{"status":"available","doknr":"OLD300696","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2001:1023.21U44.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"21 U 44/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts D... vom 24.01.2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistungen dürfen durch Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagten sind in einer Sozietät verbundene Anwälte. Sie\nwerden von den Klägern wegen eines Beratungs- und\nProzessführungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen.\n\n3\n\nDie Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 23.11.1993\nvon der P... Bauträgergesellschaft mbH (im folgenden: P...) eine\nEigentumswohnung im Hause S...straße ... in D.... Infolge eines\nBaumangels kam es Ende 1993/ Anfang 1994 zu Wassereinbrüchen in der\nWohnung der Kläger, wodurch u.a. Mobiliar und andere\nEinrichtungsgegenstände beschädigt wurden. Die Kläger begaben sich\ndaraufhin in die anwaltliche Beratung des Beklagten zu 1). Dieser\nsetzte der P... im Namen der Kläger zunächst erfolglos eine Frist\nzur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung und erhob dann Klage\nauf Minderung des Kaufpreises zum Landgericht D... (Az.: 8 O\n302/94). Mit Schriftsatz vom 23.02.1995 nahm der Beklagte zu 1) im\nRahmen des o.g. Rechtsstreits von dem Minderungsbegehren Abstand,\nerklärte statt dessen für die Kläger die Wandlung des\nBauträgervertrages und verlangte die Erstattung des\nVertragspreises. Durch Urteil vom 11.01.1996 gab das Landgericht\nDuisburg der Wandlungsklage statt und verurteilte die P... zur\nRückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnung.\nDie hiergegen gerichtete Berufung nahm die P... am 22.04.1996 (SS.\nv. 18.04.1996, Bl. 238f. BeiA) zurück. Die titulierten\nLeistungspflichten waren mit der Räumung der Wohnung durch die\nKläger im September/Oktober 1996 erfüllt.\n\n4\n\nMit Schreiben des Beklagten zu 1) vom 22.08.1996 (Bl. 31ff. GA)\nverlangten die Kläger sodann von der P... weitergehenden\nSchadensersatz für die Folgen der Wassereinbrüche. Im anwaltlichen\nAntwortschreiben vom 08.11.1996 (Bl. 36ff. GA) vertrat die P... die\nAuffassung, dass die Kläger nach der Vollziehung der Wandlung mit\neventuellen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen seien;\ngleichzeitig unterbreitete sie den Vorschlag, wechselseitig auf\neventuelle weitere Forderungen zu verzichten. Darauf gingen die\nKläger nicht ein. Statt dessen erhoben sie auf Rat des Beklagten zu\n1) unter dem 20.01.1997 vor dem Landgericht Duisburg Klage gegen\ndie P... (Az.: 1 O 37/97), mit der sie Schadensersatz in Höhe von\n119.258,76 DM nebst Zinsen beanspruchten. Das Landgericht gab der\nim übrigen für unbegründet erachteten Klage in Höhe von 36.246,71\nDM statt. Auf die Berufung der P... wies das Oberlandesgericht\nDüsseldorf durch Urteil vom 11.05.2000 (Az.: 12 U 230/99) die Klage\ninsgesamt mit der Begründung ab, dass die Kläger mit der\nGeltendmachung unmittelbarer Mangelfolgeschäden nach der\nVollziehung der Wandlung ausgeschlossen seien.\n\n5\n\nDie Kläger haben gemeint, vom Beklagten zu 1) falsch beraten\nworden zu sein und die Ansicht vertreten, dass der Beklagte zu 1)\nim Ausgangsprozess nicht die Wandlung des Kaufvertrages hätte\nerklären dürfen. Vielmehr hätte er ihnen zwecks Erhaltung\nweitergehender Schadensersatzforderungen zur Geltendmachung des\nsogenannten \"großen Schadensersatzes\" raten müssen und jedenfalls\nnicht die nachfolgende Schadensersatzklage erheben dürfen. Die\nKläger haben vorgetragen, ihnen sei bis zur Rückabwicklung des\nKaufvertrages ein mangelbedingter Schaden von 119.320,12 DM\nentstanden, für den die Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der\nanwaltlichen Pflichten des Beklagten zu 1) einzustehen hätten.\nDarüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, ihnen die im\nVerfahren 1 O 37/97 LG Duisburg/ 12 U 230/99 OLG Düsseldorf\nangefallenen, der Höhe nach unstreitigen Kosten von 30.384,42 DM zu\nerstatten.