{"status":"available","doknr":"OLD296758","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0730.24U163.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-30","aktenzeichen":"24 U 163/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 108.598,24 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 19. Dezember 2000 zu zahlen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 145.000,00 EUR abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte lieferte im Mai 1998 namens der Klägerin als\nLeasinggeberin fünf Lastkraftwagen zum Anschaffungspreis von (5 x\n73.900,00 DM) 369.500,00 DM an die S-GmbH i.Gr. (nachfolgend\nLeasingnehmerin genannt). Zur Sicherung der Ansprüche gegenüber der\nLeasingnehmerin unterzeichnete die Beklagte am 27. Mai 1998\nzugunsten der Klägerin eine mit \"Garantieerklärung\" überschriebene\nUrkunde, die sie ihr aushändigte. Darin gab die Beklagte u. a.,\nfolgende Versprechen ab:\n\n3\n\n\"1. ...\n\n4\n\n2. Sollte der ... Mietkunde (Klägerin)\nwährend der Laufzeit des Mietvertrags eine Mietrate -aus welchen\nGründen auch immer - nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung\nstellen, zahlt [Beklagte] an [Klägerin] auf erstes Anfordern,\n[Klägerin] wird [Beklagte] eine Mitteilung in geeigneter Form über\ndie Zahlungsunfähigkeit geben. [Beklagte] zahlt den auf diese 5 LKW\n...entfallenden Restmietwert (vom Mieter nicht gezahlte Mietraten\nbis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit abzüglich der nicht\nverbrauchten Zinsen) zuzüglich Andienung und angefallener\nVerzugszinsen (siehe Anlage).\n\n5\n\n3. Zug um Zug gegen Eingang des\nentsprechenden Betrags wird [Klägerin] das Eigentum und sämtliche\nRechte aus dem Mietverhältnis mit [Leasingnehmerin] an den ... 5\nLKW ... abtreten...\"\n\n6\n\nBei der unter Nummer 2 der Garantieerklärung erwähnten und ihr\nbeigefügten Anlage handelt es sich um eine Tabelle, in welcher\nbestimmte \"Rückkaufwerte\" als Vomhundertsatz des\nAnschaffungspreises nach Zahlung einer bestimmten Ratendauer\nausgewiesen werden. Nach Zahlung der 21. Mietrate wird der\nRückkaufswert mit 57,483% angegeben.\n\n7\n\nDie Leasingnehmerin wollte die Kraftfahrzeuge in Ungarn\neinsetzen. Um sie dort anzumelden, händigte die Klägerin ihr zu\ntreuen Händen die Kraftfahrzeugbriefe aus, die sie aber nicht\nzurückgegeben hat. Alle fünf Kraftfahrzeuge wurden im November 2000\nvon den ungarischen Zollbehörden beschlagnahmt und im Juni 2001\nwieder freigegeben.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 7. November 2000 nahm die Klägerin die\nBeklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 27. Oktober 2000\nwie folgt in Anspruch:\n\n9\n\n\"Da der Leasingnehmer keine Zahlung\ngeleistet hat, haben wir Sie gemäß der abgegebenen\nGarantieerklärung aufzufordern, uns den Betrag von DM 212.399,69 DM\nunverzüglich, spätestens jedoch bis zum 13.11.2000 zur Verfügung zu\nstellen.\"\n\n10\n\nIn dem genannten vorangegangenen Schreiben hatte die Klägerin\nden erhobenen Anspruch angekündigt und auf eine an die\nLeasingnehmerin gerichtete und in Kopie beigefügte\nKündigungserklärung gleichen Datums Bezug nehmend verwiesen. Darin\nerklärte die Klägerin der Leasingnehmerin die fristlose Kündigung\nder Leasingverträge, weil diese \"mit der Zahlung von wenigstens\nzwei Leasingraten im Verzug\" sei. Gleichzeitig forderte sie\nSchadensersatz und rückständige Mietraten in einer Gesamthöhe von\n237.542,29 DM nebst Verzugszinsen und die Herausgabe der\nKraftfahrzeuge.