{"status":"available","doknr":"OLD300644","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2001:1025.10U67.00.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"10 U 67/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin, die\nseit 1994 auf der Strecke Düsseldorf - München Linienflüge\ndurchführt, Ersatz für die Schäden leisten muss, die ihr infolge\ndes Brandes des von der Beklagten betriebenen Rhein-Ruhr-Flughafens\nDüsseldorf vom 11.4.1996 in geltend gemachter Höhe von insgesamt\n10.457.919,67 DM entstanden sind.\n\n3\n\nNachdem es an der in der Achse ZF der sog. II. Baustufe\nverlaufenden Baufuge wiederholt zu einem Eindringen von\nFeuchtigkeit gekommen war, beauftragte die Beklagte im Frühjahr\n1996 die Fa. M. S. mit der Fugensanierung. Wegen der Einzelheiten\ndes ursprünglichen Fugenaufbaus, der Art der Sanierung und des\nInhalts der mit der Fa. M. abgeschlossenen Verträge wird auf die\nSeiten 15 - 18 (GA 484 - 487) des angefochtenen Urteils verwiesen.\nDie Fa. M. begann mit den Vorarbeiten an der Dehnungs- bzw.\nGebäudetrennfuge im Bereich der Straße, die als Zufahrt zur\nAbflughalle im 1. Obergeschoss dient und die Vorfahrtplatte von dem\nParkhaus I trennt, am 9./10.4.1996. Am 11.4.1996 setzte sie u.a.\nals Schweißer die Arbeiter W. und J. ein. Bei den von diesen im\nsog. Lichtbogenschweißen ausgeführten Schweißarbeiten fielen\nunbestritten Schweißfunken und glühende Metallpartikel in die\ngeöffnete und ungesicherte Dehnungs- bzw. Gebäudetrennfuge und\nentzündeten die unteren Wasserleitbänder und hierüber die unter der\nVorfahrtstraße angebrachte Wärmedämmung. Infolgedessen kam es auf\ndem Flughafengelände zu einem sich ausbreitenden Brand, der\nMenschenleben kostete und erhebliche Sachschäden verursachte. Der\nRhein-Ruhr-Flughafen wurde am Brandtag geschlossen. Ab 15.4. 96\nwurde der Flugbetrieb in geringem Umfang wieder aufgenommen. Die\nBeklagte wies der Klägerin eine Fläche zu, auf der diese ihre\nPassagiere in einem provisorisch von ihr errichteten Zelt\nabfertigen konnte. Ab dem frühen Morgen des 18.4.1996 stand der\nKlägerin eine zu einer provisorischen Abflughalle umfunktionierte\nFrachthalle zur Verfügung, so dass sie ihren ersten Flug um 6.40\nUhr wieder durchführen konnte. Ihren vollen planmäßigen Flugbetrieb\nkonnte sie am 27.4.1996 wieder aufnehmen.\n\n4\n\nWegen des Vorbringens der Klägerin, die u.a. geltend gemacht\nhat, die Beklagte hafte ihr aufgrund mietrechtlicher\nRechtsbeziehungen gemäß den §§ 537, 538 BGB auf Schadensersatz in\nHöhe von insgesamt 10.457.919,67 DM, weil der Flughafen bereits im\nZeitpunkt des Vertragsschlusses wegen der leicht entflammbaren\nDämmplatten mängelbehaftet gewesen sei, jedenfalls hafte die\nBeklagte auch für die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten\ndurch die Fa. M. S., wird ebenfalls auf den Tatbestand des\nlandgerichtlichen Urteils verwiesen (S. 22 - 27; GA 491 - 496), in\ndem die Behauptungen und Ansichten detailliert dargestellt\nsind.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n10.457.919,67 DM nebst 5 % Zinsen aus 9.890.790,00 DM seit dem\n11.5.1999, aus weiteren 10.242,63 DM seit dem 10.11.1999 und aus\nweiteren 556.887,04 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom\n13.12.1999 zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nHinsichtlich des Vortrags der Beklagten und der Streithelferin,\ndie insbesondere wegen Nichtvorliegens einer mangelhaften\nWärmedämmung eine mietrechtliche und wegen fehlenden Verschuldens\nauch eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten in Abrede stellen\nund darüber hinaus die Höhe des geltend gemachten Schadens\nbestreiten, wird auf die detaillierte Darstellung im Tatbestand des\nlandgerichtlichen Urteils (S. 27 - 31; GA 496 - 500) verwiesen.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage dem\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Kammer hat die Frage\neiner mietvertraglichen Gewährleistungshaftung offen gelassen und\neine Haftung der Beklagten sowohl wegen Verletzung eines\nDauerschuldverhältnisses privatrechtlicher Natur als auch aus dem\nGesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gemäß §§\n823, 31 BGB bejaht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die\nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 31 -- 63; GA 500\n- 532) Bezug genommen.