{"status":"available","doknr":"BB-29386","ecli":"ECLI:DE:OLGBB:2026:0728.3U76.24.00","court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2026-07-28","aktenzeichen":"3 U 76/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15.07.2024, Az. 2 O 189/22, unter weiterer Aufhebung des Teilversäumnisurteils und Urteils des Senats vom 17.03.2026 - 3 U 76/24 - in dem Ausspruch zu Ziff. 1 des Urteilstenors teilweise abgeändert:\n\n1.1 Die Beklagte wird verurteilt,\n\n(1) das im Grundbuch von („Ort 01“), Blatt … der Flur …, eingetragene Flurstück … (Ackerland mit 25.504 qm) an die Klägerin allein aufzulassen und die Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin im Grundbuch zu bewilligen;\n\n(2) zuzustimmen, dass der Klägerin für das unter (1) benannte Grundstück die seit dem Ableben der Erblasserin gezahlten Pachteinnahmen in Höhe von 1.499,44 € auszuzahlen seien sowie\n\n(3) zuzustimmen, dass der für den Pkw … erzielte Kaufpreis in Höhe von 1.500 € an die Klägerin ausgezahlt werde.\n\n1.2 Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis im Berufungstermin vom 17.03.2026. Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht de Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDer Berufungsstreitwert beträgt bis zum 17.03.2026 103.770,25 € und seit dem 17.03.2026 bis zu 40.000 €. Der Streitwert erster Instanz wird abweichend auf ebenfalls 103.770,25 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Parteien sind Geschwister. Sie streiten über die Verteilung des Nachlasses nach ihren Eltern und insbesondere über die Auszahlung angeblicher Vorausvermächtnisse.\n\nDie Eltern der Erblasser verfassten unter dem 20.01.2000 ein gemeinschaftliches Testament folgenden Inhalts:\n\n„Unser letzter Wille! Wir, die Eheleute („Name 01“) und („Name 02“) lebend, bestimmen für den Fall unseres Ablebens, \n\nzu 1) („Name 01“), setzt für den Fall, dass er zuerst verstirbt, seine Ehefrau („Name 02“) zur Alleinerbin ein.\n\nZu 2) („Name 02“), geb …, setzt für den Fall ihres Ablebens, ihren Ehemann („Name 01“) zum Alleinerben ein.\n\nZu 3) Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen, fällt das beiderseitige Vermögen (Haus, Grundstück, Geld) an unsere Kinder, die wir jetzt haben und gemeinsam oder alleine noch haben werden.\n\nFallen sie aus, treten deren Kinder an ihre Stelle!\n\nDas Hinterlassene der Eheleute („Name 01“) und („Name 02“), soll zu gleichen Teilen an unsere Kinder, („Name 03“) geb. …, und („Name 04“) geb. …, übergehen!\n\n(„Name 03“) geb. …, wird von den Eheleuten als Alleinerbin des PKW (…) und der Ackerfläche von (2,5184 ha) Nutzfläche eingesetzt! Das erbt sie allein. \n\nSollte meine Frau oder der Ehegatte nochmals heiraten, ist das Hinterbliebene, den Kindern („Name 04“) und („Name 03“), geb. …, herauszugeben!\n\nJeder der Eheleute behält aber ein Wohnrecht auf Lebenszeit. Vor unser beiderseitiges Ableben, sind die Kinder nicht erbberechtigt, haben auch keinen Anspruch auf Auszahlung.\n\nDie obere Hälfte des Hauses gehört meiner Ehefrau, („Name 02“). Sie kann unbeschränkt darüber verfügen!\n\nVorstehend : Unser letzter Wunsch!“\n\n(„Name 01“) verstarb am 20.01.2006.\n\nDie Ehefrau („Name 02“) errichtete am 28.06.2018 eine weitere letztwillige Verfügung, durch die sie die Beklagte zur Alleinerbin ihres Nachlasses einsetzte. Zugleich führte sie mit Blick auf die Klägerin aus: „Meine Tochter („Name 03“) geb. …, hat mir verbal den Tod angedroht und trachtete mir nach meinem Leben, daher enterbe ich ... sie.“\n\n(„Name 02“) verstarb am 25.05.2019.\n\nDas Amtsgericht Neuruppin hat auf Antrag der Beklagten am 12.02.2020 unter dem AZ 31 VI 253/19 einen Erbschein erteilt, der die Parteien als Miterbinnen zu je 1/2 des Nachlasses ausweist.\n\nDie Beklagte verkaufte den vormaligen Pkw der Erblasser zum Preis von 1.500 €.