{"status":"available","doknr":"OLD300339","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2001:1122.6U29.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"6 U 29/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen\nsatzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher\ndurch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Er ist in die Liste\nqualifizierter Einrichtungen gemäß § 22 a AGBG eingetragen. Die\nBeklagte ist als Reiseveranstalterin tätig und tritt u. a. unter\nder Marke \"T.\" auf. In diesem Rahmen verwendet sie regelmäßig\n\"Allgemeine Reisebedingungen\" (im Folgenden: ARB), die die\nfolgenden Bestimmungen enthalten:\n\n3\n\n\"5. Leistungs- und\nPreisänderungen/Mindestteilnehmerzahl\n\n4\n\n...\n\n5\n\n- Der Veranstalter ist berechtigt, den\nReisepreis nach Abschluß des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit\neiner Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte\nLeistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung\nder für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung\ngetragen wird und wenn zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten\nReiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein,\nwird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor\nReiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind\nnicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem\nAnstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des\nReisepreises begründet.\n\n6\n\nBei einer zulässigen Preiserhöhung von\nüber 5 % des Reisepreises oder einer zulässigen erheblichen\nÄnderung kann der Kunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten oder\nstatt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen\nanderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist,\neine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Angebot der\nVeranstaltermarke T.-Reisen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat\nden Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise\nunverzüglich nach Kenntnis der Änderungserklärung dem Veranstalter\ngegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der\nzulässigen Absage der Reise durch den Veranstalter.\"\n\n7\n\nDer Kläger wendet sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nmit der Unterlassungsklage nach § 13 AGBG gegen diese Klausel. Er\nhat geltend gemacht, die Bestimmung sei gemäß §§ 10 Nr. 4, 9 Abs. 1\nAGBG unwirksam, weil sie keine der Möglichkeit einer Preiserhöhung\nentsprechende Verpflichtung zur Preissenkung enthalte, wenn die\nbezeichneten Kosten des Reiseveranstalters sich ermäßigten. Die\nRichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni\n1990 über Pauschalreisen - 90/314/EWG - (ABl. EG Nr. L 158 vom 23.\nJuni 1990, S. 59 ff.; im Folgenden: Pauschalreiserichtlinie) sehe\neine solche Verknüpfung vor und sei vom Bundesgesetzgeber in § 651\na Abs. 3 und 4 BGB insoweit nicht vollständig umgesetzt worden. §\n651 a Abs. 3 BGB sei deshalb richtlinienkonform auszulegen und\nkönne ein einseitiges Preiserhöhungsrecht nicht rechtfertigen. Die\nbeanstandete Regelung sei zudem mit wesentlichen Grundgedanken der\n§§ 651 a Abs. 3 und 4, 651 m BGB nicht vereinbar und damit gemäß §\n9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, weil sie den Eindruck erwecke, ein\nPreiserhöhungsverlangen bis zum 21. Tag vor Reiseantritt wahre in\njedem Fall das Gebot der \"unverzüg-lichen\" Mitteilung. Die\nerforderliche Verknüpfung mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von den\nKostensteigerungen fehle. Ferner benachteilige die Bestimmung den\nKunden unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG) und weiche von wesentlichen\nGrundgedanken des § 651 a Abs. 3 BGB ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG),\nweil sie Preiserhöhungen auch aufgrund solcher Umstände zulasse,\ndie bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar oder sogar bereits\nentstanden und bekannt gewesen seien. Damit werde das\nKalkulationsrisiko weitgehend auf den Kunden abgewälzt. Schließlich\nverstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, weil sie entgegen\n§ 651 a Abs. 3 BGB keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen\nPreises enthalte. Zwar brauche der Reiseveranstalter in diesem\nRahmen nicht seine gesamte Kalkulation zu offenbaren. Erforderlich\nsei jedoch eine allgemeine Beschreibung des Berechnungsweges für\ndie Erhöhung der jeweiligen Kostenpositionen, die den Kunden in die\nLage versetze, das Erhöhungsverlangen zu prüfen und\nnachzuvollziehen.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes\nbis zu einer Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder\nvon Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten gegen den\ngesetzlichen Vertreter der Beklagten zu unterlassen, die folgende\noder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf\nGeschäftsverbindungen zu verwenden, soweit diese nicht mit einem\nKaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen werden:\n\n10\n\n\"Der Veranstalter ist berechtigt, den\nReisepreis nach Abschluß des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit\neiner Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte\nLeistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung\nder für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung\ngetragen wird und wenn zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten\nReiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein,\nwird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor\nReiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.\"\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat eingewandt, die beanstandete Klausel entspreche genau\nden Vorgaben des § 651 a Abs. 3 und 4 BGB und könne schon deshalb\nnicht unwirksam sein. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen,\ndie Zulässigkeit von Preiserhöhungen an eine korrespondierende\nPreissenkungsverpflichtung für den Fall von Kostenermäßigungen zu\nknüpfen, und in den zeitlichen Beschränkungen der §§ 651 a Abs. 3\nBGB, 11 Nr. 1 AGBG, dem Erfordernis der unverzüglichen\nGeltendmachung des Erhöhungsverlangens und dem Lösungsrecht des\nKunden nach § 651 a Abs. 4 BGB einen angemessenen\nInteressenausgleich erblickt. Diese Wertung dürfe nicht über die\nBestimmungen des AGBG unterlaufen werden. Auch der\nPauschalreiserichtlinie, die ohnehin keine unmittelbare Wirkung für\ndie Rechtsbeziehungen zwischen Privatrechtssubjekten entfalte, sei\neine Koppelung von Preiserhöhungen an eine spiegelbildliche\nPreissenkungsverpflichtung nicht zu entnehmen, so dass sich der\nBundesgesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gehalten\nhabe und eine \"richtlinienkonforme\" Auslegung des § 651 a BGB im\nSinne der Argumentation des Klägers ausscheide. Der Zeitpunkt eines\nzulässigen Preiserhöhungsverlangens sei selbst bei\nkundenfeindlichster Auslegung eindeutig und in Übereinstimmung mit\nder gesetzlichen Regelung bezeichnet. Eine Beschränkung auf\nunvorhersehbare Kostensteigerungen lasse sich aus § 651 a Abs. 3\nBGB nicht herleiten und sei auch nicht praktikabel. Die Angaben zur\nBerechnung des neuen Preises ließen erkennen, wie sich\nKostenerhöhungen für den Reisenden auswirkten, und genügten damit\nden Anforderungen.