{"status":"available","doknr":"OLD296760","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0730.24U193.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-30","aktenzeichen":"24 U 193/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 31. Juli 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, als Gesamtschuldner 46.490,03 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 18. März 2000 zu zahlen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge werden den Beklagten gesamtschuldnerisch auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 65.000,00 EUR abzuwenden, es sei denn die Klägerin leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie klagenden Rechtsanwälte beraten und vertreten die beklagte\nGesellschaft seit mehr als 20 Jahren in allen rechtlichen\nAngelegenheiten. Die Honorarabrechnung, die (ohne schriftliche\nVereinbarung) auf Stundenbasis erfolgte, wickelten sie wie folgt\nab: Auf der Grundlage des Beratungsaufwandes des Vorjahres\nforderten die Kläger in zwei Teilbeträgen, regelmäßig im Frühjahr\nund im Sommer des folgenden Jahres, unter der Bezeichnung eines\n\"vereinbarten Mindesthonorars\" Vorauszahlungen an. Nach Ablauf\njedes Jahres rechneten die Kläger das vorausgezahlte Honorar ab,\nindem sie das verdiente Honorar auf der Grundlage des für das\nabgelaufene Jahr aktuellen Stundensatzes den bereits erbrachten\nLeistungen der Klägerin gegenüberstellten. Beratungsmehraufwand\nwurde als Stundenguthaben der Beklagten, Beratungsminderaufwand als\nStundenguthaben der Klägerin in das Folgejahr übertragen. Für das\nJahr 1999 trafen die Parteien keine mündliche Vereinbarung mehr. Im\nJahre 1998 hatte die Klägerin zu ihren Gunsten ein Stundenguthaben\nvon 160 Stunden erwirtschaftet, das einem Honorarbetrag von (160\nStd. x 490,00 DM/Std.) 78.400,00 DM netto (90.944,00 DM incl.\nMehrwertsteuer) entspricht.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 29. Dezember 1999 beendete die Klägerin die\nZusammenarbeit mit den Beklagten und forderte diese auf, das\nBruttoguthaben in Geld auszuzahlen. In ihrer\n\"Honorar-Schluss-Abrechnung\" vom 21. März 2000 errechneten die\nBeklagten zu Gunsten der Klägerin nur ein Guthaben von 19\nHonorarstunden, weil im Jahre 1999 139,5 und im Jahre 2000 1,5\nBeratungsstunden für die Klägerin aufgewendet worden seien.\nHinsichtlich dieses anerkannten Guthabens heißt es in den\nSchreiben:\n\n4\n\n\"Zu einer Vergütung der nicht\nabgearbeiteten ... Anwaltsarbeitsstunden ... sind wir\nselbstverständlich bereit, wenn Sie dies wünschen und nachdem Sie\nuns eine entsprechende Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis geschickt\nhaben.\"\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie 90.926,60 DM nebst 9,5% Zinsen seit dem 01.\nMärz 2000 zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagten haben\n\n8\n\num Klageabweisung\n\n9\n\ngebeten und geltend gemacht: Entsprechend den jeweiligen\nAnforderungen habe es sich um Vorauszahlungen auf ein vereinbartes\nMindesthonorar gehandelt, so dass die Klägerin allenfalls einen\nAnspruch auf Gutschrift des verbleibenden Stundenhonorars,\nkeinesfalls einen Geldanspruch habe. Zu Beginn des Jahres 1998 sei\nmit dem damaligen Geschäftsführer ein Mindesthonorar von 330.000,00\nDM vereinbart worden, ohne dass jener einen Vorbehalt gemacht habe,\nnicht in Anspruch genommener Beratungsaufwand müsse in Geld\nausgeglichen werden. Die Beklagten machen ferner geltend, dass sie\nin den Jahren 1999 und 2000 noch 141 Beratungsstunden für die\nKlägerin aufgewendet hätten, so dass ohnehin nur noch ein Guthaben\nvon 19 Honorarstunden verbleibe.