\n\nDie Eltern der Parteien waren Miteigentümer zu 1/2 eines im Grundbuch von („Ort 01“), Blatt …, Flur …, Flurstück …, eingetragenen Grundstücks. Das Grundstück wurde im Wege der Teilungsversteigerung versteigert (AG Neuruppin, Az. 7 K 96/21). Der Versteigerungserlös in Höhe von 59.043,68 € wurde zugunsten der Parteien hinterlegt (Az. 1 HL 91/22). Die Ersteigerer lösten zudem eine Eigentümergrundschuld durch Zahlung von 66.467,94 € ab. Auch dieser Betrag ist bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zugunsten der Parteien hinterlegt (Az. 1 HL 87/22).\n\nDie Klägerin war bereits erstinstanzlich der Auffassung, dass ihr das in dem Testament vom 20.01.2000 genannte, unstreitig gegen ein Jahresentgelt von 374,86 € fremdverpachtete Ackerland (Grundbuch von („Ort 01“), Bl. …, Flur …, Flurstück …) und der PKW der Eheleute im Wege eines Vorausvermächtnisses zugewandt seien. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Auflassung des Grundstückes an sie sowie auf Auskehr der erzielten Pachteinnahmen sowie des durch den Verkauf des PKW erzielten Kaufpreises in Anspruch. Die Zuwendung sei erfolgt, da sich die Eltern für umfangreiche von der Klägerin erbrachte Hilfeleistungen in Form von Arbeit, finanzieller Unterstützung und Pflegeleistungen hätten bedanken wollen. Die Beklagte habe zudem, so die Klägerin, nach dem Tod der Erblasserin gegenüber dem Zeugen („Name 05“) geäußert, die Erblasserin habe nur deshalb ihr Testament aus dem Jahr 2018 in der geschehenen Weise drastisch formuliert, um die Enterbung der Klägerin gerichtsfest zu machen. Nach der damaligen Darstellung der Beklagten hätten die Erblasserin und die Beklagte das Erbe der Klägerin vor dem Grundsicherungsamt schützen wollen.\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, das im Grundbuch von („Ort 01“), Blatt … der Flur …, eingetragene Flurstück … (Ackerland mit 25504 m2) an sie allein aufzulassen und die entsprechende Eigentumsänderung, d. h. ihre Eintragung als Alleineigentümerin, im Grundbuch zu bewilligen;\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die für das unter Ziffer 1 des Antrags zur Klage genannten Grundstücks die seit dem Ableben der Erblasserin gezahlten Pachteinnahmen in Höhe von 1.499,44 € (4 x 374,86 €) nebst Zinsen an sie zu zahlen.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, den für den PKW … erzielten Kaufpreis in Höhe von 1.500,- € nebst Zinsen seit dem Ableben der Erblasserin an sie zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat die Auffassung vertreten, dass das gemeinschaftliche Testament hinsichtlich Ackerland und Kraftfahrzeug eine Teilungsanordnung beinhalte. Die Erblasserin habe die Anordnung zudem mit Testament vom 28.06.2018 widerrufen. Das Testament lasse erkennen, dass die Erblasserin der Klägerin aus dem Nachlass überhaupt nichts habe zukommen lassen wollen. Die beabsichtigte Enterbung beinhalte als Minus den Widerruf der Teilungsanordnung oder eines eventuellen Vorausvermächtnisses. Das zweite Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2018 sei, so die Beklagte, dahin auszulegen, dass diese ihr ein Vorausvermächtnis hinsichtlich ihres halben Miteigentumsanteils an dem Wohngrundstück habe zuwenden wollen. Das Vermächtnis setze sich an dem Veräußerungserlös fort. Die Beklagte könne die Auszahlung der hälftigen hinterlegten Beträge an sich daher bereits jetzt vor der endgültigen Erbauseinandersetzung verlangen.\n\nDie Beklagte hat danach im Wege der Widerklage beantragt,\n\ndie Klägerin zu verurteilen, der Auszahlung des Betrages von 29.521,84 EUR an sie aus der Hinterlegung des Amtsgerichts Neuruppin, Hinterlegungsstelle, Aktz. 1 HL 91/22, und weiterer 33.248,97 EUR, zum Aktz. 1 HL 87/22, zuzustimmen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\nSie hat gemeint, mit ihren Ausführungen der Aussage bezüglich der „oberen Hälfte des Hauses“ hätten die testamentarisch verfügenden Eltern lediglich klarstellen wollen, dass die Erblasserin berechtigt sei, die obere Etage zu vermieten, ohne dass dies jemand einschränken und ihr die Mieteinnahmen streitig machen können sollte.