\n\n14\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat § 651 a Abs. 3\nund 4 BGB als abschließende Regelung für nachträgliche\nPreiserhöhungen bei Reiseverträgen betrachtet und deshalb die\nAnwendbarkeit der §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG verneint. Auch die Bezugnahme\nauf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB rechtfertige den\nSchluss, dass die übrigen Bestimmungen des AGBG nicht heranzuziehen\nseien. Jedenfalls sei § 651 a Abs. 3 BGB als Erlaubnisnorm zu\nwerten, die dem Reiseveranstalter unter den bezeichneten\nVoraussetzungen eine nachträgliche Preiserhöhung gestatte und eine\nsolche Regelung von der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des\nAGBG freistelle. Die beanstandete Klausel halte sich in diesem\nRahmen. Eine korrespondierende Preissenkungsverpflichtung sei in §\n651 a Abs. 3 BGB, der den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie\ngenüge, ebenso wenig vorgesehen wie eine Beschränkung des\nNachforderungsrechtes auf unvorhersehbare Kostensteigerungen.\nBereits feststehende Mehrkosten kämen dagegen als Grundlage einer\nnachträglichen Preiserhöhung nicht in Betracht, weil es insoweit am\nErfordernis einer unverzüglichen Unterrichtung des Kunden fehle.\nSchließlich seien auch die Bestimmungen zum Zeitpunkt des\nErhöhungsverlangens bei vernünftiger Auslegung nicht\nmissverständlich, so dass die Klausel im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden sei.\n\n15\n\nMit der Berufung macht der Kläger geltend, die zur Prüfung\ngestellte Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 ff.\nAGBG. § 651 a Abs. 3 und 4 BGB enthalte weder eine abschließende\nRegelung noch eine Erlaubnisnorm, sondern eröffne dem\nReiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der\nFragen, ob und für welche Kostenarten er sich eine Preiserhöhung\nvorbehalten wolle und wie diese zu berechnen sei. Damit erfordere\ndas Gesetz eine inhaltliche Konkretisierung, die nach den Maßstäben\ndes AGBG zu beurteilen sei. Diese Prüfung führe gemäß §§ 9, 10 Nr.\n4 AGBG zur Unwirksamkeit der Formularregelung. Zum einen werde der\nKunde durch den Verzicht auf eine nach der Pauschalreiserichtlinie\ngebotene korrespondierende Preissenkungsverpflichtung einseitig und\nunangemessen benachteiligt. Dem sei durch eine richtlinienkonforme\nAnwendung des § 10 Nr. 4 AGBG Rechnung zu tragen. Zum anderen werde\nihm durch die Einbeziehung vorhersehbarer und sogar bereits\neingetretener Kostensteigerungen in die Erhöhungsgründe über den\ngesetzlich zulässigen Rahmen hinaus das unternehmerische Risiko des\nReiseveranstalters aufgebürdet, während dieser in den Genuss von\nKostensenkungen komme. Weiterhin verstoße die Klausel bei der\ngebotenen kundenfeindlichsten Auslegung gegen § 9 AGBG, weil sie\nden Eindruck erwecke, ein spätestens 21 Tage vor Reiseantritt\nerhobenes Preiserhöhungsverlangen sei unabhängig vom Gebot einer\n\"unverzüglichen\" Mitteilung und deren Berechnung in jedem Fall\nausreichend. Schließlich lasse die Formularregelung konkrete\nAngaben zur Ermittlung des neuen Preises, insbesondere zur Höhe des\nursprünglichen Beförderungs- bzw. Gebührenanteils, zur Erhöhung\ndieses Anteils durch den Leistungsträger, zu den Auswirkungen\nveränderter Wechselkurse und zum für die Berechnung maßgeblichen\nBezugszeitpunkt vermissen. Hilfsweise stützt der Kläger seine Klage\nauf § 22 AGBG, weil die Verwendung der beanstandeten Klausel ohne\nHinweis auf die Verpflichtung zu korrespondierenden Preissenkungen\nund ohne Angabe eines genauen Berechnungsmodus gegen die\nverbraucherschützenden Bestimmungen des § 651 a Abs. 3 BGB in\nVerbindung mit der zugrunde liegenden Pauschalreiserichtlinie\nverstoße. Ergänzend wiederholt er seinen Vortrag des ersten\nRechtszuges.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nunter Abänderung des am 29. November\n2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte\nzu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe\nvon 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft\nbis zu einer Dauer von sechs Monaten gegen den gesetzlichen\nVertreter der Beklagten zu unterlassen, die folgende oder dieser\ninhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Geschäftsverbindungen zu\nverwenden, soweit diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines\nHandelsgewerbes abgeschlossen werden:\n\n18\n\n\"Der Veranstalter ist berechtigt, den\nReisepreis nach Abschluß des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit\neiner Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte\nLeistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung\nder für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung\ngetragen wird und wenn zwischen Vertrags-schluß und dem\nvereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der\nFall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage\nvor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach\nsind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens\ndem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des\nReisepreises begründet.\"\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nverbleibt dabei, dass § 651 a Abs. 3 und 4 BGB in Verbindung mit §\n11 Nr. 1 AGBG eine abschließende Regelung für nachträgliche\nReisepreiserhöhungen enthalte, die eine Inhaltskontrolle der\nentsprechenden Klauseln nach §§ 9 ff. AGBG ausschließe. Eine\nkorrespondierende Preissenkungsbestimmung sei nach der eindeutigen,\nrichtlinienkonformen und allein maßgeblichen gesetzlichen Regelung\nnicht erforderlich. Von einer Abwälzung des unternehmerischen\nRisikos könne angesichts der Beschränkung möglicher Preiserhöhungen\nauf bestimmte Kostensteigerungen keine Rede sein. Schließlich\ngenüge es, wenn allgemein deutlich werde, wie sich den\nReiseveranstalter treffende Kostensteigerungen auf den Kunden\nauswirkten. Diesem Erfordernis werde die beanstandete Klausel\ngerecht.