\n\n11\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Berufung der Beklagten und\nihrer Streithelferin, die unter Bezugnahme auf ihren\nerstinstanzlichen Vortrag, den sie ergänzen und vertiefen, ihre\nKlageabweisungsbegehren weiterverfolgen.\n\n12\n\nDie Beklagte begehrt zunächst die Aussetzung des Rechtsstreits\nbis zum Abschluss des Strafverfahrens wegen des Flughafenbrandes.\nSie meint, das angefochtene Grundurteil sei unzulässig, weil es\nnicht berücksichtige, dass jeder der geltend gemachten\nTeilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sein müsse. Zwischen\nihr und der Klägerin bestehe nach dem Inhalt des von ihr\neingeholten Rechtsgutachtens des Prof. Dr. Jürgen F. B., auf dass\nsie sich beruft, hinsichtlich der Inanspruchnahme des Flughafens\nund des gesamten Services selbst kein Mietverhältnis aus dem die\nKlägerin den von ihr behaupteten Unterbrechungsschaden sowie die\nweiteren Folgeschäden herleiten könne, sondern ein - zumindest\nteilweise - öffentlich -rechtliches Rechtsverhältnis. Aufgrund\ndessen sei sie lediglich von Fall zu Fall zur Abgabe eines\nRealangebotes durch Zurverfügungstellung eines Landeplatzes im\nRahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet. Deshalb bestehe kein\nAnspruch aus positiver Verletzung wegen - unterstellter -\nVerletzung eines Dauerschuldverhältnisses. Im Übrigen scheide eine\nmietvertragliche sowie eine Haftung aus jedem anderen rechtlichen\nGesichtspunkt schon deshalb aus, weil die \"Mietsache\" bzw. \"Sache\"\nnicht mit einem Fehler behaftet gewesen sei. Die Verwendung\naluminium-kaschierter Polystyrolplatten zur Wärmedämmung habe zum\nZeitpunkt der Errichtung der Baustufe II weder den allgemeinen\nRegeln der Technik widersprochen noch habe eine Bestimmung der\nseinerzeitigen Baugenehmigung gefordert, dass die Wärmedämmung\nnicht brennbar sein müsse. Soweit tatsächlich im Ansatz Ansprüche\naus Mietvertrag und/oder aus positiver Forderungsverletzung im\nRahmen eines Mietvertrages in Betracht kommen sollten, greife die\nHaftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit ein. Zudem seien die\nBetriebsunterbrechungsschäden nicht aus den Mietvertragsregelungen\nableitbar. Der Klägerin sei ein Gewinn entgangen, weil der\nFlughafen nicht benutzbar gewesen sei, nicht aber, weil ein\nAbfertigungsschalter oder ein sonstiger angemieteter Raum nicht\nbenutzbar gewesen sei. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen\nangeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung bzw. wegen des\nEingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seien\nnicht gegeben, jedenfalls aber verjährt. Die Verjährung ergreife\nauch die auf vertragliche Beziehungen gestützten Ersatzansprüche\nder Klägerin.\n\n13\n\nDie Beklagte und die Streithelferin, die sich das Vorbringen der\nBeklagte zu eigen macht, beantragen,\n\n14\n\ndie Klage unter Abänderung des\nangefochtenen Grundurteils des Landgerichts Düsseldorf vom\n22.2.2000 abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und hält die Beklagte aus den Gründen der\nBerufungsbegründung vom 15.5.2001, auf die wegen der näheren\nEinzelheiten verwiesen wird (GA 645 - 723) für ersatzpflichtig.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten\nSchriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten\ngereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das\nLandgericht hat im Ergebnis zutreffend dem Grunde nach eine\nvertragliche Haftung der Beklagten für den der Klägerin aus dem\nBrandereignis vom 11.4.1996 entstandenen Schaden bejaht. Im\nEinzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:\n\n21\n\nI.\n\n22\n\nVon einer Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 149 ZPO bis zum\nAbschluss des Strafverfahrens 111 Js 250/96 StA Düsseldorf sieht\nder Senat nach pflichtgemäßem Ermessen ab. Der Ausgangs des\nStrafverfahrens ist für das vorliegende Verfahren nicht\nvorgreiflich, weil sich die Beurteilung der Verantwortlichkeit der\nAngeklagten in dem Strafverfahren und der Haftung der Beklagten\ndieses Rechtsstreits nach unter-schiedlichen Kriterien bemisst. Die\nBrandursache selbst ist im Übrigen nicht streitig. Die Beklagte\ngeht in ihrer Berufungsbegründung (GA 577, 596) selbst davon aus,\ndass die unfachmännisch ausgeführten Schweißarbeiten\nschadensursächlich waren. Der Senat verweist zudem aus\nInformationsgründen darauf, dass das Strafverfahren - wie die\nBeklagte in ihrem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten\nSchriftsatz vom 12.10.2001 mitgeteilt hat - zwischenzeitlich\neingestellt worden ist.