\n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 143.939,75 DM nebst 5 %\nZinsen über dem jeweiligen Basissatz, höchstens 8,42 %, seit dem\n03.08.2000 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie haben die Ansicht vertreten, dass dem Beklagten zu 1) keine\nVerletzung seiner anwaltlichen Pflichten vorzuwerfen sei und sich\nim übrigen darauf berufen, dass etwaige Regressansprüche verjährt\nseien.\n\n11\n\nDas Landgericht hat durch Grundurteil vom 24.01.2001 entschieden\nund die Klageforderung dem Grunde nach mit der Maßgabe für\ngerechtfertigt gehalten, dass den Klägern die\nSchadensersatzforderung nicht als Gesamtgläubigern, sondern als\nMitgläubigern zustehe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der\nBeklagte zu 1) anwaltliche Beratungs- und Prozessführungspflichten\nverletzt habe, indem er in Kenntnis offenstehender\nSchadensersatzansprüche der Kläger gegen die P... die Wandlung des\nBauträgervertrages erklärt habe. Auf die Verjährung der sich\nhieraus dem Grunde nach ergebenden Regressansprüche könnten sich\ndie Beklagten nicht mit Erfolg berufen, weil der Beklagte zu 1)\nnicht rechtzeitig auf solche Regressansprüche und deren drohende\nVerjährung hingewiesen habe. Es bestehe ein sekundärer\nErsatzanspruch der Kläger, der noch nicht verjährt sei.\n\n12\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung,\nmit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstreben. Sie\nwiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nhalten insbesondere daran fest, dass ihnen keine Beratungsfehler\nzur Last zu legen, eventuelle Regressansprüche der Kläger\njedenfalls verjährt seien.\n\n13\n\nSie beantragen,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie halten die Entscheidung des Landgerichts für richtig und\nwiederholen und vertiefen ebenfalls ihr Tatsachenvorbringen erster\nInstanz.\n\n18\n\nDie Akten 8 O 304/94 LG Duisburg und 1 = 37/99 LG Duisburg / 12\nU 230/99 OLG Düsseldorf sind beigezogen worden. Sie waren\nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n19\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen sowie auf den Inhalt des Tatbestands des landgerichtlichen\nUrteils verwiesen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das\nLandgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die\nBeklagten den Klägern aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften\nVerletzung anwaltlicher Beratungs- und Hinweispflichten (pVV) dem\nGrunde nach auf Schadensersatz haften.\n\n22\n\na)\n\n23\n\nDer Beratungsfehlers des seinerzeit mandatführenden Beklagten zu\n1) besteht darin, dass er im Verfahren 8 O 304/94 LG Duisburg wegen\ndes dort zu klärenden Baumangels mit Schriftsatz vom 23.02.1995\n(Bl. 86ff. BeiA) die Wandlung des Bauträgervertrages zwischen den\njetzigen Klägern und der Bauträgergesellschaft P... erklärt hat,\nobwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Kläger mit\nVollzug der Wandlung sämtlicher weitergehenden\nSchadensersatzansprüche mit Ausnahme solcher für entfernte\nMangelfolgeschäden (pVV) verlustig gehen würden. Dass solche\nSchadensersatzforderungen im Raume standen, war dem Beklagten zu 1)\nschon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsprozesses\nbewusst, wie sich aus seinem Schreiben an die Kläger vom 20.02.1996\n(dort S. 2, Anlage K 16 zur Klageschrift, Bl. 28 GA) unzweifelhaft\nergibt.\n\n24\n\nWenn dort ausdrücklich angeregt wird, nun weiteren\nSchadensersatz geltend machen zu können, so ist das mit der im\nBerufungsverfahren aufgegriffenen erstinstanzlichen Behauptung, die\nKläger hätten nach entsprechender Erörterung der Problematik und\nHinweis auf die Gefährdung möglicher Schadensersatzforderungen die\nWeisung erteilt, zu wandeln (S. 6 der BB, Bl. 199 GA, und S. 5 des\nSS. v. 06.12.2000, Bl. 143 GA), nur schwer in Einklang zu bringen.\nOb die Kläger nach entsprechender Beratung eine solche Weisung\ntatsächlich erteilt haben, kann allerdings im Ergebnis ohnehin\ndahinstehen. Sollte eine Belehrung wie behauptet stattgefunden\nhaben, so war sie jedenfalls vorwerfbar ungenügend und deshalb\nursächlich für die den Klägern nachteiligen Folgen der Wandelung.\nDenn die der angeblichen Weisung zugrunde liegende und von den\nBeklagten auch im Berufungsverfahren aufgegriffene Ansicht (S. 5f.