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die\nSitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen\nFeststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden\nEntscheidungsgründen verwiesen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger ist\nals qualifizierte Einrichtung im Sinne der §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 22 a\nAbs. 1 AGBG berechtigt, gemäß § 13 Abs. 1 AGBG im Wege der\nVerbandsklage gegen die Verwendung nach §§ 9 bis 11 AGBG\nunwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen. Da die zur\nÜberprüfung gestellte Preiserhöhungsklausel die Vertragspartner der\nBeklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen\nbenachteiligt und damit unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG), ist die\nBeklagte unter Androhung der nach § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen\nOrdnungsmittel antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.\n\n25\n\n1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die\nPreiserhöhungsbestimmungen in Nr. 5 vierter Spiegelstrich ARB an\nden Maßstäben der §§ 9 bis 11 AGBG zu messen. § 8 AGBG stellt sie\nnicht von der Inhaltskontrolle frei.\n\n26\n\na) Die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten lehnen sich in\ndiesem Punkt zwar erkennbar an § 651 a Abs. 3 und 4 BGB an. Die\nRegelung erschöpft sich jedoch nicht in der Wiedergabe des\nGesetzes. Dieses eröffnet vielmehr einen gewissen\nGestaltungsrahmen, in dem der Reiseveranstalter darüber entscheiden\nkann, ob und wegen welcher der genannten Kostenarten er sich eine\nPreiserhöhung vorbehalten will, und den er hinsichtlich der\nBerechnung des neuen Preises ausfüllen muss. Damit kommt der\nbeanstandeten Klausel nicht nur deklaratorischer, sondern\ngesetzesergänzender Charakter zu, so dass sie nach Wortlaut und\nSinn des § 8 AGBG grundsätzlich an den Bestimmungen der §§ 9 bis 11\nAGBG zu messen ist (vgl. BGHZ 100, 157, 179; BGHZ 106, 42, 45; BGH\nWM 2001, 1152, 1153; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 8 AGBG Rdnr.\n8).\n\n27\n\nb) Eine Überprüfung nach diesen Maßstäben entfällt auch nicht\ninsoweit, als sich die Klausel in dem durch § 651 a Abs. 3 und 4\nBGB gezogenen Rahmen hält. Gesetzliche Vorschriften, die eine\nbestimmte Vertragsgestaltung zulassen, sind im Allgemeinen nicht\nals (\"kontrollfreie\") Erlaubnis- oder Rechtfertigungsnormen\nanzusehen, die entsprechende Geschäftsbedingungen von der\nInhaltskontrolle freistellen (vgl. BGHZ 106, 42, 45; Brandner in\nUlmer/Brandner/Hensen, 9. Aufl., § 8 AGBG Rdnr. 34; Wolf in\nWolf/Horn/Lindacher, 4. Aufl., § 8 AGBG Rdnr. 27;\nStaudinger/Coester, 13. Aufl., § 8 AGBG Rdnr. 38). Das folgt\nbereits daraus, dass solche Rechtsnormen gleichermaßen für\nIndividual- und Formularvereinbarungen gelten und damit regelmäßig\ndas besondere Schutzbedürfnis des Vertragspartners bei der\nVerwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht berücksichtigen\n(vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 8 AGBG Rdnr. 27). Sie sind\ndeshalb grundsätzlich wertungsneutral, im Rahmen der\nInhaltskontrolle also nicht privilegierend (vgl. Brandner in\nUlmer/Brandner/Hensen, § 8 AGBG Rdnr. 34).\n\n28\n\n§ 651 a Abs. 3 und 4 BGB kommt kein weiter gehender\nErlaubnischarakter zu. Dafür bedürfte es besonderer Anhaltspunkte\n(vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 8 AGBG Rdnr. 27), die hier\nnicht ersichtlich sind. Im Gegenteil eröffnen der bereits erörterte\nEntscheidungsspielraum des Reiseveranstalters und insbesondere die\nerforderliche Konkretisierung der Berechnung des neuen Preises eine\nVielzahl von Gestaltungsalternativen, die nicht sämtlich abstrakt\nals angemessen beurteilt werden können. § 651 a Abs. 3 und 4 BGB\nzieht insoweit lediglich einen äußersten Rahmen, der weder durch\nIndividualvereinbarungen noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen\nzum Nachteil des Kunden überschritten werden darf (§ 651 m BGB).\nInnerhalb dieses Rahmens sind Formularklauseln der Inhaltskontrolle\nanhand der Klauselverbote der §§ 10, 11 AGBG und der Generalklausel\ndes § 9 AGBG unterworfen, so dass auch die hier relevante\nPreiserhöhungsregelung dieser Prüfung unterliegt (vgl. AG Kleve RRa\n2000, 166, 167 und NJW 2000, 3723, 3724; Brandner in\nUlmer/Brandner/Hensen, Anhang §§ 9 - 11 AGBG Rdnr. 582; Wolf in\nWolf/Horn/Lindacher, § 9 AGBG Rdnr. R 52; Führich, RRa 2000, 43,\n46, NJW 2000, 3672, 3676 und RRa 2001, 59; einschränkend Schmid,\nNJW 2000, 1301, 1302; Palandt/Sprau, § 651 a BGB Rdnr. 9 a).\n\n29\n\nDie Verweisung in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB rechtfertigt keine\nabweichende Beurteilung. Sie stellt lediglich klar, dass der bis\nzum In-Kraft-Treten des § 651 a Abs. 3 und 4 BGB in erster Linie\nheranzuziehende Prüfungsmaßstab des § 11 Nr. 1 AGBG durch die\nGesetzesänderung nicht - wie im Gesetzgebungsverfahren gefordert\n(vgl. Änderungsvorschlag des Ausschusses für Fremdenverkehr und\nTourismus, BT-Drucksache 12/7334, S. 8; siehe auch Tonner in\nMünchener Kommentar, 3. Aufl., § 651 a BGB Rdnr. 74;\nSoergel/Eckert, 12. Aufl., § 651 a Rdnr. 64) - durchbrochen,\nsondern nur ergänzt und konkretisiert werden sollte. Der\nUmkehrschluss, dass eine Inhaltskontrolle anhand anderer\nBestimmungen des AGBG nicht mehr durchzuführen sei, lässt sich\ndaraus nicht ziehen. Durch die Ergänzung des § 651 a BGB mit\nWirkung vom 1. November 1994 kam der Gesetzgeber seiner\nVerpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der\nEuropäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen\n(Pauschal-reiserichtlinie) nach, die ausweislich ihrer Präambel\nwesentlich dem Verbraucherschutz dient und strengere nationale\nVorschriften zum Schutz der Verbraucher ausdrücklich zulässt.\nEntsprechend diesem Zweck beschränkte sich der Bundesgesetzgeber\ndarauf, die bereits vorhandenen Reiserechtsnormen anzupassen oder\nzu ergänzen, soweit sie den Anforderungen der\nPauschalreiserichtlinie nicht genügten. Weiter gehende, nicht durch\ndie Richtlinie veranlasste Änderungen der §§ 651 a ff. BGB sollten\nnicht vorgenommen werden (so ausdrücklich der Regierungsentwurf\neines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13.\nJuni 1990 über Pauschalreisen, BT-Drucksache 12/5354, S. 9). Mit\ndieser Zielsetzung ist die Annahme, § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB\nbeschränke die Inhaltskontrolle von Preiserhöhungsklauseln auf den\nRahmen des § 11 Nr. 1 AGBG und schließe eine Überprüfung nach den\nMaßstäben der §§ 9 bis 11 AGBG im Übrigen aus, nicht vereinbar.\n\n30\n\n2. Die beanstandete Klausel ist allerdings nicht schon deshalb\nunwirksam, weil sie für den Fall von Kostenermäßigungen keine\nSenkung des Reisepreises vorsieht.