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Senat teilt nicht die Bedenken der Berufung gegen die\nZulässigkeit des Grundurteils.\n\n25\n\n1.\n\n26\n\nNach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn ein Anspruch nach\nGrund und Betrag streitig ist, über den Grund vorab entscheiden.\nDie Vorschrift soll es aus prozesswirtschaftlichen Gründen\nermöglichen, eine echte Vorentscheidung des Prozesses\nherbeizuführen, indem Fragen, die nicht nur die Höhe des\neingeklagten Betrages betreffen, unter Vermeidung zeitraubender und\nkostspieliger Beweisaufnahmen, weil über sie vielleicht später\nEinigkeit erzielt werden kann, vorab abgeschichtet werden (BGH\nNJW-RR 1989, 1149)\n\n27\n\n§ 304 ZPO fordert zwar eine vollständige Entscheidung über den\nGrund des Anspruchs und gestattet deshalb keine Entscheidung nur\nüber einzelne Elemente der Begründetheit einer Klage (BGH, a.a.O.;\nBGHZ 72, 34 (36). Da die Vorschrift jedoch prozesswirtschaftlichen\nErwägungen entspringt, können dogmatische Erwägungen bei ihrer\nAuslegung in den Hintergrund treten (BGH, LM § 304 ZPO Nr. 23 +\n25). Deshalb kann bei einer - wie hier - einheitlichen, aus\nmehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung die\nVerpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und\ndem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und\ninwieweit einzelne Schadensposten auf die schadenstiftende Handlung\nzurückzuführen sind (BGH, NJW 1961, 1465 = LM § 318 ZPO Nr. 4 = WM\n1961, 732). Sogar bei einer kumulativ auf mehrere gleichartige,\naber rechtlich selbständige Verträge gestützten, zusammengesetzten\nForderung ist der Erlass eines Grundurteils zulässig, das lediglich\nEinwendungen abschließend klärt, die alle Verträge betreffen, wie\netwa den Einwand der Arglist oder die Verjährungseinrede (BGH, LM §\n304 ZPO Nr. 35 = MDR 1974, 558).\n\n28\n\n2.\n\n29\n\nDiesen Erfordernissen genügt das landgerichtliche Urteil, so\ndass dem Betragsverfahren hier die Prüfung vorbehalten werden kann,\nob und inwieweit einzelne Schadensposten auf die schadensstiftende\nHandlung zurückzuführen sind (vgl. etwa BGH NJW 1989, 2745). Dies\ngilt auch, soweit die Klage nach Ansicht des Landgerichts zur Höhe\nnicht ausreichend substantiiert sein soll. Da nicht ernsthaft\nzweifelhaft sein kann, dass der Klägerin durch den Flughafenbrand\nein Schaden entstanden sein kann, bedarf es für das Grundurteil\nauch im Hinblick auf die vorgelegten umfangreichen Unterlagen\nkeiner weiteren Spezifizierung der Schadenshöhe. Es genügt, dass\ndie Entstehung des Schadens - wie es hier der Fall ist - mit hoher\nWahrscheinlichkeit feststeht. Dass das Landgericht der Klägerin\ndurch Beschluss vom 22.2.2000 aufgegeben hat, den Schaden weiter zu\nspezifizieren, steht dem Erlass eines Grundurteils daher nicht\nentgegen.\n\n30\n\nIII.\n\n31\n\n1.\n\n32\n\nDer Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Schäden ist\njedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt entweder aus § 538 Abs. 1\nBGB oder aus einer positiven Vertragsverletzung des Vertrages\nzwischen den Parteien über die Benutzung des Rhein-Ruhr-Flughafens\nDüsseldorf. Dieses Vertragsverhältnis ist nach dem Vortrag der\nParteien in diesem Rechtsstreit nur in Teilbereichen schriftlich\ngeregelt, wie durch den Vertrag über die Verkehrsabfertigung der\nLuftfahrzeuge, durch die Flughafenbenutzungsordnung und auch durch\nden Mietvertrag über den Büroraum Nr. 331 a als Ergänzung der\nRechte, die eine Nutzerin des Flughafens wie die Klägerin benötigt,\num das Starten und Landen ihrer Flugzeuge mit den üblichen\nNebenleistungen zur Zufriedenheit ihrer Kunden abwickeln zu\nkönnen.\n\n33\n\nDie rechtliche Erscheinungsform der Flugplätze ist durch das\nLuftverkehrsgesetz nicht vorgeschrieben. Den Flugplatzunternehmern\nsind durch die Luftrechtsvorschriften, anders als etwa den\nverantwortlichen Luftfahrzeugführern gemäß § 29 Abs. 3\nLuftVerkehrsG, keine hoheitlichen Befugnisse übertragen. Dies gilt\nauch dann, wenn Flugplatzunternehmer die öffentliche Hand selbst\nist oder der Flugplatzunternehmer in der Rechtsform einer von der\nöffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaft auftritt, wie es\nseinerzeit bei der Beklagten der Fall war. Die Zahl der Flughäfen\nund Landeplätze ist wegen ihres Landverbrauchs und wegen der für\nsie geltenden Zulassungsvoraussetzungen (vgl. die §§ 6 und 8\nLuftVG) notwendigerweise beschränkt. Andererseits sind die\nLuftfahrtunternehmen, die Halter und die Führer von Luftfahrzeugen\nwegen des Flugplatzzwanges auf die Benutzung dieser Flugplätze\nangewiesen. Im Verhältnis zu fast allen zivilen Nutzern in ihrem\nEinzugsbereich kommt den Flugplätzen daher eine Monopolstellung zu.