{"status":"available","doknr":"BB-27001","ecli":"ECLI:DE:OLGBB:2025:0409.7W20.25.00","court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2025-04-09","aktenzeichen":"7 W 20/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.03.2025, Az. 88 AR 12/25 FF, aufgehoben.\n\nDas Registergericht wird angewiesen, dem Eingangsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats Fortgang zu geben.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Beteiligten haben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet.\n\nMit notarieller Anmeldung vom 20.01.2025 wurde von ihnen die ... (eGbR 01) zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet. Sitz der Gesellschaft ist ... (Ort 01), die Anschrift der Gesellschaft, an der sich auch die Geschäftsräume befinden, lautet ... (Straße 01) 112, ... (Ort 01). Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung eigenen Vermögens insbesondere des im Eigentum der Gesellschaft stehenden Einfamilienhausgrundstücks.\n\nDas Registergericht hat die Anmeldung mit Zwischenverfügung vom 13.03.2025 mit der Begründung zurückgewiesen, bei der Firmenbezeichnung der Gesellschaft „... (Straße 01) 112“ handele es sich um eine rein geographische Bezeichnung ohne Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft.\n\nHiergegen hat der Notar … (Name 01) unter dem 20.03.2023 klarstellend in Vollmacht der Beteiligten Beschwerde eingelegt.\n\nDieser Beschwerde hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG, § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Registergerichts nicht, dass es der Firmenbezeichnung der Gesellschaft „... (eGbR 01)“ an der gemäß § 18 Abs. 1 HGB erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.\n\nDie erforderliche Unterscheidungskraft liegt gerade in der konkreten Angabe der Anschrift „... (Straße 01) 112“, da nicht allein der Straßenname oder die Gemeinde genannt wird.\n\nDie vom Registergericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.02.1994 (I ZR 230/91, GRUR 1994, 905) bzw. des Oberlandesgerichts Dresden vom 15.11.2010 (13 W 890/10, GRUR-RR 2011, 97) betreffen unter anderem im entscheidenden Punkt anders gelagerte Sachverhalte. Sowohl die Bezeichnungen „Schwarzwald-Sprudel“ als auch „x-shop-germany“ sind deutlich weiter als die hier gegenständliche Angabe einer Anschrift samt Hausnummer. Gleiches gilt für das vom Registergericht angeführte Beispiel der „Deutschland-GmbH“. Die erforderliche Individualisierbarkeit der Firma wird nämlich durch die Angabe der Hausnummer hergestellt, eine Verwechslung mit einer anderen eGbR, die den Straßennamen „... (Straße 01)“ ebenfalls in der Firma trüge, wird so zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass es nach der Google-Maps-Recherche des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten deutschlandweit nur diese eine, in ... (Ort 01) befindliche, ... (Straße 01) gibt.\n\nEine Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB steht ebenfalls nicht zu befürchten, der reale Bezug zur Anschrift besteht, da die Gesellschaft ihre Geschäftsräume an der angegebenen Anschrift hat (Ebenroth/Boujong/Reuschle, 5. Aufl. 2024, HGB § 18 Rn. 57).\n\nDer angefochtene Beschluss ist nach § 69 Abs. 1 FamFG aufzuheben und die Sache an das Registergericht zurückzuverweisen, da die Entscheidung einer besonderen Ausführungshandlung bedarf, für die funktional allein das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist (vgl. OLG Hamm DStRE 2017, 1211 Rn. 30 mwN, OLG Köln RFamU 2024, 372 Rn. 12). Hierbei hat das Registergericht nach § 69 Abs. 1 S. 4 FamFG die rechtliche Beurteilung des Senats zu beachten.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/27001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2025-04-09/7-w-20-25","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 382","ref_norm":"382","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/27001","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/27001"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2025-04-09/7-w-20-25","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/27001","retrieved":"2026-07-29 22:24:22.263278+00:00"}}