{"status":"available","doknr":"OLD297954","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0513.I8U32.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-13","aktenzeichen":"I-8 U 32/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht S.-B.\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nAuf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 21. Dezember 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.117,99 EUR (= 76.508,13 DM) zu zahlen nebst folgender Zinsen:\n\n9 % aus 27.410,98 EUR (= 53.611,21 DM) vom 17.12.1998 bis 21.01.1999,\n\n9 % aus 22.042,41 EUR (= 43.111,21 DM) vom 22.01.1999 bis 11.02.1999,\n\n9 % aus 21.786,77 EUR (= 42.611,21 DM) vom 12.02.1999 bis 11.03.1999,\n\n9 % aus 21.531,12 EUR (= 42.111,21 DM) vom 12.03.1999 bis 13.04.1999,\n\n9 % aus 21.275,47 EUR (= 41.611,21 DM) vom 14.04.1999 bis 11.05.1999,\n\n9 % aus 21.019,83 EUR (= 41.111,21 DM) vom 12.05.1999 bis 25.05.1999,\n\n9 % aus 20.146,05 EUR (= 39.402,25 DM) vom 26.05.1999 bis 08.06.1999,\n\n9 % aus 17.589,59 EUR (= 34.402,25 DM) seit 09.06.1999;\n\n \n\n ferner:\n\n 9 % aus 18.532,51 EUR (= 36.246,43 DM) seit 18.06.1999;\n\n 9 % aus 2.949,73 EUR (= 5.769,17 DM) seit 10.04.2002;\n\n 9 % aus 46,16 EUR (= 90,28 DM) seit 20.02.2002;\n\n \n\n sowie 51,13 EUR (= 100 .- DM vorgerichtliche Mahnkosten);\n\n \n\n abzüglich\n\n am 28.12.2001 gezahlter 34.954,42 DM (= 17.871,91 EUR).\n\n Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\n Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der \n\n Kläger 1/9 und der Beklagte 8/9. .\n\n \n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicher-\n\n heitsleistung in Höhe von 40.000 .- EUR abwenden, wenn nicht der\n\n Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist niedergelassener Zahnarzt. Er behandelt\nausschließlich Privatpatienten, und zwar seiner Darstellung\nnach mit weit überdurchschnittlicher Qualität und\nbesonderer Präzision. Der Kläger machte die Behandlung\ndurch ihn seinerzeit regelmäßig von dem Abschluss\neiner Honorarvereinbarung gemäß § 2 der GOZ a\nbhängig.\n\n3\n\nDer Beklagte begab sich am 3. August 1994 erstmals in die\nBehandlung des Klägers. Noch am selbe n Tag unterzeichneten\ndie Parteien eine Honorarvereinbarung (GA 7), für die der\nKläger einen Vordruck verwende te, der u.a. folgenden Text\nenthält:\n\n4\n\n\"Für die privatärztliche\nBehandlung bei Herrn .... werden mit Rücksich t auf\n\n5\n\nden voraussichtlichen Zeitaufwand und\nden Praxisaufwand für die einzel nen besonders schwierigen\nund/oder besonders zeitaufwendigen Leistungen folgende\nMultiplikatoren des Gebührens atzes berechnet:\"\n\n6\n\nDas Formular weist an dieser Stelle einen Freiraum für\nEintragungen auf, der in der Urkunde vom 3. August 1994\nhandschriftlich Eintragungen enthält, die sich auf\nLeistungsnummern des Gebührenverzeichnisses der GOZ beziehen\nund die unterschiedlich hohe Multiplikatoren (4,9-fach bis\n7,8-fach) des Gebührensatzes betr effen.\n\n7\n\nSodann folgt weiterer vorgedruckter Text:\n\n8\n\n\"Die Höhe der Gebühren\nrichtet sich entsprechend § 5 Abs. 2 GOZ insbes ondere nach\nder voraussichtlichen Schwierigkeit und dem voraussichtlichen\nZeitaufwand der einzelnen Leistungen .\n\n9\n\n§ 5 Abs. 1 GOZ sieht eine\nHöhe der Gebühr bis zum dreieinhalbfachen de s\nGebührensatzes vor.\n\n10\n\nEine Erstattung der Vergütung\ndurch Erstattungsstellen ist möglicherwe ise nicht in vollem\nUmfang gewährleistet...\"\n\n11\n\nDer Kläger übergab dem Beklagten ferner ein\nMerkblatt, wegen dessen Inhalt auf die Anlage 2 zum Schriftsatz\ndes Klägers vom 20.08.01 (GA 226) Bezug genommen wird.\n\n12\n\nIn der Folgezeit nahm der Kläger bei dem Beklagten\numfangreiche Zahnbehand-lungen vor. Am 28. A pril 1998\nübergab der Kläger dem Beklagten einen Heil- und\nKostenplan für eine beabsichtigte prothetisc he Behandlung\nmit einem voraussichtlichen Kostenbetrag von 30.415,40 DM. Seine\nihm als Anlage zu dem Heil- und Kostenplan überlassene\nweitere Vereinbarung der Vergütungshöhe (GA 11)\nunterzeichnete der Beklagte am 5. Mai 1998. In dem vorgedruckten\nTeil der Vereinbarungsurkunde heißt es u.a.:\n\n13\n\n\"Für die in Aussicht genommene\nprivatzahnärztliche Behandlung bei Herr n ... wird für\ndie einzelnen Leistungspositionen der amtlichen\nGebührenordnung folgender Multiplikator des Min destsatzes\nvereinbart:\"\n\n14\n\nNach den handschriftlich eingetragenen Ziffern und dem\neingetragenen Steigerungssatz (3,5-fach) heißt es in dem\nvorgedruckten Teil weiter:\n\n15\n\n\"Eine Erstattung der Vergütung\ndurch Erstattungsstellen ist möglicherw eise nicht in vollem\nUmfang gewährleistet.\n\n16\n\nDie amtliche GOZ sieht eine Höhe\nder Gebühr bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes\nvor...\".\n\n17\n\nDie prothetische und sonstige Zahnbehandlung des Beklagten\nerfolgte bis zum 17. Juni 1999 (GA 5 5). Sein Behandlungshonorar\nhat der Kläger dem Beklagten wie folgt in Rechnung\ngestellt:\n\n18\n\n\"Rechnung vom 29.10.1998 (GA 12)\n53.678,53 DM\n\n19\n\n(Behandlung August 94 bis Januar\n98)\n\n20\n\nRechnung vom 20.11.1998 (GA 28)\n3.598,85 DM\n\n21\n\n(Behandlung gemäß Heil-\nund Kosten-\n\n22\n\nplan vom 28.4.98)\n\n23\n\nRechnung vom 23.4.1999 (GA 31)\n11.600,30 DM\n\n24\n\n(Behandlung gemäß Heil-\nund Kosten-\n\n25\n\nplan vom 28.4.1998)\n\n26\n\nRechnung vom 27.5.1999 (GA 33)\n10.310,10 DM\n\n27\n\n(Behandlung gemäß Heil-\nund Kosten-\n\n28\n\nplan vom 28.4.1998)\n\n29\n\nRechnung vom 1.6.1999 (GA 38)\n17.988,02 DM\n\n30\n\n(Behandlung vom 24. April bis\n\n31\n\n23. November 1998)\n\n32\n\nRechnung vom 9.3.2000 (GA 57) 851,62\nDM\n\n33\n\n(Behandlung am 10.6.1999)\n\n34\n\nRechnung vom 10.3.2000 (GA 53)\n7.615,08 DM\n\n35\n\n(Behandlung vom 9.12.1998 bis\n\n36\n\n17.6.1999). _____ _______\n\n37\n\ninsges. 