{"status":"available","doknr":"BB-2200","ecli":"ECLI:DE:OLGBB:2020:0113.9WF312.19.00","court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"1. Senat für Familiensachen","decided":"2020-01-13","aktenzeichen":"9 WF 312/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 8. November 2019 – Az. 35 F 122/19 – wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 500 EUR.\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n1.\n\nDie Antragstellerin hatte am 2. September 2019 um Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsgegner nachgesucht, die das Amtsgericht ohne dessen Anhörung mit Beschluss vom selben Tage antragsgemäß erlassen hatte. Auf den Terminsantrag des damit nicht einverstandenen Antragsgegners hat die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen, so dass der für den 2. Oktober 2019 angesetzte Anhörungstermin aufgehoben worden ist. Mit Beschluss vom 8. November 2019 hat das Amtsgericht Oranienburg der Antragstellerin (allein) die Kosten des durch Antragsrücknahme beendeten Verfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die am 2. Dezember 2019 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin.\n\n2.\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist bereits unzulässig.\n\nZwar ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 58 ff. FamFG grundsätzlich eine isolierte Kostenbeschwerde statthaft; auch findet die in § 61 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene (und im Streitfall deutlich nicht vorliegende) Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR auf eine solche Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH FamRZ 2013, 1876 – zitiert nach juris).\n\nAllerdings gilt auch für solche Kostenanfechtungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der allgemeine Grundsatz der Schranke des Rechtsmittelzuges in der Hauptsache (vgl. dazu OLG Koblenz FamRZ 2014, 1930; KG FamRZ 2014, 592 – jeweils zitiert nach juris; Zöller-Feskorn, ZPO, 31. Auf., § 57 FamFG Rdnr. 3). Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nicht anfechtbar; einer der in § 57 Satz 2 FamFG geregelten Ausnahmefälle liegt hier gerade nicht vor, nachdem das Verfahren bereits vor Durchführung eines Anhörungstermins beendet worden ist. Diese Unanfechtbarkeit erstreckt sich auch auf alle Nebenentscheidungen, insbesondere die hier in Rede stehende Kostenentscheidung.\n\nDer Antragstellerin ist auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels mit Schreiben des Senates vom 16. Dezember 2019 hingewiesen worden; sie hat darauf bis heute nicht reagiert.\n\nDas unstatthafte Rechtsmittel der Antragstellerin war deshalb gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.\n\n3.\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG.\n\nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2020-01-13/9-wf-312-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2200","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2200"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2020-01-13/9-wf-312-19","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2200","retrieved":"2026-07-29 22:50:56.794291+00:00"}}