{"status":"available","doknr":"OLD299150","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0219.24U106.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"24 U 106/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten zu 1) (nachfolgend Beklagte\ngenannt),mit welchem sie ihre Verurteilung zur Zahlung von\nSchadensersatz (22.521,38 DM nebst Zinsen) bekämpft, hat vollen\nErfolg. Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen\nRechtsauffassung schuldet sie der klagenden Gesellschaft nach\nordentlicher Beendigung des Leasingvertrags keinen Schadensersatz\naus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Die\nBeklagte hat keine vertraglichen Nebenpflichten verletzt.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Senat teilt nicht die im angefochtenen Urteil vertretene\nRechtsauffassung, wonach zwischen den Parteien bei Abschluss des\nLeasingvertrags am 25. Juli 1996 zugleich ein Ankaufsrecht der\nKlägerin (Kaufoption) vereinbart worden sei. Das Landgericht hat\nrichtig erkannt, dass in dem hier in Rede stehenden Vertrag von\neiner solchen Rechtsposition der Klägerin nicht die Rede ist. Darin\nunterscheidet sich diese Vertragsfassung von derjenigen vom 20.\nJanuar 1993 über dasselbe Kraftfahrzeug, in welcher dem damaligen\nLeasingnehmer eine \"Kaufoption\" ausdrücklich eingeräumt worden war.\nNicht gefolgt werden kann dem Landgericht darin, ein Ankaufsrecht\nder Klägerin sei stillschweigend vereinbart worden, weil die hier\nzu beurteilende, als \"Folge Leasing Vertrag\" bezeichnete\nVereinbarung sich nur als bloße Verlängerung der ursprünglichen\nVereinbarung aus dem Jahre 1993 darstelle. Diese Auffassung trifft\nschon im Ansatz nicht zu.\n\n5\n\n1. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sämtliche\nwesentlichen Vertragsbedingungen (Leasingraten, Vertragslaufzeit\nund kalkulierter Restwert) neu ausgehandelt worden seien. Ginge es\num eine bloße Vertragsverlängerung, wäre typischerweise, wie beim\nMietvertrag, nur die Vertragslaufzeit Gegenstand der\nFolgevertragsverhandlungen gewesen. Dementsprechend fehlt auch eine\nBezugnahme auf den Ausgangsvertrag mit einer Beschränkung auf die\nRegelung derjenigen Vertragselemente, die gegenüber dem\nAusgangsvertrag verändert werden sollen, wie es bei einem bloßen\nVerlängerungsvertrag üblich ist.\n\n6\n\nFerner kommt hinzu, dass die Vereinbarung einer Kaufoption eher\nleasinguntypisch ist. Eine derartige Vereinbarung birgt immer die\nGefahr, dass die mit dem Leasing verbundenen und von den\nVertragsparteien auch erstrebten wirtschaftlichen Vorteile (vgl.\ndazu BGHZ 95, 39 = NJW 1985, 2253) verloren gehen, nämlich dann,\nwenn die Vertragsgestaltung mit den steuerrechtlichen Vorgaben (§\n39 Abs. 2 Nr. 1 AO) kollidiert. Diese Gefahr besteht stets dann,\nwenn dem Leasingnehmer zum Vertragsende ein durchsetzbares\nErwerbsrecht (statt einer Erwerbspflicht auf der\nGrundlage eines Andienungsrechts des Leasinggebers) eingeräumt wird\n(vgl. dazu Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl. Rn.\n90ff ),. Die Kaufoption des Leasingnehmers stellt ein derartiges\nErwerbsrecht dar (vgl. dazu neuerdings auch BGH NZM 2002, 40, 42,\nwo festgestellt wird, dass das Erwerbsrecht des Leasingnehmers dem\nVertrag die Qualität des Finanzierungsleasings i.S.d. § 3 Abs. 2\nNr. 1 VerbrKG nimmt).\n\n7\n\n2. Schließlich hat der Senat erhebliche Zweifel daran, dass der\nVertragspartner des \"Folge-Leasing-Vertrags\"identisch ist mit dem\nVertragspartner des Ausgangsvertrags. Unterzeichnet hat den\nAusgangsvertrag nicht der gesetzliche Vertreter der Klägerin,\nsondern der unternehmerisch in der \"Generalunternehmung Hochbau\n-Tiefbau\" tätige Kaufmann L (nachfolgend Einzelunternehmer\ngenannt). Das ergibt sich eindeutig aus dem Stempelaufdruck im\nLeasingvertrag vom 20. Januar 1993. Die Behauptung der Klägerin,\ndieser Leasingvertrag sei, wie ihr Schreiben vom 20. Januar 1993\nbelege, \"annulliert\" und an seine Stelle ein solcher mit der\nKlägerin gesetzt