105.642,50 DM.\n\n38\n\nWeil sich die Krankenversicherung des Beklagten () weigerte,\nsämtliche Behandlungskosten zu übe rnehmen, leistete er\nan den Kläger lediglich auf die Rechnung vom 29.10.1998 in\nRatenzahlung einen Gesamtbetra g von 19.208,96 DM (S. 4 der\nKlageschrift = GA 4), so dass sich nach Darstellung des\nKlägers aus dieser Rechnu ng noch eine Restforderung von\n34.469,57 DM ergibt (so auch der unstreitige Teil des\nTatbestandes des landgeri chtlichen Urteils)\n\n39\n\nDer Kläger hat mit der Klage die Bezahlung der in\nRechnung gestellten Honorare verlangt und beh auptet, die\nberechneten Leistungen, die er mit besonders hohem Aufwand\nerbracht habe, seien zur Behandlung des Beklagten erforderlich\ngewesen; die Behandlung habe den Regeln der ärztlichen Kunst\nentsprochen. In rechtlich er Hinsicht hat er geltend gemacht, der\nBeklagte schulde das verlangte Honorar aufgrund der unter dem 3.\nAugus t 1994 und 28. April 1998 getroffenen\nGebührenvereinbarung. Er hat behauptet, diese seien als\nIndividualverein barungen zustande gekommen. Bedenken gegen ihre\nWirksamkeit hat er in Abrede gestellt.\n\n40\n\nDer Kläger hat zur Begründung eines geltend\ngemachten Verzugsschadens die Inanspruchnahme von B ankkredit\nbehauptet und für die Fertigung von 10 Mahnungen eine\nBearbeitungsgebühr von 100 DM in Rechnung gest ellt.\n\n41\n\nDer Kläger hat - unter Berücksichtigung der\nvorprozessualen Ratenzahlung des Beklagten - beantr agt,\n\n42\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n86.433,54 DM nebst 14 % Zinsen au s 53.678,53 DM vom 17.12.1998\nbis 21.1.1999, aus 43.178,53 DM vom 22.1.1999 bis 11.2.1999, aus\n42.678,53 DM vo m 12.2.1999 bis 11.3.1999, aus 42.178,53 DM vom\n12.3.1999 bis 13.4.1999, aus 41.678,53 DM vom 14.4.1999 bis 11\n.5.1999, aus 41.178,53 DM vom 12.5.1999 bis 25.5.1999, aus\n39.469,57 DM vom 26.5.1999 bis 8.6.1999, aus 34.469 ,57 DM seit\ndem 9.6.1999 sowie aus weiteren 43.497,27 DM seit dem 18.6.1999\nund aus weiteren 8.466,70 DM seit dem 10.4.2000 zuzüglich\n100 DM vorgerichtliche Mahnkosten nebst 4 % Zinsen seit dem\n7.7.2000 zu zahlen.\n\n43\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n44\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n45\n\nDer Beklagte hat geltend gemacht, die Honorarvereinbarungen\nvom 3. August 1994 und 28. April 19 98 seien unwirksam. Die\nVereinbarung vom 3. August 1994 sei als Allgemeine\nGeschäftsbedingung zu bewerten und verstoße gegen die\nVorschriften des Gesetzes über Allgemeine\nGeschäftsbedingungen. Zu beanstanden sei im übrig en,\ndass aus der Vereinbarung der Umfang der mit der Behandlung\nverbundenen Kosten nicht ersichtlich sei. Die Vereinbarung vom\n28. April 1998 verstoße gegen § 2 GOZ, weil sie erst\nwährend der laufenden Behandlung getroff en worden sei. Im\nübrigen hat sich der Beklagte darauf berufen, dass\nmögliche Forderungen des Klägers nicht fä llig\nseien, weil sie nicht den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 GOZ\nentsprächen.\n\n46\n\nDer Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts\nDüsseldorf hat der Klage in der Hauptsach e sowie wegen\neines Zinsanspruchs von 4% und der Mahnkosten stattgegeben und\nsie wegen der weitergehenden Zins forderung abgewiesen.\n\n47\n\nGegen die Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der\nBerufung. Er wiederholt und vertieft se in Vorbringen, wonach die\nvon den Parteien getroffenen Honorarvereinbarungen unwirksam\nseien. Die Vereinbarung vom 3. August 1994 verstoße gegen\n§ 9 AGBG, weil es sich um keine Individualabrede handele und\nder Kläger bew usst zum Nachteil des Patienten vom Leitbild\nder GOZ abweiche. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 28. April 199\n8 ist der Beklagte der Auffassung, dass die zugrundeliegende\nBehandlung keinen neuen Behandlungskomplex betref fe, so dass sie\nnach § 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ nicht wirksam habe getroffen\nwerden können. Im übrigen beruft der B eklagte sich\nerneut darauf, dass die Rechnungen des Klägers nicht\nfällig seien. Er vertritt die Auffassung, da ss die\nZuerkennung eines 3,5fachen Steigerungssatzes einer - nicht\ngegebenen - Begründung durch den Kläger im Einzelfall\nbedürfe. Der Beklagte wendet im übrigen ein, der\nKläger habe mehrfach nicht berechtigte Positionen in\nRechnung gestellt.\n\n48\n\nWegen eines von dem Beklagten am 28.12.2001 gezahlten weiteren\nBetrages vom 34.954,42 DM haben die Parteien den Rechtsstreit\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt\nerklärt.\n\n49\n\nIm übrigen beantragt der Beklagte,\n\n50\n\ndas angefochtene Urteil teilweise\nabzuändern und die - verbliebene - K lage insgesamt\nabzuweisen.