{"status":"available","doknr":"BB-29306","ecli":"ECLI:DE:OLGBB:2026:0623.3U109.23.00","court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2026-06-23","aktenzeichen":"3 U 109/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09.08.2023 - 6 O 141/21 - teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Bungalow, soweit er sich auf dem klägerischen Grundstück in der Gemarkung … (Ort 01), Flur 1, auf den Flurstücken … und …, …straße …, … (Ort 02) befindet, zu beseitigen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und die Klägerin zu 38 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 13.000 €.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Parteien sind jeweils Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Klägerin begehrt die Beseitigung des vom Grundstück des Beklagten auf ihr Grundstück überragenden Gebäudeteils, hilfsweise die Herausgabe des überbauten Grundstücksteils sowie Wertersatz für einen Bootssteg.\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke … und … der Flur 1 der Gemarkung … (Ort 01) mit der postalischen Anschrift …straße … in … (Ort 02). Die Flurstücke liegen direkt an der Straße. Hinter den klägerischen Flurstücken schließt sich bis zum Ufer des … (Ort 03) Schwemmland an, das im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stand und nunmehr Eigentum des Beklagten ist. Das Grundstück des Beklagten ist mit einem Wochenendhaus bebaut, das sich teilweise auch auf die Flurstücke der Klägerin erstreckt. Wegen der Lage der Grundstücke und des Überbaus siehe die Anlage K 1 (Bl. 4) und die Anlage B 12 (Bl. 97).\n\nDem Rechtsstreit ist Folgendes vorausgegangen:\n\nAm 20.07.2005 hatte die Klägerin das „Grundstück in … (Ort 01), …str. …“ zunächst an … (Name 01) verpachtet (Anlage B 3, Bl. 25 f.). Dieser Pachtvertrag wurde aufgelöst. Mit Kaufvertrag vom 11.03.2011 verkaufte … (Name 01) den auf dem Schwemmland stehenden Sommerbungalow zu einem Preis von 24.000 € an den Beklagten. Der Kaufvertrag enthält in § 1 den Hinweis, dass sich der Kaufgegenstand auf einem Fremdgrundstück befindet und der Verkäufer dem Käufer zusichert, dass die Eigentümerin des Grundstücks mit dem Käufer einen Pachtvertrag abschließt (wegen der weiteren Einzelheiten siehe die Ablichtung des Kaufvertrags vom 11.03.2021, Anlage B 2, Bl. 23 f.). Die Klägerin schloss am selben Tag mit dem Beklagten einen Pachtvertrag über das „in der Gemeinde … (Ort 01) gelegene Grundstück …str. …, verzeichnet im Grundbuch von … (Ort 01), Flur 2, Blatt Nr. …“ zu einem monatlichen Pachtzins von 240 €, beginnend ab dem 01.04.2011 (Anlage B 3, Bl. 25 f.).\n\nNachdem der Beklagte mit Arbeiten an dem Sommerhaus begonnen hatte, teilte das Bauordnungsamt des Landkreises … (Ort 04) der Klägerin unter dem 09.06.2011 mit, dass eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage auf dem Grundstück in der Gemarkung … (Ort 01), Flur 1, Flurstück …, Flur 2, Flurstück …, … festgestellt worden sei, deren nachträgliche Legalisierung nicht möglich sei, weshalb beabsichtigt sei, eine vollständige Beseitigung anzuordnen (Anlage B 5, Bl. 30 f.). In der Folgezeit bemühte sich der Beklagte um eine Baugenehmigung, die ihm der Landkreis … (Ort 04) schließlich mit Bescheid vom 20.02.2012 erteilte (Anlage B 8, Bl. 49).\n\nDas Sommerhaus steht überwiegend auf dem Schwemmland und nur zu einem geringen Teil auf dem klägerischen Grundstück. Die Klägerin bat das Wasser- und Schifffahrtsamt … (Ort 05) als Vertreterin der Bundesrepublik mit Schreiben vom 13.12.2011 (Anlage B 6, Bl. 32) um Aufhebung ihres Pachtvertrages über das Schwemmland, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, seinerseits einen Pachtvertrag mit der Bundesrepublik zu schließen. Sie bot dem Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2012 eine Änderung des Pachtvertrages vom 11.03.2011 unter Herausnahme des Schwemmlandes an (Anlage B 9, Bl. 50), die der Beklagte nicht annahm. Er pachtete von der Bundesrepublik Deutschland mit Vertrag vom 02./09.05.2012 das Schwemmland in der Gemarkung … (Ort 01), Flur 1, Flurstück … tlw. ab dem 01.12.2012 zu einem jährlichen Entgelt von 455,94 € (Anlage B 7, Bl. 33 f; siehe auch die anliegenden Lagepläne Bl. 45 f.). Mit notariellem Kaufvertrag vom 04.06.2018 erwarb er schließlich das Schwemmland von der Bundesrepublik Deutschland (Bl. 205 f.); am 05.04.2019 wurde er als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen (Bl. 70 f.).