\n\n10\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den\nRechtsstandpunkt der Beklagten gestellt. Die Klägerin habe nicht\nbewiesen, dass es sich bei den Vorauszahlungen nur um\nAbschlagszahlungen gehandelt habe.\n\n11\n\nDagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren\nerstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Sie\nbeantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Beklagten zu verurteilen, an sie 90.926,60 DM (= 46.490,03 EUR)\nnebst 4% Zinsen dem 18. März 2000 zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagten bitten um\n\n14\n\nZurückweisung der Berufung.\n\n15\n\nAuch sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den\nAkteninhalt Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nI.\n\n19\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat mit Ausnahme eines\nTeils der Zinsforderung Erfolg. Die Klägerin hat (entgegen der vom\nLandgericht nur in Betracht gezogenen bereicherungsrechtlichen\nAnspruchsgrundlage) einen vertraglichen Anspruch (§§ 305, 667\nanalog BGB) auf Rückzahlung des eingeklagten Betrags, weil den\nBeklagten ein Honoraranspruch in dieser Höhe in feststellbarer und\ndeshalb aufrechenbarer Weise nicht erwachsen ist. Der Senat teilt\nnicht die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach zwischen den\nParteien ein \"Mindesthonorar\" und nicht nur ein Honorarvorschuss\nauf künftige abrechnungspflichtige Honoraransprüche vereinbart\nworden sei.\n\n20\n\n1. Die Überzeugung davon, dass die Parteien in der Sache nur\neinen Honorarvorschuss vereinbart haben, gewinnt der Senat auf der\nGrundlage des beiderseitigen Vortrags in Verbindung mit der\nlangjährigen Vertragspraxis (§ 286 ZPO). Die übereinstimmende\nVertragspraxis ist ein bedeutsames Indiz für den wirklich gewollten\nVertragsinhalt, weil angenommen werden darf, dass die\nVertragsparteien den Vertrag im Einklang mit dem bei\nVertragsschluss herrschenden Willen abwickeln (BGH NJW 1988, 2778;\nNJW-RR 1989, 199; 1998, 259 und 801). Im Streitfall sind zwar zu\nBeginn jedes Jahres neue Vereinbarungen getroffen worden. Da aber\neine Änderung der Vertragspraxis bis zum Ablauf des Jahres 1998\nnicht stattgefunden hatte, darf indiziell auch aus der Praxis\nbereits abgewickelter Verträge auf den Parteiwillen des hier\numstrittenen Beratungsvertrags für das Jahr 1998 geschlossen\nwerden.\n\n21\n\n2. Zuzugeben ist allerdings den Beklagten, dass der in den\nHonoraranforderungen stets verwendete Begriff des \"vereinbarten\nMindesthonorars\" auf den ersten Blick gegen den Vortrag der\nKlägerin spricht, dabei habe es sich tatsächlich nur um\nà-conto-Anforderungen gehandelt. Die langjährige Vertragspraxis,\ninsbesondere die Honorarabrechnungen der Beklagten führen den Senat\naber zu der Überzeugung (§ 286 ZPO), dass die Klägerin die jeweils\nzuvor mündlich getroffenen Vereinbarungen aus ihrer maßgeblichen\nSicht (§§ 133, 157 BGB) nur als Vorauszahlungen auf künftig\nabzurechnende Honorarforderungen verstehen konnte.\n\n22\n\na) Der Begriff des Mindesthonorars knüpft an die gesetzliche\nTerminologie der Mindestgebühr an (vgl. § 11 Abs. 2 BRAGO). Unter\neiner Mindestgebühr ist ein gesetzliches Entgelt zu verstehen,\nwelches nicht unterschritten werden kann, gleichgültig wie gering\nder Aufwand des Gläubigers gewesen ist (vgl. dazu Gerold/Schmidt/v.\nEicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 11 Rn. 9). Dementsprechend ist\nunter einem Mindesthonorar ein Entgelt zu verstehen, dass auch dann\nzu entrichten ist, wenn der tatsächliche Beratungsaufwand hinter\ndem kalkulierten zurückbleibt. Der Mandant trägt dementsprechend\ndas Preisrisiko. Dieses Merkmal hat das Mindesthonorar mit dem so\ngenannten Pauschalhonorar gemeinsam. Dieses unterscheidet sich von\njenem nur dadurch, dass das Pauschalhonorar eine Erhöhung auch dann\nnicht zulässt, wenn der Beratungsaufwand größer als kalkuliert\nausfällt. Dem Preisrisiko des Mandanten auf der einen Seite\nentspricht das Aufwandsrisiko auf der Seite des Rechtsanwalts. In\nder rechtsberatenden Praxis sind solche Vereinbarungen durchaus\nüblich, wie dem Senat aus seiner langjährigen Erfahrung als\nFachsenat in Honorarsachen der Rechtsanwälte bekannt ist.\n\n23\n\nb) Die von den Parteien getroffene Vereinbarung stellt eine\nMindesthonorarabrede im vorstehend dargestellten Sinne nicht dar.\nSie unterscheidet sich von ihr nämlich dadurch, dass die Klägerin\ndas für eine Mindesthonorarvereinbarung typische Preisrisiko gerade\nnicht zu tragen hatte. Das war ihr deshalb abgenommen, weil von der\nKlägerin nicht in Anspruch genommene Beratungszeit nicht etwa\nverfiel, sondern als \"Guthaben\" in das folgende Geschäftsjahr\nübertragen wurde, und zwar nicht zu dem dann regelmäßig geltenden\nerhöhten Stundenpreis des Folgejahres, sondern zu dem geringeren\ndes Geschäftsjahres, in welchem das \"Guthaben\" angefallen war.\n\n24\n\nDiese Gutschriften waren entgegen der Beurteilung des\nLandgerichts auch nicht in das Belieben der Beklagten gestellt.\nDarauf hatte die Klägerin vielmehr nach der getroffenen Absprache\neinen Rechtsanspruch, wie die Beklagten bereits im ersten Rechtszug\neingeräumt und im Berufungsrechtszug wiederholt haben.\n\n25\n\nc) Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe aber eben nur\neinen Anspruch auf Gutschrift eines Zeitguthabens, nicht auf den\nentsprechenden Geldwert gehabt, widerspricht ebenfalls der\nVertragspraxis.\n\n26\n\nRichtig ist daran, dass der Klägerin in den Jahren bis\neinschließlich des Jahres 1998, sofern erwirtschaftet, nur\nZeitguthaben gutgeschrieben worden sind. Das allein besagt jedoch\nnoch nichts darüber, wie zu verfahren ist, wenn (aus welchen\nGründen auch immer) ein Zeitguthaben nicht (mehr) abgearbeitet\nwerden kann. Die Vertragspraxis bis einschließlich des Jahres 1998\nspiegelt deshalb nur wider, was die Parteien bei fortgesetzter\nGeschäftsbeziehung gewollt haben.\n\n27\n\nFür die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht, dass\nZeitgutschriften auch in umgekehrter Richtung, also auch zugunsten\nder Beklagten erteilt und in das folgende Geschäftsjahr übertragen\nwurden. Der Klägerin wurde nicht etwa eine gesonderte\nGebührenrechnung über den Honorarüberhang erteilt. Grundlage dieser\nVertragspraxis war ganz offenkundig das Anliegen beider Seiten,\nunnötige Hin- und Rückzahlungen zu vermeiden. Denn nach dem\nübereinstimmenden Vortrag der Parteien wurden auf der Grundlage der\nDaten des Vorjahres die im Voraus zu erbringenden Zahlungen der\nKlägerin zu Beginn des Folgejahres festgelegt, so dass ein\nZeitguthaben bei der Höhe des im Voraus zu zahlenden Betrags\nangemessen berücksichtigt werden konnte und offenkundig auch\nberücksichtigt worden ist. Denn die Vorauszahlungen schwankten\nteils erheblich, wie die Abrechnungen für das Jahr 1995 mit\n380.000,00 DM, für das Jahr 1997 mit 324.000,00 DM und für das Jahr\n1998 mit 330.000,00 DM zeigen.