\n\n11\n\nMit ihrer der Beklagten am 19. Dezember 2000 zugestellten Klage\nverlangt die Klägerin den schon vorgerichtlich geltend gemachten\nGarantiebetrag. Die Leasingnehmerin habe nur 21. Mietraten (teils\nunpünktlich) entrichtet und ab April 2000 sämtliche Zahlungen\neingestellt.\n\n12\n\nDie Klägerin, die behauptet, ständig Bankkredit in Höhe der\nKlageforderung zum Zinssatz von 9% in Anspruch zu nehmen und die\nvorsorglich der Beklagten die Abtretung der Eigentumsrechte an den\nKraftfahrzeugen und die Rechte aus den Leasingverträgen unter der\nBedingung bei ihr eingehender Zahlung anbietet, hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie DM\n212.399,69 DM nebst 9% Zinsen seit dem 14. November 2000 zu\nzahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat um\n\n15\n\nKlageabweisung\n\n16\n\ngebeten. Sie hat den Zugang und die Berechtigung der\nKündigungserklärung bestritten. Die Klägerin sei nicht mehr\nEigentümerin der Kraftfahrzeuge. Auch könne sie das Eigentum daran\nnicht mehr übertragen, jedenfalls nicht mehr den Besitz daran\nverschaffen, nachdem sie der Leasingnehmerin die\nKraftfahrzeugbriefe ausgehändigt und zugelassen habe, dass diese\nnach Ungarn ausgeführt werden. Im Übrigen könne die Klägerin\nZahlung nur Zug-um-Zug gegen die Abtretung der Rechte\nverlangen.\n\n17\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.\nDagegen richtet sich ihre Berufung, mit welcher sie ihr\nerstinstanzliches Ziel weiter verfolgt. Sie macht nun geltend, die\nKlägerin habe durch die verspätete Kündigung erst im Oktober 2000\neine rechtzeitige und werthaltige Weiterveräußerung der\nKraftfahrzeuge vereitelt.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben\n(gemeint ist: abzuändern) und die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin bittet um\n\n21\n\nZurückweisung der Berufung.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den\nAkteninhalt Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDas Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Zinsforderung einen\nTeilerfolg, im übrigen ist es nicht begründet.\n\n25\n\nI. Das Zahlungsbegehren der Klägerin ist aus der von der\nBeklagten gegebenen \"Garantieerklärung\" vom 27. Mai 1998\ngerechtfertigt.\n\n26\n\n1. Es handelt sich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt\nhat, um ein Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern. Fraglich ist\naber, ob es sich dabei um ein selbständiges Garantieversprechen\nhandelt oder nur um ein \"angelehntes\" Versprechen. Um ein\nselbständiges Garantieversprechen handelt es sich dann, wenn es\nunabhängig vom Bestand der Hauptforderung abgegeben worden ist. Ist\nes dagegen vom Bestand der Hauptforderung abhängig, handelt es sich\num eine Bürgschaft auf erstes Anfordern. Was gemeint ist, muss die\nAuslegung der Urkunde ergeben. Auszugehen ist von ihrem Wortlaut\n(BGH MDR 1998, 113). Danach spricht vieles dafür, dass die Beklagte\nein selbständiges Garantieversprechen abgegeben hat. Denn es fehlt\nder Begriff \"Bürgschaft\" und verwendet wird sowohl in der\nÜberschrift als auch in Nr. 4 der Vereinbarung der Begriff\n\"Garantie\". Andererseits nimmt der Vertrag in Nr. 1 Bezug auf die\n(künftige) Hauptschuld und in Nr. 2 auf den Garantiefall, der dann\neintreten soll, wenn der Hauptschuldner während der Laufzeit mit\neiner Mietrate in Rückstand geraten sollte. Der Inhalt der\nVerpflichtung spricht dafür, dass das Zahlungsversprechen in\nAnlehnung an die Hauptschuld, also als Bürgschaft gegeben worden\nist (vgl. zur Abgrenzung auch Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., Einf.