\n\nFür den Bootssteg verlangt die Klägerin 4.000 € Schadensersatz.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, den Teil seines sich auf dem klägerischen Grundstück Gemarkung … (Ort 01), Flur 1, Flurstücke … und … in der …straße …, … (Ort 02) befindlichen Bungalows (vgl. Skizze Anlage K 1, weiß umrandet) zu beseitigen;\n\nhilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Beseitigungsanspruch abweisen sollte, den Beklagten zu verurteilen, den überbauten Grundstücksteil an sie herauszugeben;\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nMit Urteil vom 30.08.2023 hat das Landgericht - nachdem der ordnungsgemäß zum Termin am 09.08.2023 geladene Klägervertreter nicht erschienen war - gemäß § 331 a S. 2 i. V. m. § 251 a Abs. 2 S. 2 ZPO nach Lage der Akten die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Beseitigung des Überbaus nach § 912 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Die Klägerin habe den Überbau zu dulden, weil der Beklagte jedenfalls ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt habe. Deshalb könne offen bleiben, ob er den Bungalow lediglich saniert (so der Beklagte) oder erheblich vergrößert habe (so die Klägerin). Da Gegenstand des Pachtvertrags vom 11.03.2011 auch der Steg gewesen sei, seien beide Parteien ersichtlich davon ausgegangen, dass das Schwemmland mit verpachtet sei. Demzufolge habe der Kläger bei Vornahme der Arbeiten an dem Bungalow keine Kenntnis von einer Grundstücksgrenze haben können, sodass ihm auch nicht vorzuwerfen sei, dass er den Grenzverlauf nicht habe feststellen lassen. Im Übrigen sei ein etwaiger Beseitigungsanspruch auch verjährt. Abwehransprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB verjährten nach §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von der Errichtung; § 902 S. 1 BGB fände keine Anwendung. Die Arbeiten des Beklagten seien spätestens 2012 erfolgt. Der Klägerin sei aufgrund der Sichtbarkeit des Überbaus zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 24.02.2012, mit dem sie dem Beklagten eine Änderung des Pachtvertrages anbot, sei ihr spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass das Schwemmland nicht Teil des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks gewesen sei. Der genaue Verlauf der Grenzen habe sich aus dem Lageplan vom 09.08.2012 ergeben, den die Klägerin unstreitig erhalten habe.\n\nDie Klägerin habe auch keinen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Dem stehe der Pachtvertrag entgegen. Die von ihr ausgesprochenen Kündigungen seien unbegründet. Der Beklagte habe zwar seit 2012 keine Pacht mehr gezahlt. Die vereinbarte Pacht sei aber um 80 % auf 50 € monatlich gemindert, weil die Klägerin dem Beklagten nur einen Teil der vereinbarten Pachtfläche habe zur Verfügung stellen können. Im Jahr 2023 seien allein die Pachtforderungen für 2020, 2021, 2022 und 2023 noch nicht verjährt. Die Pachtforderung für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 2.000 € bestehe durch die vom Beklagten zuvor geleistete Überzahlung in Höhe von 1.710 € nur noch in Höhe von 290 €, sodass der Rückstand noch nicht einmal zwei Monate betreffe. Im Übrigen sei die Kündigung auch mangels Abhilfefrist nach § 543 Abs. 3 BGB unwirksam. Außerdem sei zumindest nach § 242 BGB vor Ausspruch einer Kündigung eine Aufforderung zur Pachtzahlung erforderlich gewesen. Denn die Aufdeckung der Eigentumsverhältnisse im Jahr 2012 sei für beide Parteien eine Zäsur gewesen, aufgrund derer zunächst eine neue vertragliche Grundlage habe verhandelt werden müssen. Ohne eine Aufforderung zur Zahlung erscheine eine fristlose Kündigung nach mehr als zehn Jahren treuwidrig.\n\nDie Klägerin habe auch keinen Anspruch wegen Eigentumsverlustes an dem Steg. Entweder sei der Steg schon bei Errichtung durch Verbindung in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland übergegangen oder es handele sich um einen Scheinbestandteil mit der Folge, dass die Klägerin noch Eigentümerin sei.