worden, trifft nicht zu. Das in Rede stehende\nSchreiben der Klägerin betrifft einen anderen Vorgang. Dort wird\nnicht Bezug genommen auf den hier umstrittenen (ursprünglichen)\nLeasingvertrag, sondern auf die \"Rechnung Nr.385849\" vom\n\"14.12.1992\". Sie war gerichtet an den Einzelunternehmer als\nErwerber des darin näher bezeichneten Kraftfahrzeugs. Mit dem\nSchreiben vom 20. Januar 1993 veranlasste die Klägerin die\nVerkäuferin, die Rechnung auf sie, die Klägerin, umzuschreiben,\nweil sie es in ihrem Betriebsvermögen sei. Dementsprechend hatte\ndie Verkäuferin durch Vertrag vom 28. Januar 1993 das Kraftfahrzeug\nnicht von dem Einzelunternehmer, sondern von der Klägerin zurück\nerworben. Wenn am gleichen Tage (20. Januar 1993) der\nLeasingvertrag gerade nicht von der Klägerin, sondern von dem\nEinzelunternehmer unter Verwendung des im Geschäftsverkehr\ngebrauchten Stempels unterzeichnet wird, handelt es sich nicht bloß\num eine Falschbezeichnung\n\n8\n\n3. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann von einer\nstillschweigenden Vereinbarung einer Kaufoption zu Gunsten der\nBeklagten keine Rede sein. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung\nin diesem Sinne kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat nicht\naufgezeigt, dass durch die unterbliebene Vereinbarung einer\nKaufoption eine Vertragslücke entstanden sei. Das Gegenteil ist\nrichtig. Das ergibt sich aus Nr. XVI Abs. 6 Leasing-AGB, wonach ein\nErwerb des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf\nausgeschlossen ist.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDoch selbst dann, wenn man mit dem Landgericht eine Kaufoption\nals stillschweigend vereinbart betrachten will, scheitert ein\nSchadensersatzanspruch der Klägerin daran, dass es an der\n(rechtzeitigen) Ausübung der Kaufoption fehlt. Stillschweigend\nvereinbart wäre auch dann, dass die Option bis zum Ablauf des\nFolge-Leasing-Vertrags, also bis zum 31. August 1998 oder, nach\nVertragsverlängerung um einen Monat, bis zum 30. September 1998\nhätte ausgeübt werden müssen. Eine konkludente Rechtsausübung, wie\nsie das Landgericht annimmt, vermag der Senat nicht festzustellen.\nDas Gegenteil ist der Fall. Die Klägerin hat behauptet und unter\nBeweis gestellt, dass sie mit der Beklagten eine weitere\nVertragsverlängerung bis zum 31. August 1999 vereinbart habe, an\nderen Ende die Ausübung der Kaufoption habe stehen sollen, um das\nKraftfahrzeug dann zum \"Nulltarif\" (steuerschädlich, wie oben\nausgeführt) zu erwerben. Die Vereinbarung einer\nVertragsverlängerung ist unvereinbar mit der Ausübung einer\nKaufoption. Derjenige, der eine Verlängerung des Leasingvertrags\nerreichen will, beabsichtigt gerade nicht die Ausübung der\nKauf-option, weil das erstgenannte Ziel dann nicht (mehr)\nerreichbar ist. In Frage käme demnach nur die aufschiebend bedingte\nErklärung der Kaufoption, nämlich (nur) unter der Bedingung, dass\nes zu einer Vertragsverlängerung nicht kommt. Voraussetzung für die\nvom Landgericht vorgenommene Auslegung ist aber stets, dass für den\nVertragsgegner der nicht ausdrücklich erklärte rechtsgeschäftliche\nWille erkennbar geworden ist (§§ 133, 157 BGB). Daran scheitert die\nAnerkennung einer stillschweigend erklärten aufschiebend bedingten\nKaufoption. Die Klägerin hat , wie das Landgericht in anderem\nZusammenhang zutreffend erkannt hat, nicht beweisen können, dass\nsie mit der Beklagten über eine Vertragsverlängerung (erfolglos)\nverhandelt hatte.\n\n11\n\nIII.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Rechtsstreit gibt\ndem Senat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 543 ZPO\nn.F. .\n\n13\n\nBerufungsstreitwert (zugleich Beschwer der Klägerin): 11.515\nEuro (22.521,38 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-02-19/24-u-106-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-02-19/24-u-106-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299150","retrieved":"2026-07-09 03:23:17.942532+00:00"}}