{"status":"available","doknr":"OLD301764","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2001:0613.3WX116.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"3 Wx 116/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Rechtsmittel wird zurückgewiesen. \n\nWert: 800.000,-- DM.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn der vom Beteiligten zu 2) errichteten Urkunde vom 16.09.1994\n- UR-Nr. 1988/1994 F - bestellte die Schuldnerin einem F... E...\nB..., geboren am ..., wohnhaft ..., eine Grundschuld im Betrage von\n800.000,-- DM. Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen unterwarf\nsie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in\nden belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die sofortige\nZwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig\nsein soll. F... B... ist als Grundschuldgläubiger im Grundbuch\neingetragen.\n\n4\n\nIm Dezember 1999 hat der Antragsteller von dem Beteiligten zu 2)\ndie Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der\nGrundschuldbestellungsurkunde verlangt. Er hat geltend gemacht, die\nGrundschuld sei am 10.12.1999 von Herrn F... B... an ihn abgetreten\nworden; dazu hat er die aus der Anlage BF 2 ersichtliche\nAbtretungserklärung vorgelegt. Darin erklärt F... B... u.a.:\n\n5\n\n?Einen Grundschuldbrief habe ich nicht erhalten, nach Auskunft\nder Frau D..., Angestellte des Notariatsbüros H... und F..., soll\nsich dieser noch bei seinen Akten befinden.\n\n6\n\nIch bevollmächtige Herrn H..., vertreten durch Herrn H... S...,\nalle dahingehend geltend zu machenden Rechte auch für meine Person\nwahrzunehmen. Gleichzeitig wird der Notar hiermit angewiesen, den\nGrundschuldbrief sowie eine vollstreckbare Ausfertigung\nunverzüglich an Herrn H..., vertreten durch Herrn S..., zu\nübergeben.? Der Notar hat die Erteilung einer vollstreckbaren\nAusfertigung zugunsten von F... B... und die Klauselumschreibung\nauf den Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 17.12.1999 -\nAnlage B F 3 - abgelehnt. In diesem Schreiben hat er darauf\nhingewiesen, dass eine zeitlich vorgehende Abtretung der\nGrundschuld von F... B... an die Schuldnerin vorliege, zu der es\nzeitnah nach der Grundschuldbestellung gekommen sei (Anlage B F\n4).\n\n7\n\nNachdem der Antragsteller dem Beteiligten zu 2) die notariell\nbeurkundete eidesstattliche Versicherung des F... B... vom\n02.08.2000 vorgelegt hatte - darin heißt es, dass die Abtretung\nzugunsten der Schuldnerin nicht von ihm, F... B..., unterschrieben\nworden sei - hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 15.08.2000\ndie Erteilung der begehrten vollstreckbaren Ausfertigung an\nverschiedene Bedingungen geknüpft (Anlage B F 6). So hat er den\nNachweis verlangt, dass die Grundschuld entsprechend der Eintragung\nim Grundbuch von F... B... erworben worden ist. Hierzu hat er\nmitgeteilt, dass die Schuldnerin, ihn, den Notar, mit Schreiben vom\n16.09.1997 (Anlage B F 12) gebeten habe, den Grundschuldbrief an\nihren Ehemann E... B... herauszugeben. Die Herausgabe sei dem\nentsprechend erfolgt.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22.01.2001 Beschwerde\neingelegt.\n\n9\n\nDas Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n10\n\nHiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des\nAntragstellers, mit der er vorträgt, das Landgericht habe verkannt,\ndass die Briefgrundschuld formell wirksam an ihn abgetreten worden\nsei; außerdem habe das Landgericht verkannt, in welchem Umfang der\nNotar im Klauselerteilungsverfahren materiell-rechtliche Umstände\nbeachten darf. Hilfsweise beantragt der Antragsteller, den Notar\nzur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung unter der\nVoraussetzung anzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Abtretung\ndes Herausgabeanspruchs hinsichtlich des Grundschuldbriefes\nnachweist.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die\nangefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes (§ 27 FGG).\n\n13\n\nDas Landgericht hat seine Entscheidung u.a. wie folgt\nbegründet:\n\n14\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren\nAusfertigung gemäß §§ 52 Beurkundungsgesetz, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795,\n727 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor. Die Rechtsnachfolge des\nAntragstellers nach F... E... B... sei weder offenkundig noch\nnachgewiesen. Es fehle an dem Nachweis der für eine wirksame\nAbtretung erforderlichen Briefübergabe.\n\n15\n\nDiese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen\nNachprüfung stand. Um die nicht offenkundige Rechtsnachfolge\nnachzuweisen, hätte der Antragsteller außer der Abtretungserklärung\ndes F... B... nachweisen müssen, dass ihm der Grundschuldbrief\nübergeben worden ist, §§ 1192, 1154 Abs.1 Satz 1 1. Halbs. BGB,\noder dass er den Grundschuldbrief gemäß §§ 1192, 1154 Abs. 1 Satz 1\n2. Halbs. i.V.m. § 1117 BGB erworben hat. Eine Briefübergabe ist\nzweifellos nicht erfolgt. Wie aus der Abtretungserklärung vom\n10.12.1999 hervorgeht, befand sich der Zedent, F... B..., selbst\nnicht im Besitz des Grundschuldbriefes. Auch eine Abtretung des\nAnspruchs auf Herausgabe des Grundschuldbriefes, §§ 1117, Abs. 1\nSatz 2, 931 BGB, ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers\nnicht nachgewiesen. Der Antragsteller meint, in der Anweisung des\nZedenten an den Notar, den Brief an den Antragsteller\nherauszugeben, sei die Abtretung des Herausgabeanspruchs zu sehen.\nDas trifft nicht zu. Die Formulierung\n\n16\n\n?Ich bevollmächtigte Herrn H..., vertreten durch Herrn H...\nS..., alle dahingehend geltend zu machenden Rechte auch für meine\nPerson wahrzunehmen. Gleichzeitig wird der Notar hiermit\nangewiesen, den Grundschuldbrief sowie eine vollstreckbare\nAusfertigung unverzüglich an Herrn H..., vertreten durch Herrn S...\nzu übergeben?\n\n17\n\nenthält eine Aushändigungsvereinbarung. Eine\nAushändigungsvereinbarung kann nicht ausdehnend dahin ausgelegt\nwerden, dass (auch) eine Abtretung des Herausgabeanspruchs darin\nliegt (vgl. auch Palandt/Bassenge, 59. Aufl., § 1117 Rdnr. 3). Denn\ndie Vereinbarung über die Aushändigung eines Grundschuldbriefs\nstellt ein aliud dar gegenüber der Abtretung des Anspruchs auf\nHerausgabe des Briefes; das zeigt die Regelung in §§ 1117 Abs. 1\nSatz 2, 931 BGB einerseits und § 1117 Abs. 2 BGB andererseits, wo\nder Gesetzgeber unterscheidet zwischen diesen beiden Formen des\nBrieferwerbs.\n\n18\n\nSchließlich liegt auch eine Vereinbarung gemäß § 1117 Abs. 2 BGB\n- Berechtigung des Gläubigers, sich den Brief vom Grundbuchamt\naushändigen zu lassen - nicht vor.\n\n19\n\nDer mit der weiteren Beschwerde erstmals gestellte Hilfsantrag\nist unzulässig (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl., § 27\nRdnr. 43).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-06-13/3-wx-116-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1117","ref_norm":"1117","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-06-13/3-wx-116-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301764","retrieved":"2026-07-09 03:27:20.467673+00:00"}}