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht, der Beklagte habe 2012 jedenfalls grob fahrlässig ihr Grundstück überbaut, wovon sie erst 2019 bei der Teilnahme an einem Grenztermin Kenntnis erlangt habe. Zwar sei ihr auch zuvor klar gewesen, dass ihr Grundstück nicht bis zum See heranreiche. Da ihr der genaue Grenzverlauf aber nicht bekannt gewesen sei, habe sie den Überbau mit bloßem Auge nicht erkennen können. Sie habe dies auch nicht nachprüfen müssen, da sie darauf habe vertrauen können, dass der Beklagte seinerseits vor dem Bau ein Vermessungsbüro einschalte. Er habe stattdessen einen Schwarzbau errichtet, ohne das Grundstück zuvor vermessen zu lassen. Die von dem Beklagten vorgelegte Skizze mit dem Datum 29.10.2011 stelle den Bungalow im jetzigen Zustand nach vorgenommener Erweiterung dar und sei dem Bauantrag beigefügt gewesen, mit dem der Beklagte nach Fertigstellung des Bauwerks die Baugenehmigung beantragt habe. Aus dem Lageplan, der dem Vertrag vom 05./09.02.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten beigefügt sei (Anlage B 7, Bl. 455 f.) lasse sich im Übrigen ersehen, dass der Bungalow seinerzeit nur bis zur Grundstücksgrenze herangereicht habe. Inzwischen habe sie Einsicht in die Bauakte nehmen können, aus der sich eindeutig ergebe, dass der Beklagte das Gebäude neu errichtet habe (Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 26.08.2024). Es könne auch dahinstehen, ob bereits zuvor ein Überbau bestanden habe, weil der Beklagte das alte Bauwerk vollständig abgerissen und erweitert neu aufgebaut habe. Selbst wenn aber der Bungalow in den alten Grenzen neu aufgebaut worden wäre, wäre es grob fahrlässig gewesen, auf die Rechtmäßigkeit zu vertrauen.\n\nSie meint, eine Entscheidung nach Lage der Akten habe trotz zwei vorangegangenen mündlichen Verhandlungen mangels Entscheidungsreife nicht ergehen dürfen, da zuvor das von ihr beantragte Sachverständigengutachten zum Wert des Steges habe eingeholt werden müssen. Außerdem habe das Landgericht vorab auf die seiner Ansicht nach bestehende Unwirksamkeit der Kündigungen des Pachtvertrages hinweisen müssen.\n\nSie sei davon ausgegangen, dass der Pachtvertrag, der im Übrigen den Vertragsgegenstand mit … (Ort 01), Flur 2, Blattnummer … genau bezeichne, welcher den Beklagten zum Besitz der Fläche unterhalb des Überbaus berechtigt hätte, nicht mehr existent gewesen sei, weil er seit 2011 nicht mehr gelebt worden sei. Die fristlose Kündigung im April 2023 aufgrund Zahlungsverzugs habe sie nur vorsorglich ausgesprochen. Die von dem Landgericht vorgenommene Aufrechnung berücksichtige nicht, dass der Beklagte ihr eine Pacht von 240 € monatlich geschuldet habe. Das Schwemmland sei nicht mit verpachtet gewesen. Im Übrigen habe sie ihm das Schwemmland im Jahr 2011 zur Verfügung gestellt, da sie dieses seinerzeit noch selbst gepachtet habe. Es sei auch widersprüchlich, wenn das Landgericht einerseits von einer geschuldeten monatlichen Pacht in Höhe von 50 € ausgehe, andererseits aber feststelle, ein Rückstand von 290 € mache weniger als zwei Monatsmieten aus. Der Beklagte könne nicht gegen Pachtansprüche aus dem Jahr 2020 mit Rückforderungsansprüchen betreffend vermeintlicher Überzahlungen im Jahr 2011 aufrechnen. Denn etwaige Rückforderungsansprüche wegen Überzahlungen seien spätestens mit Ablauf des 31.12.2014 verjährt.\n\nEine Abhilfefrist, die bei Zahlungsverzug nicht erforderlich sei, habe sie vor Ausspruch der Kündigung nicht setzen müssen, weil der Beklagte bereits 2012 erklärt habe, kein Interesse mehr an dem Pachtvertrag zu haben. Freiwillige Zahlungen seien von ihm nicht mehr zu erwarten gewesen. Obwohl sie drei Kündigungen ausgesprochen habe, habe er keine Zahlungen geleistet. Auch Treu und Glauben gebiete hier keine vorherige Abmahnung, da dem Beklagten aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits habe klar sein müssen, dass das Behaltendürfen des Überbaus ein Recht zum Besitz voraussetze.