\n\n31\n\na) Nach § 651 a Abs. 3 BGB ist das Preiserhöhungsrecht nicht an\neine spiegelbildliche Preissenkungsverpflichtung gebunden, so dass\ndie Formularbedingungen der Beklagten nicht von wesentlichen\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1\nAGBG). Eine solche Abweichung lässt sich auch nicht durch eine\n\"richtlinienkonforme\" Auslegung des Gesetzes begründen:\n\n32\n\nGemäß Art. 4 Abs. 4 lit. a) der Pauschalreiserichtlinie dürfen\ndie vertraglich festgelegten Preise \"nicht geändert werden, es sei\ndenn, dass der Vertrag die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder\n-senkung ausdrücklich vorsieht ...\". Damit knüpft die Richtlinie\ndie Zulässigkeit von Preisänderungen nicht an die kumulative\nVereinbarung von Preiserhöhungen und Preissenkungen (so allerdings\nTonner in Münchener Kommentar, § 651 a BGB Rdnr. 71; Tonner, Der\nReisevertrag, 4. Aufl., § 651 a BGB Rdnr. 64; Tonner in\nGrabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band III, A 12,\nArt. 4 Pauschalreiserichtlinie Rdnr. 27; Führich, RRa 2000, 43, 45\nund NJW 2000, 3672, 3674), sondern behandelt beide Möglichkeiten\nals - jeweils gesondert zu vereinbarende - Alternativen (vgl.\nTempel, TranspR 2000, 297, 298; Bidinger/Müller,\nReisevertragsrecht, 2. Aufl., § 651 a BGB Anm. 31). Diese\nFormulierung kann nicht mit dem Hinweis, andernfalls sei die\nFassung sinnlos, in eine zwingende Koppelung von\nPreiserhöhungsrecht und Preissenkungsverpflichtung umgedeutet\nwerden. Zwar können die Vertragspartner jederzeit einvernehmlich\neinen geringeren Preis vereinbaren. Ein solches Angebot des\nReiseveranstalters wird der Kunde regelmäßig nicht ablehnen, so\ndass eine besondere Regelung dieses Falles in der Tat wenig\nsinnvoll wäre. Angesichts der Zulässigkeit strengerer nationaler\nVorschriften ist indes nicht auszuschließen, dass ein Mitgliedstaat\nnachträgliche Preiserhöhungen nur in Verbindung mit einer\nkorrespondierenden Preissenkungsverpflichtung gestattet. Deshalb\nerschien es durchaus sachgerecht, auch diesen Fall in der\nRichtlinie zu berücksichtigen und an einheitliche Voraussetzungen\nzu knüpfen. Ein Wille des Rates, von sich aus eine solche Koppelung\nvorzuschreiben, lässt sich daraus nicht ableiten.\n\n33\n\nDie abweichende Auffassung des Klägers lässt sich auch nicht auf\ndie Entstehungsgeschichte der Pauschalreiserichtlinie stützen. Zwar\nweisen Tonner (in Grabitz/Hilf, Band III, A 12, Art. 4\nPauschalreiserichtlinie Rdnr. 27) und Führich (NJW 2000, 3672,\n3674) zutreffend darauf hin, dass der ursprüngliche Vorschlag der\nKommission für eine Richtlinie des Rates über Pauschalreisen,\ndarunter auch Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen vom 23.\nMärz 1988 (ABl. EG Nr. C 96 vom 12. April 1988, S. 5 ff.) in der\nPräambel und in Art. 4 Nr. 4 zunächst nur den Schutz der\nVerbraucher vor \"ungerechtfertigten Preiserhöhungen\" erwähnte und\nauf Preissenkungen nicht einging. Entgegen ihrer Darstellung wurde\ndie später verabschiedete Fassung jedoch nicht bereits durch den\ngeänderten Vorschlag der Kommission vom 11. Juli 1989 (ABl. EG Nr.\nC 190 vom 27. Juli 1989, S. 10 ff.) eingeführt. In Art. 4 Nr. 4\nlit. c) dieses Entwurfs war als Korrelat für Preiserhöhungen, die\nzudem einen Kostenanstieg um mehr als 4 % des vereinbarten Preises\nvoraussetzten (Art. 4 Nr. 4 lit. a) des Entwurfs), vielmehr\nausdrücklich ein in gleicher Weise zu berechnender\nRückerstattungsanspruch des Ver-brauchers für den Fall vorgesehen,\ndass sich die variablen Preisfaktoren um mehr als 4 % zugunsten des\nReiseveranstalters veränderten. Diese Regelung wurde ebenso wie der\nSchwellenwert von 4 % des vereinbarten Preises nicht in die\nRichtlinie vom 13. Juni 1990 übernommen. Es liegt indes fern, dass\nder Rat diese eindeutige Bestimmung ohne inhaltliche Änderung durch\ndie unscharfe und missverständliche Formulierung \"Preiserhöhung\noder -senkung\" (\"upward or downward revision\") ersetzen wollte,\nzumal Preiserhöhungen mit dem Wegfall der Schwelle von 4 % auch im\nÜbrigen erleichtert wurden.\n\n34\n\nBei dieser Sachlage lässt sich bereits der\nPauschalreiserichtlinie ein Koppelungsgebot zwischen\nPreiserhöhungsrecht und Preissenkungsverpflichtung nicht entnehmen.\nDamit scheiden zugleich eine \"richtlinienkonforme\" Auslegung des §\n651 a Abs. 3 BGB oder eine Anwendung des § 10 Nr. 4 AGBG in diesem\nSinne aus.\n\n35\n\nb) Das Fehlen einer Preissenkungsregelung führt auch nach den\nallgemeinen Maßstäben der §§ 9 Abs. 1, 10 Nr. 4 AGBG nicht zur\nUnwirksamkeit der beanstandeten Klausel. Dabei kann dahinstehen, ob\n§ 10 Nr. 4 AGBG überhaupt Änderungen der Leistungspflicht des\nVertragspartners des Verwenders erfasst (so Wolf in\nWolf/Horn/Lindacher, § 10 Nr. 4 AGBG Rdnr. 7) oder ob die\nVorschrift nur die Leistung des Verwenders betrifft und Änderungen\nder Gegenleistung - neben § 11 Nr. 1 AGBG - nach § 9 Abs. 1 AGBG zu\nbewerten sind (so OLG Köln ZIP 1999, 21, 22; Schmidt in\nUlmer/Brandner/Hensen, § 10 Nr. 4 AGBG Rdnr. 4). Nach beiden\nPrüfungsmaßstäben kommt es auf die Zumutbarkeit bzw. die\nAngemessenheit der Regelung, letztlich also auf die Frage eines\ngerechten Interessenausgleichs an, die unabhängig von der\nanwendbaren Gesetzesvorschrift nur einheitlich beantwortet werden\nkann und unter dem hier erörterten Gesichtspunkt keine\ndurchgreifenden Bedenken gegen die Klausel begründet:\n\n36\n\nAls Erhöhungsgrund kommen mit Beförderungskosten, Abgaben für\nbestimmte Leistungen und Wechselkursänderungen nur Kostenfaktoren\nin Betracht, die sich typischerweise dem Einfluss des\nReiseveranstalters entziehen und nur begrenzt kalkulierbar sind.\nDamit steht der Mehrbelastung des Kunden ein schutzwürdiges\nInteresse des Reiseveranstalters gegenüber, sich gegen unerwartete,\nje nach Ausmaß möglicherweise existenzgefährdende Entwicklungen\nabzusichern. Die Interessen des Kunden werden dabei zunächst durch\ndie zeitlichen Schranken für Preiserhöhungen geschützt. Die\nbeanstandete Klausel schließt in Übereinstimmung mit §§ 651 a Abs.\n3 Satz 2 BGB, 11 Nr. 1 AGBG Erhöhungen von vornhe-rein aus, wenn\ndie Spanne zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten\nReiseantritt vier Monate nicht überschreitet oder das\nErhöhungsverlangen später als drei Wochen vor Reiseantritt gestellt\nwird. In dem verbleibenden Zeitraum kann es nur zu Preiserhöhungen\nkommen, wenn die Beklagte die Anpassung \"un- verzüglich\" fordert.\nÜberschreitet die Preiserhöhung die Schwelle von 5 %, kann der\nKunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten oder wahlweise die\nTeilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise aus dem\nAngebot der Veranstaltermarke \"T.\" verlangen, wenn die Beklagte\neine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden zur Verfügung\nstellen kann. Damit sind zum einen die Erhöhungsmöglichkeiten eng\nbegrenzt und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Zum anderen wird\nder Kunde durch ein Lösungsrecht vor unzumutbaren Mehrbelastungen\ngeschützt, wobei die Schwelle mit 5 % des Reisepreises niedrig\nbemessen ist. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und\nRisiken gewährleisten bereits diese Voraussetzungen und Schranken\neinen angemessenen Interessenausgleich zwischen den\nVertragspartnern (vgl. Brandner in Ulmer/Brand- ner/Hensen, Anhang\n§§ 9 - 11 AGBG Rdnr. 586), ohne dass es einer zusätzlichen\nPreissenkungsverpflichtung bedarf.\n\n37\n\nEine solche korrespondierende Verpflichtung brächte dem Kunden\nzudem keine greifbaren Vorteile. Mit einem besonders geltend zu\nmachenden Ermäßigungsanspruch wäre ihm schon deshalb nicht gedient,\nweil er regelmäßig keinen Einblick in die Kostenstrukturen des\nReiseveranstalters besitzt und sich die erforderlichen Kenntnisse\nallenfalls über einen Auskunftsanspruch verschaffen könnte (vgl.\nauch Tempel, TranspR 2000, 297, 299). Das wäre im Massengeschäft\nvon Pauschalreiseveranstaltern nicht nur unpraktikabel, sondern\nstünde regelmäßig auch außer Verhältnis zu den zu erwartenden\nVergünstigungen. Eine automatische Anpassungsverpflichtung könnte\ndiese Schwierigkeiten zwar vermeiden, hätte jedoch zur Folge, dass\nder Reiseveranstalter die maßgeblichen Kostenfaktoren für jede\neinzelne Reise ständig beobachten und - mangels eines\nSchwellenwertes - die Preise u. U. mehrfach anpassen müsste. Das\nwäre völlig unwirtschaftlich, stünde im Regelfall ebenfalls außer\nVerhältnis zum Ergebnis dieser Überwachung und würde einen Aufwand\nerfordern, der sich im Ergebnis kostensteigernd und damit\nverbraucherfeindlich auswirken dürfte. Bei dieser Sachlage kann die\nAnnahme eines gerechten Interessenausgleichs nicht von einer der\nErhöhungsmöglichkeit korrespondierenden Preissenkungsregelung\nabhängen.\n\n38\n\nSeine abweichende Auffassung kann der Kläger schließlich auch\nnicht auf die Rechtsprechung zur Konditionenanpassung bei\nZinsänderungsklauseln (grund-legend BGHZ 97, 212, 217 ff.) stützen.\nDie dafür entwickelten Grundsätze, wonach Klauseln, die die\ndarlehensgewährende Bank zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigen,\nohne sie unter bestimmten Umständen (z. B. bei sinkendem Zinsniveau\nund Verbesserung der Refinanzierungskonditionen) auch zur\nHerabsetzung der Zinsen zu verpflichten, den Darlehensnehmer\nunangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind, sind auf\nden vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Bei Darlehens- und\nanderen Finanzierungsverträgen mit variablem Zins handelt es sich\nregelmäßig um auf längere Zeit angelegte Dauerschuldverhältnisse,\ndie dadurch geprägt sind, dass sich die Refinanzierungskonditionen\nwährend der Vertragslaufzeit typischerweise - oft mehrfach - ändern\nund damit eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Anpassungsbedarf\nbesteht. Zudem geht es häufig um hohe Beträge, die schon bei\nmoderaten Zinsänderungen zu spürbaren Mehr- oder Minderbelastungen\nführen. Deshalb wäre es in der Tat unangemessen, der Bank zwar ein\nAnpassungsrecht bei steigenden Zinssätzen einzuräumen, eine\nentsprechende Entlastung des Darlehensnehmers bei gegenläufiger\nEntwicklung jedoch in ihr Ermessen zu stellen.\nPauschalreiseverträge haben dagegen die einmalige Erbringung eines\nLeistungspaketes in regelmäßig überschaubarer Zeit nach dem\nVertragsschluss zum Gegenstand, so dass es nur ausnahmsweise zu\nnicht vorhersehbaren Kostenentwicklungen kommen und sich nur selten\nein nennenswerter Anpassungsbedarf ergeben wird. Die\nwirtschaftlichen Auswirkungen erreichen regelmäßig nicht annähernd\ndie bei Finanzierungsverträgen übliche Größenordnung. Damit treten\nandere tatsächliche Gesichtspunkte in den Vordergrund, die einer\nÜbertragung der erörterten Rechtsprechung auf den vorliegenden\nSachverhalt entgegenstehen. Da § 11 Nr. 1 AGBG schließlich\nebenfalls keine korrespondierende Preissenkungsverpflichtung\nvorsieht und eine solche Verknüpfung in Rechtsprechung und\nLiteratur auch im Übrigen nicht generell gefordert wird (vgl. Wolf\nin Wolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 1 AGBG Rdnr. 51), ist die\nPreiserhöhungsklausel der Beklagten in dieser Hinsicht nicht zu\nbeanstanden.\n\n39\n\n3. Die Klausel wahrt darüber hinaus die zeitlichen Schranken der\n§§ 651 a Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 BGB, 11 Nr. 1 AGBG und\nist damit auch insoweit nicht mit wesentlichen Grundgedanken der\ngesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).\n\n40\n\nDer Inhalt einer im Rahmen der Verbandsklage zu überprüfenden\nKlausel ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln.\nBei Mehrdeutigkeit ist grundsätzlich von der kundenfeindlichsten\nAlternative auszugehen, um dem Verwender die Möglichkeit zu nehmen,\nsich etwa außergerichtlich gegenüber seinem Vertragspartner mit\nErfolg auf eine denkbare, nach den §§ 9 ff. AGBG jedoch unwirksame\nKlauseldeutung zu berufen (vgl. BGHZ 95, 350, 353; BGH NJW 1993,\n1133, 1135; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, § 5 AGBG Rdnrn. 6 und\n33; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 13 AGBG Rdnr. 10; Lindacher\nin Wolf/Horn/ Lindacher, § 13 AGBG Rdnr. 33; Palandt/Heinrichs, § 5\nAGBG Rdnr. 9; alle m.w.N.). Diese Betrachtung setzt jedoch voraus,\ndass bei vernünftiger Auslegung aus der Sicht der typischerweise\nbeteiligten Verkehrskreise tatsächlich Zweifel am Inhalt der\nKlausel verbleiben. Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten,\nvon denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu\nbefürchten ist, rechtfertigen dagegen kein Klauselverbot (vgl. BGHZ\n91, 55, 61; BGH NJW 1993, 1133, 1135; BGH NJW 1994, 1798, 1799;\nUlmer in Ulmer/Brandner/Hensen, § 5 AGBG Rdnr. 26; Lindacher in\nWolf/Horn/Lindacher, § 13 AGBG Rdnr. 34; Palandt/ Heinrichs, § 5\nAGBG Rdnr. 9).\n\n41\n\nNach diesen Maßstäben ist die beanstandete Klausel nicht\nmehrdeutig. Insbesondere kann die Formulierung, dass der Kunde\n\"spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt\" von Preiserhöhungen in\nKenntnis zu setzen ist, bei verständiger Auslegung nicht als\nEinschränkung des Gebotes der \"unverzüglichen\" Unterrichtung\nverstanden werden. Zum einen wäre der Begriff \"unverzüglich\" in\ndiesem Fall funktionslos, weil eine Information 21 Tage vor\nReiseantritt in jedem Fall ausreichen würde. Zum anderen beschreibt\ndas Wort \"spätestens\" nach allgemeinem Sprachgebrauch eine äußerste\nzeitliche Grenze, in Verbindung mit einer weiteren Zeitangabe also\neine zusätzliche Schranke. Damit wird auch für einen Laien\nhinreichend deutlich, dass das Preiserhöhungsverlangen sowohl\n\"unverzüglich\" als auch spätestens 21 Tage vor Reiseantritt\ngestellt werden muss, mithin kumulativ an zwei eigenständige\nVoraussetzungen geknüpft und der Hinweis auf den spätestmöglichen\nZeitpunkt nicht etwa als Erläuterung oder Einschränkung des Wortes\n\"unverzüglich\" zu verstehen ist.