine auf der ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen\nGartenfläche befindliche 12 m hohe Tanne zu entfernen. Die\nEigentümergemeinschaft lehnte dies ab. Auf Antrag der Beteiligten\nzu 2 beschloss das Amtsgericht Duisburg am 22.2.1999, die\nEigentümergemeinschaft zur Duldung der Beseitigung der Tanne durch\ndie Beteiligten zu 2 zu verpflichten. Mit Schreiben vom 5.3.1999\nbat die Beteiligte zu 4 die Beteiligten zu 2 um Mitteilung, welche\nErsatzbepflanzung sie der Gemeinschaft anbieten.\n\n4\n\nAm 9.4.1999 begannen Mitarbeiter einer von den Beteiligten zu 2\nbeauftragten Gartenbaufirma, die Tanne von unten nach oben\nabzuasten. Die Maßnahme wurde durch die Verwalterin gestoppt, da\ndie Beteiligten zu 1 gegen den amtsgerichtlichen Beschluss\nsofortige Beschwerde eingelegt hatten. Auf das Rechtsmittel der\nBeteiligten zu 1 änderte das Landgericht den Beschluss des\nAmtsgerichts ab und wies den Antrag der Beteiligten zu 2 zurück.\nDie sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 blieb ohne\nErfolg.\n\n5\n\nIm vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1 beantragt,\ndie Beteiligten zu 2 zur Beseitigung der abgeasteten Tanne und\nWiederanpflanzung eines ca. 4 m breiten und 12 m hohen immergrünen\nNadelbaumes zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag durch\nBeschluss vom 11.10.2000 zurückgewiesen. Auf die sofortige\nBeschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht unter\nAbänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Beteiligten zu 2\nverpflichtet, an sämtliche in der anliegenden Liste bezeichneten\nWohnungseigentümer 1.250,00 Euro zu bezahlen; das weitergehende\nRechtsmittel hat die Kammer zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1\nhaben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.\n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug\ngenommen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDas gemäß §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässige Rechtsmittel\nder Beteiligten zu 1 hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Die\nEntscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung\ngesetzlicher Vorschriften ( § 27 FGG ).\n\n9\n\n1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\nausgeführt, das Entasten der Tanne habe das gemeinschaftliche\nEigentum beeinträchtigt und stelle eine unzulässige bauliche\nVeränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar. Den Beteiligten zu 1\nstehe daher ein Anspruch auf Wiederherstellung zu. Dieser sei\njedoch nicht gemäß § 249 S. 1 BGB auf Wiederherstellung des\nfrüheren Zustandes gerichtet. Denn die Kosten für den Erwerb und\ndie Anpflanzung einer lediglich 8 m hohen Tanne beliefen sich nach\nden eigenen Angaben der Beteiligten zu 1 auf ca. 23.000,00 DM.\nDiese Aufwendungen seien als unverhältnismäßig im Sinne von § 251\nAbs. 2 Satz 1 BGB anzusehen, so dass die Beteiligten zu 2 eine\nEntschädigung in Geld zu leisten hätten. Bei der Frage der\nUnverhältnismäßigkeit komme es auf die Zumutbarkeit für beide\nBeteiligten an. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die\nBeteiligten zu 2 nicht vorsätzlich gehandelt hätten, vielmehr im\nguten Glauben an die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses\nmit der Beseitigung des Baumes begonnen hätten. Bei der Höhe der zu\nzahlenden Entschädigung sei auf die Aufwendungen für den Erwerb und\ndie Anpflanzung eines jungen Baumes abzustellen, die die Kammer\neinschließlich der Kosten für die Beseitigung der entasteten Tanne\nauf 1.250,00 Euro schätze.\n\n10\n\n2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden\nrechtlichen Überprüfung stand.\n\n11\n\n2.1. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die\nrechtswidrige Beseitigung von Bäumen auf dem gemeinschaftlichen\nGrundstück wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums\ngrundsätzlich einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren\nZustandes begründen kann. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus der\nVerletzung des zwischen den Eigentümern bestehenden\nSchuldverhältnisses ( §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG ) sowie aus §§\n823, 1004, 249 BGB. Der Anspruch kann von einem Miteigentümer als\nIndividualanspruch ( § 15 Abs. 3 WEG ) gerichtlich geltend gemacht\nwerden, ohne dass es einer Ermächtigung der übrigen\nWohnungseigentümer bedarf ( vgl. BGHZ 116, 392, 394 ).