\n\nDer Steg sei durch den Eigentumserwerb dauerhafter Bestandteil des Beklagtengrundstücks geworden. Selbst wenn es sich aber nur um einen Scheinbestandteil handele, stehe ihr ein Schadensersatzanspruch wegen des dauerhaften Besitzverlustes zu.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 30.08.2023\n\nden Beklagten zu verurteilen, den Teil seines sich auf dem klägerischen Grundstück Gemarkung … (Ort 01), Flur 1, Flurstücke … und … in der …straße …, … (Ort 02) befindlichen Bungalow (vgl. Skizze Anlage K 1, weiß umrandet) zu beseitigen;\n\nhilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Beseitigungsanspruch abweist, den Beklagten zu verurteilen, den überbauten Grundstücksteil an sie herauszugeben;\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Das klägerische Grundstück sei bereits überbaut gewesen, bevor er Eigentümer des Schwemmlands geworden sei. Er habe das schon vorhandene Sommerhaus nicht erweitert, sondern nur saniert. Die Größe und Lage des Bungalows ergebe sich aus einem Originalplan vom 29.10.2011, den er bereits erstinstanzlich vorgelegt habe (siehe auch 14-E). Er habe den alten Bungalow nicht vollständig abgerissen. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zutreffe, sei ihre Forderung verjährt, weil sie nach dem angeblich erst 2011 erfolgten Überbau nahezu ein Jahrzehnt mit der Klageerhebung gewartet habe. Dass die Klägerin nunmehr vorgebe, nicht das Wassergrundstück, sondern nur Blattnummer … verpachtet zu haben, stehe im Widerspruch zu ihrem Verhalten. Die Kündigungen seien erkennbar unwirksam. Die Klägerin habe auch keine Ansprüche wegen des Stegs. Etwaige Ansprüche seien zudem verjährt.\n\nII.\n\nDie Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der Gebäudeteile, die sich auf ihrem Grundstück befinden. Einen Anspruch auf Entschädigung für den Bootssteg hat sie hingegen nicht.\n\n1.\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 546 Abs. 1 BGB und § 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Teile des Gebäudes, das von dem Grundstück des Beklagten auf ihres überragt.\n\na)\n\nGemäß § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.\n\naa)\n\nDer zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag ist beendet.\n\nEs kann dahinstehen, ob der „Pachtvertrag“ vom 11.03.2011, der auf bestimmte Zeit bis zum 31.03.2026 geschlossen wurde, durch die fristlose Kündigungserklärung der Klägerin vom 25.04.2023 gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB wirksam gekündigt wurde (wofür allerdings viel spricht, da der Beklagte seit 2012 keine Miete - auch nicht die infolge ab dem 01.12.2012 eingetretener Teilunmöglichkeit geminderte Miete - mehr gezahlt hat). Denn er ist inzwischen jedenfalls durch Zeitablauf geendet. Zwar sah der Mietvertrag vom 11.03.2011 zwei Verlängerungsoptionen um jeweils fünf Jahre vor. Davon hat der Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht.\n\nbb)\n\nDer Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt vollständig zu räumen, d. h. alle von ihm eingebrachten (Inventar-)Gegenstände und alle Einrichtungen, mit denen er das Mietobjekt versehen hat, zu entfernen (Schmidt-Futterer/Streyl, BGB, 17. Aufl., § 546 Rn. 37). Das gilt auch für Einrichtungen, die nur wegen ihrer Verbindung mit der Mietsache Eigentum des Vermieters geworden sind (Schmidt-Futterer/Streyl, a. a. O., § 546 Rn. 40). Deshalb sind Einrichtungen (genauso wie sonstige Gegenstände) unabhängig von der Eigentumslage zu entfernen, also auch dann, wenn der Vermieter gemäß §§ 93 ff. BGB Eigentümer geworden ist (Schmidt-Futterer/Streyl, a. a. O., § 546 Rn. 38). Gegenstände, die der Mieter bei Mietbeginn vorgefunden hat, muss er zwar nicht entfernen – gleichgültig, ob sie vom Vormieter, dem Vermieter oder einem sonstigen Dritten stammen. Anders ist das aber, wenn der Mieter sie durch Vereinbarung mit dem Berechtigten - etwa mit dem Vormieter - übernommen hat; dann gelten sie als von dem Mieter eingebracht und unterliegen seiner Räumungspflicht (OLG Köln, NZM, 1998, 767; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008 - 24 U 7/08, juris; Schmidt-Futterer/Streyl, a. a. O., § 546 Rn. 39; Staudinger/​Rolfs, BGB, 2024, § 546 Rn. 22).