\nvor § 765 Rn. 14 und 25; Hahn, Die Bürgschaft auf erstes Anfordern,\nMDR 1999, 839, 840 jew. m.w.N.). Weil es zur Bestimmung des\nRechtscharakters der Vereinbarung wesentlich darauf ankommt, ob der\nSicherungsgeber eine vom Bestand der Hauptschuld abhängige\nVerpflichtung übernehmen will (BGH MDR 1990, 46), ist im Streitfall\nvon einer Bürgschaft auf erstes Anfordern auszugehen.\n\n27\n\n2. Das Bürgschaftsversprechen hat die Beklagte wirksam\nabgegeben. Der besonderen Prüfung, ob die Schriftform (§ 766 BGB)\nin allen Belangen eingehalten worden ist, bedarf es nicht. Die\nbeklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gemäß § 5 HGB\nKaufmann kraft Eintragung im Handelsregister. Gemäß §§ 343, 344\nAbs. 1, 350 HGB wird die Abgabe der Bürgschaftsverpflichtung als\nHandelsgeschäft der Beklagten vermutet, für welches besondere\nFormvorschriften abweichend von § 766 BGB nicht gelten. Ferner ist\ndie beklagte Gesellschaft als Betreiberin eines Handelsgewerbes\nauch fähig, eine Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern\neinzugehen (vgl. zur insoweit eingeschränkten Fähigkeit des\nNichtkaufmanns BGH MDR 1992, 961f).\n\n28\n\n3. Das Zahlungsversprechen der Beklagten ist fällig.\n\n29\n\na) Handelt es sich wie hier um ein Zahlungsversprechen auf\nerstes Anfordern, genügt zur Entstehung des Anspruchs der so\ngenannte formelle Garantiefall (BGH MDR 1990, 46; Hahn aaO S.\n842f). Das bedeutet, dass der Zahlungsanspruch von der materiellen\nBerechtigung der Bürgschaftsverpflichtung unabhängig ist.\nMaterielle Einwendungen des Bürgen gegen den Bestand der\nHauptforderung können im Zahlungsanforderungsprozess nicht geltend\ngemacht werden. Sie sind in den Rückforderungsprozess des\nBürgschaftsschuldners gegen den Gläubiger verwiesen (BGH aaO). Das\nberuht darauf, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern (ebenso wie\ndie Garantie auf erstes Anfordern) dem Gläubiger schnell zur\nVerfügung stehende Barmittel geben soll, aus welchen er sich\neinstweilen befriedigen kann. Würden Einwendungen materieller Art\nerlaubt, würde die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern\nihre Funktion verlieren. Ausnahmsweise kann der Verpflichtete gegen\nseine Inanspruchnahme den Missbrauch des Zahlungsversprechens\neinwenden. Ein Missbrauch liegt indes nur vor, wenn eindeutig ist,\ndass der Gläubiger aus der Hauptforderung keinen Anspruch hat. Wird\ndarüber aber gestritten, sind auch solche Einwendungen in den\nRückforderungsprozess verwiesen (BGH aaO und MDR 1997, 565).\n\n30\n\nb) Einwendungen aus dem Zahlungsversprechen selbst, die nicht\nabgeschnitten wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die\nZahlungsaufforderung der Klägerin formell nicht zu beanstanden. Die\nZahlungsanforderung muss keinen bestimmten Wortlaut haben, wenn das\nnicht vereinbart ist (BGH aaO). Die Zahlungsanforderung muss aber\ndie Angaben aufweisen, die nach dem Inhalt des Zahlungsversprechens\ngefordert sind.\n\n31\n\naa) Die Zahlungsaufforderung vom 07. November 2000 erfüllt diese\nAnforderungen nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie zusammen\nmit dem Schreiben vom 27. Oktober 2000 nebst Anlage gelesen\nwird.\n\n32\n\nUnzureichend ist die Zahlungsaufforderung allerdings nicht schon\ndeshalb, weil die Klägerin ausweislich des vorgelegten\nHandelsregisterauszugs seit dem 13. Mai 1998, also noch vor\nVertragsschluss mit der Beklagten unter ihrem jetzigen Namen\nfirmiert. Die in der Zahlungsaufforderung nicht offengelegte\nNamensänderung ist unschädlich, weil ein Rechtsübergang damit nicht\nverbunden ist.