{"status":"available","doknr":"BB-19657","ecli":"ECLI:DE:OLGBB:2022:0103.9UF206.21.00","court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"1. Senat für Familiensachen","decided":"2022-01-03","aktenzeichen":"9 UF 206/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs Wusterhausen vom 9. November 2021 (Az: 5 F 490/21) wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Annehmende zu tragen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nDie gemäß §§ 58 Abs. 1; 59 Abs. 2; 63 Abs. 1, 3; 64 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Adoption zurückgewiesen worden ist, bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.\n\nDem Antrag auf Annahme als Kind kann gemäß §§ 196a FamFG; 9a AdVermiG nur dann stattgegeben werden, wenn die erforderliche Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle vor Abgabe der notwendigen notariellen Erklärungen und Anträge stattgefunden hat. Eine Nachholung der Beratung nach Abgabe der Erklärungen und Antragstellung ist nicht möglich. Die mit Wirkung zum 01.04.2021 in Kraft getretenen Vorschriften sind nicht nur eindeutig sprachlich gefasst, sondern sie entsprechen auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er in BT-Drucks. 19/16718 und 19/19596 sowie BR-Drucks 575/19 zum Ausdruck gekommen ist. Danach wurde gerade im Hinblick auf die Stiefkind-Adoption besonderer Wert auf eine frühzeitige Beratung vor dem Adoptionsantrag gelegt (s. auch Prütting/Helms/Keuter, FamFG, 5. A., § 196a Rz. 4).\n\nDa hier die zwingend erforderliche Beratung nicht vor Abgabe der notariellen Erklärungen erfolgt ist, musste der Antrag abgewiesen werden (Prütting/Helms, a.a.O. Rz. 8; Dutta/Jacoby/Schwab/Sonnenfeld, FamFG, 4. A., § 196a Rz. 4). Eine Heilung des Mangels ist entsprechend dem Zweck des Gesetzes auch in der Beschwerdeinstanz nicht zulässig.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 42 Abs. 3 FamGKG.\n\nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/19657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2022-01-03/9-uf-206-21","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 196a","ref_norm":"196a","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/19657","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/19657"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2022-01-03/9-uf-206-21","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/19657","retrieved":"2026-07-29 22:39:43.041626+00:00"}}