\nDie Flugplatzunternehmer dürfen diese Monopolstellung gegenüber den\nauf die Benutzung ihrer Flugplatzanlagen angewiesenen\nLuftfahrtunternehmern, Haltern und Führer von Luftfahrzeugen nicht\nin \"unbilliger\" Weise ausnutzen. Dennoch stellt sich das\nRechtsverhältnis zwischen dem Flugplatzunternehmer und den Nutzern\nnicht als öffentlich-rechtliche Anstaltsnutzung, sondern als\nprivatrechtliches Vertragsverhältnis dar.\n\n34\n\nDieses Rechtsverhältnis zwischen dem Flugplatzunternehmer und\nden Benutzern des Flugplatzes wie etwa den Luftfahrtunternehmen,\nden Flugschulen, den Haltern und/oder Führern von Luftfahrzeugen\nwird nach herrschender Meinung bei Entgeltlichkeit als Mietvertrag\n(§§ 535 f BGB) angesehen. Gegenstand des Vertrages ist die\nÜberlassung des Flugplatzes zum Starten, Landen und Abstellen von\nLuftfahrzeugen. Die hierfür zu entrichtenden Preise sind keine\nöffentlich-rechtlichen Gebühren, sondern ein privatrechtliches\nEntgelt. Das Vertragsverhältnis kommt entweder durch ausdrückliche\noder stillschweigende Willenserklärungen oder auch als faktisches\nVertragsverhältnis zustande (vgl. Hofmann/Grafherr,\nLuftverkehrsgesetz, 2. Aufl., 5 6, Rn. 149 - 159; Giemulla-Schmidt,\nLuftverkehrsgesetz, § 6, Rn. 40; Schwenk, Handbuch des\nLuftverkehrsrechts 1981, Seite 296 - 298, jeweils mit weiteren\nNachweisen).\n\n35\n\nDer Senat teilt - wie auch bereits der 15. Zivilsenat in seinem\nUrteil vom 24. Januar 2001, 15 U 212/99 - aus den soeben\ndargelegten Gründen nicht die Auffassung von Prof. Dr. Jürgen F. B.\nin seinem Rechtsgutachten, das die Beklagte als Anlage zu den\nGerichtsakten gereicht hat, in dem er zu dem Ergebnis gelangt\nist:\n\n36\n\nEin nach Mietrecht zu beurteilendes Dauerschuldverhältnis\nbestand und besteht zwischen der Beklagten als\nFlugplatzunternehmerin und der Klägerin als Nutzerin des\nFlugplatzes nicht.\n\nVertragliche Beziehungen zwischen den Fluggesellschaften und\nder Beklagten kommen jeweils durch das Landen eines Flugzeuges auf\ndem Flugplatz zustande.\n\nEs handelt sich um Vertragsverhältnisse eigener Art, deren\nInhalt durch die Benutzungsordnung des Flughafens bestimmt wird,\nnicht um mietvertragliche Beziehungen.\n\nDer Kontrahierungszwang und damit die Leistungspflicht des\nFlughafens entfällt, solange der Flughafen als Folge von\nZerstörungen und Beschlagnahme geschlossen werden muss, und dies\nauch für den Fall eines Verschuldens.\n\nSelbst wenn ein Dauerschuldverhältnis bestanden hätte, konnte\ndieses jederzeit auch ohne Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt\nwerden, weil infolge des Brandes die gesetzliche Verpflichtung,\nEinrichtungen zum Starten, Landen und Abstellen von Flugzeugen zur\nVerfügung zu stellen, entfallen war.\n\n37\n\n2.\n\n38\n\nIn diesem Zusammenhang ist es entscheidungsunerheblich, ob es\nsich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein\nsolches sui generis handelt (a) oder ob sich das Vertragsverhältnis\nin seinem wesentlichen Kern als Mietvertragsverhältnis darstellt\n(b).\n\n39\n\na)\n\n40\n\nHandelt es sich um ein Vertragsverhältnis sui generis, so ist\nentscheidend, dass das Vertragsverhältnis dem Privatrecht\nunterliegt (vgl. BGH in WM 1978, 1097/1098; BGH NJW-RR 1997, 1019,\nund die zuvor zitierten Nachweise aus dem Schrifttum). Vor allem\nist aber hervorzuheben, dass die Fluggesellschaften aufgrund einer\ndauerhaften Beziehung den Flughafen und seine Einrichtungen zum\nStarten und Landen sowie zum Abfertigen der Passagiere benutzen.