\n\nSo liegt der Fall hier. Der Beklagte hat zwar den ursprünglich bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen Bungalow nicht selbst errichtet. Er hat ihn aber von dem Vormieter und damit auch dessen Beseitigungspflicht nach Ende des Mietverhältnisses übernommen, indem er sich gegenüber jenem im Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages verpflichtet hat, eine Ablösesumme für den Bungalow zu entrichten (vgl. hierzu BGH, NJW 1997, 1845). Ihm war dabei bewusst, dass er den mit „Kaufvertrag“ vom 11.03.2011 „erworbenen“ Sommerbungalow nur nutzen konnte, wenn er zugleich mit der Klägerin einen Mietvertrag schließt, wie sich aus § 1 des „Kaufvertrages“ ergibt. Dieser enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass sich der „Kaufgegenstand“ auf einem Fremdgrundstück befindet und der Verkäufer dem Käufer zusichert, dass die Eigentümerin des Grundstücks mit dem Käufer einen „Pachtvertrag“ abschließt. Da der „Pachtvertrag“ vom 11.03.2011 bis zum 31.03.2026 fest abgeschlossen und nur zwei Verlängerungsoptionen um jeweils fünf Jahre vorsah, musste der Beklagte von Anfang an damit rechnen, den Bungalow ab dem 01.04.2036 nicht mehr nutzen zu können und diesen dann auch beseitigen zu müssen.\n\n2.\n\nDer Beklagte kann sich gegenüber der Räumungsaufforderung (Beseitigung des auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäudeteils) auch nicht erfolgreich auf § 912 BGB berufen. Nach § 912 Abs. 1 BGB hat der Nachbar den Überbau zu dulden, wenn der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\n\na)\n\n§ 912 BGB setzt allerdings voraus, dass der Überbau vom Eigentümer des Grundstückes vorgenommen wird. Ein Mieter oder Pächter steht dem Eigentümer nicht gleich, da unter Umständen auch der rechtmäßige Überbau gemäß § 912 Abs. 2 BGB zu einer Rentenpflicht führt und damit die Eigentumsrechte belastet (OLG Schleswig, Urteil vom 01.07.2016 – 1 U 173/13, Rn. 48, juris). Hinzu kommt, dass auch die Anwendung des § 94 BGB, nach dem die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes werden, auf einen Fall, in dem die Bebauung durch einen Mieter oder Pächter erfolgt, in der Regel nicht in Betracht kommt. Denn nach § 95 Abs. 1 BGB gehört nicht zu den Bestandteilen eines Grundstückes, was nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wird. Zur Feststellung dieses Zwecks ist der Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grundstück entscheidend. Beim Bau auf fremden Grund und Boden durch einen Mieter oder Pächter wird regelmäßig vermutet, dass dieser im eigenen Interesse handelt und nicht die Absicht hat, dass das erstellte Werk nach Beendigung der Vertragsbeziehungen dem Grundstückseigentümer zufällt. Zur Widerlegung dieser Annahme ist im Gegenzug nicht ausreichend, dass der Ersteller des Bauwerkes erwartet, er müsse es später nicht wieder beseitigen, sondern die positive Absicht, es bei Beendigung der vertraglichen Grundstücksnutzung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen (OLG Schleswig, a. a. O., Rn. 49, juris, m. w. N.).\n\nb)\n\nDer Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks für einen fremden Überbau auf bestimmte Zeit gestattet hat, ist nach deren Ende nicht gemäß § 912 BGB gebunden. Die Bindung widerspräche seiner autonomen Befugnis als Teilnehmer am Rechtsverkehr, schuldrechtliche Rechtsverhältnisse im Rahmen zwingender Vorschriften mit beliebigem Inhalt einzugehen. Der Eigentümer, der auf die Ausübung eines Teiles seiner Rechte am Grundstück (§ 903 BGB) auf Zeit verzichtet, behält sich vor, nach deren Ablauf von seinem Eigentum wieder in vollem Umfang Gebrauch zu machen, mithin den Überbau zu gleichen oder veränderten Bedingungen weiterhin zu dulden oder Herausgabe der überbauten Fläche zu verlangen. Verfehlt ist es, den Grundstückseigentümer nach Erlöschen des Mietzinsanspruchs auf die gesetzliche Überbaurente zu verweisen, die auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Grenzüberbaus abstellt (§ 912 Abs. 2 Satz 2 BGB). An die Stelle der mit Ablauf der schuldrechtlichen Bindung eröffneten Möglichkeit, frei die Nutzungen (§ 100 BGB) des Grundstücks zu ziehen, träte der \"versteinerte\", einer