\n\n42\n\nDie fehlende Anknüpfung der Klausel an den in § 651 a Abs. 4\nSatz 1 BGB bezeichneten Zeitpunkt der Kenntnis von dem\nPreisänderungsgrund begründet ebenfalls keine wirksamkeitsrelevante\nUnklarheit. Dem durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten\nwird die gesetzliche Definition des Begriffs \"unver-züglich\" in §\n121 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar regelmäßig nicht bekannt sein. Auch im\nallgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet dieses Wort jedoch ein\nrasches Handeln ohne vorwerfbare Verzögerung. Bereits dieser\nsubjektive Einschlag legt es nahe, für die Beurteilung des\nErfordernisses \"unverzüglicher\" Unterrichtung auf den Zeitpunkt der\nKenntnis des Reiseveranstalters von den maßgeblichen\nKostensteigerungen, die ihm ein Preiserhöhungsverlangen erst\nermöglicht, abzustellen. Eine abweichende, die Schranken der §§ 651\na Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 651 m BGB überschreitende Auslegung\nkommt vernünftigerweise nicht in Betracht, so dass ein Verstoß\ngegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausscheidet.\n\n43\n\n4. Entgegen der Auffassung des Klägers gestattet die Klausel\nauch keine nachträglichen Preiserhöhungen wegen zum Zeitpunkt des\nVertragsschlusses bereits eingetretener oder hinreichend\nkonkretisierter Kostensteigerungen. Eine unangemessene\nBenachteiligung des Kunden (§ 9 Abs. 1 AGBG) oder eine mit\nwesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu\nvereinbarende Erweiterung der in § 651 a Abs. 3 BGB abschließend (§\n651 m BGB) geregelten Anpassungsmöglichkeiten ist insoweit nicht\nfeststellbar.\n\n44\n\nDie Begriffe der \"Erhöhung\" bzw. \"Änderung\" von Kosten, die die\nFortentwicklung eines Sachverhalts über eine gewisse Zeitspanne\numschreiben, lassen zwar nicht eindeutig erkennen, ob sie an den\nZeitpunkt des Vertragsschlusses oder an den der Preisbildung\nanknüpfen. Damit erfasst die Formulierung nach dem Maßstab der\nkundenfeindlichsten Auslegung zunächst auch vorvertragliche\nKostensteigerungen. Die beanstandete Klausel verpflichtet die\nBeklagte jedoch andererseits, den Kunden \"unverzüglich\" von\nPreiserhöhungen zu unterrichten. Kostensteigerungen vor\nVertragsschluss könnte sie indes schon bei der ursprünglichen\nVereinbarung berücksichtigen; redlicherweise müsste sie sie zu\ndiesem Zeitpunkt auch geltend machen. Einem späteren\nErhöhungsverlangen stünde damit Satz 2 der zur Prüfung gestellten\nFormularbestimmung entgegen.\n\n45\n\nAllerdings kann der Kunde durch eine nachträgliche Preiserhöhung\nauch dann unangemessen benachteiligt werden, wenn die dafür\nmaßgeblichen Kostensteigerungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses\nnoch nicht eingetreten, jedoch bereits konkret voraussehbar waren\n(vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 1 AGBG Rdnr. 41;\nStaudinger/Coester-Waltjen, § 11 AGBG Rdnr. 21; Führich, RRa 2000,\n43, 47 und NJW 2000, 3672, 3676). Grundsätzlich fallen die mit der\ngeschuldeten Leistung verbundenen Aufwendungen in das\nKalkulationsrisiko des Reiseveranstalters. Die durch § 651 a Abs. 3\nBGB eröffnete Möglichkeit, Kostensteigerungen auf den Kunden\nabzuwälzen, rechtfertigt sich allein daraus, dass der\nReiseveranstalter die in Betracht kommenden Kosten typischerweise\nnicht beeinflussen und demgemäß auch nur beschränkt in seiner\nKalkulation berücksichtigen kann. Nur unter diesem Gesichtspunkt\nführen die in den §§ 651 a Abs. 3 und 4 BGB, 11 Nr. 1 AGBG\nvorgesehenen Schranken zu einem gerechten Interessenausgleich.\nDieser ist nicht mehr gewahrt, wenn der Reiseveranstalter die\nKostensteigerungen bereits hinreichend konkret absehen und deshalb\nin die ursprüngliche Preisvereinbarung einbeziehen konnte.\nAndererseits kann nicht jede sich vage abzeichnende Kostenerhöhung\neine spätere Preisanhebung ausschließen. Abgesehen von\nAbgrenzungsschwierigkeiten würde der Reiseveranstalter dadurch\ngezwungen, mögliche Kostensteigerungen bereits vorsorglich in der\nPreisgestaltung vorwegzunehmen. Das hätte im Ergebnis\npreistreibende Wirkung und läge damit nicht im Interesse des\nVerbrauchers. Ein Ausschluss voraussehbarer Mehrkosten als\nPreiserhöhungsgrund kommt deshalb nur für konkret und bestimmt\nabsehbare Steigerungen in Betracht (vgl. Wolf in\nWolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 1 AGBG Rdnr. 41; Schmid, NJW 2000,\n1301, 1302). Dafür reicht die allgemeine Kenntnis des\nReiseveranstalters von steigenden Kerosinpreisen nicht aus, solange\ndie beauftragte Fluggesellschaft daraus keine Konsequenzen gezogen\nhat und die aus einer einseitigen oder vertraglichen Preisanpassung\nentstehenden Mehrkosten nach Zeitpunkt und Höhe nicht bekannt sind\n(so auch Schmid, NJW 2000, 1301, 1302 f.; a. A. wohl Führich, RRa\n2000, 43, 46 und NJW 2000, 3672, 3676).\n\n46\n\nVon diesem Ausgangspunkt trifft die beanstandete Klausel auch\nausreichende Vorkehrungen gegen Preiserhöhungen aufgrund bei\nVertragsschluss voraussehbarer Kostensteigerungen. Waren diese\nbereits hinreichend bestimmt, konnten sie bei der ursprünglichen\nPreisgestaltung berücksichtigt werden. Ein nachträgliches\nPreiserhöhungsverlangen wäre dann nicht mehr \"unverzüglich\"\nangebracht und damit unzulässig. Standen Zeitpunkt und Umfang des\nKostenanstiegs dagegen noch nicht fest, bestehen gegen eine\nPreisanpassung unter den - inhaltsgleich in die beanstandete\nKlausel übernommenen - Voraussetzungen der §§ 651 a Abs. 3 und 4\nBGB, 11 Nr. 1 AGBG keine durchgreifenden Bedenken.\n\n47\n\n5. Die zur Prüfung gestellte Formularbestimmung enthält indes\nkeine hinreichend genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises\n(§ 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Beklagten verbleibt damit ein\nGestaltungsspielraum, der vom Zweck des Gesetzes nicht mehr\ngedeckte, mit einem gerechten Interessenausgleich nicht zu\nvereinbarende Berechnungsmöglichkeiten einschließt. Dadurch wird\nder Kunde entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen\nbenachteiligt, so dass die Preiserhöhungsklausel im Ergebnis gemäß\n§ 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.\n\n48\n\na) Welche Anforderungen an die von § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB\ngeforderten \"ge-nauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises\" zu\nstellen sind, ist im Einzelnen streitig. Nach dem Regierungsentwurf\neines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13.