\nNach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses der soeben beschriebenen\nArt ist der Flughafen verpflichtet, den Fluggesellschaften zu den\nihnen zugewiesenen und im Flugplan berücksichtigten Zeiten den\nFlughafen mit seinen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die\nFluggesellschaften müssen dafür ein Entgelt entrichten. Es handelt\nsich dabei nicht jeweils um isolierte Einzelverträge, die erst\ndurch das Landen und somit die tatsächliche Inanspruchnahme des\nFlughafens zustande kommen (vgl. BGH in DVB1 1974, 558, 560). Die\nVergabe von Slots wird von der Beklagten und auch im\nRechtsgutachten von Prof. Dr. B. zutreffend beschrieben. Die\nFluggesellschaften müssen jeweils für die zukünftige\nFlugplanperiode - sechs Monate - Flugzeiten (zeitig) beim Flugplan\nKoordinator beantragen, der sodann den Fluggesellschaften die\nFlugzeiten zuweist. Damit die Flüge ordnungsgemäß abgewickelt und\nauf dem Flughafen abgefertigt werden können, sind die\nFluggesellschaften nach Nr. 5 der vorgelegten Geschäftsbedingungen\ndes Flughafens Düsseldorf verpflichtet, der Flughafen Düsseldorf\nGmbH die Flugpläne mit allen notwendigen Informationen und\nAnweisungen so früh und so rechtzeitig wie möglich bekannt zu\ngeben, damit die von ihr zu erbringenden Leistungen erfüllt werden\nkönnen\". Die Fluggesellschaften müssen sich in ihrer\nGeschäftspolitik (Werbung, Verkauf von Flugscheinen, technische und\nbetriebswirtschaftliche Planung) darauf verlassen können, dass sie\nentsprechend den ihnen zugeteilten Slots den Flughafen benutzen\nkönnen. Der Flughafen stellt sich seinerseits darauf ein, seine\nEinrichtungen in dem ihm mitgeteilten Umfang und zu den angegebenen\nZeiten den Fluggesellschaften zur Verfügung zu stellen. Mit diesen\ngegenseitigen Rechten und Pflichten und der sich daraus ergebenden\nInteressenlage ist die rechtliche Wertung unvereinbar, vertragliche\nBeziehungen kämen jeweils erst durch das Landen oder Starten eines\nFlugzeugs auf dem Flugplatz zustande. Sie erfordern vielmehr auf\nDauer angelegte Vertragsbeziehungen, ein Dauerschuldverhältnis.\n\n41\n\nDer im Gutachten Prof. Dr. B. vertretenen Auffassung, die\nteilweise Zerstörung der Flughafeneinrichtungen führe zu einem\nEntfallen der Gewährleistung, weil der erforderliche\nSanierungsaufwand die Opfergrenze übersteige, vermag sich der Senat\n- unabhängig von der rechtlichen Einordnung des\nVertragsverhältnisses - nicht anzuschließen. Eine nachvollziehbare\nrechtliche Begründung dafür, dass im Falle eines Verschuldens\nErsatzansprüche entfallen, enthält das Gutachten nicht. Die\nArgumentation im Gutachten betrifft insoweit ausschließlich die\nPflicht des Vermieters zur Wiederherstellung der Mietsache. Der\nWegfall der Leistungspflicht, soweit der Flughafen wegen der\nBrandfolgen nicht oder nur teilweise benutzbar war, entspricht zwar\ndem Grundsatz, dass niemand zu einer unmöglichen Leistung\nverpflichtet werden kann. Davon zu trennen ist jedoch die Frage der\nErsatzpflicht, wenn die Unmöglichkeit oder teilweise Unmöglichkeit\nverschuldet ist. Aus § 275 BGB folgt, dass ein Schuldner nur dann\nvon seiner Leistungspflicht frei wird, ohne dem Gläubiger zum\nSchadenersatz verpflichtet zu sein, wenn er eine nachträgliche,\nobjektive Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Hat der Schuldner\ndagegen - wie hier die Beklagte - die Unmöglichkeit zu vertreten,\nso wird er nicht frei, sondern ist dem Gläubiger zum Schadenersatz\nverpflichtet.\n\n42\n\nVon diesem rechtlichen Ausgangspunkt her liegt die positive\nVertragsverletzung der Beklagten darin, dass sie die Rechte und\nMöglichkeiten der Klägerin, den Flughafen vertragsgemäß für ihren\nFlugbetrieb nutzen zu können, durch den - wie noch auszuführen ist\n- von ihr zu vertretenen Flughafenbrand und dessen Auswirkungen\nerheblich beeinträchtigt hat. Als Betreiberin des Flughafens oblag\nihr insoweit insbesondere die Pflicht dafür zu sorgen, das auf dem\nFlughafengelände kein Brand ausbricht, der zu einer Schädigung der\nNutzer führen kann.\n\n43\n\nb)\n\n44\n\nRichtet sich die Haftung der Beklagten demgegenüber nach\nmietrechtlichen Grundsätzen, so gilt § 538 Abs. 1 BGB. Danach\nhaftet der Vermieter für einen Schaden, der durch einen\nnachträglichen, von ihm zu vertretenen Mangel der Mietsache\nverursacht wird. Hierunter fallen insbesondere schuldhafte Verstöße\ndes Vermieters gegen seine Erhaltungspflicht nach § 536 BGB.\n\n45\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die\nMietsache war infolge des innerhalb des Flughafen ausgebrochenen\nBrandes mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem\nvertragsgemäßen Gebrauch aufhob bzw. minderte.