\n\nDas Landgericht hat die Klage und die Widerklage mit seinem Urteil vom 15.07.2024 abgewiesen.\n\nZur Begründung ihrer Entscheidung hat die Zivilkammer ausgeführt, der Klägerin sei zwar darin zuzustimmen, dass ihr die Ackerflächen und der PKW um Wege des Vorausvermächtnisses zugewandt worden seien, § 2050 BGB. Ein entsprechender Wille der Testierenden ergebe sich im Ergebnis der dazu vorzunehmenden Auslegung des Testamentes vom 20.01.2000. Im Ausgangspunkt hätten die Erblasser beide Parteien zwar zu Miterben zu gleichen Anteilen einsetzen wollen. (“Das Hinterlassene ... soll zu gleichen Teilen an unsere Kinder übergehen“). Im nachfolgenden Satz folge dann aber eine Einschränkung dieser Anordnung, indem die Klägerin in Bezug auf die Ackerfläche und den PKW als „Alleinerbin“ eingesetzt worden sei. Bezüglich dieser beiden Nachlassgegenstände hätten die Erblasser demnach eine Bevorzugung der Beklagten im Sinne einer erbteilsunabhängigen Zuwendung gewollt, wie dies für ein Vorausvermächtnis wesensbestimmend sei. Gegen die Annahme einer Teilungsanordnung spreche auch, dass Anordnungen bezüglich der weiteren Nachlassgegenstände, z.B. des Hausgrundstücks, nicht getroffen worden seien. Ein anderer Grund für die Anordnung als der Wunsch der Erblasser, die Klägerin finanziell zu begünstigen, sei bei Zuwendung der Nachlassgegenstände nicht erkennbar. So sei etwa ein besonderes Interesse der Klägerin, gerade die Ackerfläche zu erhalten, nicht ersichtlich.\n\nDas Vorausvermächtnis sei indes nicht wechselbezüglich i.S. des § 2270 BGB. Wechselbezüglichkeit bestehe vielmehr lediglich hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung, was gerade wegen der Wiederverheiratungs(„Name 01“)el angenommen werden könne (BGH, Urteil v. 16.01.2022 - IV ZB 20/01 -, Beck-online): Der Überlebende habe in diesem Fall den Nachlass an die gemeinsamen Kinder herausgeben sollen. Das Vertrauen der Eheleute in den Bestand einer derartigen Regelung werde durch § 2271 Abs. 2 BGB (Ausschluss des einseitigen Widerrufes) geschützt.\n\nEine entsprechende Wechselbezüglichkeit lasse sich hinsichtlich des Vorausvermächtnisses jedoch nicht feststellen. Hiergegen spreche bereits, dass für den Fall einer Wiederverheiratung nur angeordnet worden sei, dass der Nachlass den Parteien zukommen solle. Eine Anordnung des Inhalts, dass die Ackerfläche und der PKW der Klägerin allein zustehen solle, sei insofern jedoch gerade nicht getroffen worden, woraus sich erkennen lasse, dass die Erblasser eine Begünstigung der Klägerin zum Ziel gehabt hätten. Dem entspreche der Sachvortrag der Klägerin, nachdem diese eine gewisse Belohnung (Eigentum an Ackerland und Pkw) habe erhalten sollen, die aber nur einen insgesamt geringen Anteil am Nachlass habe ausmachen sollen (Jahrespacht für das Ackerland: 374,86 €). In der Gesamtbetrachtung könne danach nicht angenommen werden, dass die Erblasser die gegenseitige Einsetzung zu Erben mit dem Vorausvermächtnis in einer Weise verbinden gewollt hätten, dass die Regelungen miteinander stehen und fallen sollten. Da sich der Wille der Erblasser ermitteln lasse, komme es auch insoweit auf die Zweifelsregelung des § 2070 Abs. 2 BGB nicht an.\n\nAufgrund dessen sei die Erblasserin frei gewesen, das Vorausvermächtnis zu widerrufen, wie auch durch ihr Testament vom 28.06.2018 geschehen, indem die Klägerin danach nichts, insbesondere weder Ackerland noch Pkw, aus dem Nachlass erhalten sollte, und damit nicht nur als Erbin, sondern zugleich auch als Vermächtnisnehmerin. Dabei könne offen bleiben, ob die Beklagte nach dem Tod der Erblasserin gegenüber dem Zeugen („Name 05“) geäußert habe, Ziel der Regelung sei es gewesen, den Erbteil der Klägerin vor dem Zugriff des Grundsicherungsamtes zu schützen. Eine solche Äußerung der Beklagten ließe keinen Rückschluss auf die Willensrichtung der Erblasserin zu. Unter diesen Umständen habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, sofort und bereits vor einer Erbauseinandersetzung Alleineigentümerin des streitgegenständlichen Ackerlands zu werden und die eingenommenen Pachten und den Verkaufserlös für den PKW bereits jetzt allein zu erhalten.