\n\n28\n\nDiese Praxis der Zeitgutschrift sagt nichts darüber aus, wie zu\nverfahren ist, wenn die Zusammenarbeit beendet werden sollte. Für\ndiesen Fall hatten die Parteien in mehr als zwanzigjähriger\nZusammenarbeit keine Absprache getroffen. Eine Vernehmung des\nZeugen W. zu diesem Thema kommt nicht in Betracht. Dass auch zu\nBeginn des Jahres 1998 bei der mündlichen Absprache von einem\n\"Mindesthonorar\" entsprechend der nachfolgenden schriftlichen\nAnforderung die Rede gewesen ist, kann zugunsten der Beklagten als\nrichtig unterstellt werden. Das besagt aber nicht, dass der\nVertreter der Klägerin das richtige Verständnis von diesem\nRechtsbegriff hatte; denn die Vertragspraxis mit\nStundengutschriften besagte für ihn, dass es sich bei den\nVorauszahlungen um Abschlagszahlungen handelte. Auch der Umstand,\ndass der angebotene Zeuge bei der mündlichen Besprechung keinen\nVorbehalt zur Rückzahlung eines Stundenguthabens in Geld gemacht\nhatte, gibt nichts her für den hier zu beurteilenden Fall der\nVertragsbeendigung. Im Frühjahr 1998 dachten beide Seiten noch\nnicht an die Beendigung der langjährigen Zusammenarbeit.\n\n29\n\nDie offenbar gewordene Lücke ist deshalb im Wege der ergänzenden\nVertragsauslegung zu schließen (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB,\n61. Aufl., § 157 Rn.2ff m.w.N.). Abzustellen ist dabei auf den\nhypothetischen Parteiwillen. Danach ist das maßgeblich, was die\nParteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im\nRechtsverkehr und der beiderseitigen Interessenlage bei Kenntnis\nvon der Vertragslücke vereinbart hätten (Palandt/Heinrichs, aaO Rn.\n7). Keinem vernünftigen Zweifel dürfte unterliegen, dass die\nBeklagten im Falle eines Zeitguthabens zu ihren Gunsten bei\nBeendigung der Zusammenarbeit einen Restanspruch in Geld haben\nwürden. Das entspricht der beiderseitigen Interessenlage,\nLeistungen, die erbracht wurden, auch zu honorieren. Warum das im\numgekehrten Falle bei identischer Interessenlage anders sein\nsollte, ist nicht ersichtlich.\n\n30\n\nd) Für das Verständnis der Klägerin spricht ferner der Umstand,\ndass die Beklagten nach der Kündigung der langjährigen\nGeschäftsbeziehung Ende des Jahres 1999 entsprechend der\nAufforderung der Klägerin vom 29. Dezember 1999 in ihrer Abrechnung\nvom 21. März 2000 ohne jede Einschränkung die Bereitschaft\nerklärten, ein Zeitguthaben in Geld zu vergüten.\nMeinungsverschiedenheiten der Parteien bestanden nicht zum Grund\neines Rückerstattungsanspruchs in Geld, sondern nur zu dessen Höhe,\nweil sie unterschiedliche Auffassungen zum Umfang des Zeitguthabens\nhatten.\n\n31\n\nDie Darstellung der Beklagten im Prozess, ihre außergerichtlich\ngeäußerte Bereitschaft zur Rückerstattung des Zeitguthabens in Geld\nspiegele nicht die Vertragslage wider, sondern sei ein\nVergleichsangebot gewesen, um die langjährige Geschäftsbeziehung\nanständig und ohne Führung eines zeit- und kostenaufwendigen\nProzesses zu beenden, überzeugt den Senat nicht, weil die Beklagten\nihre Rückerstattungsbereitschaft ausdrücklich als\n\"selbstverständlich\" dargestellt haben. \"Selbstverständlich\" kann\naber nur das sein, was der unumstrittenen Vertragslage entspricht.