\nder BB, Bl. 198f. GA), dem - unterstellt vordringlichen - Interesse\nder Kläger an der Rückgabe der Eigentumswohnung habe nur\ndurch die Wandlung des Bauträgervertrages unter Preisgabe etwaiger\nSchadensersatzansprüche Rechnung getragen werden können, ist\nunzutreffend. Hätten die Kläger den sog. \"großen Schadensersatz\"\ngewählt, so hätten sie den gezahlten Kaufpreis unter Wahrung\nweitergehender Schadensersatzforderungen Zug um Zug gegen Rückgabe\nder Eigentumswohnung zurückerhalten (vgl. hierzu: Kniffka/Koeble,\nKniffka, Kompendium des Baurechts, 6. Teil, Rdn. 278); hinsichtlich\nder Rücknahme der Wohnung hätten sie die Bauträgergesellschaft in\nAnnahmeverzug (§§ 293ff. BGB) setzen und so etwaigen finanziellen\nMehrbelastungen bis zur faktischen Rückabwicklung des - bis dahin\nallerdings fortbestehenden - Vertrages vorbeugen können. In der\nSache hätten sich also insoweit keine Unterschiede zu den\nRechtsfolgen der Wandlung ergeben. Dass der Schadensersatzanspruch\nauf Geldersatz gerichtet gewesen wäre, hat nichts mit der Frage zu\ntun, ob die Kläger die Wohnung hätten zurückgeben können/müssen und\nist deshalb in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im übrigen war auch\nder Anspruch der Kläger aus der Wandlung auf Geld, nämlich\nauf die Rückzahlung des Kaufpreises, gerichtet - §§ 346 S. 1, 634\nAbs. 1 S. 3, Abs. 4, 465, 467 BGB.\n\n25\n\nZusammenfassend lässt sich also sagen, dass der Beklagte zu 1)\nentweder die Rechtsfolgen der Wandlung oder aber die des \"großen\nSchadensersatzes\" nicht überblickt und deshalb die Kläger in jedem\nFall fehlerhaft beraten hat. Für die Folgen dieser unzureichenden\nWahrnehmung anwaltlicher Pflichten haften die Beklagten als\nMitglieder einer gemeinsamen Anwaltssozietät dem Grunde nach\ngesamtschuldnerisch.\n\n26\n\nb)\n\n27\n\nDer Verjährungseinwand der Beklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n28\n\nZwar ist der Regressanspruch der Kläger gemäß § 51 b BRAO\nverjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist begann mit der\nEntstehung des Anspruchs, also mit der Vollziehung der Wandlung (§§\n634 Abs. 1 S.3, Abs. 4, 465 BGB) und dem (erst) damit\neinhergehenden endgültigen Verlust weitergehender\nSchadensersatzansprüche (vgl.: Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., §\n463, Rdn. 4). Maßgeblicher Zeitpunkt war mithin der Eintritt der\nRechtskraft des die Einverständniserklärung (§ 465 BGB) der P...\nersetzenden Wandlungsurteils im Ausgangsverfahren 8 O 304/94 LG\nDüsseldorf durch Rücknahme der dortigen Berufung am 22.04.1996 (SS.\nv. 18.04.1996, Bl. 238f. BeiA). Die dreijährige Verjährungsfrist\nlief am 22.04.1999, also lange vor Erhebung der vorliegenden Klage\n(31.08.2000), ab.\n\n29\n\nc)\n\n30\n\nDie Beklagten sind jedoch gehindert, die Verjährungseinrede\nerfolgreich zu erheben.\n\n31\n\nHat der Anwalt einen Beratungsfehler begangen, so ist er\nangesichts der für ihn günstigen Verjährungsregel des § 51 b BRAO\nzum Ausgleich und zum Schutz des Mandanten gehalten, seinem\nAuftraggeber Regressmöglichkeiten rechtzeitig durch entsprechende\nHinweise - auch auf die drohende Verjährung solcher\nRegressansprüche - aufzuzeigen. Ein Verstoß dagegen führt zu dem\nsogenannten Sekundäranspruch, der den Anwalt gemäß § 249 BGB dazu\nverpflichtet, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung\ndes Regressanspruchs (= Primäranspruchs) nicht eingetreten (BGH NJW\n1985, 2250ff., 2252, m.w.N.). Der Anwalt kann sich dann im\nRegressprozess nicht mit Erfolg auf die Verjährung des\nPrimäranspruches berufen (Feuerich/Braun; BRAO, 5. Aufl., § 51 b,\nRdn. 32).