\nJuni 1990 über Pauschalreisen soll es ausreichen, \"wenn\nhinsichtlich der genannten Erhöhungsgründe allgemein deutlich wird,\nwie sich eine den Reiseveranstalter treffende Kostensteigerung für\nden Reisenden auswirken wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass\ngerade die erhöhte Kostenbelastung des Reiseveranstalters\nursächlich für den von dem Reisenden verlangten Mehrbetrag sein\nmuss\" (BT-Drucksache 12/5354, S. 9; ebenso Bechhofer,\nReisevertragsrecht, § 651 a BGB Anm. E. I.). Das soll der\nReiseveranstalter \"im Streitfall hinsichtlich einer konkret\nerfolgten Preiserhöhung darzulegen und zu beweisen\" haben\n(BT-Drucksache 12/5354, S. 9). Eckert (Soergel/Eckert, § 651 a BGB\nRdnr. 61) und Führich (RRa 2000, 43, 45 und NJW 2000, 3672, 3675;\nähnlich RRa 2001, 59, 60) verlangen übereinstimmend, dass der\nReisende zumindest nachvollziehbare Angaben erhalten müsse, die ihm\ndie Prüfung ermöglichen, ob die Preiserhöhung auch in der\ngeforderten Höhe berechtigt ist. In vergleichbarer Weise stellt\nSprau (Palandt/Sprau, § 651 a BGB Rdnr. 7 a) darauf ab, ob der\nReisende in der Lage ist, im Falle einer den Reiseveranstalter\ntreffenden Kostenmehrbelastung nachzuvollziehen, wie sich diese auf\nden konkreten Reisepreis auswirkt. Das Amtsgericht Kleve (RRa 2000,\n166 und NJW 2000, 3723) hält eine \"- wenn auch allgemeine -\nBeschreibung des Berechnungsweges für die Erhöhung der betroffenen\nKostenposition\" für erforderlich, während Bidinger/Müller (§ 651 a\nBGB Anm. 28) von einer zulässigen Klausel erwarten, \"den Weg\naufzuzeigen, wie sich die jeweilige Kostenmehrbelastung des\nReiseveranstalters für ... (den Kunden) auswirkt\". Nach Auffassung\nvon Schmid (NJW 2000, 1301, 1304) soll es sogar genügen, \"wenn der\nReiseveranstalter darlegt, dass gerade die vom Leistungsträger\ngeforderten Mehrkosten (alleinige) Ursache des vom Reisenden\nverlangten Mehrpreises sind und nicht der nachträglichen\nGewinnerhöhung dienen sollen\". Andererseits verlangt Tonner\n(Münchener Kommentar, § 651 a BGB Rdnr. 70 sowie Der Reisevertrag,\n§ 651 a BGB Rdnr. 63) eine konkrete Darlegung, wie hoch der\nbetroffene Kostenanteil im ursprünglichen Reisepreis war, um\nwelchen Betrag dieser Anteil durch den Leistungsträger erhöht und\nnach welchem Vergleichszeitpunkt der neue Preis ermittelt wurde.\nSeiler (Erman/Seiler, 10. Aufl., § 651 a BGB Rdnr. 32) schließt\nsich dem an, sieht diese Voraussetzungen indes bereits durch die\nFormulierung, der Reisepreis sei \"in dem Umfang zu ändern, wie sich\n... (die) Erhöhung (der Kosten) pro Person bzw. pro Sitzplatz\" auf\nihn auswirke, erfüllt.\n\n49\n\nb) Bei der Entscheidung der Streitfrage ist zunächst davon\nauszugehen, dass die Angaben zur Berechnung des neuen Preises nach\ndem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB bereits in\nder Preiserhöhungsklausel enthalten sein, mithin vorab abstrakt\nformuliert werden müssen (vgl. Führich, RRa 2000, 43, 46, NJW 2000,\n3672, 3677 und RRa 2001, 59, 60). Das schließt die Bezeichnung\nkonkreter - für jede Reise unterschiedlicher - Anteile der\neinzelnen Kostenpositionen am Gesamtpreis oder gar deren jeweiliger\nErhöhung aus. Die Auffassung von Tonner kann damit allenfalls für\ndie nachträgliche Konkretisierung der Berechnung im Streitfall,\nnicht jedoch für die Gestaltung der Preisanpassungsklausel Geltung\nbeanspruchen. Andererseits genügt es nicht, die Preiserhöhung nach\nGrund und Höhe lediglich kausal an einen Anstieg der in Betracht\nkommenden Kostenpositionen zu knüpfen. Der Kunde muss zwar erkennen\nkönnen, dass die Nachforderung des Reiseveranstalters\nausschließlich auf Kostensteigerungen beruht und nicht der\nGewinnmaximierung oder dem Ausgleich von Fehlkalkulationen dient.\nDarüber hinaus verlangt § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB nach seinem\neindeutigen Wortlaut jedoch \"genaue Angaben zur Berechnung des\nneuen Preises\". Dadurch sollen die Transparenz der neuen\nPreisbildung gewährleistet und die Beschränkung der Anhebung auf\ndie den Reiseveranstalter treffenden Mehrkosten sichergestellt\nwerden. Auch das Erfordernis eines gerechten Interessenausgleichs\nzwischen den Vertragspartnern (§ 9 Abs. 1 AGBG) gebietet es, den\nKunden nur mit Preiserhöhungen zu belasten, deren Berechtigung er\nüberprüfen kann. Bereits die Preisanpassungsklausel muss deshalb\ndie maßgeblichen Berechnungskriterien zur Ermittlung des neuen\nPreises benennen und den Kunden in die Lage versetzen, diesen\nanhand der gegebenenfalls mitzuteilenden Einzelangaben für die\nbetreffende Reise nach Grund und Höhe nachzuvollziehen. Dazu gehört\nzumindest die Bezeichnung der relevanten Kostenpositionen, der für\ndie Berechnung der Kostensteigerung entscheidenden\nBezugszeitpunkte, der für die einzelnen Kostenpositionen\nanzuwendenden Verteilungsmaßstäbe und des daran anknüpfenden\nBerechnungsweges. Nur auf diese Weise kann verdeutlicht werden,\n\"wie sich eine den Reiseveranstalter treffende Kostensteigerung für\nden Reisenden auswirken wird\" und dass \"gerade die erhöhte\nKostenbelastung des Reiseveranstalters ursächlich für den von dem\nReisenden verlangten Mehrbetrag\" ist.\n\n50\n\nc) Diesen Anforderungen wird die beanstandete Klausel nicht\ngerecht. Zwar bezeichnet sie in Übereinstimmung mit § 651 a Abs. 3\nSatz 1 BGB die Kostenpositionen, die als Grundlage einer\nPreiserhöhung in Betracht kommen. Es fehlt jedoch bereits die\nAngabe der Bezugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden\nweiterzureichenden Kostensteigerungen. Insbesondere bleibt unklar,\nob alle seit der Preisbildung oder der Drucklegung des Prospektes\neingetretenen Mehrbelastungen der Beklagten oder nur diejenigen\nnach Vertragsschluss mit dem Kunden in die Berechnung einzubeziehen\nsind. Im ersten Fall wäre ein gerechter Interessenausgleich\nzwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewahrt (vgl. LG Berlin\nRRa 2000, 27 f.; Schmid, NJW 2000, 1301, 1303 f.; Führich, RRa\n2000, 43, 46 f., NJW 2000, 3672, 3676 und RRa 2001, 59, 60; Wolf in\nWolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 1 AGBG Rdnr. 41). Die Unklarheit\nlässt sich auch nicht im Wege der Auslegung beheben. Das Gebot der\n\"unverzüglichen\" Unterrichtung des Kunden von Nachforderungen\nhindert die Beklagte nur, die Entscheidung über eine Preiserhöhung\nlängere Zeit hinauszuschieben, nicht jedoch, in eine rechtzeitig\nmitgeteilte Erhöhung frühere, selbst vorvertragliche\nKostensteigerungen einzuschließen. Damit verbleibt ihr schon im\nAnsatz ein erheblicher Gestaltungsspielraum, der sich auch auf\nunangemessene Berechnungsweisen erstreckt, während der Kunde weder\ndie möglichen Preiserhöhungen überblicken noch diese anhand\nvorgegebener Berechnungskriterien nachvollziehen kann. Schon dies\nführt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit\nzur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (so auch AG\nKleve RRa 2000, 166, 167 und NJW 2000, 3723, 3724; Führich, RRa\n2000, 43, 46 f., NJW 2000, 3672, 3676 f. und RRa 2001, 59; Kappus\nin Graf von Westphalen, AGB-Klauselwerke, Reise- und\nHotelaufnahmebedingungen, Rdnr. 59).