{"status":"available","doknr":"OLD296615","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0812.9U263.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-12","aktenzeichen":"9 U 263/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 211/01) wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten um den Ausgleich einer während der Ehezeit\nerfolgten Zuwendung.\n\n3\n\nSie heirateten am 24.05.1967. Seit Mitte der 70er Jahre kriselte\nes in der Ehe der Parteien. Ein Sommerurlaub 1977 wurde wegen\nStreitereien vorzeitig abgebrochen. Am 15.04.1978 wurde das Kind\nCl. geboren. In der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Dezember 1981 zog\nder Kläger - der zwischenzeitlich eine andere Frau kennen gelernt\nhatte - aus der gemeinsamen Ehewohnung aus dem Hausgrundstück H-weg\n61 in R. aus. Danach versöhnten sich die Parteien wieder. Im\nNovember 1982 übertrug der Kläger auf die Beklagte durch\nnotariellen Vertrag 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück\nH-weg 61; der Kläger hatte dieses Haus im Jahre 1964 von seiner\nGroßmutter unter Gewährung eines Wohnrechtes mit\nRentenzahlungsverpflichtung übernommen. Ferner übertrug der Kläger\nder Beklagten 1/2-Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung:\nDiese hatte er kurze Zeit vorher - zum Teil aus dem\nVeräußerungsgewinn betreffend sein Elternhaus - erworben.\nHinsichtlich der Finanzierung eines Teilbetrages von 96.000 DM\nhatten sich die Parteien gegenüber der Sparkasse gemeinsam als\nDarlehensnehmer verpflichtet; in den Jahren danach sind die\nVerbindlichkeiten aber vom Kläger zurückgeführt worden.\n\n4\n\nUnter II.2 Satz 2 des Vertrages von November 1982 (UR.-Nr.\n1126/82) heißt es, dass die Übertragungen schenkweise\nerfolgten.\n\n5\n\nAusweislich eines Berichtes des Jugendamtes haben sich die\nParteien am 01.02.1984 getrennt. Die Beklagte und ihre Tochter Cl.\nsowie die Großmutter des Klägers blieben im Haus H-weg 61 wohnen.\nAm 21. Januar 1985 schlossen die Parteien vor dem Notar N. drei\nVerträge ab. Durch Vertrag UR.-Nr. 78/1985 übertrug der Kläger der\nBeklagten seinen 1/2-Anteil an dem Hausgrundstück H-weg 61 in\nRatingen. Im Gegenzug übertrug die Beklagte mit dem Vertrag UR.-Nr.\n79/1985 an den Kläger ihren 1/2- Miteigentumsanteil an der\nEigentumswohnung. Schließlich vereinbarten sie in dem Vertrag\nUR.-Nr. 77/1985 einen Ehe- und Scheidungsfolgevertrag, der zunächst\ndie Vereinbarung von Gütertrennung vorsah. Hinsichtlich des\nZugewinns ist sodann vereinbart:\n\n6\n\n\"Wir sind uns darüber einig, dass nach\nDurchführung der zwischen uns heute abgeschlossenen\nÜbertragungsverträge - UR.-Nr.: 78, 79/1985 des beurkundenden\nNotars - und nach Erfüllung der in dieser Urkunde getroffenen\nVereinbarung keinerlei wechselseitige Zugewinnansprüche mehr\nbestehen. Auf weitergehende Zugewinnausgleichsansprüche verzichten\nwir wechselseitig.\"\n\n7\n\nDarüber hinaus sind in dem Vertrag auch Unterhaltszahlungen und\ndie elterliche Sorge für Cl. geregelt.\n\n8\n\nDurch Urteil vom 11. Juni 1986 wurde die Ehe der Parteien\ngeschieden.\n\n9\n\nNach der Scheidung bestand zwischen dem Kläger - nicht zuletzt\naufgrund von dessen Bemühungen - und Cl. weiter Kontakt.\n\n10\n\nAnlässlich eines Gespräches mit dem Bruder der Beklagten Ende\n1998 soll dieser dem Kläger erklärt haben, die Beklagte habe ihn\nbetrogen. Im Juli 1999 leitete er schließlich eine negative\nVaterschaftsfeststellungsklage gegen Cl. ein. Im Rahmen seiner\nParteivernehmung hat er dort erklärt, er habe schon bei der Geburt\nZweifel daran gehegt, ob er der Vater von Cl. sei. Seine Frau sei\ndamals sehr viel mit ihrem früheren Chef auf Dienstreise gewesen.\nNach dem Tod des Chefs - mittlerweile unstreitig im Sommer 1984 -\nhabe sich die Angelegenheit beruhigt und seine Bedenken hätten sich\nim Sand verlaufen. Bei ihrer Vernehmung als Partei hat die Beklagte\nin jenem Verfahren erklärt, ihr früherer Chef sei nicht der Vater\nvon Cl.. Nach Einholung eines Abstammungsgutachtens hat das\nAmtsgericht R. durch Urteil vom 11.07.2000 festgestellt, dass der\nKläger nicht Vater von Cl. sein könne.