\n\n51\n\nDer Kläger, der seinerseits wegen der teilweise\nabweisenden Zinsentscheidung Anschlussberufung eingelegt hat,\nbeantragt unter Rücknahme der Klage wegen eines Betrages von\n3,72 DM,\n\n52\n\n1.\n\n53\n\ndie Berufung - soweit der\nRechtsstreit nicht für erledigt\n\n54\n\nerklärt worden ist -\nzurückzuweisen;\n\n55\n\n2.\n\n56\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n86.429,82 DM nebst 13,75 % Zinsen für die Zeit vom\n27.12.1998 bis 24.4.1999, 14 % für die Zeit vom 25.4.1999\nbis 30.6.1999, 12,5 % für die Zeit vom 1.7.1999 bis\n14.10.1999, 13 % Zinsen für die Zeit vom 15.10.1999 bis\n14.2.2000, 13,5 % Zinsen für die Zei t vom 15.2.2000 bis\n29.3.2000, 14 % Zinsen für die Zeit vom 30.3.2000 bis\n29.4.2000, 14,375 % Zinsen für die Z eit vom 30.4.2000 bis\n29.6.2000, 14,875 % Zinsen für die Zeit vom 30.6.2000 bis\n29.8.2000, 15,125 % Zinsen für die Zeit vom 30.8.2000 bis\n29.9.2000 sowie 15,375 % Zinsen für die Zeit seit dem\n30.9.2000 zuzüglich 100 DM v orgerichtlicher Mahnkosten zu\nzahlen sowie an ihn weitere 61,47 EUR nebst 15,375 % Zinsen seit\ndem 20.2.2002 z u zahlen.\n\n57\n\nDer Kläger verteidigt das seiner Klage stattgebende\nUrteil des Landgerichts unter Vertiefung se ines\nerstinstanzlichen Sachvortrages. Mit einer Klageerhöhung um\n61,47 EUR macht er Honoraransprüche gemäß Rec\nhnung vom 5. Februar 2002 geltend. Im übrigen behauptet der\nKläger, Bankkredit in Höhe der mit der Anschlussbe\nrufung geltend gemachten Zinsen in Anspruch zu nehmen.\n\n58\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n59\n\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen.\n\n60\n\nDer Senat hat im Termin am 21. Februar 2002 Beweis erhoben\ndurch Vernehmung der Zeuginnen H. N. und C. M. sowie durch\nAnhörung der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Ludger F.\nund C. L. Wegen des Beweisergebni sses wird auf den\nBerichterstattervermerk vom 22. Februar 2002 (GA 395-417)\nverwiesen.\n\n61\n\nWegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anl agen Bezug\ngenommen.\n\n62\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n63\n\nA.\n\n64\n\nSowohl die von dem Beklagten eingelegte zulässige\nBerufung als auch die Anschlussberufung des K lägers haben\nnur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg;\nim übrigen sind beide Rechtsmitte l als unbegründet\nzurückzuweisen.\n\n65\n\nFür die unter dem 29. 10.1998, 20.11.1998, 23.4.1999,\n27.5.1999, 1.6.1999, 9.3.2000, 10.3.2000 und 5.2.2002 in Rechnung\ngestellte prothetische und sonstige Zahnbehandlung des Beklagten\nin der Zeit von Augu st 1994 bis Juni 1999 stehen dem Kläger\nHonoraransprüche in Höhe von insgesamt 95.717,09 DM zu.\nDarauf anzurec hnen sind vorprozessual geleistete Zahlungen des\nBeklagten in Höhe von insgesamt 19.208,96 DM sowie nach\nRecht shängigkeit am 28.12.2001 gezahlte Beträge von\ninsgesamt 34.954,42 DM, deretwegen die Parteien den Rechtsstrei t\nin der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der noch\noffene Honoraranspruch beläuft sich danach auf 41.553 ,71\nDM.\n\n66\n\nDer mit der Anschlußberufung hinsichtlich der\nZinshöhe von dem Kläger weiterverfolgte Zinsanspr uch\nist in Höhe von 9% gerechtfertigt.\n\n67\n\nWegen der von dem Kläger darüberhinaus geltend\ngemachten Honorar-und Zinsforderung ist die Klag e als\nunbegründet abzuweisen.\n\n68\n\n1.)\n\n69\n\nDie Berechtigung der die Behandlung des Beklagten betreffenden\nHonoraransprüche des Klägers hän gt\nmaßgebend von der Rechtswirksamkeit der von den Parteien am\n3. August 1994 getroffenen Honorarverein barung ab, weil\nsich danach beurteilt, ob der Kläger Anspruch auf Berechnung\nseines Honorars nach den dort fes tgelegten\nSteigerungssätzen der Gebührenziffern der GOZ hat.\nAufgrund der vor dem Senat durchgeführten Beweisa ufnahme\nist die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung festzustellen:\n\n70\n\na) Zutreffend und von dem Beklagten selbst nicht in Frage\ngestellt, geht das Landgericht davon aus, dass die Vereinbarungen\nden Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ entspricht, weil\nsie neben der Festst ellung, dass eine Erstattung durch\nKrankenkassen möglicherweise nicht in vollem Umfang\ngewährleistet ist, kein e weiteren Erklärungen\nenthält. Auf den von dem Beklagten beanstandeten Inhalt des\nvon dem Kläger seinerzeit z ur Patienteninformation\nverwendeten Merkblattes (GA 226) kommt es dabei nicht\nentscheidend an. Weil § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ alleine auf die\nin der Gebührenvereinbarung enthaltenen Erklärungen\nabstellt, haben Zusatzinformat ionen keine eigenständige\nBedeutung, sondern können nur ergänzend zur Beurteilung\nder Frage, ob der Text der G ebührenvereinbarung\nunzulässige Zusätze beinhaltet, herangezogen\nwerden.\n\n71\n\nb) Die Gebührenvereinbarung ist auch nicht wegen eines\nVerstoßes gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG u nverbindlich;\nbei den getroffenen Regelungen handelt es sich nach ihrem\nZustandekommen um eine Individualverei nbarung.\n\n72\n\naa) Diese Bewertung ergibt sich allerdings nicht bereits aus\nden entsprechenden Feststellungen des Landgerichtes. Entgegen der\nAuffassung des Landgerichts kann nämlich nicht davon\nausgegangen werden, dass die Vereinbarung zur\nGebührenhöhe auf das individuelle\nBehandlungserfordernis bei dem Beklagten abgestimmt war . Auch\nnach der Darstellung des Klägers hatte er bereits die erste\nUntersuchung am 3. August 1994 vom Abschlus s der\nHonorarvereinbarung abhängig gemacht, so dass eine\nAbstimmung der einzelnen Steigerungssätze auf die bei dem\nBeklagten konkret angetroffenen Befunde nicht erfolgen\nkonnte.