\n\n51\n\nDarüber hinaus enthält die Klausel keine Angaben zu den für die\neinzelnen Kos- tenpositionen heranzuziehenden Verteilungsmaßstäben.\nReiseveranstalter buchen bei den Leistungsträgern in der Regel\nnicht Einzelleistungen für jede einzelne Pauschalreise, sondern\nbestimmte - u. U. variable - Kontingente. Kommt es dabei zu\nKostensteigerungen, müssen diese auf die einzelnen\nPauschalreiseverträge umgelegt werden. Zwar liegt es nahe, insoweit\nden auch der ursprünglichen Preiskalkulation zugrunde liegenden\nMaßstab anzuwenden. Dieser ist dem Kunden aber regelmäßig nicht\nbekannt. Zudem werden häufig mehrere Verteilungsmaßstäbe in\nBetracht kommen. So können erhöhte Beförderungskosten etwa für\njeden einzelnen Transport (Flug, Bahn- oder Schiffsreise,\nBustransfer etc.) auf die jeweiligen Teilnehmer, alternativ aber\nauch die Gesamtkosten eines Reiseveranstalters auf alle betroffenen\nKunden umgelegt werden. Sie können nach der Zahl der vom\nReiseveranstalter gebuchten Plätze (Gesamtkontingent), aber auch\nnach der voraussichtlichen Auslastung verteilt werden, so dass der\nReiseveranstalter u. U. den auf nicht verkaufte Reisen entfallenden\nEigenanteil auf die gewonnenen Kunden verlagern kann.\nWechselkursbedingte Mehrkosten für Hotelzimmer, Ferienhäuser etc.\nlassen sich nach der Zahl der Einheiten, der Kapazität, der\ntatsächlichen oder voraussichtlichen Belegung (nach Kopfteilen)\noder dem Preisverhältnis umlegen. Dabei verkennt der Senat nicht,\ndass Verträge mit ausländischen Hotelbetreibern regelmäßig als\nWährungsfestgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. Kappus in Graf von\nWestphalen, AGB-Klauselwerke, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen,\nRdnr. 58) und manche Reiseveranstalter deshalb auf einen\nWechselkursvorbehalt in ihren Preisanpassungsklauseln verzichten\n(vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines\nGesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni\n1990 über Pauschalreisen, BT-Druck-sache 12/5354, S. 21; siehe auch\ndie im Parallelverfahren 6 U 30/01 zur Prüfung stehende Klausel).\nEnthält die Klausel gleichwohl einen solchen Vorbehalt, muss sie\nsich indes an den dadurch eröffneten Möglichkeiten messen lassen.\nIm Ergebnis verbleibt der Beklagten mithin auch hier ein\nerheblicher Gestaltungsspielraum, den sie gegebenenfalls zum\neigenen Vorteil nutzen kann. Der Kunde ist dagegen nicht in der\nLage, das Ergebnis an vorgegebenen Berechnungskriterien zu messen.\nAuch dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit\nzur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG.\n\n52\n\nSchließlich ist der Klausel nicht zu entnehmen, auf welchem\nBerechnungsweg (durch welche Rechenoperation) der neue Preis\nermittelt werden soll. Sie beschränkt sich auf die Feststellung,\ndass die Preiserhöhung höchstens dem Anstieg des sie begründenden\nKostenfaktors entsprechen darf. Damit erschöpft sie sich in einer\nkausalen Verknüpfung zwischen Kostenanstieg und Preiserhöhung und\nin der Klarstellung, dass die Anhebung nicht zur Gewinnsteigerung\ngenutzt werden soll. Offen bleibt hingegen, ob der Reisepreis um\nden absoluten Betrag der auf die Reise entfallenden Mehrbelastung\nerhöht, ob die von der Kostenerhöhung betroffenen\nKalkulationsansätze - gegebenenfalls unter Berücksichtigung bereits\neinkalkulierter Sicherheitsmargen - prozentual angehoben oder ob\nfür bestimmte Gruppen von Reisen einheitliche Pauschalen angesetzt\nwerden sollen. Davon hängt letztlich ab, ob die Preiserhöhung sich\ntatsächlich auf den zulässigen Rahmen beschränkt. Anhand der\nbeanstandeten Klausel kann der Kunde das nicht nachvollziehen,\nwährend der Beklagten wiederum ein weiter, letztlich nicht\nüberprüfbarer Gestaltungsspielraum verbleibt. In der Gesamtschau\nwird die Klausel deshalb dem Erfordernis einer transparenten\nPreisbildung (§ 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB) nicht gerecht, so dass sie\nden Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen\nbenachteiligt und damit insgesamt gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam\nist.\n\n53\n\n6. Bei dieser Sachlage kann der Kläger die Beklagte gemäß § 13\nAbs. 1 AGBG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, soweit die\nbeanstandete Klausel nicht gegenüber einer natürlichen oder\njuristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft,\ndie bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder\nselbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer; §§ 13\nAbs. 3 AGBG, 14 Abs. 1 BGB), verwendet wird. Die\nUnterlassungsverpflichtung erstreckt sich ohne weiteres auf das\nVerbot, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf die\nunwirksame Klausel zu berufen (vgl. BGH NJW 1981, 1511 f.; BGHZ\n127, 35, 38; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 13 AGBG Rdnr. 27\nund § 15 AGBG Rdnr. 7).\n\n54\n\nAuf den Antrag des Klägers sind der Beklagten für den Fall der\nZuwiderhandlung zugleich die nach § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen\nOrdnungsmittel anzudrohen.\n\n55\n\n7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n56\n\nGemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO wird die Revision\nzugelassen, weil der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen, in\nder Instanzrechtsprechung und der Literatur kontrovers diskutierten\nFrage, welche Anforderungen an die - gemäß §§ 651 a Abs. 3 Satz 1,\n651 m BGB zwingenden - Angaben zur Berechnung des neuen Preises in\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen zu stellen sind, grundsätzliche\nBedeutung zukommt und die Entscheidung des Rechtsstreits von dieser\nFrage abhängt. Preisanpassungsklauseln nach § 651 a Abs. 3 und 4\nBGB werden bundesweit von allen größeren Reiseveranstaltern\nverwendet. Es besteht deshalb ein erhebliches Bedürfnis, ihre\nWirksamkeit unter dem genannten Gesichtspunkt im Rahmen der\nvorliegenden Verbandsklage zu klären.\n\n57\n\nDer Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 5.000,00 DM\nfestgesetzt (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 15 AGBG Rdnr.\n33 m.w.N.).\n\n58\n\nDie Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-11-22/6-u-29-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":39},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651m","ref_norm":"651m","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-11-22/6-u-29-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300339","retrieved":"2026-07-09 03:25:07.187564+00:00"}}