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 14.12.2000 widerrief der Kläger seine\n\"Schenkungen\" von 1982. Die Beklagte lehnte Zahlungen ab.\n\n12\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch, den er\nin Höhe von 231.118 DM errechnet hat, sei deshalb gerechtfertigt,\nweil es grob undankbar sei, dass die Beklagte ihm ein Kind\nuntergeschoben und noch bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am\n28.03.2000 vor dem Amtsgericht R. den nunmehr feststehenden\nEhebruch geleugnet habe. Er gehe davon aus, dass der frühere Chef,\nH. V., der Vater des Kindes sei. Aufgrund eines Telefonates vom\n08.08.2001, das seine jetzige Ehefrau mit der Witwe des Herrn V.\ngeführt habe, wisse er, dass die Beklagte zumindest sei Juli 1977\neine ehewidrige Beziehung unterhalten habe, der die Witwe auch das\nam 15.04.1978 geborene Kind Cl. zuordne. Nachdem er zunächst\nvorgetragen hatte, mit dem Ableben des Herrn V. habe er wieder eine\nChance für seine Ehe mit der Beklagten gesehen und ihr deshalb\ngemäß der Urkunde vom 25.11.82 je 1/2-Miteigentumsanteil an\nHausgrundstück und Eigentumswohnung zugewandt, hat er mit nach\nmündlicher Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 27. September\n2001 ergänzend mitgeteilt, er habe sich nach seinem kurzfristigen\nAuszug aus der Ehewohnung Ende 1981 mit der Beklagten wieder\nversöhnen wollen. Hierauf sei eine Phase der Konsolidierung der\nehelichen Lebensgemeinschaft eingetreten. Dies sei auch aus seiner\nSicht der Grund für die Übertragung von 1982 gewesen. Tatsächlich\nhabe die Beklagte aber über den Zeitpunkt der Schenkung hinaus ihre\nintime Beziehung zu Herrn V. fortgesetzt.\n\n13\n\nDer Kläger hat in erster Instanz beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n231.118 DM zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem\nBasiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes\n\n15\n\nhilfsweise\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn das\nbeim Amtgericht R. im Grundbuch von L. Blatt 96, eingetragene\nHausgrundstück\n\n17\n\nH-weg 61, Flur XX, Flurstück XXX,\nGemarkung L., zur Größe von 743 qm, rückaufzulassen, Zug-um-Zug\ngegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 218.1882 DM.\n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hat vorgetragen, ihre Ehe sei bereits im Jahre 1977 wegen\nder Promiskuität des Klägers zerrüttet gewesen. Während des\nabgebrochenen Sommerurlaubs in Bornholm habe der Kläger sie einmal\naufgefordert, doch woanders zu üben, weil er besseres gewohnt sei.\nMit dieser Aufforderung im Ohr habe sie sich im Anschluss an den\nabgebrochenen Urlaub ein einziges Mal zu einem außerehelichem\nVerkehr hinreißen lassen. Sie habe nie gedacht, dass daraus das\nKind herrühren würde; sie sei vielmehr davon ausgegangen der Kläger\nsei der Vater. Ihr ehemaliger Chef sei sicherlich nicht der Vater,\nweil sie mit diesem keine intime Beziehung unterhalten habe. Obwohl\nder Kläger von Anfang an Zweifel an seiner Vaterschaft gehegt habe,\nhabe er dennoch am 25.11.1982 die Schenkungen vorgenommen. Die\nVereinbarung über den Zugewinn aus dem Jahre 1985 schließe ihrer\nAuffassung nach eine Nachforderung des Klägers aus.\n\n21\n\nDie Berechnung hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs sei auch\nunzutreffend, weil der Kläger den Wert der 1/2-Miteigentumsanteile\nzu hoch ansetze. Auch berücksichtige er die erheblichen\nPflegeleistungen für die Großmutter nicht. Sie habe nach 1985 über\n125.000 DM investiert und mache deshalb zumindest ein\nZurückbehaltungsrecht geltend.\n\n22\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\n23\n\nDagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der\nAuffassung, das Landgericht habe den Sachverhalt unzulässigerweise\nnur unter dem Gesichtspunkt der Schenkung, nicht jedoch unter dem\nGesichtspunkt der unbenannten Zuwendung geprüft. 