\n\n73\n\nDanach spricht das äußere Erscheinungsbild der mit\ndem Beklagten getroffenen Gebührenvereinbaru ng\nzunächst für das Vorliegen allgemeiner\nGeschäftsbedingungen im Sinne von § 1 AGBG. Denn es\nhandelt sich um einen um eine Vielzahl von Patienten vorgesehenen\nVertragsvordruck, der eine Individualität auch nicht durch d\nie vereinzelten handschriftlichen Eintragungen erfährt.\nGerade der Umfang der vorgesehenen Gebührentatbestände\nzeigt, dass hiervon nahezu alle Behandlungsalternativen erfasst\nwerden und die Vereinbarung damit honorarmäßi g nicht\nin besonderer Weise ein individuelles Behandlungsbedürfnis\nbei dem Beklagten betraf.\n\n74\n\nbb) Trotz der von dem Zahnarzt vorgegebenen\nGebührenhöhe geht der Senat allerdings davon aus, d ass\neine die Anwendung der Vorschriften des AGBG ausschließende\nIndividualvereinbarung dann anzunehmen ist, we nn die Frage der\nvertragsgemäßen Gebührenregelung zwischen dem\nZahnarzt und dem Patienten im einzelnen persönl ich\nbesprochen worden ist. Eine solche Erörterung ist geeignet,\nden von dem Arzt für eine Vielzahl von Behandl\nungsfällen vorgesehenen Vertragsbestimmungen ihre\nAllgemeinheit zu nehmen und die für ihre Rechtswirksamkeit e\nrforderliche Individualität zu verleihen. Dafür spricht\nauch - worauf der BGH in seiner Entscheidung vom 9. Mä rz\n2000 (III ZR 356/98), ohne dies allerdings abschließend zu\nentscheiden, hinweist - der aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der\nGebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der\nFassung der 4. Verordnung zur Änderung der\nGebührenordnung der Är zte vom 18. Dezember 1995 (BGBl.\nI Seite 1861) abzuleitende Rechtsgedanke: Diese Vorschrift sieht\ndie persönli che Absprache im Einzelfall als\nPräzisierung der Voraussetzungen einer wirksamen\nIndividualvereinbarung zwisch en dem Arzt und dem\nZahlungspflichtigen vor.\n\n75\n\nDer Senat sieht es als bewiesen an, dass es im Zusammenhang\nmit dem Abschluss der Gebührenverei nbarung zu einer\nentsprechenden Erörterung zwischen dem Kläger und dem\nBeklagten gekommen war:\n\n76\n\nAus der Behandlungsdokumentation des Klägers geht hervor,\ndass die Honorarfrage am 3. August 19 94 Gegenstand des\ngemeinschaftlichen Gesprächs war, in dem der Kläger den\nBeklagten in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der\nErledigung des \"Papierkrams\" und seine \"Verhandlungsbereitschaft\"\nhinsichtlich der Mult iplikatoren einzelner Gebührenziffern\nhinwies. Dabei ist davon auszugehen, dass die Erörterung\ntatsächlich aus führlicher erfolgte, als sie seinerzeit\nvon der Zeugin M. protokolliert worden ist. Die damals bei dem\nKläger angestellte Zeugin, die bei ihrer Befragung die\nFertigung der Mitschrift durch sie bestätigt hat, hat\nausgesag t, dass der Kläger die Honorarvereinbarungen\nüblicherweise dem Patienten gegenüber näher\nerläuterte und die vo n ihr gefertigte Dokumentation nur die\nwesentlichen Dinge betraf und nicht den gesamten Wortlaut der\nUnterredu ng wiedergab. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf\nan, ob die Besprechung der Gebührenfrage so umfangreich\nerfolgte, wie es der Kläger in seinem Schreiben vom 10. Juni\n2001 (GA 227) darstellt. Denn der Beklagte selbst hat bei seiner\nBefragung eingeräumt (Seite 8 Berichterstattervermerk), dass\ngerade die Erstattungsfähigkeit d er vertraglichen\nGebührenforderung durch die Krankenversicherung\nGesprächsgegenstand war, wobei der Kläger sei ne Hilfe\nzusagte. Daraus geht hervor, dass dem Beklagten die mit der\nGebührenvereinbarung verbundenen Probleme durchaus bewusst\nwaren, zumal er beruflich selbst mit Versicherungsfragen befasst\nwar und ausweislich der Dok umentation des Beklagten im Rahmen\ndes gemeinsamen Gespräches am 3. August 1994 darauf hinwies,\ndass er sich ( insoweit) auskennt. Gerade angesichts dieses\nHinweises bedurfte es auch keiner besonders detaillierten\nAusführ ungen des Klägers zu der beabsichtigten\nHonorarvereinbarung. Hinzu kommt, dass dem Beklagten der von dem\nKläge r betriebene hohe Behandlungsaufwand und die damit\nverbundenen Kosten angesichts der gleichfalls in der Praxis des\nKlägers erfolgten Behandlung seiner Lebensgefährtin\ndurchaus bekannt war.\n\n77\n\nc) Die Honorarberechnung für die Zahnbehandlung nach der\nVereinbarung vom 3. August 1994 kann d er Kläger allerdings\nnur hinsichtlich der Rechnung vom 29.10.1998 (Behandlungszeitraum\n3.8.1994 - 28.1.1998) i n Anspruch nehmen. Hinsichtlich der ab\ndem 24. April 1998 erbrachten weiteren nicht prothetischen\nLeistungen g ibt die Gebührenvereinbarung keine rechtliche\nGrundlage, so dass sich der Gebührenanspruch\ngemäß § 612 Abs. 2 BGB ausschließlich nach\nden Bestimmungen der GOZ richtet.