\n\nAuch die Widerklage sei unbegründet.\n\nGegen diese Entscheidung haben sich zunächst beide Parteien durch Einlegung der Berufung gewehrt. Die Beklagte hat ihre Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.03.2026 zurückgenommen.\n\nDie Klägerin rügt eine Verletzung des materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der streitgegenständlichen Testamente, soweit diese ihr rechtsnachteilig ist. Die Klägerin beruft sich ferner auf eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO), da die Zivilkammer ihren urteilsgegenständlichen Rechtsstandpunkt in dieser Form vorab nicht kundgetan habe.\n\nZur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie im einzelnen aus, das Landgericht habe es versäumt, den ihrerseits zum Beweis des tatsächlichen Erblasserwillens angebotenen Zeugen („Name 05“) zu vernehmen; dieser habe bekunden können, dass es der Wille der Testierenden gewesen sei, ihr, der Tochter („Name 03“), mit dem Vorausvermächtnis für ihre jahrelange Unterstützung und Fürsorge zu danken, und es gerade nicht zu Bedrohungshandlungen gekommen sei, zudem die Erblasserin ihr nach Errichtung ihres Testaments an ihrem Geburtstag 2023 100 € habe zukommen lassen.\n\nDas Landgericht habe ihren Klagevortrag nicht übergehen dürfen, dass es sich bei dem Ackergrundstück und dem PKW um persönliches Vermögen des Vaters gehandelt habe und dass der Vater diesen Grundbesitz von seiner Mutter erhalten habe, weil er sich Jahre um ihre Belange gekümmert habe wie auch sie selbst, und dass hieraus der Wille entwickelt worden sei, ihr dieses Vorab zuzuwenden. Der Vater habe sich dazu mit der Mutter abgesprochen und habe sichergehen wollen, dass auch nach seinem Ableben dieser gemeinsame Wille der Eltern zum Tragen komme, wie dies auch der Wille der Mutter gewesen sei. Das Gericht habe im übrigen verkannt, dass die Zuwendung des Ackergrundstücks nicht nur in der Pachtzahlung bestehe, sondern insbesondere im Vermögenswert des Ackers selbst, der ca. 38.000 € betrage. Das Gericht habe insgesamt verabsäumt, wie gesetzlich gefordert, das Für und Wider bzgl. des Vorliegens der Wechselbezüglichkeit zu prüfen und den Inhalt der Erklärung als Ganzes heranzuziehen, einschließlich aller Nebenumstände. Die Wiederverheiratungs(„Name 01“)el stehe der Annahme eines Vorausvermächtnisses nicht entgegen, beziehe sie sich doch lediglich auf die Erbenstellung der Parteien und nicht auf die als Vermächtrnisnehmer.\n\nDie Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist in dem zunächst angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug unentschuldigt ausgeblieben. Der Senat hat daraufhin am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026 auf Antrag der Beklagtenvertreterin ein die Berufung der Klägerin zurückweisendes Teilversäumnisurteil erlassen, dass der Klägervertreterin am 23.03.2023 zugestellt worden ist. Die Klägervertreterin hat gegen dieses Urteil am 01.04.2026 Einspruch eingelegt.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas Teilversäumnisurteil des Senats vom 17.03.2026 - 3 U 76/24 - aufzuheben und unter weiterer Aufhebung des Urteils des LG Neuruppin, AZ 2 O 189/22 - verkündet am 15.07.2024, zugestellt am 22.07.2024 - wegen Herausgabe des Vermächtnisses (Zustimmung) und Zustimmung zur Auflassung und Abgabe der grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligungen unter Ziffer 1 \n\ndie Beklagte zu verurteilen, das im Grundbuch von („Ort 01“), Blatt … der Flur …, eingetragene Flurstück … (Ackerland mit 25504 qm) an sie, die Klägerin allein aufzulassen und die entsprechende Eigentumsänderung, d. h. Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin, im Grundbuch zu bewilligen;\n\ndie Beklagte zu verurteilen, [sinngemäß] zuzustimmen, dass an sie, die Klägerin, für das unter Ziffer 1 des Antrages benannte Grundstück die seit dem Ableben der Erblasserin gezahlten Pachteinnahmen in Höhe von 1.499,44 € (4 x 374,86 €) nebst Zinsen auszuzahlen seien sowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, [sinngemäß] zuzustimmen, dass der für den Pkw … erzielte Kaufpreis in Höhe von 1.500 € nebst Zinsen seit dem Ableben der Erblasserin an sie, die Klägerin, ausgezahlt werde.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndas Teilversäumnisurteil des Senats vom 17.03.2026 aufrechtzuerhalten.\n\nSie stützt insofern das erstinstanzliche Urteil.\n\n II.\n\n1. Der Einspruch der Klägerin gegen das Teilversäumnisurteil des Senats ist statthaft und innerhalb der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden (§§ 339 Abs. 1, 340, 341 Abs. 1 S. 1 ZPO).\n\n2. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache auch überwiegend Erfolg.\n\na) Der Klägerin stehen die klagegenständlichen, gegen die ungeteilte Erbengemeinschaft gerichteten und daher im Berufungsrechtszug zutreffend auf Zustimmungserteilung zur Auszahlung der streitgegenständlichen Pachteinnahmen sowie des Veräußerungserlöses für den Pkw des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin umgestellten Zahlungsanträge sowie derjenige auf Auflassung und Eintragungsbewilligung hinsichtlich des ihr zugewandten Ackergrundstücks zu.\n\nDurch die testamentarische Verfügung der Erblasser in ihrem Testament vom 20.02.2000, nach der die Klägerin „als Alleinerbin des Pkw … und der Ackerfläche von 2,5184 ha Nutzfläche eingesetzt“ worden ist, diese Nachlassbestandteile zudem ausdrücklich „allein“ erben sollte, während nach der unmittelbar vorausgehend getroffenen Regelung „das Hinterlassene der Eheleute ... ... zu gleichen Teilen“ an die Parteien „übergehen“ sollte, haben sie der Klägerin insoweit ein Vorausvermächtnis zugewandt, dass von den Erben als Beschwerten (§§ 2174, 2176 BGB) vorrangig und bis zur vollständigen Erschöpfung des Nachlasses (§§ 1990 ff BGB) zu befriedigen ist (BGH NJW 1993, 850).\n\nAllerdings ist die Abgrenzung zwischen einer - wie von der Beklagten eingeschätzt und erst im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses zu berücksichtigenden - Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis im Einzelfall schwierig, zumal Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis nebeneinander vorliegen können (BGH NJW 1964, 2298 (2299); OLG Oldenburg FamRZ 1999, 532). Ein Vermächtnis ist immer dann anzunehmen, wenn der Begünstigte nach dem Willen des Erblassers einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben bekommen soll (BGHZ 36, 115 = NJW 1962, 343; BGH NJW 1985, 51 (52); 1998, 682; RGRK-BGB/Kregel Rn. 1; MüKoBGB/Fest Rn. 19); denn es gibt grundsätzlich keine wertverschiebende Teilungsanordnung (BGH NJW-RR 1990, 1220; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619 (1623); OLG München FamRZ 2010, 758; OLG Saarbrücken ZErb 2015, 153; Rauscher JR 1982, 155 (156); Lange/Horn ZEV 2021, 1). Ob der Erblasser den Erben begünstigen wollte, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Indiz für einen Begünstigungswillen kann sein, dass der Erblasser den zu einem Vermögensvorteil des Begünstigten führenden objektiven „Mehrwert“ kannte, während fehlende Kenntnis für das Fehlen eines Begünstigungswillens und damit gegen ein Vorausvermächtnis spricht. Aber auch bei fehlendem Begünstigungswillen – wenn etwa der Erblasser die volle Anrechnung des zugewandten Gegenstandes auf den Erbteil anordnet – kann ein Vorausvermächtnis anzunehmen sein, wenn der Erblasser dem