\n\n46\n\n(aa) Unter einem Mangel i.S. der §§ 537 I, 538 I BGB ist jede\nfür den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes\nder Mietsache von dem vertraglich geschuldeten Zustand zu\nverstehen, wobei sowohl tatsächliche Umstände als auch rechtliche\nVerhältnisse auf die Mietsache als Fehler in Betracht kommen,\nsofern deren Gebrauchstauglichkeit hierdurch unmittelbar\nbeeinträchtigt wird (BGH, Urt. v. 16.2.2000, NJW 2000, 1713). Als\nMangel i.S. des § 538 BGB sind danach insbesondere schuldhafte\nVerstöße des Vermieters gegen seine Erhaltungspflicht nach § 536\nBGB einzustufen. Ein derartiger Verstoß liegt hier vor.\n\n47\n\n(bb) Es handelt sich um einen Sachmangel, wenn der Mieter seinen\nGeschäftsbetrieb in den ihm zum vertragsgemäßen Gebrauch i.S. der\n§§ 535, 536 BGB zur Verfügung gestellten Gebäudeteilen - wie hier\ndie Klägerin infolge der brandfolgenbedingten Unbenutzbarkeit der\nTerminals A, B und C des Flughafens - zumindest zeitweilig nicht\nmehr ausüben kann. Der Vermieter hat nämlich das Mietobjekt so zu\nerhalten, dass dem Mieter der Gebrauch der vermieteten Sache im\nRahmen des vereinbarten Geschäftszwecks für die gesamte Mietdauer\nmöglich ist und er hat solche Einwirkungen zu unterlassen, die den\nMieter in seinem Mietgebrauch beeinträchtigen oder schädigen können\n(vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1963, NJW 1964, 33; Urt. v. 22.1.1968, NJW\n1968, 885; OLG Hamm, Urt. v. 10.10.1995, ZMR 1996, 199). Deshalb\nhaftet der Vermieter auch dann, wenn durch unsachgemäße Bauarbeiten\nam und im Bereich des Gebäudes, in dem die Mietsache gelegen ist,\nein Mangel der Mietsache und dadurch ein Schaden des Mieters\nentsteht, denn der Vermieter ist auch während der Ausführung von\nBauarbeiten verpflichtet, die mietvertraglich geschuldete\nBeschaffenheit der Mietsache grundsätzlich sicherzustellen (vgl.\nBGH, Urt. v. 15.3.2000, ZMR 2000, 590, Unbenutzbarkeit der\nMieträume durch Eindringendes Gas als Folge von Arbeiten an den\nKaminen des Hauses; OLG Hamm, a.a.O. unter Hinweis auf Kraemer in\nBub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, III 1385,\nfür den Fall dass durch unsachgemäße Arbeiten am Dach des Hauses\nFeuchtigkeit in die Mieträume eindringt und dadurch ein Mangel am\nMietobjekt und ein Schaden des Mieters entsteht; OLG Hamm, Urt. v.\n17.2.1999, NZM 1999, 804 für den Fall eines Platzregenschadens bei\numbaubedingter Dachöffnung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.2.2000,\nNJW-RR 2000, 531, für den Fall von Umsatzeinbußen des Mieters\ninfolge von Einrüstungsarbeiten an der Fassade des Hauses). Den\nVermieter trifft insbesondere auch die Pflicht dafür zu sorgen, das\nin dem von ihm genutzten Gebäude kein Brand ausbricht, der zu einer\nSchädigung des Mieters führen kann. Trifft ihn an dem Brand ein\nVerschulden, so ist er dem Mieter schadensersatzpflichtig (BGH,\nUrt. v. 20.5.1964, LM Nr. 39 zu § 278 BGB). Diese Grundsätze gelten\nunabhängig davon, ob es sich um ein Gebäude oder - wie hier auf dem\nFlughafen Düsseldorf - um einen aus mehreren Teilen bestehenden\nräumlich zusammenhängenden Gebäudekomplex handelt.\n\n48\n\nc.)\n\n49\n\nGegen diese sie - unabhängig von der rechtlichen Einordnung des\nVertragsverhältnisses als Vertrag sui generis oder Mietvertrag -\ntreffenden Pflichten hat die Beklagte verstoßen, denn unbestritten\nsind der Flughafenbrand und die hierdurch zu Lasten der Klägerin\neingetretenen Gebrauchsbeeinträchtigungen und Erschwernisse des\nFlugbetriebes durch die Bauarbeiten im Bereich der\nDehnungs-/Gebäudetrenn- fuge ausgelöst worden. Ob diese Arbeiten\nvon der Beklagten unsachgemäß geplant oder unzureichend überwacht\nworden sind, mag an dieser Stelle ebenso dahinstehen wie die\nweitere Streitfrage, ob daneben auch die von der Beklagten in der\nII. Baustufe verwendete Polystyrol-Wärmedämmung mängelbehaftet und\nschadensursächlich war. Jedenfalls hat die Beklagte entgegen ihrer\nAuffassung für die unsachgemäße Ausführung der Arbeiten durch die\nFa. M. S. bzw. deren vor Ort eingesetzte Mitarbeiter nach § 278 BGB\neinzustehen.\n\n50\n\nNach dieser Vorschrift hat der Schuldner ein Verschulden der\nPersonen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit\nbedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.\nOb jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist,\nbestimmt sich allein danach, ob er nach den rein tatsächlichen\nVorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei\nder Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine\nHilfsperson tätig wird (vgl. BGHZ 13, 111 (113); BGHZ 50, 32 (35);\nBGHZ 98, 330 (334). Hierzu zählen insbesondere auch Handwerker und\nderen Hilfspersonen (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1964, LM Nr. 39 zu §\n278 BGB a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 10.10.1995, a.a.O.; OLG\nKarlsruhe, Urt. v. 18.9.1987, ZMR 1988, 52).