\n\n78\n\nMaßgebend hierfür ist der Umstand, dass dem\nKläger bei Beendigung des von der Rechnung vom 29.1 0.1998\nerfassten Behandlungsabschnittes am 28. Januar 1998 bekannt war,\ndass der Beklagte Probleme mit seiner Krankenversicherung hatte,\ndie eine vollständige Erstattung der vereinbarten hohen\nGebührensätze verweigerte. Dies war auch der Grund\ndafür, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber eine\nHerabsetzung der zunächst vorgeseh enen höheren\nSteigerungssätze für prothetische Leistungen auf den\n3,5-fachen Satz gemäß der Vereinbarung vom 2 8. April\n1998 erreichte. Unter diesen Umständen durfte der\nKläger nicht weiter davon ausgehen, dass der Beklag te\nabweichend von dieser Vereinbarung bereit war, für sonstige\ndem Umfang nach für ihn nicht erkennbare beglei tende\nBehandlungsmaßnahmen weiter die ursprünglichen hohen\nSteigerungssätze zu akzeptieren. Entgegen der Darst ellung\ndes Klägers ergibt sich nichts anderes aus der Dokumentation\nin seinen Behandlungsunterlagen.\n\n79\n\nDaher bemisst sich gemäß § 5 Abs. 1 GOZ die\neinzelne Gebühr nach dem einfachen bis 3,5-fachen d es\nGebührensatzes. Der Kläger hat in seinen hinsichtlich\nder nicht prothetischen Leistungen vorsorglich auf di e GOZ\ngestützten Rechnungen vom 1.6.1999 und 10.3.2000 für\ndie einzelnen Gebühren den 3,5-fachen Steigerungssa tz\nzugrundegelegt. Diese Forderungsberechnung ist\ngerechtfertigt.\n\n80\n\nDer Kläger ist berechtigt, den Gebührenrahmen des\n§ 5 GOZ vollständig auszuschöpfen. Die Kranke\nnversicherung des Beklagten, auf deren Erklärung er sich\nweitgehend beruft, hat mit Schreiben vom 12. Juli 199 9\nmitgeteilt, dass sie aufgrund der von dem Kläger genannten\nkrankheits- bzw. befundbedingten Erschwernisse di e Gebühren\nbis zum 3,5-fachen Satz anerkannt habe. Darüber hinaus hat\ndie Erörterung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr.\nF. gezeigt, dass sämtliche Leistungen des Klägers von\neinem besonders hohen Aufwand geprägt ware n, der eine\nAusschöpfung des Gebührenrahmens gerechtfertigt\nerscheinen lässt.\n\n81\n\n2.)\n\n82\n\nDie unter dem 28. April/5. Mai 1998 getroffene weitere\nGebührenvereinbarung, die für die prothe\ntisch/restaurativen Leistungen die Berechnungen des 3,5-fachen\nGebührensatz vorsieht, ist ebenfalls nicht zu b\neanstanden.\n\n83\n\na) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt\nbereits deshalb nicht in Betracht, weil es sic h hier ebenfalls\num eine Individualvereinbarung handelt: Wie der Senat bereits\nmehrfach entschieden hat (8 U 1 /99; 8 U 15/99; 8 U 133/00),\nliegt eine Individualvereinbarung insbesondere dann vor, wenn sie\nauf das individ uelle Behandlungserfordernis des Patienten\nabgestimmt ist. So war es hier: Hier lag der Behandlungsplan vom\n28 . April 1998 mit den bei dem Beklagten erhobenen Befunden\nzugrunde. Danach waren bestimmte prothetische Leistu ngen\nvorgesehen, so dass die dafür vereinbarte\nGebührenhöhe als auf das konkrete Behandlungsgeschehen\nabgestim mt anzusehen ist.\n\n84\n\nb) Die Vereinbarung entspricht auch den Anforderungen von\n§ 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ, weil unzulässi ge Zusätze\nim Sinne der Vorschrift fehlen. Entgegen der Auffassung des\nBeklagten ist auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1\nGOZ nicht festzustellen. Nach dieser Bestimmung muss ein die\nHöhe der Vergütung betreffender V ertrag \"vor\nErbringung der Leistung\" geschlossen werden. Das war hier der\nFall. Die prothetische Leistungen be treffende\nGebührenvereinbarung beruht - wie dargestellt - auf dem dem\nBeklagten gleichzeitig übergebenen Behan dlungsplan. Die\nvorgesehenen Arbeiten betrafen - auch wenn prothetische\nMaßnahmen bereits langfristig vorgeseh en waren - damit ein\nvon den bisherigen Leistungen abgrenzbares Behandlungsgeschehen.\nIm übrigen ist zu berüc ksichtigen, dass § 2 Abs.\n2 GOZ darauf abstellt, dass die Vereinbarung vor \"Erbringung der\nLeistung\" zu treffe n ist, weshalb Ibold/Raff/Wissing in ihrem\nKommentar zur GOZ (Rdnr. 16) davon ausgehen, dass maßgebend\ndie Ver einbarung vor der Erbringung einer zahnärztlichen\nEinzelleistung ist. Sie muß nicht bereits vor Beginn der\n(ge samten) Behandlung getroffen werden.\n\n85\n\n3.)\n\n86\n\nDie gegen die Berechnung der einzelnen\nVergütungspositionen eingetragenen Einwände des\nBeklagte n sind unberechtigt:\n\n87\n\na) Die hinsichtlich der Zahntechnikerleistungen sowie der\nArbeiten des Eigenlabors geltend gema chten\nVergütungsansprüche, die der Beklagte als\nüberhöht ansieht, sind nicht zu beanstanden. Dabei\nhandelt es sich um folgende Positionen:\n\n88\n\n- Eigenlabor gemäß Rech. v. 29.10.98 3.021,10\nDM\n\n89\n\n- Eigenlabor gemäß Rech. v. 19.11.98 1.894,40\nDM\n\n90\n\n- Eigenlabor gemäß Rech. v. 19.04.99 444,20 DM\n\n91\n\n- Eigenlabor gemäß Rech. v. 25.11.98 998,80 DM\n\n92\n\n- Eigenlabor gemäß Rech. v. 6./10.03.00 1.091,60\nDM\n\n93\n\n- Eigenlabor gemäß Rech. v. 09.03.00 132,77 DM\n\n94\n\n- Zahntechnikerleistung gemäß Rech. v. 23.04.99\n11.600,30 DM\n\n95\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen,\ndass diese Honorare als angemessen i m Sinne von § 9 GOZ und\ndamit als insgesamt berechnungsfähig anzusehen sind.\nGemäß § 9 GOZ können neben den fü r die\neinzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen\nGebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich ents\ntandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen\nberechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach de n\nBestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den\nGebühren abgegolten sind, was hier nicht der Fall war.