Anpassung etwa nach § 323 ZPO entzogene, Rentenanspruch. Der Gesichtspunkt der Erhaltung des mit dem Überbau geschaffenen Wertes tritt demgegenüber zurück. Die Laufzeit von Mietverträgen, die der Gebäudeerrichtung und Nutzung dienen, ist im Rechtsverkehr regelmäßig so bemessen, dass die Kosten der Gebäudeerrichtung, der mit der Nutzung erzielte Gewinn und die Abschreibung der Substanz in einem kalkulierten Verhältnis stehen. In dieses, von den Vertragsbeteiligten verantwortete Wertverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Werterhaltung einzugreifen, besteht kein Anlass. Der Eingriff ließe eher eine Wertvernichtung durch Fixierung überholter Verhältnisse befürchten (BGH, Urteil vom 16.01.2004 – V ZR 243/03, Rn. 15, juris).\n\nc)\n\nIm vorliegenden Fall ist allerdings davon auszugehen, dass der Beklagte, der am 05.04.2019 Eigentümer des Grundstücks geworden ist, von dem der Überbau ausgeht, den Überbau genehmigt und ihn damit zu seinem Überbau gemacht hat.\n\nDenn der Eigentümer kann den Überbau entsprechend §§ 182, 184 BGB mit rückwirkender Kraft genehmigen (OLG Schleswig, a. a. O., Rn. 38; Grüneberg/Herrler, BGB, 85. Aufl., § 912 Rn. 4; Staudinger/​Roth, BGB, 2025, § 912, Rn. 11). Gleiches gilt gemäß § 185 Abs. 2 Fall 2 BGB, wenn der Bauende - wie hier - später das (Stamm-)Grundstück erwirbt (vgl. BeckOGK/Vollkommer, BGB, Stand: 01.05.2026, § 912 Rn. 14). Für die Genehmigung besteht keine Frist (Grüneberg/Ellenberger, a. a. O., § 184 Rn. 1).\n\nd)\n\nAngesichts dessen, dass die Überbauung des klägerischen Grundstücks teilweise (hinsichtlich des ursprünglichen Bungalows) bereits im Jahr 1985 erfolgte, beurteilen sich die sachenrechtlichen Wirkungen dieser Maßnahme nach dem in Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nach dem Recht der DDR, während ab dem Zeitpunkt des Beitritts am 03.10.1990 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden, der Eigentumsinhalt sich also nach den §§ 903 ff. BGB bestimmt. Wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 03.10.1990 eine Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn für einen Überbau nach DDR-Recht gegeben war und damit zum Eigentumsinhalt gehörte, besteht diese in Gestalt der Pflicht, den Überbau nach § 912 BGB zu dulden, nach dem Beitritt fort (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2019, V ZR 51/18, Rdn. 7, juris).\n\nEine etwaige, aus DDR-Recht herrührende Duldungspflicht ist hier zwar nicht bereits dadurch erloschen, dass der Beklagte die alten Bauteile aus DDR-Zeiten 2011/2012 durch neue ersetzt hat. Dabei handelt es sich nämlich - bei unterstellter Duldungspflicht - um den zulässigen Erhalt des Überbaus, wozu auch der funktionsentsprechende Austausch von verbrauchten Bauteilen zählt (vgl. BeckOGK/Vollkommer, BGB, Stand: 01.05.2026, § 912 Rn. 29; siehe auch OLG Hamburg, Urteil vom 13.10.2023 – 9 U 189/14, BeckRS 2023, 46763 Rn. 142 ff.).\n\nEine Duldungspflicht ergibt sich hier aber weder nach § 912 BGB noch aus § 320 ZGB-DDR.\n\naa)\n\nDenn es handelt sich vorliegend um einen Zeitbau, der nach Ablauf des Mietverhältnisses vom Beklagten zu beseitigen ist.\n\nDie Zeitbauten des § 95 Abs 1 S 1 BGB unterfallen bis zur Erfüllung ihres Bestimmungszwecks ebenfalls der Regelung der §§ 912 ff. BGB, sofern der von dem Pächter errichtete Überbau dem Eigentümer des Grundstücks überhaupt zuzurechnen ist, was hier - wie bereits ausgeführt - der Fall ist. Eine gewisse Dauerhaftigkeit ist auch hier notwendig, sodass etwa Hütten nicht geschützt sind. Die Beseitigung kann verlangt werden, wenn die Miet- bzw. Pachtzeit des Erbauers abgelaufen ist (Staudinger/​Roth, BGB, 2025, § 912 Rn. 9).