{"status":"available","doknr":"BB-23982","ecli":"ECLI:DE:OLGBB:2023:1219.13UF166.23.00","court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"4. Senat für Familiensachen","decided":"2023-12-19","aktenzeichen":"13 UF 166/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 25.9.2023 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 1 der Entscheidungsformel um folgenden Absatz ergänzt:\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der … zur Versicherungsnummer … bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,008 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung sowie ein Anrecht in Höhe von 0,0055 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) (Grundrentenzuschlag) auf dessen Konto … bei … bezogen auf den 30.6.2002, übertragen.\n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; die Antragsbeteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren selbst zu tragen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.311 € festgesetzt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie weitere Beteiligte zu 2) beanstandet die fehlende Anordnung des Ausgleichs des Zuschlages der Antragsgegnerin aus dem sogenannten Grundrentenzuschlag als Ausgleich je eines Anrechts aus der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs.\n\nMit Auskunft vom 22.5.2023 (Bl. 57 - 61 VA) hat die weitere Beteiligte zu 2) die von ihr verwalteten Anrechte der Antragsgegnerin beauskunftet und ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 1.3302 Entgeltpunkten mitgeteilt, ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) mit einem Ehezeitanteil von 9.8711 Entgeltpunkten (Ost), einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) mit einem Ehezeitanteil von 0,0015 Entgeltpunkten, von dem nach dem Vorschlag der weiteren Beteiligten zu 2) 0,0008 Entgeltpunkte zum Ausgleich gebracht werden sollten, sowie einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) mit 0,0110 Entgeltpunkten (Ost), von dem 0,0055 Entgeltpunkte (Ost) zum Ausgleich gebracht werden sollten (Bl. 60 VA).\n\nDas Amtsgericht hat bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Ausgleich der Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag unterlassen.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die weitere Beteiligte zu 2) die Anordnung des Ausgleichs der Zuschläge für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) in Entgeltpunkten.\n\nDie Beteiligten und weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung (Bl. 2 elA) entsprechend, ohne Durchführung eines Termins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von dem kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.\n\nII.\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig.\n\nDie Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\nSie betrifft zwei Anrechte, die auf den seit dem 1. Januar 2021 gültigen Regelungen des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetzes) beruhen.\n\nDie mit Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I 1879, sog. Grundrentengesetz) mit Wirkung zum 01.01.2021 eingefügte Nummer 3 des § 120f Abs. 2 SGB VI führt dazu, dass derartige Anrechte neben den in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechten gesondert auszuweisen und auszugleichen sind (OLG Braunschweig Beschl. v. 30.5.2022 – 2 UF 66/22, BeckRS 2022, 11876 Rn. 8-12; Schlegel/Voelzke/Dankelmann, juris-PK SGB, 30.11.2023, § 120f SGB VI, Rn. 7, 44; RegE, BT-Drucks. 19/18473, S. 44).\n\nSomit waren anhand der von der weiteren Beteiligten zu 2) bereits erstinstanzlich vorgelegten Auskunft zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers Zuschläge in Höhe von 0,0008 Entgeltpunkten und 0,0055 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung auf dessen Versicherungskonto bei der …, bezogen auf den 30.6.2022 als Ende der Ehezeit, zu übertragen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG.\n\nDie Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.\n\nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 1 FamFG.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/23982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2023-12-19/13-uf-166-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 120f","ref_norm":"120f","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/23982","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/23982"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2023-12-19/13-uf-166-23","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/23982","retrieved":"2026-07-29 22:29:28.747157+00:00"}}