\n\n96\n\nStreitig ist, ob die von dem Kläger in Rechnung\ngestellten Kosten angemessen sind. Was im einze lnen Fall\nangemessen ist, bestimmt sich außer nach den örtlichen\nVerhältnissen insbesondere nach dem besondere n Aufwand, den\nder Zahnarzt im Einzelfall von dem beauftragten Zahntechniker\nverlangt. Dabei ist darauf abzust ellen, welcher Preis nach der\nSchwierigkeit, dem Zeitaufwand und den an den Zahntechniker\ngestellten Anforderu ngen angemessen ist.\n\n97\n\nFür den vorliegenden Fall hat der Sachverständige L.\nüberzeugend deutlich gemacht, dass der Klä ger an die\nzahntechnischen Leistungen besonders hohe Anforderungen gestellt\nhat, die sich zwangsläufig auf die Kostenberechnung\nauswirken und im Einzelfall eine erhöhte Vergütung\nfür Einzelpositionen verständlich machen. Nach der\nnachvollziehbaren Darststellung des Sachverständigen, der\ndie von dem Kläger berechneten Vergütungen für\nZahntechnikerleistungen mit von anderen - ebenfalls auf hohem\nNiveau arbeitenden - Labors berechneten Hon oraren verglichen\nhat, sind die Forderungen des Klägers in der\nGesamtbetrachtung im mittleren Preisgefüge anzu siedeln und\nangesichts des feststellbar hohen Bearbeitungsaufwandes als\ndurchaus angemessen zu bewerten.\n\n98\n\nIn diesem Zusammenhang kann der Beklagte nicht mit Erfolg auf\ndie Sätze der zwischen den Innung sverbänden der\nZahntechniker und den Trägern der gesetzlichen\nKrankenversicherung für Kassenpatienten geltende n\nPreisliste Zahnersatz Nordrhein (BEL-Liste) verweisen.\nPrivatärztliche und kassenärztliche Leistungen\nkönnen nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Bei der\nBeurteilung der von Privatpatienten zu zahlenden angemesse nen\nVergütung haben allgemeine wirtschaftliche Erwägungen\nkeinen Platz, es kommt vielmehr auf die konkreten in Auftrag\ngegebene Arbeiten und die hierfür angemessene Vergütung\nan (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 217, 220) .\n\n99\n\nb) Hinsichtlich der von dem Beklagten beanstandeten sonstigen\nGebührenpositionen gilt folgendes :\n\n100\n\naa) GOZ 517:\n\n101\n\nDieser Gebührentatbestand betrifft die anatomische\nAbformung des Kiefers mit individuellem Löff el bei\nungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief\nansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur\nRemontage.\n\n102\n\nDer Beklagte beanstandet unter Hinweis auf die Stellungnahme\nseiner Krankenversicherung, dass d ie von dem Kläger in den\nRechnungen vom 29. Oktober 1998 und 27. Mai 1999 mehrfach\nabgerechneten Leistungen de shalb nicht gerechtfertigt sind, weil\nsich im Laufe der Behandlung nur zweimal eine medizinische\nNotwendigkeit dafür ergeben habe. Die Einwände sind\nnicht berechtigt:\n\n103\n\nDer Kläger hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom\n3. Februar 2002 im einzelnen erläutert , aus welchen\nGründen die berechneten Abformungen im Rahmen der\nkieferorthopädischen Behandlung des Beklagten erfolgten. Der\nSachverständige Prof. Dr. Dr. F. hat keine Veranlassung\ngesehen, das Vorgehen des Klägers zu be anstanden oder als\nmedizinisch unvernünftig zu bezeichnen. Im Gegenteil hat er\ndeutlich gemacht, dass die von dem Kläger damit angestrebte\nhohe Präzision insbesondere bei der prothetischen Versorgung\nnur dann erreicht we rden kann, wenn entsprechende Abformungen\nhäufiger erfolgen, wodurch gleichzeitig ansonsten\nerforderlich werde nde Schleifarbeiten hinfällig werden.\n\n104\n\nIm übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich der\nBeklagte vor Behandlungsbeginn bewusst war, da ss der Kläger\ndie Behandlung mit einem besonderen Aufwand und einer besonderen\nPräzision betrieb. Dass er dies auch wünschte, ergibt\nsich aus den entsprechenden Einträgen in der\nBehandlungskartei des Klägers. Auch deshal b kann der\nBeklagte die entsprechende Honorierung nicht unter dem Aspekt in\nFrage stellen, dass seine Behandlu ng weniger aufwendig\nhätte betrieben werden können.\n\n105\n\nbb) GOZ 203:\n\n106\n\nBesondere Maßnahmen beim Präparieren oder\nFüllen von Kavitäten.\n\n107\n\nDer Einwand des Beklagten, diese am 3.2., 16.10. und\n25.11.1997 in Rechnung gestellte Gebührenz iffer könne\nje Kieferhälfte nicht mehrfach berechnet werden, weil die\nGebührenziffer ihrer Definition nach ber eits mehrere\n\"besondere Maßnahmen ... je Kieferhälfte oder\nFrontzahnbereich\" erfasse, ist nicht berechtigt. Es ist\nanerkannt, dass auch eine mehrfache Berechnung je\nKieferhälfte in einer Sitzung dann erfolgen kann, wenn es\nsich insoweit um getrennte selbständige Leistungen handelt\n(Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ). Dass dies bei der\nBehandlung des Beklagten der Fall war, hat Prof. Dr. Dr. F. unter\nHinweis auf die an verschiedene n Zähnen vorgenommenen\numfangreichen Maßnahmen deutlich gemacht; insoweit wird auf\nS 13 bis 16 des Berichterst attervermerks (GA 407 bis 410)\nverwiesen.\n\n108\n\ncc) GOZ Nr. 806:\n\n109\n\nRegistrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung von\nvolladjustierbaren Artikulatoren und Einstellung nach den\ngemessenen Werten.