\n\n33\n\nUnzureichend ist die Zahlungsaufforderung aber hinsichtlich der\nHöhe. In Nr. 2 der Garantieerklärung richtet sich die Höhe der\nVerbindlichkeit nicht nach der Ausgangsschuld, sondern nach der\naktuellen Schuld, wobei die aktuelle Schuld sich aus der Anlage des\nGarantievertrags ergibt. Die Klägerin durfte sich deshalb formell\nnicht damit begnügen, die Höhe der Schuld mitzuteilen. Sie musste\nder Beklagten auch mitteilen, mit welcher Rate die Hauptschuldnerin\nin Rückstand geraten war, weil die Beklagte nur auf diesem Wege\nanhand der Liste die rechnerisch richtige Höhe der\nZahlungsanforderung überprüfen konnte.\n\n34\n\nbb) Die in der Klageschrift enthaltene Zahlungsanforderung\nerfüllt aber die an sie zu stellenden formellen Anforderungen\nvollständig, so dass die Beklagte mit Eintritt der Rechtshängigkeit\nam 19. Dezember 2000 mit dem zugleich fällig gewordenen\nZahlungsanspruch in Verzug geraten ist.\n\n35\n\ncc) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die\nParteien keine Zug-um-Zug-Leistung vereinbart haben. Die Beklagte\nist vielmehr vorleistungspflichtig.\n\n36\n\nFür eine Zug-um-Zug-Leistung könnte zwar die Formulierung\neingangs der Nr. 3 der Garantieerklärung sprechen. Dagegen sprechen\naber der Sinn und Zweck der Vereinbarung in Verbindung mit der\nFormulierung, mit der der Rechtsbegriff \"Zug-um-Zug\" gebraucht\nworden ist. Danach hat die Klägerin \"Zug-um-Zug gegen Eingang des\nentsprechenden Betrags ...\" das Eigentum am Leasinggut auf die\nBeklagte zu übereignen und die Rechte aus den Leasingverträgen an\nsie abzutreten. Der Gebrauch des Rechtsbegriffs in diesem\nZusammenhang bedeutet nur unverzüglich nach dem Eingang der\nZahlung, denn begrifflich ist eine Zug-um-Zug-Leistung nach\nErbringung der Gegenleistung nicht mehr möglich. Die Auflösung des\nbuchstäblichen Widerspruchs ist im Sinne der Klägerin zu\nvollziehen, weil auch Sinn und Zweck einer Bürgschaft auf erstes\nAnfordern für die Vorleistungspflicht der Bürgschaftsschuldnerin\nsprechen.\n\n37\n\ncc) Mit dem (erstmals im Berufungsrechtszug gebrachten) Einwand\nder Beklagten, eine Zahlungsverpflichtung bestehe deshalb nicht,\nweil die Klägerin das Hauptschuldverhältnis zu spät gekündigt und\ndeshalb an der Schadensentstehung mitgewirkt habe, ist die Beklagte\nim Zahlungsanforderungsprozess ausgeschlossen. Dieser Streit würde\neine kurzfristige Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin vereiteln\nund müsste deshalb im Rückforderungsprozess ausgetragen werden.\n\n38\n\nII. Die Klägerin kann aus den schon oben (unter Nr. I 3 b,bb)\ngenannten Gründen Verzugszinsen erst ab Eintritt der\nRechtshängigkeit verlangen und nicht schon ab 14. November 2000.\nDer Höhe nach schuldet die Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1\nBGB n.F. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz, höchstens aber, wie\nbeantragt, 9%. Das führt zu einer teilweisen Abänderung des\nangefochtenen Urteils zur Nebenforderung, wobei der Zahlbetrag in\nEuro auszudrücken ist.\n\n39\n\nIII. Der Rechtsstreit gibt dem Senat keine Veranlassung, die\nRevision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPOn.F.. Die Beschwer der\nBeklagten übersteigt den Betrag von 20.000,00 EUR, diejenige der\nKlägerin übersteigt ihn nicht.\n\n40\n\nBerufungsstreitwert: 108.598,24 EUR (212.399,69 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-07-30/24-u-163-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-07-30/24-u-163-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296758","retrieved":"2026-07-09 03:19:36.568578+00:00"}}