\n\n51\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die Beklagte\nhat die Fa. M. S. mit der Erneuerung der undichten\nDehnungs-/Gebäudetrennfugen beauftragt und damit innerhalb des ihr\nobliegenden Pflichten zur Erhaltung der Mietsache bzw. eines\nordnungsgemäßen Flughafenbetriebes eingesetzt. Die unternehmerische\nSelbständigkeit der Fa. M. S. steht ihrer\nErfüllungsgehilfeneigenschaft nicht entgegen. Diese wird auch nicht\ndadurch in Frage gestellt, dass die Fa. M. S. sich möglicherweise\nnicht an Weisungen der Beklagten bzw. bei der Ausführung der\nArbeiten nicht an die Ausschreibungsunterlagen gehalten hat (vgl.\nBGHZ 31, 358).\n\n52\n\nDie Entscheidung des BAG vom 25.5.2000 (NJW 2000, 3369) steht\ndieser Auffassung nicht entgegen. Soweit danach eine Haftung des\nArbeitgebers nach § 278 BGB ausscheiden soll, weil Werkunternehmer,\ndie auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführten und nur aufgrund\nbesonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung\nkämen, regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers seien,\nberuht dies auf der Erwägung, dass im konkreten Fall der\nWerkunternehmer nicht in den Pflichtenkreis des Arbeitgebers\neingebunden war und sich die in Auftrag gegebenen Lackierarbeiten\nin keiner Weise auf die Arbeitnehmer des beklagten Arbeitgebers\nbezogen. Insoweit handelt es sich um eine Fallgestaltung, die mit\ndem hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen ist, weil\ndie Tätigkeit der Fa. M. als Erfüllungsgehilfin - wie ausgeführt\nund anders als in dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden\nFall - noch in dem von der Beklagten als Flughafenbetreiberin bzw.\nVermieterin der Klägerin geschuldeten konkreten Pflichtenkreis\nangesiedelt war.\n\n53\n\nDie Fa. M. S. bzw. die von dieser mit der Vornahme der\nSchweißarbeiten eingesetzten Hilfspersonen haben den Brandschaden\ngrob fahrlässig verursacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn\ndie verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße\nverletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen\nnicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im\ngegebenen Falle jedem einleuchten musste (BGH, NJW 1992, 3235;\nNJW-RR 1994, 1469). Sie setzt in der Regel das Bewusstsein der\nGefährlichkeit voraus, kann aber auch zu bejahen sein, wenn der\nHandelnde die Gefährlichkeit seines Tuns leichtfertig nicht\nerkennt.\n\n54\n\nGemessen an diesen Grundsätzen haben die von der Fa. M.\neingesetzten Mitarbeiter W. und J. grob fahrlässig gehandelt.\nHiervon ist bereits nach dem Vorbringen der Beklagten, die die eine\nAnnahme der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Umstände in\nihrem tatsächlichen Kern unstreitig gestellt und das die Klägerin\nsich zu eigen gemacht hat, auszugehen.\n\n55\n\nIn ihrer Erwiderung auf die Klageschrift hat die Beklagte u.a.\nunter Bezugnahme auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft\nDüsseldorf vom 16.7.1998 ausgeführt, dass die Arbeiter der Fa. M.\nentgegen allen Regeln ihres Handwerks und entgegen jeder\nLebenserfahrung die Vorschriften der Schweißarbeiten missachtet,\ninsbesondere die Fugen nicht abgedeckt hätten. Im Einzeln heißt es\nzu den Versäumnissen der ausführenden Arbeiter auszugsweise (GA\n83): \"\n\n56\n\n...Obwohl den...Arbeitern, den\nAngeschuldigten...die von Schweißarbeiten grundsätzlich ausgehende\nBrandgefahr sowie die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen bekannt\nwaren, unterließen sie jegliche Vorkehrungen... Entscheidend war\ndabei, dass sie die Dehnungsfuge nicht abdeckten; wären sie dieser\ngenerellen Sicherheitsvorschrift, die für jedwede Schweißarbeit\ngilt, nachgekommen, so hätte nichts passieren können...Darüber\nhinaus wirft die Anklagebehörde den Mitarbeitern der M. & S.\nGmbH & Co KG zutreffend vor, sie hätten sehen können, dass sich\nunterhalb der Fuge brennbare Materialien befanden. Ferner hätten\nsie eine Schweißerlaubnis einholen und die Aufstellung einer mit\ngeeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüsteten Brandwache\nveranlassen müssen...