\n\n110\n\nDer Beklagte beanstandet hier die mehrfache Berechnung von\neinzelnen Registriervorgängen und ma cht geltend, diese\nMaßnahmen seien mit einer Gebühr abgegolten. Der\nAuffassung des Beklagten ist im Ergebnis n icht zu folgen: Die\nLeistungsbeschreibung der GOZ Nr. 806 gibt zwar nicht eindeutig\nAuskunft über die Frage ei ner mehrfachen Berechnung von\neinzelnen Registriervorgängen. Allerdings hat Prof. Dr. Dr.\nFiggener die untersc hiedlich aufwendigen Handhabungsvarianten\nbeschrieben und deutlich gemacht, dass das von dem Kläger\ngewählte V erfahren einen besonders hohen Aufwand mit sich\nbringt. Unter diesen Umständen erscheint es gerade\nangesichts einer von dem Beklagten gewählten Behandlung auf\nbesonders hohem Niveau nicht akzeptabel, die in diesem Zusamm\nenhang erbrachten Leistungen nicht auch entsprechend zu\nhonorieren. Auch in der Literatur wird darauf hingewie sen, dass\nangesichts eines erhöhten zahnärztlichen Aufwandes eine\nnur einfache Berechnung ungenügend ist (Lieb\nold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ). Nach Auffassung des Senates\nverbietet der Wortlaut der Gebührenziffer ni cht die\nangemessene Anpassung angesichts des von dem Kläger\nfeststellbar im konkreten Fall betriebenen hohen A ufwandes.\n\n111\n\ndd) GOZ Nr. 803, 804:\n\n112\n\nHierbei geht es um die Berechnung von Modellmontagen, deren\nDurchführung und Berechnung unter d em 1. März 1999 der\nBeklagte im Hinblick darauf beanstandet, dass entsprechende\nArbeiten bereits am 9. Dezembe r 1998 erfolgt waren.\n\n113\n\nAuch dieser Einwand des Beklagten ist nicht berechtigt: Prof.\nDr. Dr. F. hat die von dem Kläger im Termin beschriebene\nHandhabung, wonach die Leistung zunächst der Feststellung\nder Bissverhältnisse und ans chließend der\nÜberprüfung der Modelle diente, als sachgerecht und zur\nrechtzeitigen Erkennung von Funktionsstö rungen durchaus\nwichtig beschrieben. Eine Indikation für die Leistung ist\ndaher nicht in Frage zu stellen.\n\n114\n\nee) GOZ Nr. 204:\n\n115\n\nDass der Kläger das Anlegen eines Spanngummis am 23.\nSeptember 1998 zweimal berechnet hat, ist nicht zu beanstanden,\nweil diese Leistung letztlich zweimal erfolgte, was deutlich aus\nder Darstellung des Klä gers v. 3.2.2002 (GA 359)\nhervorgeht.\n\n116\n\nff)\n\n117\n\nDie Berechnung einer Abschlussdokumentation gemäß\nRechnung vom 9. März 2000 ist berechtigt: Pro f. Dr. Dr. F.\nhat hierzu ausgeführt, dass es um die Fertigung von\nKontrollmodellen nach der Restauration ging, um die\nRandschlüsse und die übrige Präzision der Arbeit\nzu überprüfen. Damit handelte es sich insgesamt um ei\nne Qualitätskontrolle, die im Hinblick auf die angestrebte\nhohe Qualität der Arbeit berechtigt und damit zu ve\nrgüten ist.\n\n118\n\ngg)\n\n119\n\nDie Pos. GOZ Nr. 405 in der Rechnung v. 29.10.1998 über\n3,72 DM wird von dem Kläger nicht weit er geltend\ngemacht.\n\n120\n\nhh)\n\n121\n\nEin Anspruch des Klägers auf Vergütung von bei der\nBehandlung des Beklagten verwendetem Naht- u nd\nVerbrauchsmaterial (Kronentrenner) in Höhe von insges.,\n63,60 DM und 47,10 DM gemäß den Rechnungen v. 29.10\n.1098 und 1.06.1999 (Beanstandung des Beklagten gemäß\nsog. Forderungsübersicht zum Schriftsatz v. 18.12.2001 ( GA\n338) besteht nicht.\n\n122\n\n§ 3 GOZ sieht zwar einen Auslagenersatz des Zahnarztes\nvor. Darunter fallen indes nicht die von dem Kläger geltend\ngemachten Materialaufwendungen. Nach § 4 GOZ sind mit den\nGebühren nämlich die Praxiskoste n einschließlich\nder Kosten für Füllungsmaterial, für den\nSprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Inst\nrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im\nGebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist, was hier ni\ncht der Fall ist. Naht- und Verbrauchsmaterial, das\nüblicherweise aus den Vorräten des Praxisbedarfs\nentnommen wird, entspricht der beispielhaften Darstellung des\nVerordnungsgebers, der erkennbar das im Rahmen einer best immten\nBehandlung benötigte Kleinmaterial nicht einer gesonderten\nVergütung zuführen wollte. ,\n\n123\n\nDer inhaltlich wenig aussagekräftigen gegenteiligen\nAuffassung des Zahnarztes Dr. S. in seinem von dem Kläger\nvorgelegten Gutachten für das Oberlandesgericht Hamm folgt\nder Senat nicht.\n\n124\n\nii)\n\n125\n\nDie durchgeführte Speicheldiagnostik ist zu\nvergüten. Konkrete Einwände hiergegen hat der Bekla gte\nnicht erhoben, sondern unter Bezugnahme auf die Stellungnahme\nseiner Krankenversicherung letztlich den hie rfür fehlenden\nVersicherungsschutz reklamiert, was allerdings nicht geeignet\nist, den zahnärztlichen Honoraran spruch zu\nbeeinflussen.\n\n126\n\njj)\n\n127\n\nVon der Honorarforderung des Klägers abzusetzen sind die\nvon dem Beklagten beanstandeten Berech nungen nach der GOÄ -\nZiff. 3 für eine eingehende, das gewöhnliche Maß\nübersteigende Beratung am 5.5. 1998 (Re chnung v. 1.6.99)\nund 24.2.1999 (Rechnung v. 10.3.00) über - reduziert auf den\n3,5-fachen Gebührensatz - jewei ls 59,85 DM (vgl. die\nHilfsrechnungen des Klägers GA 314 ff).\n\n128\n\nWie der Beklagte zutreffend einwendet, ist eine mehrfache\nBerechnung der von dem Kläger bereits am 24.4.1998 und\nzweimal am 24.2.1999 in Ansatz gebrachte Beratungsgebühr nur\nim Falle einer besonderen Begrü ndung zulässig. An\neiner solchen Begründung des Klägers fehlt es.\n\n129\n\n4.