\n\n32\n\nDie Beklagten trifft im Streitfall eine solche\nSekundärpflichtverletzung. Denn spätestens nachdem der damalige\nAnwalt der P... mit Schriftsatz vom 08.11.1996 (Anlage K 24 - K 29,\nBl. 36ff. GA) die zuvor angemeldeten Schadensersatzforderungen der\nKläger mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Ausschlusswirkung der\nWandlung zurückgewiesen hatte, hätte der Beklagte zu 1) sein\nvorheriges Beratungsverhalten überprüfen und zu der Erkenntnis\ngelangen müssen, durch eigenes Anwaltsverschulden den Verlust\nzumindest eines Teils der Schadensersatzansprüche der Kläger\nverursacht zu haben. Das hätte nach obigen Grundsätzen einen\nausdrücklichen Hinweis an die Kläger auf mögliche Regressansprüche\ngegen die Beklagten nach sich ziehen müssen; ein solcher Hinweis\nist nicht erfolgt. Darin liegt eine neue, eigenständige\nPflichtverletzung, die auch zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als\nder Primäranspruch noch durchgesetzt werden konnte, insbesondere\nnoch nicht verjährt war (vgl.: BGH, a.a.O.). Diese weitere\nPflichtverletzung war ursächlich für den Eintritt der Verjährung\ndes Regressanspruchs. Dass die Kläger innerhalb der\nVerjährungsfrist des Primäranspruchs anderweitig eine ausreichende\nrechtliche Belehrung über etwaige Regressmöglichkeiten erhalten\nhaben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n33\n\nOhne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob das Ausgangsmandat im\nZeitpunkt der (Sekundär-) Pflichtverletzung beendet war, wogegen\nallerdings der Umstand spricht, dass die Beklagten eigenem\nSachvortrag zufolge mindestens bis zum 23.11.1996 mit der\nVollstreckung des zuvor erstrittenen Wandlungstitels befasst waren\n(S. 3 des SS. v. 06.12.2000, Bl. 141 GA). Jedenfalls war Ihnen in\ngleicher Angelegenheit ein neues Mandat zur Geltendmachung\nweitergehender Schadensersatzforderungen erteilt, wie sich aus dem\nanspruchsanmeldenden Anwaltsschreiben vom 22.08.1996 (Anlage K\n19ff. Bl. 31ff. GA) ergibt. Auch im Rahmen dieses Mandats bestand\nfür die Beklagten aus den soeben aufgezeigten Gründen die\nRechtspflicht, die Kläger auf den zu diesem Zeitpunkt noch\nunverjährten Primäranspruch hinzuweisen (Feuerich/Braun, a.a.O.,\nRdn. 30, m.w.N.), sofern man nicht sogar insgesamt von einem\neinheitlichen Mandat ausgehen muss.\n\n34\n\nDer Sekundäranspruch der Kläger ist entgegen der Auffassung der\nBeklagten nicht verjährt.\n\n35\n\nEs gilt auch insoweit die 3-jährige Verjährungsfrist des § 51 b\nBRAO. Sie beginnt grundsätzlich mit der Entstehung des (Sekundär-)\nAnspruchs, also mit dem Eintritt der Primärverjährung (BGH, NJW\n1985, 2250ff. 2253; Feuerich/Braun, a.a.O., Rdn. 35). Maßgeblicher\nZeitpunkt war hier demnach der 22.04.1999 (s.o. zu b)). Die\nVerjährungsfrist war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen (§§\n209 Abs. 1, 217 BGB).\n\n36\n\nAuch aus der Hilfsregelung des § 51 b BRAO, wonach die\nVerjährung des Sekundäranspruchs spätestens 3 Jahre nach der\nBeendigung des Auftrages (Mandats) eintritt, folgt für den\nvorliegenden Fall nichts anderes. Zwar wird man mit den Beklagten\ndavon ausgehen können, dass der die Wandlungsklage betreffende\nAusgangsauftrag spätestens mit Abschluss der Vollstreckung am\n23.11.1996 beendet und die danach berechnete Verjährungsfrist vor\nKlageerhebung abgelaufen war. Darauf kommt es jedoch nicht an. Wie\noben dargelegt hätten die Beklagten die Kläger (auch) im Rahmen des\nneu übernommenen Mandats zur Geltendmachung weitergehenden\nSchadensersatzes auf etwaige Regressansprüche und deren Verjährung\nhinweisen müssen. Weil es sich bei der in der Versäumung eines\nsolchen Hinweises liegenden Sekundärpflichtverletzung aus obigen\nGründen indes um eine neue, eigenständige Pflichtwidrigkeit\nhandelt, richtet sich auch ihre Verjährung entgegen der Auffassung\nder Beklagten nicht nach der Beendigung des Ausgangsmandats.\nMaßgebend ist allenfalls der Zeitpunkt der Beendigung des neuen\nAuftrages, und das auch nur dann, wenn das Mandat bereits vor dem\nEintritt der Primärverjährung (22.04.1999) beendet war (BGH,\na.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall; das erstinstanzliche\nUrteil in dem von dem Beklagten zu 1) für die Kläger geführten\nSchadensersatzprozess 1 O 37/97 LG D... ist am 27.07.1999 ergangen\n(Bl. 267ff. BeiA).\n\n37\n\nNach alledem haften die Beklagten den Klägern dem Grunde nach\nauf Schadensersatz.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n40\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 143.939,75 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-10-23/21-u-44-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-10-23/21-u-44-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300696","retrieved":"2026-07-09 03:25:44.073687+00:00"}}