\".\n\n57\n\nIn der Berufungsbegründung hat die Beklagte nochmals\nherausgestellt, dass die Fa. M. und ihre Verantwortlichen gegen die\nRegeln für Schweißarbeiten in einer diesen hohnsprechenden grob\nleichtfertigen Weise verstoßen hat (GA 596).\n\n58\n\nIst danach aber unstreitig, dass die Fa. M. S. bzw. deren\nMitarbeiter alle Regeln der Schweißtechnik missachtet haben, ist\nder Schluss auf ein grob fahrlässiges Verhalten des bauausführenden\nWerkunternehmers gerechtfertigt. Haben die die Schweißarbeiten an\nder Dehnungs-/Gebäudefugenfugenkonstruktion ausführenden Handwerker\nnämlich entgegen allen Regeln ihres Handwerks jegliche\nBrandsicherung unterlassen, so haben sie die im Verkehr\nerforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt. Auf eine\netwaige, ihre Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz\nbeschränkende vertragliche Haftungsregelung kommt es daher nicht\nan.\n\n59\n\nDa in die Dehnungs-/Gebäudefugenfugenkonstruktion mit den\nwasserführenden Neoprenbändern und den PVC-Leitungen auch brennbare\nMaterialien eingearbeitet waren, lag die Gefahr eines Brandes und\nseiner Ausbreitung über den gesamten Bereich einschließlich der\nbetroffenen Gebäudeteile und die hierdurch entstehenden\nBeeinträchtigungen auch nicht außerhalb jeglicher Adäquanz. Dies\nergibt sich einleuchtend auch aus dem von der Beklagten in Bezug\ngenommenen Privatgutachten des Sachverständigen U. vom 28.11.1999,\nin dem es ausdrücklich heißt: \"Der leichtsinnige Umgang mit\nSchweißbrennern war schon oftmals die Ursache für Brandschäden.\nHiervon können viele Versicherungen berichten\". Rechtserhebliches\nhierzu hat die Berufung nicht vorgebracht. Darauf ob die Folgen der\nunsachgemäßen Ausführung der Schweißarbeiten vorhersehbar waren,\nkommt es nicht an.\n\n60\n\nV.\n\n61\n\nSind danach die Voraussetzungen einer Haftung nach § 538 Abs. 1\nBGB bzw. nach den Grundsätzen der positiven Verletzung eines\nVertrages sui generis erfüllt, so steht der Klägerin gegen die\nBeklagten ein Schadensersatzanspruch zu, der - wie das Landgericht\nzutreffend angenommen hat - alle materiellen Schäden erfasst, die\nsie als adäquate Folge des Brandes erlitten hat. Hierzu gehört auch\nder hier in Form eines Betriebsunterbrechungsschadens geltend\ngemachte entgangene Gewinn. Über die Höhe des der Klägerin\ninsgesamt zustehenden Schadens hat das Landgericht im\nBetragsverfahren zu entscheiden.\n\n62\n\nHat die Beklagte für den der Klägerin entstandenen Schaden dem\nGrunde nach bereits nach obigen Grundsätzen einzustehen, kommt es\nnicht mehr darauf an, ob die Beklagte darüber hinaus auch eigene\nVerkehrssicherungspflichten bei der Überwachung der Schweißarbeiten\nverletzt hat und auch eine Haftung aus §§ 823, 31, 831 BGB in\nBetracht kommen könnte.\n\n63\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der\nSchadensersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt.\nSchadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung bzw. § 538\nAbs. 1 BGB unterliegen der Regelverjährung des § 195 BGB\n(Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 195, RdNr. 9;\nPalandt-Weidenkaff, § 538, RdNr. 8). § 852 BGB findet insoweit\nkeine entsprechende Anwendung, die Vertragshaftung wird durch eine\netwaige Verjährung des Deliktsanspruchs nicht berührt\n(Palandt-Thomas, a.a.O., § 852, Rn. 1).\n\n64\n\nVI.\n\n65\n\nDie Berufung der Streithelferin, bei der es sich mit der\nBerufung der Beklagten um ein einheitliches Rechtsmittel handelt\n(BGH NJW 1993, 2944), rechtfertigt aus den unter A. dargelegten\nGründen ebenfalls kein von der angefochtenen Entscheidung\nabweichendes Ergebnis. Auch die Streithelferin geht - wie die\nBeklagte - von einer grob fahrlässigen Vorgehensweise der Schweißer\naus (GA 630) und beschäftigt sich ansonsten nur mit der nach\nAuffassung des Senats entscheidungsunerheblichen Frage, ob die\nBeklagte wegen einer fehlerhaften Bauwerkserrichtung ein\nVerschulden trifft.\n\n66\n\nVII.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1\nZPO.\n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n69\n\nStreitwert: 10.457.919,67 DM\n\n70\n\nBeschwer für die Beklagte: über 60.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-10-25/10-u-67-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-10-25/10-u-67-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300644","retrieved":"2026-07-09 03:25:39.290378+00:00"}}