{"status":"available","doknr":"OLD299411","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:0131.I24W68.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-31","aktenzeichen":"I-24 W 68/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2001 und der Abhilfebeschluss der selben Zivilkammer vom 16. November 2001 teilweise geändert und der Streitwert anderweitig wie folgt festgesetzt:\n\n \n\nbis zum 9. Mai 2001: \n\nAntrag zu 1: 2.030 DM,\n\nAntrag zu 2: 19.484 DM,\n\nzusammen 21.514 DM = 10.999,93 €\n\nab 9. Mai 2001 einschließlich der mündlichen Verhandlung vom selben Tage bis zum 24. Juli 2001:\n\nAntrag zu 1. 2.030 DM\n\nAntrag zu 2: 3.500 DM\n\nzusammen 5.530 DM = 2.827,44 €.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat teilweise Erfolg.\n\n 3\n\n1.\n\n 4\n\nDer Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass Betriebskosten dann zur Miete gehören, wenn sie nicht verbrauchsabhängige Leistungen des Vermieters abgelten (vgl. OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, ZMR 2000, 211; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 8 Rdnr. 6 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 16 Rdnr. 20 f. m.w.N.); denn in diesem Falle werden die Betrieskosten anders als bei verbrauchsabhängigen Nebenkosten im Verkehr als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen (Zöller und Hartmann a.a.O.).\n\n 5\n\nDies führt hier zu der folgenden Differenzierung:\n\n 6\n\nAnders als nach der Auffassung der Klägervertreter sind die Vorauszahlungen für den Stromverbrauch im Objekt von monatlich 350 DM zuzüglich Mehrwertsteuer dem für die Streitwertberechnung maßgeblichen Mietzins nicht hinzuzurechnen, wohl aber die Vorauszahlungen auf Betriebskosten von monatlich 400 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Denn nach § 4 Ziff. 2 des Mietvertrages der Parteien sind nahezu ausschließlich nicht verbrauchsabhängige Nebenkosten gemäß § 27 II. BVO, Anlage 3, betroffen (die Kosten für Allgemeinstrom fallen dabei nur in zu vernachlässigender Höhe ins Gewicht), vor allem die anteilig zu tragenden öffentlichen Abgaben. Gerade diese werden typischerweise als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen.\n\n 7\n\nDies führt zu einem Mietzins von monatlich 1.624 DM, was jährlich 19.484 DM ausmacht.\n\n 8\n\n2.\n\n 9\n\nDen Klägervertretern kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung der Streitwert nach dem bisherigen Wert der Hauptsache richtet. Der Senat folgt seit jeher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der sich der Streitwert bei einseitiger Teilerledigungserklärung gemäß der restlichen Hauptforderung zuzüglich der Kosten des einseitig erledigten Teils berechnet (vgl. BGH WM 1988, 1682).\n\n 10\n\n3.\n\n 11\n\nFür den Zeitraum ab 25. Juli 2001 ist die Streitwertfestsetzung nicht angegriffen.\n\n 12\n\nZ E T\n\n 13\n\nVROLG ROLG ROLG","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-01-31/i-24-w-68-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-01-31/i-24-w-68-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299411","retrieved":"2026-07-09 03:23:42.919992+00:00"}}