\n\nEin solcher Zeitbau liegt hier vor. Wird die Verbindung zwischen dem Gebäude und dem Grund und Boden, wie hier, aufgrund eines befristeten Vertrages hergestellt, ist zu vermuten, dass dies nur für die Dauer des Mietverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB geschehen sollte. Dagegen entfällt die Grundlage für eine derartige Vermutung, wenn im Vertrag bestimmt ist, dass die auf dem Grund und Boden errichtete Anlage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (gegen oder ohne Zahlung einer Entschädigung) in das Eigentum des Verpächters übergehen soll. Eine Bestandteilseigenschaft liegt daher auch bei solchen Bauten vor, bei denen der Errichtende kein oder nur ein kurzfristiges Gebrauchs- oder Nutzungsrecht am Grundstück hatte, jedoch von der Erwartung ausging, das Eigentum oder ein Erbbaurecht am Grundstück zu erwerben oder einen langfristigen Miet- oder Pachtvertrag mit einer Übernahme des Gebäudes durch den Vermieter oder Verpächter bei Vereinbarung einer Entschädigungsregelung abzuschließen (BGH, Urteil vom 20.05.1988 – V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, Rn. 12).\n\nbb)\n\nDie Vermutung, dass der Bungalow nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde, ist hier nicht widerlegt.\n\nDenn bei der ursprünglichen Errichtung des Bungalows im Jahr 1985 galt § 296 ZGB, wonach Wochenendhäuser sowie andere Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen der Bürger dienten und in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichtet wurden, unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum des Nutzungsberechtigten wurden, soweit nichts anderes vereinbart war. Für das Eigentum an diesen Baulichkeiten galten daher die Bestimmungen über das Eigentum an beweglichen Sachen entsprechend. Bei Ende des Nutzungsverhältnisses und Vereinbarung eines neuen Nutzungsverhältnisses konnte das Eigentum an der Baulichkeit durch schriftlichen Vertrag auf den nachfolgenden Nutzungsberechtigten übertragen werden. Es handelte sich somit um Sondereigentum nach § 96 Abs. 1 ZGB, woran sich gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts nichts geändert hat (OLG Rostock, Urteil vom 30.06.2011 – 3 U 161/09, BeckRS 2012, 1534).\n\ncc)\n\nEine Duldungspflicht der Klägerin kann sich daher auch nicht aus § 320 ZGB-DDR ergeben. Danach konnte der Grundstücknachbar, wenn der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ohne dessen Einverständnis über die Grundstücksgrenze gebaut hatte, verlangen, dass der Überbau beseitigt wird, soweit das nicht gesellschaftlichen Interessen widerspricht. War ein Überbau bei seiner Errichtung aufgrund der Beseitigung entgegenstehender „gesellschaftlicher Interessen“ nach § 320 Abs. 1 ZGB zu dulden, ist er wesentlicher Bestandteil (vgl. § 467 Abs. 2 ZGB DDR) des Grundstücks geworden, von dem aus überbaut wurde. Diese eigentumsrechtliche Zuordnung entspricht der durch einen entschuldigten Überbau gemäß § 912 Abs. 1 BGB i. V. m. § 93 BGB bewirkten Eigentumszuordnung und wird durch die Anwendbarkeit der Vorschriften des BGB nicht berührt (BGH, a. a. O.). Von einem Überbau i. S. d. § 320 ZGB-DDR kann aber bei Wochenendhäusern i. S. d. § 296 ZGB-DDR nicht ausgegangen werden, weil es sich dabei nach DDR-Recht - wie bereits ausgeführt - um eine bewegliche Sache handelte, an der Sondereigentum begründet wurde.\n\nd)\n\nSoweit der Beklagte darüber hinaus nicht nur den alten DDR-Bungalow durch neue Materialien ersetzt hat, sondern diesen erweitert hat, sind die §§ 912 ff BGB nicht anwendbar.\n\nDer Beklagte bestreitet zwar, den ursprünglichen DDR-Bungalow erweitert zu haben. Wie sich aber den Fotos und den Skizzen des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 31.10.2025 vorgelegten Privatgutachtens der Sachverständigen … (Name 02) vom 05.09.2025 (S. 13) entnehmen lässt, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, hat er das Bauwerk in dessen südöstlichen Bereich offensichtlich voll geschlossen und baugestalterisch mit dem Gebäude arrondiert.\n\nEine etwaige (hier nicht bestehende) Duldungspflicht des Nachbarn erstreckt sich aber nicht auf eine erweiterte Inanspruchnahme seines Grundstücks. Daher kann ein zu duldender Überbau nicht nach freiem Belieben aufgestockt oder erweitert werden. Es handelt sich vielmehr um einen neuen Eingriff in das Recht des Nachbareigentümers (Staudinger/​Roth (2025) BGB § 912, Rn. 19), der hier durch nichts gerechtfertigt ist.\n\n2.\n\nDa der Beseitigungsanspruch begründet ist, ist über den Hilfsantrag auf Herausgabe des überbauten Grundstücksteils nicht zu entscheiden.\n\n3.\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entschädigung des Bootstegs nach §§ 946, 951 BGB.