\n\n12\n\n2.2. Die Beteiligten zu 2 haben rechtswidrig mit der Beseitigung\nder Tanne begonnen und dadurch gemeinschaftliches Eigentum\nverletzt. Hierzu waren sie auch nicht etwa aufgrund ihres\nSondernutzungsrechts an der vor ihrer Wohnung befindlichen\nGartenfläche berechtigt. Grundsätzlich ist ein\nSondernutzungsberechtigter zwar in gewissem Umfang zur\ngärtnerischen Gestaltung seines Gartenanteils berechtigt, nicht\naber zu Eingriffen der vorliegenden Art ( vgl. Bay ObLG NZM 2001,\n672, 675; Senat WE 1994, 374 ). Im vorliegenden Fall ist zudem in §\n4 Ziffer 12 der Teilungserklärung ausdrücklich bestimmt, dass die\nÄnderung bzw. Ergänzung der Bepflanzung des Gartens der Zustimmung\ndurch den Verwalter bedarf.\n\n13\n\n2.3. Entgegen der von den Beteiligten zu 1 vertretenen Ansicht\nsteht ihnen jedoch kein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren\nZustandes ( § 249 BGB ) zu; vielmehr sind die Beteiligten zu 2 zu\neiner an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu zahlenden\nEntschädigung in Geld ( § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ) verpflichtet. Die\nKosten für die Beschaffung und Anpflanzung der von den Beteiligten\nzu 1 geforderten Ersatztanne sind unverhältnismäßig hoch im Sinne\nvon § 251 BGB. Dieser Umstand ist zwar nach höchstrichterlicher\nRechtsprechung dann unbeachtlich, wenn der Schädiger\nvorsätzlich\n\n14\n\nrechtswidrig gehandelt hatte ( vgl. Bay ObLG NZM 2001, 672, 675;\nsowie Beschluss vom 5.6.1998 - 2 Z BR 31/97 -, zitiert nach Haufe\nHW Office; Beschluss vom 5.6.1997 - 2Z BR 31/97 - zitiert nach\nHaufe HW Office; Staudinger-Bub, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 246\nm.w.N. ). Ein vorsätzliches Handeln im vorgenannten Sinne kann hier\nindes nicht festgestellt werden. Dabei kann offen bleiben, ob - wie\ndas Landgericht entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1\nangenommen hat - die Beteiligten zu 2 \"gutgläubig\" handelten. Ihnen\nkann nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich ein fahrlässiges\nVerhalten vorgeworfen werden. Insoweit kommt es entscheidend auf\nden Zeitablauf an. Der Beschluss des Amtsgerichts, durch den den\nBeteiligten zu 2 das Fällen der Tanne gestattet wurde, datiert vom\n22.2.1999. Unter dem 5.3.1999 bat die Beteiligte zu 4 unter Hinweis\ndarauf, dass sie nach der Entscheidung des Amtsgerichts die Tanne\nentfernen dürften, um Vorschläge für eine Ersatzbepflanzung. Die\nBeteiligten zu 2 begannen mit der Beseitigung der Tanne nicht etwa\nunmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens, sondern erst am\n9.4.1999, mithin 1 1/2 Monate nach der Entscheidung des\nAmtsgerichts. Dies stellt - wie die Beteiligten zu 1 selbst in\nihrem Schriftsatz vom 17.8.2000 ausgeführt haben - zwar ein\nfahrlässiges Verhalten dar, weil sich die Beteiligten zu 2 zuvor\nnicht über die Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung\nvergewissert hatten. Der Grad des Verschuldens erscheint indes\nnicht so hoch, dass die wirtschaftlichen Folgen einer\nWiederherstellung des früheren Zustandes außer Betracht bleiben\nmüssten ( vgl. auch Bay ObLG Beschluss vom 30.7.1998 - 2Z BR 54/98\n- m. Anm. Deckert, a.a.O. ). Unter Berücksichtigung dieser Umstände\nund des nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 WEG geltenden allgemeinen\nGebots der Verhältnismäßigkeit hat das Landgericht zu Recht eine\nEntschädigung in Geld zum Zwecke der Beschaffung und Anpflanzung\neiner jungen Tanne für angemessen gehalten. Bei der Höhe der zu\nzahlenden Entschädigung hat sich die Kammer an den mutmaßlichen\nKosten für die Beschaffung und Anpflanzung einer jungen Tanne\norientiert und diese mit 1.250,00 Euro geschätzt. Dies ist nicht zu\nbeanstanden. Insbesondere steht dieser Schätzung nicht entgegen,\ndass nach Angeben der Beteiligten zu 1 in der sofortigen weiteren\nBeschwerde der Erwerb einer lediglich 4 bis 5 m hohen Tanne bereits\nim Jahr 1999 2.100,00 DM gekostet hat; die Kammer hatte die Kosten\neiner jungen Tanne geschätzt, eine 4 bis 5 m hohe Tanne ist aber\nkeine Jungpflanze.\n\n15\n\nDas Rechtsmittel konnte danach keinen Erfolg haben.\n\n16\n\nDie Entschädigung ist - worauf der Senat im Tenor klarstellend\nhingewiesen hat - an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer,\nvertreten durch die Verwalterin zu zahlen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Für ein Abweichen\nvon dem Grundsatz, dass die Beteiligten in\nWohnungseigentumsverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst\ntragen, besteht keine Veranlassung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-08-28/3-wx-166-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-08-28/3-wx-166-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296435","retrieved":"2026-07-09 03:19:06.167086+00:00"}}