{"status":"available","doknr":"OLD301154","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2001:0830.10W96.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-30","aktenzeichen":"10 W 96/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDaß gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1\nRpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Klägerin\nhat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\nAufgrund des Urteils des Landgerichts vom 8. Mai 2001 sind von der\nBeklagten DM 95,32 nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Juli 2001 an die\nKlägerin zu erstatten.\n\n3\n\n1.) a) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind bei der\nBerechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten die\nReisekosten ihres Prozeßbevollmächtigten für die Wahrnehmung des\nTermins zur mündlichen Verhandlung am 27. März 2001 in Höhe von DM\n71,76 sowie das Abwesenheitsgeld in Höhe von DM 30,00 zu\nberücksichtigen; insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet. Bei\ndiesen Beträgen handelt es sich um notwendige Kosten des\nRechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem steht der\nUmstand, daß der Sitz der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten, von\ndem aus er die Reise angetreten hat, sich in F. und damit nicht in\nunmittelbarer Nähe des Prozeßgerichts in Krefeld befindet, nicht\nentgegen.\n\n4\n\nAm 1. Januar 2000 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur\nNeuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte\nam 17. Dezember 1999 (BGBl. 1999 Teil 1 Nr. 56 vom 22. Dezember\n1999, Seite 2448 ff.) in Kraft getreten, demzufolge das anwaltliche\nLokalisationsprinzip weggefallen ist. Folglich sind Rechtsanwälte\nmit Zulassung bei einem Amts- oder Landgericht in Anwaltsprozessen\n(Zivilprozessen) vor einem Landgericht im gesamten Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland postulationsfähig. Die in F. ansässigen\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten waren somit in der Lage, für\ndiese im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Krefeld\naufzutreten.\n\n5\n\nDie Klägerin muß sich nicht entgegenhalten lassen, sie habe\neinen in Krefeld ansässigen Anwalt mit der Vertretung beauftragen\nkönnen mit der Folge, daß Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten\nfür die Wahrnehmung eines gerichtlichen Verhandlungstermins nicht\nangefallen wären.\n\n6\n\nDer Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 14. Dezember 2000\n(Az 10 W 107/00; veröffentlicht in JurBüro 2001, 256 = MDR 2001,\n475) ausgeführt, daß es für eine auswärtige Partei naheliege, das\nMandat zur Vertretung in einem Rechtsstreit dem an ihrem Wohn- oder\nGeschäftssitz oder in deren unmittelbarer Nähe ansässigen Anwalt\nals Prozeßbevollmächtigen zu erteilen, der bereits zuvor\naußergerichtlich mit der Angelegenheit befaßt gewesen sei. Aufgrund\ndes Umstandes, daß dieser bereits die Zusammenhänge des\nRechtsstreits kenne, sei seine Beauftragung notwendig im Sinne des\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die infolge der Beauftragung des\nauswärtigen Anwalts anfallenden Reisekosten seien im Grundsatz zu\nerstatten, wenn es nicht zu der Beauftragung eines weiteren bei dem\nProzeßgericht ansässigen Anwalt komme.\n\n7\n\nDiese Grundsätze hat der Senat mit Beschlüssen vom 21. Dezember\n2000 (Az 10 W 112/00; veröffentlicht in OLGRep 2001, 102) und vom\n15. März 2001 (Az 10 W 22/01) bestätigt (so im Grundsatz auch OLG\nFrankfurt am Main OLGRep 2000, 301 = MDR 2000, 1215 = JurBüro 2000,\n587 mit zustimmender Anmerkung Enders sowie MDR 2001, 55; Schleswig\nHolsteinisches OLG OLGRep 2001, 51 = JurBüro 2001, 197 = MDR 2001,\n537; KG JurBüro 2001, 257 = MDR 2001, 473; OLG Bremen OLGRep 2001,\n337).\n\n8\n\nMit Beschluß vom 10. Juli 2001 (Az 10 W 67/01) hat der Senat\nseine Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, daß die Reisekosten\neines in der Nähe der Partei ansässigen Rechtsanwaltes für die\nWahrnehmung eines auswärtigen Verhandlungstermins auch dann\ngrundsätzlich zu erstatten sind, wenn der Anwalt vorgerichtlich mit\nder Angelegenheit nicht befaßt war. Die Pflicht des Gegners, die\nReisekosten zu erstatten, hängt nicht davon ab, daß der\nRechtsanwalt, dessen Kanzlei sich in der Nähe der Partei befindet,\nbereits vorgerichtlich beauftragt worden ist.