{"status":"available","doknr":"OLD302336","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2001:0402.3WX332.00.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-02","aktenzeichen":"3 Wx 332/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie angefochtene Entscheidung und der Beschluss des Amtsgerichts vom 10. April 2000 werden abgeändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der am 11.12.1980 zu TOP 4 gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer ?Änderung der Verteilung der gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten? nichtig ist.\n\nDie gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2.\n\nEine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 DM.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie o.a. Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Blöcken.\nAm 11.12.1980 fand eine Versammlung der Wohnungseigentümer statt,\nin der es unter TOP 4 um eine Änderung der Verteilung der\ngemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten ging. Die\nWohnungseigentümer waren sich einig, dass diese Kosten weiterhin\nnach der in der Gemeinschaftsordnung bestimmten Regelung sowie den\nergangenen Beschlüssen der Gemeinschaft verteilt werden müssten.\nEine Änderung sollte aber ab 01.01.1981 dahin erfolgen, dass\n\n4\n\na) die Gartenpflegekosten nicht mehr getrennt nach Blöcken,\nsondern einheitlich auf alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis\nder Miteigentumsanteile umzulegen seien\n\n5\n\nb) die Energiekosten (Brennstoff und Strom) des Betriebes der\nHeizanlage ab 01.01.1981 getrennt nach Blöcken und dem Verhältnis\nder Wohnfläche innerhalb der Blöcke verteilt werden sollten.\n\n6\n\nAls Ergebnis der Abstimmung ist in der Niederschrift der\nVersammlung festgehalten:\n\n7\n\nDafür:\n\n8\n\nDagegen: überwiegende Mehrheit\n\n9\n\nEnthaltung:\n\n10\n\nIn dem Verfahren 290 II 59/95 WEG Amtsgericht Düsseldorf, in dem\nder Beteiligte zu 1. beantragt hatte, die Beschlüsse der\nWohnungseigentümer hinsichtlich der Genehmigung der\nJahresabrechnung für 1994 und der Entlastung des Verwalters für\nungültig zu erklären, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme\nfestgestellt, dass die Niederschrift betreffend die Versammlung vom\n11.12.1980 unrichtig ist und der Beschluss zu TOP 4 der genannten\nVersammlung mit überwiegender Mehrheit angenommen worden ist.\n\n11\n\nDer Senat hat in diesem Verfahren die sofortige weitere\nBeschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen und in seiner\nEntscheidung ebenfalls ausgeführt, dass der zu TOP 4 in der\nVersammlung vom 11.12.1980 gefasste Beschluss der\nWohnungseigentümer ?gültig und für den Beteiligten zu 1. bindend?\nist.\n\n12\n\nDer Beteiligte zu 1. hat nunmehr die Feststellung begehrt, dass\nder in der Versammlung vom 11.12.1980 zu TOP 4 ?Änderung der\nVerteilung der gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten?\nbeabsichtigte bzw. veranlasste oder angeblich gefasste\nBeschluss\n\n13\n\na) mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis ?Dagegen:\nüberwiegende Mehrheit? keinerlei rechtliche Wirksamkeit im Sinne\nder mit den Beschlussformulierungen beabsichtigten Änderungen\nhat;\n\n14\n\nb) auch mit dem durch das Landgericht Düsseldorf in dem\nVerfahren 290 II 59/95 - 25 T 429/98 mit Beschluss vom 28.06.1999 -\nzugestellt durch Niederlegung am 19.07.1999 - abweichend zum bis\nheute unverändert bestehenden Vers.-Protokoll verwalterbegünstigend\nbestimmten angeblichen Abstimmungsergebnis einer ?mehrheitlichen\nZustimmung der anwesenden bzw. vertretenen Miteigentümer? k e i n e\nGültigkeit hat, und\n\n15\n\nc) auch im Falle der vom LG Düsseldorf nach angeblich ?erlangter\nÜberzeugung? unterstellten mehrheitlichen Beschlusszustimmung durch\ndie WE-Versammlung vom 11.12.1980 ein verwalterbegünstigend\nunterstellter Genehmigungsbeschluss zu TOP 4 keine Gültigkeit hat,\nda mit diesem dann eine von der Teilungserklärung abweichende\nVerteilung der Bewirtschaftungskosten u.a. bewirkt wäre, eine\nÄnderung der Teilungserklärung aber weder beantragt noch\nbeschlossen worden ist und auch nicht erfolgt ist.\n\n16\n\nDas Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, die hiergegen\ngerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist beim\nLandgericht ohne Erfolg geblieben.\n\n17\n\nGegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der\nBeteiligte zu 1. mit seiner - nicht näher begründeten - sofortigen\nweiteren Beschwerde.\n\n18\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige\nsofortige weitere Beschwerde hat im wesentlichen Erfolg.\n\n21\n\n1.