{"status":"available","doknr":"BB-2162","ecli":"ECLI:DE:OLGBB:2020:0714.9WF141.20.00","court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"1. Senat für Familiensachen","decided":"2020-07-14","aktenzeichen":"9 WF 141/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 14.05.2020 (Az. 5 F 450/19) in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die weitere Beteiligte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.\n\nEine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n1.\n\nGegenstand der Beschwerde ist die nach gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Dieses hat mit Beschluss vom 14.05.2020 die Gerichtskosten des Verfahrens der Antragstellerin allein auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.\n\nGegen diese ihr am 26.05.2020 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 27.05.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie eine Kostenentscheidung zulasten des Antragsgegners anstrebt.\n\nDer Antragsgegner (Vater) hat mit Schreiben vom 22.06.2020 Stellung zu der Beschwerde genommen.\n\n2.\n\nDie Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung.\n\nDie Kostenentscheidung in dem zugrunde liegenden Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung richtet sich nach § 81 FamFG. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen, § 80 FamFG, den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen.\n\nDas Amtsgericht hat sein Ermessen hier dahingehend ausgeübt, dass es die Gerichtskosten der Antragstellerin allein auferlegt und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen hat, ohne dass dafür eine Begründung ersichtlich ist.\n\nDer Beschwerdesenat, der zu einer eigenen Ermessensentscheidung berufen und nicht darauf beschränkt ist, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen (vgl. dazu BGH, FamRZ 2014, 744; FamRZ 2017, 50), hält die angefochtene Kostenentscheidung für unbillig.\n\nGemäß § 81 Abs. 1 FamFG entscheidet das Familiengericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, wobei die Ermessensausübung in den Fällen des § 81 Abs. 2 FamFG eingeschränkt ist (BGH, a.a.O.). Der insoweit allein in Betracht zu ziehende Fall, dass ein Beteiligter durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), liegt hier aber ersichtlich nicht vor.\n\nBei der nach § 81 Abs. 1 FamFG vorzunehmenden Ermessensentscheidung sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, d.h. es gibt kein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wie etwa in den Familienstreitsachen, welches sich z.B. nur nach dem Obsiegen und Unterliegen im Verfahren richtet (BGH, FamRZ 2015, 570). Hatte der Vater vor Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens - berechtigte - Zweifel an seiner Vaterschaft, so erscheint es nur angemessen, die Gerichtskosten und -auslagen zwischen den Eltern zu teilen (so auch OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1415; KG, FamRZ 2016, 319). So liegt der Fall hier. Der (mittlerweile als Vater feststehende) Antragsgegner durfte berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben, da die Mutter vorgerichtlich eingeräumt hatte, mit einer weiteren männlichen Person während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt zu haben. Die Vaterschaft dieser Person zur Antragstellerin soll zwar außergerichtlich ausgeschlossen worden sein. Dem Antragsgegner wurde das Ergebnis dieses Vaterschaftstests aber unstreitig nicht zugänglich gemacht. Bei diesen Gegebenheiten ist es nur nachvollziehbar, dass dieser ohne vorherige Klärung die Vaterschaft nicht urkundlich anerkennen wollte.\n\nEine Überbürdung der gesamten Verfahrenskosten auf den Antragsgegner - wie mit der Beschwerde angestrebt - kommt nicht in Betracht. Es ist zwar richtig, dass die Vaterschaft auch außergerichtlich durch ein privates Abstammungsgutachten hätte geklärt werden können, was höchstwahrscheinlich weniger kostenintensiv gewesen wäre. Die Mutter stand einer privaten Klärung der Vaterschaft auch nicht ablehnend gegenüber. Die Eltern konnten sich aber über die Kostenverteilung nicht einigen. Der Antragsgegner wollte zunächst die Kosten für den Vaterschaftstest allein tragen. Später forderte er, dass sich die Mutter an den anfallenden Kosten beteiligt, was diese allerdings ablehnte.\n\nVor diesem Hintergrund entspricht es auch der Billigkeit, die Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens den Eltern zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Für die Klärung der Vaterschaft waren beide gleichermaßen in der Verantwortung. Das Kind hat einen Anspruch auf Klärung seiner Abstammung. Bestehen - wie hier - Unklarheiten darüber, wer sein Vater ist, und ergreifen weder die Mutter noch der potentielle Vater die Initiative, die Vaterschaft außergerichtlich zu klären, ist das Kind gezwungen, ein Verfahren zur Klärung seiner Abstammung einzuleiten. In so einer Konstellation entspricht es nicht der Billigkeit, das Kind mit den daraus entstehenden Kosten zu belasten (Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl., § 81 Rn. 15; OLG Hamm, FamRZ 2019, 1352 m.w.N.).\n\nNach alledem war die angefochtene Kostenentscheidung - wie geschehen – abzuändern.\n\nHinsichtlich der außergerichtlichen Kosten besteht kein Abänderungsbedarf; derartige Kosten sind - soweit ersichtlich - auch nicht angefallen.\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.\n\nEiner Festsetzung des Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden und außergerichtliche Kosten nicht ersichtlich sind.\n\nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2020-07-14/9-wf-141-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2162","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2162"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2020-07-14/9-wf-141-20","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2162","retrieved":"2026-07-29 22:50:47.129169+00:00"}}