{"status":"available","doknr":"BB-19070","ecli":"ECLI:DE:OLGBB:2021:0624.13UF47.20.00","court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"4. Senat für Familiensachen","decided":"2021-06-24","aktenzeichen":"13 UF 47/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 31.01.2020 abgeändert:\n\nHerr T… M…, geboren am …1968, Staatsangehörigkeit: deutsch,\n\nnimmt auf Grund der §§ 1767 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 1768 Abs. 1 S. 1 BGB\n\nHerrn T… B…, geboren am …1985, Staatsangehörigkeit: deutsch,\n\nals Kind an.\n\nDie Annahme des Volljährigen hat die Wirkung der Annahme eines Minderjährigen (§ 1772 BGB).\n\nGerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten selbst.\n\nDer Wert des Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nDie Beschwerdeführer wenden sich gegen die Abweisung ihres Antrags, die Annahme des Beteiligten zu 1. als Kind des Annehmenden auszusprechen.\n\nDer 1985 geborene ledige Anzunehmende, der Vater des am ….2020 geborenen A… M… ist, ist das leibliche Kind der weiteren Beteiligten zu 3. und 4., die sich im Kleinkindalter des Anzunehmenden trennten. Er lebte seit 1995 im Haushalt der weiteren Beteiligten zu 3. und des Annehmenden, die seit 2011 verheiratet sind und den Namen des Annehmenden, der bisher kinderlos ist, führen. Ein Kontakt des Anzunehmenden zu seinem leiblichen Vater, dem weiteren Beteiligten zu 4., dessen Aufenthalt nicht bekannt ist, besteht seit seinem 5. Lebensjahr nicht mehr.\n\nAlle Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige.\n\nDer Annehmende und der Anzunehmende haben die Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars O… W… vom 16.07.2019 zur Urkundenrolle Nr. …/2019 vorgelegt, die den Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden beurkundet, die Annahme als Kind mit Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen auszusprechen. Die weitere Beteiligte zu 3. hat in derselben Urkunde als Ehefrau des Annehmenden in die Annahme eingewilligt.\n\nMit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist, hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen. Der Anzunehmende sei seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen, habe nämlich erforderliche Angaben nicht gemacht und notwendige Unterlagen nicht vorgelegt.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihr Adoptionsbegehren unter Behebung der Beanstandungen des Amtsgerichts uneingeschränkt weiter.\n\nDer Senat hat den Annehmenden, den Anzunehmenden und die anhörungsberechtigte Mutter persönlich angehört. Auf den Vermerk vom 16.06.2021 wird verwiesen.\n\nDer anhörungsberechtigte weitere Beteiligte zu. 4. hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\nII.\n\nDie nach den §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.\n\nDer Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden, die Annahme des volljährigen Anzunehmenden auszusprechen (§ 1768 Abs. 1 S. 1 BGB), ist begründet.\n\nDie Annahme ist sittlich gerechtfertigt (§ 1767 Abs. 1 BGB). Der Senat hat sich in der persönlichen Anhörung des Annehmenden und des Anzunehmenden davon überzeugt, dass zwischen beiden seit vielen Jahren ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Sie haben gemeinsam mit der weiteren Beteiligten zu 3. als Familie zusammengelebt.\n\nDie Einwilligung der weiteren Beteiligten zu 3. als Ehegatte des Annehmenden (§§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1749 Abs. 1 S. 1 BGB) ist nicht erforderlich. Das Einwilligungserfordernis erfasst nur Fallgestaltungen, in denen der Anzunehmende allein Kind des Annehmenden wird, damit der andere Ehegatte die neue Verwandtschaftsbeziehung, an der er nicht beteiligt wäre, verhindern kann. Nimmt aber – wie hier – ein Ehegatte (der Annehmende) das Kind des anderen (der weiteren Beteiligten zu 3.) an (§ 1741 Abs. 2 S. 3 BGB), so wird der Anzunehmende gemeinschaftliches Kind der Ehegatten (§§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1754 Abs. 1 BGB).\n\nDie Einwilligung der Eltern der volljährigen Anzunehmenden ist nicht erforderlich. § 1747 BGB gilt nicht (§ 1768 Abs. 1 S. 2 BGB).\n\nEin Annahmeverbot wegen entgegenstehender Interessen des Kindes des Annehmenden besteht nicht (§ 1769 BGB). Aus der Anhörung des Annehmenden und des Anzunehmenden ist kein Anhaltspunkt ersichtlich geworden, der die ideellen oder wirtschaftlichen Interessen des Kindes des Annehmenden in adoptionserheblicher Weise berühren könnte.\n\nGleichfalls begründet ist der Antrag, die Wirkungen der Annahme auf die Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen zu erstrecken, weil der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden lebte und dieser das Kind seines Ehegatten, der weiteren Beteiligten zu 3. annimmt (§ 1772 Abs. 1 S. 1 Buchst. b, c BGB).\n\nAnhaltspunkte für berücksichtigungsfähige überwiegende Interessen des leiblichen Vaters des Anzunehmenden, des weiteren Beteiligten zu 4. bestehen nicht.\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 Abs. 1. S 1 FamFG.\n\nDie Festsetzung des Beschwerdewerts fußt auf § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG.\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 3 S. 1 FamFG).","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/19070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2021-06-24/13-uf-47-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1767","ref_norm":"1767","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1768","ref_norm":"1768","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1749","ref_norm":"1749","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1754","ref_norm":"1754","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1769","ref_norm":"1769","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1772","ref_norm":"1772","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1747","ref_norm":"1747","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/19070","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/19070"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2021-06-24/13-uf-47-20","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/19070","retrieved":"2026-07-29 22:44:05.398518+00:00"}}