1985 hätte ihm\naufgrund der vorausgegangenen Grundstücksübertragungen an die\nBeklagte gegen diese einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von\n115.590 DM zugestanden. Darauf habe er seinerzeit verzichtet und\nder Beklagten sogar noch die wertvollere Hälfte des\nHausgrundstückes H-weg 61 übertragen, weil er angenommen habe, die\nBeklagte würde das gemeinsame Kind betreuen. Wenn er seinerzeit den\ngeringsten Zweifel an der ehelichen Abstammung von Cl. gehabt\nhätte, wäre es zu dem Verzicht auf den Zugewinnausgleich nicht\ngekommen. Ein Zugewinnausgleichsverfahren könne er heute nicht mehr\nerfolgreich durchführen, denn die Beklagte würde sicherlich sofort\ndie Einrede der Verjährung erheben. Ihm sei daher nur die\nMöglichkeit eröffnet, einen Ausgleichsanspruch unter dem\nGesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer unbenannten\nZuwendung zu verlangen. Ein Festhalten an den 1982 erfolgten\nSchenkungen sei ihm nicht zuzumuten. Vielmehr hätte die Beklagte\nihm angesichts der erheblichen Vermögenszuwendungen im November\n1982 ihre erheblichen Verfehlungen aus dem Jahre 1977 offenbaren\nmüssen. Stattdessen habe die Beklagte erst nach Vorlage des\nAbstammungsgutachtens im jetzigen Prozess ein Fehlverhalten\neingeräumt.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 118.200,46 EUR =\n231.180 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem\nBasiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes ab\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung,\neventuelle Ausgleichsansprüche wegen unbenannter Zuwendung müssten\nanalog § 1378 Abs. 4 BGB ebenfalls als verjährt angesehen werden.\nDie umfassende Regelung der Parteien über die Scheidungsfolgen von\n1985 hätten nach immerhin 18-jähriger Ehe keinesfalls und nur\nausschließlich darauf beruht, dass sie dann ein gemeinsames Kind\nbetreuen müsse.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitigen Schriftsätze sowie\ndie Akte, Amtsgericht R., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nwar, Bezug genommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n31\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n32\n\nDer Kläger kann von der Beklagten für die 1982 erfolgten\nÜbertragungen keinen Ausgleich unter dem Gesichtspunkts des\nWegfalls der Geschäftsgrundlage für eine ehebedingte Zuwendung\nerhalten.\n\n33\n\n1. Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung\noder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft\nBestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen oder als\nBeitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder\nSicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die\ndarin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt keine Schenkung, sondern\neine ehebezogene Zuwendung dar. Im Falle des Scheiterns der Ehe\nkönnen derartige Zuwendungen nach den Regeln über den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage nur dann zu Ausgleichsansprüchen des Zuwendenden\nführen, wenn ihm die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse die\ndurch die Zuwendung herbeigeführt worden sind, nach Treu und\nGlauben nicht zuzumuten ist. Dies gilt in erster Linie für Fälle\nder Gütertrennung. Im gesetzlichen Güterstand ist ein Ausgleich\nzwar nicht schlechthin ausgeschlossen, dort aber nur\ngerechtfertigt, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen\nAusgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen (vgl. BGH NJW\n1997, 2747 m.w.N.). Bei der Konkretisierung der Voraussetzungen,\nunter denen ein solcher Ausnahmefall in Betracht kommt, kann der\nMaßstab der Ausgleichung, den das Gesetz in der speziell für das\nScheitern der Ehe getroffenen güterrechtlichen Regelung generell\nvorsieht, nicht unberücksichtigt bleiben. Danach wird die Grenze\nder Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum überschritten sein,\nsolange der Zuwender einen Ausgleich in der Höhe des halben Wertes\nder Zuwendung erhält. Denn mit der hälftigen Beteiligung ist ein\nMaß an Ausgleichung erreicht, das nach dem Grundgedanken der\nZugewinnausgleichsregelung grundsätzlich nicht als untragbar\nbezeichnet werden kann. Aus der Sicht des dort geltenden