{"status":"available","doknr":"OLD302190","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2001:0423.3W100.01.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-23","aktenzeichen":"3 W 100/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Erstbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 1. Februar 2001 mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass gegen den Schuldner ein Zwangsgeld (nicht: Ordnungsgeld) in Höhe von 400 DM festgesetzt wird. \n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens fallen dem Schuldner zur Last.\n\nGegenstandswert: bis 600 DM.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Schuldner ist als ehemaliger Vermieter durch rechtskräftiges\nUrteil des Amtsgerichts Ratingen vom 29. August 2000 verurteilt\nworden, den Gläubigern als seinen früheren Mietern bezüglich der\nfür das Jahr 1998 erteilten Betriebskostenabrechnung für die\nWohnung ..., Dachgeschoss rechts, ... in der Wohnanlage ... in ...\ndie einschlägigen Rechnungen und Belege gegen Erstattung der\nKopierkosten zu übersenden.\n\n4\n\nAuf den Zwangsgeldfestsetzungsantrag der Gläubiger vom 5. Januar\n2001 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 1. Februar 2001 gemäß\n§ 888 ZPO gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld von 400 DM\nfestgesetzt, um ihn zur Erfüllung der im Urteil des Amtsgerichts\nvom 29. August 2000 auferlegten Verpflichtung, den Klägern\nbezüglich der für das Jahr 1998 erteilten Betriebskostenabrechnung\nfür die näher bezeichnete Wohnung in ... die einschlägigen\nRechnungen und Belege zu übersenden, zu veranlassen. Auf die\nsofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den\nBeschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag der Gläubiger\nauf Festsetzung eines Zwangsgeldes am 5. März 2001 zurückgewiesen.\nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es handele sich um\neine Zug-um-Zug-Verurteilung des Schuldners, die jedoch nicht\nhinreichend bestimmt bezeichnet und daher nicht vollstreckungsfähig\nsei.\n\n5\n\nGegen den ihnen am 13. März 2001 zugestellten Beschluss des\nLandgerichts wenden sich die Gläubiger mit der sofortigen weiteren\nBeschwerde vom 20. März 2001, der der Schuldner entgegengetreten\nist.\n\n6\n\nIm einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDas Rechtsmittel ist gemäß §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2, 577 Abs. 2\nZPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und sachlich\nbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts kann aus\nRechtsgründen keinen Bestand haben.\n\n9\n\nDer Zwangsgeldfestsetzungsantrag der Gläubiger ist gemäß § 888\nZPO begründet. Der Schuldner ist zu einer unvertretbaren Handlung\nverurteilt worden, die er bislang nicht vorgenommen hat. Die ihm\naufgegebene Handlung, nämlich die Übersendung der einschlägigen\nRechnungen und Belege zu der für das Jahr 1998 erteilten\nBetriebskostenabrechnung, kann ein Dritter nicht bewirken. Nur der\nSchuldner als Besitzer der Abrechnungsunterlagen ist zur Erfüllung\nim Stande.\n\n10\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Titel hinreichend\nbestimmt und vollstreckungsfähig. Der Senat vermag die Annahme des\nLandgerichts, es handele sich um eine Zug-um-Zug Verurteilung,\nnicht zu teilen. Die daraus abgeleiteten Bedenken gegen die\nBestimmtheit des Titels (vgl. hierzu BGH NJW 1993, 324;\nZöller/Greger ZPO, 20. Aufl., § 253 Rdnr. 13 c) liegen neben der\nSache.\n\n11\n\nEine Zug-um-Zug Verurteilung ist weder dem Tenor des\namtsgerichtlichen Urteils vom 29. August 2000 noch den\nUrteilsgründen zu entnehmen (Bl. 58, 61 GA). Im Tenor wird\nlediglich dem Grund nach festgestellt, dass die Gläubiger dem\nSchuldner die Kopierkosten zu erstatten haben. Dies setzt aber\nvoraus, dass der Schuldner zunächst - im Wege der Vorleistung - die\nKopien fertigt und übersendet. Vorher besteht noch kein fälliger\nGegenanspruch des Schuldners, der Gegenstand eines\nZurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB und einer Zug-um-Zug\nVerurteilung sein könnte. Der Einwand des Schuldners, nach dem\nMietvertrag stehe dem Mieter das Recht auf Einsichtnahme in die\nBelege zu, demzufolge seien die Kosten von vornherein beziffert\n(Bl. 100 GA), geht fehl. Denn der Titel beruht gerade auf der\nErwägung, dass den Gläubigern die Einsichtnahme am Ort der\nBelegaufbewahrung nicht zuzumuten ist (Bl. 61 GA).\n\n12\n\nDer Urteilstenor vom 29.08.2000 ist auch im übrigen hinreichend\nbestimmt und vollstreckungsfähig. Welche Rechnungen und Belege zu\nübersenden sind, ergibt sich aus der Bezugnahme auf das Mietobjekt\nund das Abrechnungsjahr. Die Betriebskostenabrechnung für 1998\nbefindet sich bei den Gerichtsakten (Bl. 8) und führt die\nNebenkostenpositionen auf, die durch Rechnungen und Belege\nnachgewiesen werden sollen. Die Aufnahme dieser Kostenpositionen in\nden Urteilstenor wäre zwar wünschenswert gewesen; dass dies\nunterblieben ist, führt aber nicht zur mangelnden Bestimmtheit des\nTitels.\n\n13\n\nDas hiernach gemäß § 888 ZPO gegen den Schuldner festzusetzende\nZwangsgeld ist mit 400 DM jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Unter\nAufhebung der landgerichtlichen Entscheidung ist der zutreffend auf\n§ 888 ZPO gestützte Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts mit der\nKorrektur wiederherzustellen, dass die irrige Bezeichnung\n?Ordnungsgeld? durch ?Zwangsgeld? ersetzt wird.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 891 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-04-23/3-w-100-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-04-23/3-w-100-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302190","retrieved":"2026-07-09 03:27:57.490504+00:00"}}