\n\n9\n\nDer Gegenauffassung, nach der der Wegfall des anwaltlichen\nLokalisationsprinzips nicht dazu führen könne, daß\nTerminsreisekosten eines auswärtigen Prozeßbevollmächtigten\ngrundsätzlich zu erstatten seien (so im Grundsatz Pfälzisches OLG\nZweibrücken OLGRep 2001, 119 = JurBüro 2001, 202 = MDR 2001, 535 =\nRPfleger 2001, 200; OLG Karlsruhe OLGRep 2001, 54 = JurBüro 2001,\n201 = MDR 2001, 293; OLG Hamburg JurBüro 2001, 203 = MDR 2001, 294;\nOLG Nürnberg MDR 2001, 235; OLG München MDR 2001, 773) folgt der\nSenat nicht. Diese Ansicht wird im wesentlichen mit der Vorschrift\ndes § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet, wonach der obsiegenden Partei\ndie Mehrkosten nicht zu erstatten sind, die dadurch entstehen, daß\nder bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz\noder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das\nProzeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts\nbefindet. Diese Bestimmung bezieht sich indessen nicht auf die\nPostulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, sondern allein auf\ndessen Zulassung bei einem bestimmten Gericht (Lokalisierung) im\nSinne der §§ 18 ff. BRAO (vgl. Hartmann in Baumbach/\nLauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 91 Rdnr.\n46).\n\n10\n\nDie Ansicht des OLG Hamm (MDR 2001, 959), nach der die Partei\neine Prognose stellen muß, ob die Prozeßvertretung durch einen\nAnwalt an ihrem Wohnort oder durch einen Rechtsanwalt am Sitz des\nGerichts weniger Kosten verursacht, ist nach der Auffassung des\nSenats nicht überzeugend. Eine derartige Prognose ist in der Regel\nnicht möglich und bietet keine zuverlässige Grundlage für die\nErstattungspflicht (vgl. insoweit OLG Bremen a.a.O.).\n\n11\n\nb) Unter Zugrundelegung einer Entfernung von 69 km zwischen dem\nKanzleisitz der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in F. und dem\nLandgericht Krefeld sowie der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Nr. 1\nBRAGO, wonach der Rechtsanwalt bei Benutzung seines eigenen\nKraftfahrzeuges DM 0,52 für jeden gefahrenen Kilometer erhält,\nergeben sich Reisekosten in Höhe von DM 71,76 (138 km für Hin- und\nRückfahrt á DM 0,52). Das Abwesenheitsgeld beläuft sich nach\nMaßgabe des § 28 Abs. 3 BRAGO auf DM 30,00.\n\n12\n\n2.) Das Rechtsmittel der Klägerin hat insoweit Erfolg, als sie\ndie Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Berechnung der\naußergerichtlichen Kosten der Beklagten rügt. Zwar haben deren\nProzeßbevollmächtigte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 11. Juni\n2001 den Ansatz von Mehrwertsteuer in Höhe von DM 280,28 begehrt.\nIndessen haben sie mit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 den Antrag auf\nBerücksichtigung der Mehrwertsteuer zurückgenommen. Die Steuer wird\nmithin nicht mehr geltend gemacht.\n\n13\n\n3.) Auf der Grundlage eines Streitwertes von DM 14.475,85 ergibt\nsich mithin folgende Berechnung:\n\n14\n\na) außergerichtliche Kosten der Klägerin\n\n15\n\n10/10 Prozeßgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO DM 805,00\n\n16\n\n10/10 Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO DM 805,00\n\n17\n\nAuslagenpauschale, § 26 BRAGO DM 40,00\n\n18\n\n39 Kopien zu je DM 1,00, § 27 BRAGO DM 39,00\n\n19\n\nDM 1.689,00\n\n20\n\nb) außergerichtliche Kosten der Beklagten\n\n21\n\n10/10 Prozeßgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO DM 805,00\n\n22\n\n10/10 Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO DM 805,00\n\n23\n\nAuslagenpauschale, § 26 BRAGO DM 40,00\n\n24\n\n13 Kopien zu je DM 1,00, § 27 BRAGO DM 13,00\n\n25\n\nFahrtkosten DM 71,76\n\n26\n\nAbwesenheitsgeld DM 30,00\n\n27\n\nDM 1.764,76\n\n28\n\nc) Kostenausgleichung\n\n29\n\naa) Gerichtskosten\n\n30\n\nentstandene Gerichtskosten DM 975,00 davon trägt die Klägerin 58\n% DM 565,50\n\n31\n\nbereits von der Klägerin gezahlt DM 975,00\n\n32\n\nÜberschuß DM 409,50\n\n33\n\nvon der Beklagten an die Klägerin zu erstatten DM 409,50\n\n34\n\nbb) außergerichtliche Kosten außergerichtliche Kosten der\nKlägerin DM 1.689,00\n\n35\n\naußergerichtliche Kosten der Beklagten DM 1.764,76\n\n36\n\nGesamtbetrag DM 3.453,76\n\n37\n\ndavon trägt die Beklagte 42 % DM 1.450,58\n\n38\n\neigene Kosten der Beklagten DM 1.764,76\n\n39\n\nvon der Klägerin an die Beklagte zu erstatten DM 314,18\n\n40\n\ncc) Von der Beklagten zu erstattende Gerichtskosten DM\n409,50\n\n41\n\nVon der Klägerin zu erstattende außergerichtliche Kosten DM\n314,18\n\n42\n\nDifferenz DM 95,32\n\n43\n\nDie Beklagte hat mithin DM 95,32 an die Klägerin zu\nerstatten.\n\n44\n\nDie Verzinsung ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.\n\n45\n\n4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.\n\n46\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: DM 222,79.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-08-30/10-w-96-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-08-30/10-w-96-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301154","retrieved":"2026-07-09 03:26:25.137312+00:00"}}