{"status":"available","doknr":"OLD297750","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0524.I2W12.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-24","aktenzeichen":"I-2 W 12/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nb e s c h l o s s e n :\n\n1) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen.\n\n2) Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\n3) Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.393,21 EUR.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde, mit der die Beklagten ihren Antrag auf\nFestsetzung einer weiteren Patentanwaltsgebühr gegen die Klägerin\nweiterverfolgen, ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie Beklagten, zu deren Gunsten die Rechtspflegerin bereits eine\nvolle Gebühr nebst Auslagen für die Mitwirkung des Patentanwalts Dr.\nW. im vorliegenden Rechtsstreit festgesetzt hat, können die Erstattung\neiner weiteren Patentanwaltsgebühr nicht verlangen, weil dem die Bestimmung\ndes § 143 Abs. 5 PatG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung\nentgegensteht.\n\n4\n\nDie dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zugrundeliegende\nTätigkeit des Patentanwalts Dr. W. war mit der mündlichen Verhandlung\nvor dem Landgericht am 5. Juni 2001 beendet, auf die hin das Urteil\ndes Landgerichts vom 3. Juli 2001 ergangen ist. Nach der damals geltenden\nRechtslage ( § 143 Abs. 5 PatG a.F.) waren die Kosten, die durch die\nMitwirkung eines Patentanwalts in einem Rechtsstreit entstanden waren,\nnur bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 BRAGO zuzüglich der\nnotwendigen Auslagen des Patentanwalts erstattungsfähig.\n\n5\n\nZwar ist § 143 Abs. 5 PatG durch Art. 7 Nr. 36 des Gesetzes zur\nBereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums\nvom 13. Dezember 2001 ( BGBl. I Nr. 69 vom 19. Dezember 2001) inzwischen\ndahin geändert worden, dass die Worte \"bis zur Höhe einer vollen Gebühr\"\ngestrichen worden sind; dieses Gesetz ist aber (vgl. Art. 30 Abs. 1 a.a.O.)\nerst am 1. Januar 2002 in Kraft getreten, es enthält auch keine Bestimmung,\ndass es unter gewissen Voraussetzungen bereits auf Sachverhalte aus der\nZeit vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden sei. \n\n6\n\nHinsichtlich der Erstattungsansprüche der Beklagten für den im Jahre\n2001 abgeschlossenen ersten Rechtszug gilt daher die alte Rechtslage; der\nUmstand, dass die Beklagten ihren Kostenfestsetzungsantrag erst im Jahre\n2002 gestellt haben, kann daran nichts ändern.\n\n7\n\nHat damit die Rechtspflegerin die Festsetzung weiterer Patentanwaltskosten\nmit Recht abgelehnt, so war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-05-24/i-2-w-12-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-05-24/i-2-w-12-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297750","retrieved":"2026-07-09 03:21:05.249854+00:00"}}