{"status":"available","doknr":"OLD298514","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0327.2A.SS.OWI69.02OWI.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-27","aktenzeichen":"2a Ss (OWi) 69/02 - (OWi) 16/02 II","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sa-che wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 22 km/h eine Geldbuße von 80 DM festgesetzt und wegen der \"äußerst hartnäckigen\" Geschwindigkeitsverstöße in der Vergangenheit ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.\n\n 4\n\nNach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 12. März 2001 die B 70 in \nH.-B. in Fahrtrichtung W. mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h, obwohl an der Stelle die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 70 km/h begrenzt war.\n\n 5\n\nDer Betroffene hatte sich - unwiderlegt - dahin eingelassen, er habe das aus seiner Sicht nur rechts angebrachte Verkehrsschild nicht wahrnehmen können, da er kurz zuvor einen Lkw überholt habe, der ihm die Sicht versperrt habe.\n\n 6\n\nII.\n\n 7\n\n1.\nDie auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg, weil die Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG nicht tragen. \n\n 8\n\nDer Betroffene hat zwar die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten und dadurch objektiv pflichtwidrig gehandelt. Es ist aber nicht hinreichend dargelegt, dass er das Vorschriftzeichen in der konkreten Situation hat wahrnehmen und sich ordnungsgemäß hat verhalten können. \n\n 9\n\nIm vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen für unwiderlegt erachtet, er sei durch einen vor ihm fahrenden Lkw - den er überholt habe -- gehindert gewesen, das auf der rechten Fahrbahnseite angebrachte Verkehrsschild wahrzunehmen. Gleichwohl hat es einen fahrlässigen Verstoß bejaht und dabei angenommen, vor Durchführung eines Überholvorganges müsse sich der Verkehrsteilnehmer hinreichend absichern, dass der Vorgang ohne Verletzung von Verkehrsregeln durchgeführt werden könne. Dazu gehöre auch, \"dass man sich selbst nicht die Möglichkeit nimmt, rechts ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrsschilder wahrnehmen zu können\". \n\n 10\n\nDieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Sie führte letztlich zu einem faktischen Überholverbot, da die Möglichkeit der Aufstellung von Verkehrszeichen am rechten Straßenrand im Bundesgebiet von einem Kraftfahrer nie ausgeschlossen werden kann. Ein gänzliches Absehen von Überholvorgängen kann aber auch von einem besonnenen, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachten Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden, zumal die Straßenverkehrsordnung das Überholen - wenn auch unter besonderen Voraussetzungen (vgl. § 5 StVO) - grundsätzlich erlaubt.\n\n 11\n\nKonnte der Betroffene im konkreten Fall das lediglich am rechten Straßenrand angebrachte Verkehrszeichen infolge des Überholvorgangs optisch nicht wahrnehmen, kann ihm ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß nicht zur Last gelegt werden (vgl. OLG Stuttgart VRS 95, 441).\n\n 12\n\nAnhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund anderer Umstände bekannt war bzw. sein musste, etwa weil er den Streckenabschnitt nach Aufstellung des Schildes häufiger benutzt hat oder die Örtlichkeit oder andere Umstände eine Geschwindigkeitsbegrenzung nahe legten, ergeben die getroffenen Feststellungen nicht. \n\n 13\n\n2.\nSollte die neue Hauptverhandlung zu Feststellungen führen, die eine Bejahung der Fahrlässigkeit rechtfertigen, weist der Senat darauf hin, dass auch bei beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers die Grundsätze zu beachten sind, die in BGHSt 43, 241 ff (zum groben Pflichtverstoß) dargelegt sind (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rn. 20 zu § 25 StVG m.w.N. und Janiszewski/Jagour/Biermann, Straßenverkehrs-Ordnung, 16. Aufl., Rn. 11 a zu § 25 StVG). Zudem wird auf § 25 Abs. 2 a StVG verwiesen.\n\n 14\n\n3.\n\n 15\n\nEs besteht kein Anlass für die Verweisung an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wesel.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-03-27/2a-ss-owi-69-02-owi-16-02-ii","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-03-27/2a-ss-owi-69-02-owi-16-02-ii","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298514","retrieved":"2026-07-09 03:22:15.944627+00:00"}}