\nAndernfalls ist es gerade nicht selbstverständlich und bedarf\nwenigstens einer kurzen Erläuterung. Eine solche hätten die\nrechtskundigen und praxiserfahrenen Beklagten zur Überzeugung des\nSenats auch geliefert, wenn ihr Prozessvortrag der Vertragslage\nentsprochen hätte und sie hätten ihr Angebot dementsprechend als\nEntgegenkommen gekennzeichnet. Das gilt umso mehr, als die Klägerin\nzu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war und nicht\ndamit gerechnet werden konnte, dass sie die von ihren Anwälten in\nHöhe der Klageforderung geltend gemachte Erstattungsforderung (vgl.\nSchreiben vom 29. Februar 2000) ohne weiteres aufgeben werde.\n\n32\n\nd) Für die Darstellung der Klägerin spricht schließlich auch die\nHöhe der Vorauszahlungen. Dem Senat sind zwar aus seiner\nlangjährigen Praxis Mindestvergütungsvereinbarungen (meist in\nGestalt von Pauschalvergütungsvereinbarungen) durchaus bekannt.\nKennzeichnend für sie ist jedoch, dass es sich um Beträge mit\nüberschaubarem Preisrisiko (regelmäßig um 5.000,00 DM monatlich)\nhandelt. Im Streitfall geht es um mehr als das fünffache dieses\nBetrags, den die Beklagten im Extremfall als (Mindest-)Vergütung\nauch dann beanspruchen, wenn sie nur geringfügige Tätigkeiten für\ndie Klägerin entfaltet haben. Es handelte sich um ein kaum\nkalkulierbares Preisrisiko, von dem die Klägerin auch dann nicht\nentlastet ist, wenn es ihr gestattet ist, das Zeitguthaben zeitlich\nunbegrenzt vorzutragen. Denn das würde praktisch zu einer\nunbegrenzten Vertragsbindung führen und faktisch das nicht\nausgeschlossene Kündigungsrecht der Klägerin aus § 627 BGB\nunterlaufen.\n\n33\n\n3. Handelt es sich bei den Vorauszahlungen aber um bloße\nAbschlagszahlungen auf künftig abzurechnendes Honorar, dann beruht\nein Rückzahlungsanspruch nicht auf Bereicherungsrecht, sondern auf\nVertrag (so zutreffend Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert aaO § 17\nRn. 9, Riedel/Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl. § 17 Rn. 19; vgl. ferner\nBGH MDR 2002, 812 für Werkvertrag). Nicht die Klägerin als\nAuftraggeberin ist nach Ablauf des Vorauszahlungszeitraums bei\nunstreitiger Zahlung der Vorausleistung darlegungs- und\nbeweispflichtig dafür, dass und in welcher Höhe ihr\nRückzahlungsanspruch besteht. Vielmehr sind die Beklagten als\nAuftragnehmer darlegungs- und beweispflichtig, dass und in welcher\nHöhe sie die Leistung behalten dürfen (BGH aaO). An solchen\nausreichenden Darlegungen fehlt es.\n\n34\n\na) Der rechnerisch nicht umstrittene Anspruch der Klägerin auf\nErstattung eines Betrags von (160 Std. x 490,00 DM/Std. zzgl. 16%\nMwSt) 90.944,00 DM, den die Klägerin nur in Höhe von 90.926,60 DM\n(46.490,03 EUR) geltend macht, wird nicht gemindert durch\nBeratungsleistungen der Beklagten, welche sie in den Jahren 1999\nund 2000 für die Klägerin noch erbracht haben wollen.\n\n35\n\na) Die von den Beklagten geltend gemachte Zeitvergütung in Höhe\nvon (141 Std. x 490,00 DM/Std.) 69.090,00 DM besteht schon aus\nRechtsgründen nicht. Diesen Betrag könnten die Beklagten, weil er\n(unstreitig) die gesetzliche Vergütung übersteigt, nur auf der\nGrundlage einer wirksamen Honorarvereinbarung durchsetzen. Gemäß §\n3 Abs. 1 S. 