Prinzips\nhälftiger Ausgleichung, das auch der Anrechnungsregelung des § 1380\nAbs. 1 BGB zugrunde liegt, ist es vielmehr normal, wenn der\nZuwender über den Zugewinnausgleichsanspruch (nur) den halben Wert\nseiner Zuwendung zurückerhält. Aber auch wenn sein\nAusgleichsanspruch dahinter zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht\nohne weiteres geboten, weil sich in gewissen Abweichungen von der\nhälftigen Beteiligung ein noch normal zu nennendes Risiko\nverwirklicht, wie es im Zugewinnausgleich angelegt ist und vor dem\nauch der Ehegatte der die Zuwendung gemacht hat, nicht völlig\nbewahrt bleiben kann. Um die Unerträglichkeit eines derartigen\nErgebnisses und die Unabweisbarkeit seiner Korrektur durch die\nAnwendung von § 242 BGB zu begründen, müssen vielmehr weitere\nGründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln\nüber den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der\nübrigen konkreten Umstände des Einzelfalls zwingend gebieten (vgl.\nBGH NJW 1991, 2553, 2555).\n\n34\n\n2. Daran gemessen, steht dem Kläger der Rückgriff nach §\n242 BGB (a.F.) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zu.\n\n35\n\na) Allerdings liegt eine unbenannte oder ehebezogene\nZuwendung und keine Schenkung vor. Eine solche Zuwendung liegt vor,\nwenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen\nund als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung\noder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt,\nwobei er die Vorstellung oder Wartung hegt, dass die eheliche\nLebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser\nGemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben\nwerde (vgl. BGH NJW 1999, 2962, 2965). Der Kläger hat dargelegt,\ndass er die Übertragung 1982 zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat,\nals sich die Ehe wieder konsolidiert hatte. Zuvor war insbesondere\ner im Dezember 1981 aus der Ehewohnung ausgezogen. Kurze Zeit\nspäter haben sich die Eheleute wieder versöhnt. Nachdem\noffensichtlich diese dann positiv vorhandene Stimmung über mehrere\nMonate angehalten hatte, übertrug er im November 1982 insbesondere\nden 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück H-weg 61, in dem\ndie Ehewohnung lag. Dagegen hat die Beklagte nichts Erhebliches\nvorgetragen. Sie kann deshalb auch nichts aus dem Umstand\nherleiten, dass in dem Vertrag vom 25.01.1982 die Übertragungen als\n\"Schenkungen\" bezeichnet wurden. Zwar kommt der Wortwahl in einer\nNotariatsurkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen\nInhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zu, weil die\nnotarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und\nVollständigkeit für sich hat. Für die Abgrenzung zwischen Schenkung\nund ehebedingter Zuwendung kann das indes nicht in gleicher Weise\ngelten, jedenfalls dann nicht, wenn die Bezeichnung als \"Schenkung\"\nohne Zeichen einer gewollten Unterscheidung zwischen Schenkung und\nehebedingter Zuwendung erfolgte, sondern offensichtlich nur darauf\nabhebt, dass keine direkte Gegenleistung erfolgte (vgl. BGH NJW\n1992, 238, 239). Davon ist vorliegend auch angesichts des Vortrages\ndes Klägers zu den Umständen, die zu der Übertragung führten,\nauszugehen.\n\n36\n\nb) Die Geschäftsgrundlage der Zuwendung ist spätestens\ndurch die rechtskräftige Scheidung der Parteien weggefallen.\n\n37\n\nc) Diese Zuwendungen wären grundsätzlich im Wege des\nZugewinnausgleichs dem Kläger zur Hälfte zu erstatten gewesen. Auch\nbei Vereinbarungen von Gütertrennung während der Ehezeit entsteht\nfür die zurückliegende Ehezeit ein Zugewinnausgleichsanspruch (§\n1372 BGB). Danach hätte dem Kläger bezogen auf das Jahr 1985, dem\nZeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung, gegenüber der\nBeklagten nach seinen Berechnungen zumindest ein Anspruch in Höhe\nvon 115.590 DM - die Werthaltigkeit der Zuwendungen in\nentsprechender Höhe unterstellt - zugestanden. Dieser\nAusgleichsmöglichkeit hat er sich durch den Abschluss der Verträge\nvon 1985 begeben. Der Kläger könnte