\n\n22\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, über den Antrag des Beteiligten\nzu 1. sei bereits in dem Verfahren 290 II 59/95 WEG AG Düsseldorf\nrechtskräftig entschieden, so dass eine erneute Entscheidung über\ndie Gültigkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümer vom\n11.12.1980 zu TOP 4 nicht erfolgen könne.\n\n23\n\nDiese Erwägungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Der vom Beteiligten zu 1. unter a) bis c)\ngestellte Antrag ist einheitlich dahin zu verstehen, dass der\nBeteiligte zu 1. die Feststellung begehrt, dass am 11.12.1980 unter\nTOP 4 kein gültiger Beschluss über die Änderung der Verteilung der\ngemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten gefasst worden ist.\n\n24\n\n2.\n\n25\n\nDem Begehren des Beteiligten zu 1. steht die rechtskräftige\nEntscheidung in der Sache 92 II 59/95 WEG Amtsgericht Düsseldorf\nnicht entgegen. Beschlüsse in Wohnungseigentumssachen sind nach\nallgemeiner Auffassung ebenso wie zivilprozessuale Entscheidungen\nder materiellen Rechtskraft fähig (BayObLG NJW-RR 1994, 1425;\nStaudinger-Wenzel, WEG Rn. 55 zu § 45). Nach der Bestimmung des §\n45 Abs. 2 Satz 2 WEG sind sie für die Beteiligten mit der Folge\nbindend, dass über den Verfahrensgegenstand zwischen den selben\nBeteiligten keine weitere Entscheidung mehr getroffen werden\nkann.\n\n26\n\nHier betraf das Verfahren 290 II 59/95 WEG Amtsgericht\nDüsseldorf die Anfechtung des die Jahresabrechnung 1994\ngenehmigenden Beschlusses der Wohnungseigentümer. Allerdings hing\ndie Entscheidung über die Gültigkeit dieses Beschlusses - zumindest\nzum Teil - von der vorab zu klärenden Frage ab, ob in der\nVersammlung der Wohnungseigentümer vom 11.12.1980 ein gültiger\nBeschluss über eine von der Teilungserklärung abweichende\nVerteilung der Bewirtschaftungskosten gefasst worden war. Die\nNotwendigkeit, über diese Vorfrage zu entscheiden, änderte aber\nnichts daran, dass Verfahrensgegenstand bzw. Streitgegenstand des\nVerfahrens allein die Frage der Gültigkeit des die Jahresabrechnung\ngenehmigenden Beschlusses der Wohnungseigentümer war.\n\n27\n\nDass der Beteiligte zu 1. in dem genannten Verfahren im Rahmen\nder weiteren Beschwerde ausdrücklich die Feststellung begehrte,\ndass der ?angeblich gefasste Beschluss zu TOP 4 vom 11.12.1980\nkeine Gültigkeit hat?, konnte schon deshalb auf den\nStreitgegenstand keinen Einfluss haben, weil die Stellung eines\nneuen Antrages im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht\nzulässig ist.\n\n28\n\nDie lediglich im Rahmen der Entscheidung über die Vorfrage\ngetroffenen Feststellung, der Beschluss vom 11.12.1980 sei gültig\nund für den Beteiligten zu 1. bindend, steht deshalb der nunmehr\nausdrücklich beantragten Feststellung des Beteiligten zu 1., ?von\ndem Beschluss könne keine Rechtswirkung ausgehen? nicht entgegen.\nDaran ändert nichts, dass der Senat in seiner Entscheidung vom\n22.12.1999 unter ausdrücklicher Einbeziehung der gegenteiligen\nAuffassung bezüglich der Gültigkeit vereinbarungsersetzender\nBeschlüsse entsprechend der damals vorherrschenden Rechtsauffassung\nvon der Gültigkeit und Wirksamkeit des genannten Beschlusses\nausgegangen ist.\n\n29\n\n3.\n\n30\n\nNach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n20.09.2000 (ZMR 2000, 771 ff. = NZM 2000, 1184) ist ein\nMehrheitsbeschluss, mit dem die in der Teilungserklärung geregelte\nKostenverteilung geändert wird, mangels Beschlusskompetenz der\nGemeinschaft grundsätzlich nichtig, weil eine solche Änderung einer\nMehrheitsentscheidung grundsätzlich entzogen ist. Der hier gefasste\nMehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer vom 11.12.1980 zu TOP 4\nist nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat nunmehr\nanschließt, nichtig mit der Folge, dass bei künftigen\nJahresabrechnungen der in der Teilungserklärung festgelegte\nKostenverteilungsschlüssel anzuwenden ist, dass noch nicht\nbestandskräftige, eine Jahresabrechnung genehmigende Beschlüsse der\nWohnungseigentümer auf Anfechtung für ungültig zu erklären sind und\nbestandskräftige Jahresabrechnungen als ?abgeschlossene\nSachverhalte? und Einzelfallregelungen unter dem Gesichtspunkt von\nTreu und Glauben aufrechterhalten bleiben.\n\n31\n\nDie angefochtenen Entscheidungen waren danach abzuändern und dem\nFeststellungsantrag des Beteiligten zu 1. stattzugeben. Die\nKostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht der\nBilligkeit, dass die Wohnungseigentümer die gerichtlichen Kosten\ndes Verfahrens tragen.\n\n32\n\nEine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht\nangezeigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-04-02/3-wx-332-00","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2001-04-02/3-wx-332-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302336","retrieved":"2026-07-09 03:28:10.499528+00:00"}}