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt ein solchermaßen\nvereinbartes Honorar nur dann fordern, wenn die Erklärung vom\nAuftraggeber schriftlich abgegeben worden ist. Eine derartige\nschriftliche Erklärung der Klägerin besteht nicht.\n\n36\n\nb) Dieser Formmangel ist auch nicht geheilt durch freiwillige\nund vorbehaltlose Erfüllung des Anspruchs gemäß § 3 Abs. 1 S. 2\nBRAGO. Eine freiwillige Leistung des Mandanten liegt nur dann vor,\nwenn er sie aus freiem Entschluss, d.h. in Kenntnis des Umstandes,\ndass von ihm eine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangt\nwird, erbringt oder erbringen lässt. Davon kann im Streitfall nicht\ndie Rede sein, weil die Erfüllungswirkung nicht durch eine\nLeistungshandlung der Klägerin gemäß § 362 Abs. 1 BGB, sondern\ndurch die (hilfsweise) erklärte Aufrechnung der Beklagten gemäß §§\n388f BGB, also ohne eine Leistungshandlung oder entsprechende\nErklärung der Klägerin herbeigeführt werden soll. Eine vom\nGläubiger erklärte Aufrechnung ist deshalb eine unfreiwillige\nLeistung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 BRAGO (Senat MDR 2000, 420;\nGerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO, § 3 Rn. 7).\n\n37\n\nc) Ob den Beklagten für ihre Tätigkeiten im Jahre 1999 eine\ngesetzliche Vergütung zusteht und welchen Umfang sie haben könnte,\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden. Selbst wenn die erklärte\nHilfsaufrechnung (auch) einen denkbaren gesetzlichen\nGebührenanspruch erfassen würde, scheitert sie an der fehlenden\nEinforderbarkeit des Anspruchs. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO kann\nder Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung nur auf der Grundlage\neiner von ihm unterzeichneten und dem Mandanten mitgeteilten\nBerechnung einfordern. Ist die Honorarvereinbarung wie im\nStreitfalle unwirksam, genügt eine Berechnung und Mitteilung des\nHonorars auf der Grundlage der unwirksamen Honorarvereinbarung den\nAnforderungen des § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO nicht (BGH NJW 1971, 2227,\n2228f unter Nr. 6). Mangels der Einforderbarkeit des gesetzlichen\nHonorars besteht keine Aufrechnungslage. Diese setzt nämlich\nvoraus, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht nur\nfällig, sondern voll wirksam ist. Daran fehlt es, solange der\nRechtsanwalt sein Honorar nicht abgerechnet hat. Mit nicht\nklagbaren Forderungen kann nicht aufgerechnet werden (BGH AnwBl.\n1985, 257; BGHR BRAGO § 18 Abs. 1 Aufrechnung 1; BGH juris Urt. v.\n05.03.1986 -III ZR 166/84).\n\n38\n\nII.\n\n39\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich, wie zuletzt beantragt, aus §§ 284\nAbs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB ab Verzugseintritt am 18. März\n2000.\n\n40\n\nIII.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,\n711 ZPO. Der Rechtsstreit gibt dem Senat keine Veranlassung, die\nRevision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO n.F. .Der nicht nachgelassene\nSchriftsatz der Beklagten vom 11. Juli 2002 gibt keinen Anlass, die\nmündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).\n\n42\n\nBerufungsstreitwert (zugleich Beschwer der Beklagten): 46.490,03\nEUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-07-30/24-u-193-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-07-30/24-u-193-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296760","retrieved":"2026-07-09 03:19:36.747533+00:00"}}