{"status":"available","doknr":"BB-4656","ecli":"ECLI:DE:OLGBB:2018:0220.13WF235.17.00","court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"4. Senat für Familiensachen","decided":"2018-02-20","aktenzeichen":"13 WF 235/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgericht Nauen vom 23. August 2017 abgeändert, soweit er den Verfahrenswert festgesetzt hat:\n\nDie Terminsgebühren (Nr. 3104 VV-RVG) richten sich nach einem Wert von 160.504,90 Euro.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nDie Beschwerde ist teilweise begründet.\n\nFür den Verfahrenswert kommt es darauf an, mit welchem Höchstbetrag ein Zahlungsantrag der Antragsgegnerin anhängig geworden ist. Der Wert ist nach § 34 FamGKG für den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem der betreffende Schriftsatz - die Antragsschrift oder der den Antrag erweiternde oder ändernde Schriftsatz - beim Gericht eingeht (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 40 GKG Rdnr. 3; § 34 FamGKG Rdnr. 2). Die Zustellung des Schriftsatzes, mit der der Antrag oder die Antragserweiterung rechtshängig wird, ist für die Wertfestsetzung oder die Wertänderung nicht maßgeblich.\n\nDanach ist der Wert anhand des Antrages im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 (Bl. 232 ff. GÜ) zu bemessen, der sich auf eine Zahlung von 212.004,90 Euro gerichtet hat. Dass dieser Antrag nicht zugestellt und nicht in mündlicher Verhandlung gestellt worden ist, bleibt für die Werterhöhung ohne Bedeutung.\n\nEs bedarf der Festsetzung eines besonderen Wertes für die Terminsgebühren (Nr. 3104 VV-RVG) der Verfahrensbevollmächtigten. Diese Gebühren richten sich nach einem Wert von 160.504,90 Euro. Die Teilrücknahme des Zahlungsantrages (§§ 113 I FamFG, 269 II 1 ZPO) und die Verminderung des Wertes ist nicht erst während der Verhandlung am 18. Januar 2017 bewirkt worden, sondern, da es auf die Einwilligung des Antragstellers nicht ankam (§§ 113 I FamFG, 269 I ZPO), bereits am Tag zuvor mit dem Einreichen des Schriftsatzes vom 17. Januar 2017 (Bl. 431 GÜ). Auf die Höhe der Gerichtsgebühren und der Verfahrensgebühr der Anwälte wirkt sich die Verminderung nicht aus, wohl aber auf die Terminsgebühr (BeckOK-ZPO-Bacher, Stand: Dez. 2017, § 269 Rdnr. 36; Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 269 Rdnr. 28). Auf eine vorangegangene mündliche Verhandlung vor Bezifferung des Zahlungsantrags kommt es nicht an (MüKo-ZPO-Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, § 269 Rdnr. 26; Musielak/Voit-Foerste, § 269 Rdnr. 8 a).\n\nFür die Terminsgebühr ist nach wirksamer Teilrücknahme vor Terminsbeginn der verminderte Wert maßgeblich. Auf die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten von der erklärten Teilrücknahme kommt es nicht an. Der Termin findet von Terminsbeginn an nur über den noch anhängigen Teil des Anspruchs statt. Zu Terminsbeginn wird der Teil der Sache aufgerufen, über den noch zu entscheiden ist. Nach Kenntnisnahme des Richters von der nicht einwilligungsbedürftigen Teilrücknahme handelt es sich dabei nur um den verbliebenen Teil des Antrages (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl. 2017, Anh. VI Rdnr. 334 ff.; Baumgärtel/ Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 3104 VV Rdnr. 8). Der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in Anspruch genommene Müller-Rabe (Schriftsätze vom 30. November 2017, Bl. 553, 561 f., und vom 23. Januar 2018, Bl. 577, 579) vertritt die Gegenauffassung bereits seit vielen Jahren nicht mehr.\n\nDass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die am 17. Januar 2017 erklärte Teilrücknahme erst nach Terminsbeginn mitgeteilt bekommen hat, nämlich durch Übergabe des zuvor per Telefax bei Gericht eingereichten Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 18. Januar 2017, S. 1, 2 = Bl. 437, 438 GÜ), bleibt danach ohne Belang.\n\nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 59 III FamGKG).\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 I 5, 57 VII FamGKG).","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2018-02-20/13-wf-235-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4656","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4656"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2018-02-20/13-wf-235-17","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4656","retrieved":"2026-07-29 22:55:42.912429+00:00"}}