Begünstigten den Gegenstand auch für den Fall zuwenden will, dass dieser die Erbschaft ausschlägt oder aus anderen Gründen nicht Erbe wird (BGH NJW 1995, 720 (721); OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 444). Im Einzelfall kann die Zuwendung bestimmter Vermögenswerte trotz der Regelung des § 2087 Abs. 2 als Erbeinsetzung zu verstehen sein (vgl. BGH LM § 2306 Nr. 11; NJW 1997, 392 m Anm. Leipold LM § 2087 Nr. 3). Hat der Erblasser angeordnet, dass eine als „Erbe“ bezeichnete Person einen bestimmten Geldbetrag „als Erbteil“ erhalten solle, kann darin neben der Erbeinsetzung eine Teilungsanordnung dahingehend liegen, dass die Person diesen Betrag ohne Auseinandersetzung als Abfindung erhalten soll (KG JW 1937, 2200; Staudinger/Löhnig, 2020, Rn. 20 unter Hinweis auf RG 24.10.1921 – IV 147/21; RGRK-BGB/Kregel Rn. 2).\n\nVorliegend ist danach festzuhalten, dass die Erblasser nach dem bei der Ermittlung des tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Erblasserwillens (vgl. §§ 133, 157, 2084 BGB) mit entscheidungserheblichem Wortlaut ihrer letztwilligen Verfügung vom 20.01.2000 der Klägerin den Pkw des Erblassers und das streitgegenständliche Ackergrundstück allein, d.h. unter Ausschluss der Beklagten, zukommen lassen wollten. Eine Regelung zur Anrechnung dieser Vermögenswerte auf den Erbteil der Klägerin enthält das Testament nicht, so dass daraus zu schließen ist, dass danach der Klägerin ein Vermögensvorteil gegenüber der Beklagten erwachsen sollte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Testierenden den „Mehrwert“ dieser Objekte nicht gekannt hätten, vielmehr lag Gegenteiliges gerade auf der Hand, zumal es sich nicht um weitgehend wertlose Objekte handelte (der Pkw des Klägers wird bei Errichtung des Testaments einen noch erheblich höheren Wert gehabt haben als denjenigen von 1.500 € im Zeitpunkt seines im Jahr 2020 erfolgten Verkaufes, und das Ackerland hat nach unbestrittenen Angaben der Beklagten gemäß ihrem Nachlassverzeichnis einen Wert von 38.000 €). Für die Annahme einer einseitigen werterhöhenden Begünstigung der Klägerin spricht zudem, dass in erster Linie diese sich - unstreitig - um die Belange der Eheleute und den Erhalt des Wohngrundstücks gekümmert hat.\n\nGegen die Annahme eines Vorausvermächtnisses könnte, nachdem den Erblasserwillen widergebende Urkunden oder andere Beweisangebote nicht vorliegen, lediglich der Umstand sprechen, dass die Erblasser die Klägerin zur Erbin der genannten Objekte erklärt haben, was für eine Teilungsanordnung sprechen könnte, allerdings wegen des Fehlens einer Anrechnungs(„Name 01“)el nicht anzunehmen ist, weil unklar bleibt, ob die Erblasser davon ausgegangen sind, dass der Gesamtnachlass unter Einbeziehung der der Klägerin allein zugewandten Bestandteile wertmäßig hälftig aufgeteilt sein würde. Auch mit Blick darauf, dass von ihnen nicht etwa auch der Beklagten einzelne Nachlassgegenstände allein zugewandt worden sind, erweist es sich jedoch als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass es unter diesen Umständen zu einer exakt hälftigen Aufteilung des Erbes hätte kommen können.\n\nDanach ist vom Vorliegen eines Vorausvermächtnisses mit Blick auf die von ihr beanspruchten Nachlassbestandteile auszugehen.\n\nDie nämliche testamentarische Regelung stellt sich auch als im Sinne von § 2270 BGB wechselbezüglich dar, so dass die Erblasserin hieran gebunden und nach dem Tod des Ehemannes daran gehindert war, durch weitere letztwillige Verfügung von ihrem Inhalt abzuweichen (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das von ihr am 28.06.2018 verfasste, die Klägerin enterbende Testament erweist sich danach als unwirksam, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die darin enthaltene Regelung von der Erblasserin tatsächlich gewollt war.