zwar, nachdem ihm bekannt\nwurde, dass es sich bei Cl. nicht um seine leibliche Tochter\nhandelt, gegebenenfalls Rückgängigmachung der im Jahre 1985\nabgeschlossenen Verträge verlangen, d.h. insbesondere seines\nVerzichtes auf den Zugewinnausgleich. Insofern ist es ohne weiteres\nnachvollziehbar, dass er sich auf die seinerzeitige Regelung so\nnicht ohne weiteres eingelassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass\ndie Tochter nicht von ihm abstammt. Letztendlich kann sogar die\nBeklagte nicht behaupten, dass die seinerzeitigen Regelungen nur im\nHinblick auf die vorausgegangene Ehezeit der Parteien getroffen\nwurde.\n\n38\n\nEin dem Kläger in dieser Konsequenz zustehende\nZugewinnausgleichsanspruch wäre aber nicht durchsetzbar, da sich\ndie Beklagte auf die Verjährung der Ansprüche berufen hat.\n\n39\n\nDie gesamten Umstände erfordern es aber nicht zwingend, dem\nKläger in dieser Situation der verjährten\nZugewinnausgleichsansprüche einen Anspruch wegen Wegfall der\nGeschäftsgrundlage zuzubilligen. Sinn und Zweck der\nVerjährungsregelung des § 1378 Abs. 4 BGB ,die Beschleunigung der\nAbwicklung zu fördern und der Gefahr unvermeidbarer\nAbrechnungsschwierigkeiten infolge Zeitablaufs vorzubeugen, würden\ndamit umgangen.\n\n40\n\nAuch wenn die Verjährungsregelung als solche grundsätzlich nicht\nauf Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu übertragen\nist (vgl. BGH NJW-RR 1994, 258), kann daraus nicht gefolgert\nwerden, dass immer dann, wenn die Durchsetzbarkeit eines\nZugewinnausgleichsanspruches an der Erhebung der Einrede der\nVerjährung scheitert, automatisch Ausgleichsansprüche gemäß § 242\nBGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Dann\nbedürfte es der Verjährungsregelung nicht.\n\n41\n\nEtwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der\nKläger behauptet, die Beklagte habe ihm das Kind bewusst als\neheliches \"untergeschoben\". Den Nachweis, dass es der Beklagten\nüber all die Jahre immer klar gewesen sei, dass es sich nicht um\nsein Kind handele, kann er nicht erbringen. Die diffusen\nBekundungen der Frau V. über ein Verhältnis ihres Ehemannes mit der\nBeklagten reichen dazu nicht aus. Entscheidend kommt hinzu, dass\nder Kläger mit den vorgenommenen Übertragungen ersichtlich einen\nNeuanfang für die Ehe suchte und damit auch die aus seiner Sicht\npositive Einstellung der Beklagten honorieren wollte. Dass er der\nAuffassung war, seinerzeit die Zerrüttung der Ehe alleine\nverschuldet zu haben, macht er nicht geltend. Immerhin räumt er\nauch ein, dass er schon seinerzeit einen vagen Verdacht bezüglich\nder Nichtehelichkeit von Cl. gehabt habe, dem er aber nicht\nnachgegangen ist. Umstände, die seinen Verdacht konkret zerstreut\nhätten trägt er nicht vor. Der Tod von Herrn V. konnte ihm insoweit\nkeine Gewissheit geben.\n\n42\n\nSchließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die der Beklagten\nvorgeworfene eheliche Verfehlung vor und nicht nach der Übertragung\nlag, so dass die Nichtehelichkeit des Kindes als solche nicht\ngeeignet ist, als besonderer Vertrauensbruch gegenüber dem Kläger\nbewertet zu werden, der es nunmehr als unerträglich erscheinen\nlässt, dass die Beklagte ohne finanziellen Ausgleich an den Kläger\nEigentümerin des Hauses H-weg 61 bleibt.\n\n43\n\nEbensowenig besteht Anlass, das seit dem 1. Eherechtsgesetz von\n1976 aufgegebene Verschuldensprinzip wieder einzuführen und die\nBeklagte deshalb zum Ausgleich zu verpflichten.\n\n44\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n45\n\nDie Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.\nzugelassen.\n\n46\n\nStreitwert und Beschwer des Klägers: 81.200,46 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-08-12/9-u-263-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1380","ref_norm":"1380","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1372","ref_norm":"1372","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-08-12/9-u-263-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296615","retrieved":"2026-07-09 03:19:23.550810+00:00"}}