\n\nNach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB kann, wer infolge des § 946 BGB einen Rechtsverlust erleidet, von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Ein Rechtsverlust nach § 946 BGB tritt ein, wenn eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, denn dann erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.\n\nOb von einem solchen Rechtsverlust auszugehen ist, ist zweifelhaft, kann aber hier im Ergebnis offen bleiben.\n\na)\n\nDen Bootssteg hat der Ehemann der Klägerin, dessen Rechtsnachfolgerin sie ist, 1982 als Mieter bzw. Nutzer des Schwemmlandes errichtet.\n\nOb ein Eigentumsverlust eingetreten ist, richtet sich nach den §§ 94, 95 Abs. 1 BGB. Normalerweise sind Bootsstege wegen ihrer festen Verbindung mit dem Grundstück zwar als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks anzusehen (MüKo/Stresemann, BGB, 10. Aufl., § 94 Rn. 4; BeckOK BGB/Fritzsche, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 94 Rn. 10). Die Errichtung der Bootssteganlage erfolgt aber zu einem vorübergehenden Zweck i. S. v. § 95 Abs. 2 BGB, wenn ihr Wegfall von vornherein beabsichtigt ist oder nach der Natur des der Einfügung zugrunde liegenden Zwecks sicher ist. Die Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck geschieht häufig auf der Grundlage von schuldrechtlichen Gebrauchsüberlassungsverträgen (Miete, Pacht etc.). Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (LG Berlin, Urteil vom 18.09.2018 – 55 S 48/17, BeckRS 2018, 40306 Rn. 15; LG Potsdam, Urteil vom 04.02.2019 – 1 O 295/17, BeckRS 2019, 54057 Rn. 54).\n\nGeht man von einer Errichtung des Bootsstegs nur zu einem vorübergehenden Zweck aus, hat die Klägerin das Eigentum nicht verloren und demzufolge auch keinen Entschädigungsanspruch, sondern nur ein Wegnahmerecht. Ein Wegnahmerecht, das ohnehin nach § 548 BGB verjährt wäre (vgl. BeckOK/Zehelein, BGB, 77. Ed., Stand: 01.02.2026, § 539 Rn. 28), hat sie aber nicht geltend gemacht.\n\nb)\n\nSelbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Bootssteg wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (Schwemmlands) wurde, das nie im Eigentum der Klägerin bzw. ihres Ehemannes stand, wäre ein Entschädigungsanspruch nach §§ 946, 951 BGB zu verneinen, weil die Verjährungseinrede des Beklagten demgegenüber greift.\n\nDenn die Verjährung des Anspruchs bestimmt sich nach §§ 195, 199 BGB (Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, BGB, Sachenrecht, § 951 Rn. 23c). Die Verjährung hat mit Ablauf des Jahres 2012 begonnen und endete demnach am 31.12.2015. Die Klage wurde aber erst im Jahr 2021 erhoben.\n\n4.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n5.\n\nDer Streitwert im Berufungsverfahren ist nach der Beschwer der Klägerin zu bemessen. Diese entspricht dem Wertverlust des Grundstücks durch eine die Grenze überschreitende bauliche Anlage des Nachbarn und bestimmt sich nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - V ZB 115/09, juris). Von den 113 m² Gesamtfläche sind 72% durch das vom Beklagtengrundstück überragende Gebäudeteil sowie die Einfriedung bebaut (vgl. S. 17 und 20 des Gutachtens der Sachverständigen … (Name 02)). Ausgehend von einem Verkehrswert von 17.270 € (siehe S. 40 des Gutachtens der Sachverständigen … (Name 02)) hat die überbaute Fläche somit einen Wert von 12.434,40 €.\n\n6.\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts dies erfordert.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2026-06-23/3-u-109-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 951","ref_norm":"951","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 902","ref_norm":"902","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 5","ref_norm":"231-5","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251a","ref_norm":"251a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29306","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29306"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2026-06-23/3-u-109-23","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29306","retrieved":"2026-10-04 00:23:40.950980+00:00"}}