\n\nAllerdings ist ein gemeinschaftliches Testament im Sinne von § 2267 BGB nicht zwangsläufig wechselbezüglich. Wechselbezüglichkeit kann gemäß § 2270 Abs. 1 BGB nur bei den Verfügungen angenommen werden, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll. Dies muss für jede Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden. Aus dem Willen zum gemeinsamen Testieren allein ergibt sich noch nicht die Abhängigkeit der Verfügungen (vergleiche zum Ganzen Grüneberg-Weidlich, § 2270, Rn. 1). Ebensowenig spricht die Wahl der Form des § 2267 BGB für Wechselbezüglichkeit.\n\nDennoch ist im Ergebnis der hierzu vorzunehmenden Auslegung des Ehegattentestamentes vom 20.01.2000 anzunehmen, dass auch die Verfügung, mit der die Eheleute die Beklagte, ihre gemeinsame Tochter, zur Alleinberechtigten der streitgegenständlichen Objekte eingesetzt haben, zu ihrer wechselseitigen Einsetzung als Vollerben des Nachlasses wechselbezüglich sein sollte. Es liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts auf der Hand, dass die Erblasser die Einsetzung des jeweils anderen Ehegatten als Erben davon abhängig machen wollten, dass dieser (u.a.) auch der Beklagten Ackergrundstück und Pkw zuwenden würde. Abgesehen von dem, wie bereits ausgeführt, nicht unerheblichen Wert beider Nachlassgegenstände war es nach dem unstreitigen Sachvortrag der Klägerin gerade dem vorversterbenden Ehemann der Erblasserin wichtig, dass die Rechtsnachfolge betreffend den eigenen Pkw ausdrücklich und gesondert geregelt würde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der vorverstorbene Ehemann, für die Erblasserin erkennbar, deren Einsetzung als Alleinerbin für den Fall seines Vorversterbens auch davon abhängig machen wollte, dass die zugunsten der Klägerin bestimmten Zuwendungen getroffen würden und nachfolgend bestehen blieben.\n\nAuch ohne Ausschlagung des Erbes ist der überlebende Ehegatte allerdings zur Aufhebung oder Änderung seiner eigenen wechselbezüglichen Verfügungen befugt, wenn und soweit dem Zuwendungsempfänger schwere Verfehlungen vorzuwerfen sind, die gem. § 2333 BGB zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würden (§§ 2294, 2271 Abs. 2 S. 2). Auf solche nimmt die Erblasserin in ihrem Testament vom 28.06.2018 zwar pauschal Bezug, ohne jedoch wie von § 2336 II BGB gefordert den Entziehungsgrund formgerecht, nämlich unter Angabe eines die Entziehung rechtfertigenden Kernsachverhalts (BGHZ 94, 36; OLG Köln ZEV 1998, 144) zu erklären und ohne dass der Inhalt ihres Testamentes weitergehender Auslegung zugänglich wäre, auf welche Tatsachen die Erblasserin die Enterbung der Beklagten, die ihr nach dem Leben getrachtet haben soll, konkret stützen wollte. Dessen ungeachtet gibt auch das Parteivorbringen hierzu nichts Weiterführendes her.\n\nDie Erblasserin war schließlich nicht aus anderen Gründen dazu berechtigt, in Abweichung von dem Inhalt des Ehegattentestaments neu zu testieren. Allerdings ist oder wird eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die der überlebende Ehegatte vor (OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1026) oder nach dem Tode des Erstverstorbenen im Widerspruch zu einer wechselbezüglichen Verfügung errichtet, wirksam, wenn sie durch den vorzeitigen Tod des von dem überlebenden Ehegatten bedachten Ehegatten oder Dritten (§§ 1923, 2160 BGB), durch Ausschlagung der Zuwendung (§§ 1953, 2180 Abs 3 BGB), durch Erbverzicht (§§ 2346 ff BGB) oder Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB) gegenstandslos ist oder wird (RGZ 130, 213; 149, 200; RG WarnR 1918 Nr 124; KG JW 1938, 681; OLGE 44, 104; BayObLGZ 22, 120; 32, 411; OLG Celle ErbR 2018, 269; OLG Hamm FamRZ 1982, 203; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1026; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1349, 1351; OLG Bremen FamRZ 2013, 661; OLG Braunschweig 31.5.2021 - 3 W 53/21, ErbR 2021, 790 [791]; Senat, Beschl v 31.05.2021 - 3 W 53/21 -, ErbR 2021, 790 = BeckRS 2021, 14873). Die skizzierte Rechtsprechung bleibt für den vorliegenden Fall der nicht durch den Tod des Ehemannes gegenstandslos gewordenen Wechselbezüglichkeit aber bedeutungslos, weil die Erblasser - anders als in den der Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen - gerade weitergehende bindende Regelungen über die Aufteilung ihres gemeinsamen Nachlasses nach dem Tod des Letztversterbenden - in Form der Einsetzung von Schlusserben und der Aussetzung des streitgegenständlichen Vermächtnisses - getroffen haben.