\n\n130\n\nDie berechtigten Honoraransprüche des Klägers\nstellen sich zusammenfassend damit wie folgt dar:\n\n131\n\n- Rech. v. 29.10.98 (Honorar gemäß Vereinbarung v.\n3.8.94):\n\n132\n\n53.678,53 DM . /. 3,72 DM . /. 63,60 DM = 53.611,21 DM\n\n133\n\nabzüglich vorprozessual gezahlter (GA ) 19.208,96 DM\n\n134\n\nabzüglich am 28.12.2001 weiter gezahlter 9.515,65\nDM\n\n135\n\n24.886,60 DM\n\n136\n\n- Rech. v. 20.11.98 (Honorar gemäß Vereinbarung v.\n5.5.98): 3.598,85 DM\n\n137\n\nEntgegen seiner Darstellung im Schriftsatz v. 28.12.01 hat\n\n138\n\nder Kläger auf diese Rech. vorprozessual keine Zahlung\ner-\n\n139\n\nbracht, weil der Betrag v. 19.208,96 DM auf die Rech. v.\n29.\n\n140\n\n10.98 bezahlt wurde.\n\n141\n\n- Rech. v. 23.4.99 (Honorar gemäß Vereinbarung v.\n5.5.98):\n\n142\n\n11.600,30 DM\n\n143\n\nabzüglich am 28.12.2001 gezahlter 6.566,83 DM\n\n144\n\n5.033,47 DM\n\n145\n\n- Rech. v. 27.5.99 (Honorar gemäß Vereinbarung v.\n5.5.98):\n\n146\n\n10.310,10 DM\n\n147\n\nabzüglich am 28.12.2001 gezahlter 7.495,35 DM\n\n148\n\n2.814,75 DM\n\n149\n\n- Rech. v. 1.6.99 (gekürzt auf den 3,5-fachen\nGebührensatz\n\n150\n\nentsprechend der Hilfsrechnung des Klägers):\n\n151\n\n10.844,13 DM . / . 59,85 DM . / . 47,10 DM = 10.737,18 DM\n\n152\n\nabzüglich am 28.12.2001 gezahlter 8.886,06 DM\n\n153\n\n1.851,12 DM\n\n154\n\n- Rech. v. 9.3.00 851,62 DM\n\n155\n\n- Rech. v. 10.3.00 (gekürzt auf den 3,5-fachen\nGebührensatz\n\n156\n\nentsprechend der Hilfsrechnung des Klägers):\n\n157\n\n4.977,40 DM . / . 59,85 DM = 4.917,55 DM\n\n158\n\nabzüglich am 28.12.2001 gezahlter 2.490,53 DM\n\n159\n\n2.427,02 DM\n\n160\n\n- Rech. v. 5.02.00 (hinsichtlich der Behandlung ab 18.6.98\ngekürzt\n\n161\n\nauf den 3,5-fachen Gebührensatz): 90,28 DM\n\n162\n\n___________\n\n163\n\n41.553,71 DM\n\n164\n\nB.\n\n165\n\nDer mit der Anschlußberufung verfolgte weitergehende\nZinsanspruch des Klägers ist teilweise beg ründet. Der\nKläger hat mit Schriftsatz vom 20. August 2001 vorgetragen,\nbei der Deutschen Apotheker und Ärzteb ank in Höhe der\nKlageforderung Kredite zu folgenden Zinssätzen in Anspruch\ngenommen zu haben bzw. zu nehmen:</\n p>\n\n166\n\n17.12.1998 bis 24.04.1999 9,250 %\n\n167\n\n25.04.1999 bis 30.06.1999 9,500 %\n\n168\n\n01.07.1999 bis 14.10.1999 8,000 %\n\n169\n\n15.10.1999 bis 14.02.2000 8,500 %\n\n170\n\n15.02.2000 bis 29.03.2000 9,000 %\n\n171\n\n30.03.2000 bis 29.04.2000 9,500 %\n\n172\n\n30.04.2000 bis 29.06.2000 8,875 %\n\n173\n\n30,06.2000 bis 29.08.2000 10,375 %\n\n174\n\n30.08.2000 bis 29.09.2000 10,625 %\n\n175\n\nab 30.09.2000 10,875 %.\n\n176\n\nAufgrund der Aussage der bei dem Kreditinstitut des\nKlägers angestellten und mit der Kontoführu ng\nbefaßten Zeugin Nast in Verbindung mit den vorgelegten\nKontenübersichten ist dieser Vortrag weitgehend bewi esen.\nDie von dem Kläger vorgetragenen Zinssätze ergeben sich\naus der von der Zeugin erläuterten Darstellung d er\nKontoentwicklung. Alleine ab 30.09. bzw. 30.11.2001 ergibt sich\naus der von der Zeugin ergänzend überreicht en\nÜbersicht eine Zinsreduzierung auf 10,500 % bzw. 10.250\n%.\n\n177\n\nAllerdings zeigt die wechselnde Kreditinanspruchnahme auch\nwegen erfolgter Geldzuflüsse nicht e ine ununterbrochene\nKreditierung in Höhe der gesamten Klageforderung. Weil die\nAuswirkungen des von dem Kläger ferner in Anspruch\ngenommenen Darlehens über 400.000 DM für die Annahme\neines Zinsschadens durch nicht rechtz eitige Zahlung des\nKlägers mangels substantiierten Sachvortrags im Ergebnis\nunklar geblieben ist, schätzt der Senat gemäß\n§ 287 ZPO den erstattungsfähigen Zinsschaden des\nKlägers auf durchschnittlich 9 %.\n\n178\n\nBei dem Zinsausspruch war entsprechend der Handhabung des\nLandgerichts und gemäß dem erstinstan zlichen\nKlageantrag der vorprozessualen Ratenzahlung des Beklagten\nRechnung zu tragen.\n\n179\n\nMahnkosten in Höhe verlangter 100 .- DM hat bereits das\nLandgericht zuerkannt.\n\n180\n\nC.\n\n181\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92\nAbs.1, 708 Nr.10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n182\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision\nliegen nicht vor.\n\n183\n\nDie Beschwer des Beklagten liegt über, die des\nKlägers unter 20.000 EUR.\n\n184\n\n185\n\nOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF\n\n186\n\nBESCHLUSS\n\n187\n\n8 U 32/01 3 O 126/00 LG Düsseldorf\n\n188\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n189\n\npp.\n\n190\n\nwird das am 13. Mai 2002 verkündete Urteil des Senats\ndahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2 im Tenor in der\nfünften Zeile von unten richtig heißt:\n\n191\n\n\"9% aus 2.949,73 EUR (= 5.769,17 DM)\nseit 10.04.2000\" (statt \"10.04.2002\").\n\n192\n\nG r ü n d e\n\n193\n\nDie Berichtigung hatte gemäß § 319 ZPO zu\nerfolgen, weil der Tenor bezüglich des dargestellten\nZinszeitpunktes eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.\nDies ergibt sich aus der Antragstellung des Kläger s und den\nEntscheidungsgründen des Urteils.\n\n194\n\nDüsseldorf, 24. Juni 2002\n\n195\n\nOberlandesgericht, 8. Zivilsenat","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-05-13/i-8-u-32-01","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-05-13/i-8-u-32-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297954","retrieved":"2026-07-09 03:21:24.264226+00:00"}}