\n\nDanach kommt es - aufgrund der bestehenden Unwirksamkeit - schließlich auch nicht darauf an, ob die Erblasserin bei Abfassung ihrer einseitigen letztwilligen Verfügung Rechtsbindungswillen gehabt hat, etwa weil die offenbar wenig vermögende Klägerin wie von der Klägerin vorgetragen lediglich zum „Schutz“ des Erbes vor Zugriffen des Grundsicherungsamtes formal enterbt werden sollte, eine derartige testamentarische Regelung aber nicht dem tatsächlichen Willen der Erblasserin entsprach. Eine Vernehmung des Zeugen („Name 05“) kann vor diesem Hintergrund in jedem Fall unterbleiben, auch wenn schon nichts für einen mangelnden Rechtsbindungswillen spricht: Nach dem Sachvortrag der Klägerin hat die Erblasserin deren Enterbung ja gerade in der verschrifteten Weise gewollt, um den Nachlass vor Ansprüchen von Sozialhilfeträgern zu „schützen“.\n\nb) Klage und Berufung bleiben demgegenüber erfolglos, soweit die Klägerin eine Verzinsung ihrer klagegenständlichen Zahlungsansprüche verlangt. Ihre dahingehenden Anträge sind nach Grund und Höhe unbestimmt und danach einer bewilligenden Bescheidung nicht zugänglich. Die Klägerin hat weder angegeben, aus welchem Rechtsgrund und für welchen Zeitraum sie Zinsen auf ihre entsprechenden Hauptforderungen verlangt, noch in welcher Höhe sie angefallen sein sollen.\n\n III.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 95, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nEine Zulassung der Revision ist wegen Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 543 ZPO nicht veranlasst.\n\nDer Streitwert bemisst sich nach den Klageanträgen der Parteien, wobei der Senat den Wert des Klageantrags zu 1) der Klägerin entsprechend deren Angaben zum Wert des streitgegenständlichen Ackergrundstückes (38.000 €) abweichend auf 40.000 € festgesetzt hat.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2026-07-28/3-u-76-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2270","ref_norm":"2270","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2271","ref_norm":"2271","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2267","ref_norm":"2267","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1953","ref_norm":"1953","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2050","ref_norm":"2050","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2070","ref_norm":"2070","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2084","ref_norm":"2084","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2160","ref_norm":"2160","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2174","ref_norm":"2174","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2176","ref_norm":"2176","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2180","ref_norm":"2180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2333","ref_norm":"2333","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2336","ref_norm":"2336","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2344","ref_norm":"2344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1923","ref_norm":"1923","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29386","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29386"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2026-07-28/3-u-76-24","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29386","retrieved":"2026-09-30 06:57:38.728948+00:00"}}