{"status":"available","doknr":"OLD424370","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2021:0519.L1SF92.20B.00","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2021-05-19","aktenzeichen":"L 1 SF 92/20 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\nDie pauschale Behauptung eines beigeordneten Rechtsanwalts, er könne seine Kanzlei mit den in Prozesskostenhilfeverfahren erstatteten Vergütungen nicht wirtschaftlich betreiben, ist kein Kriterium, das nach dem RVG einen höheren Vergütungsanspruch begründen kann. (Rn.3)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Altenburg, 8. Mai 2019, S 36 SF 169/17 E, Beschluss\n\nTenor\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 8. Mai 2019 wird zurückgewiesen.\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.\n\nGründe\n\n1\n\nDie Beschwerde ist statthaft und insbesondere zulässig (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG).\n\n2\n\nDie Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und sich dabei mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Auch den Ausführungen zur hälftigen Mittelgebühr hinsichtlich der Verfahrensgebühr ist nichts hinzuzufügen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Addition der Mindestgebühr entbehrt jeglicher Grundlage. Anhaltspunkte für eine zu niedrige Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG bestehen ebenfalls nicht. Die statistischen Darlegungen des Beschwerdeführers vermögen die ständige Rechtsprechung des Senats nicht zu erschüttern.\n\n3\n\nSoweit der Beschwerdeführer seinen höheren Vergütungsanspruch allgemein mit der pauschalen Behauptung begründet, er könne seine Kanzlei mit den in PKH-Verfahren erstatteten Vergütungen nicht wirtschaftlich betreiben, ist dies kein Kriterium, das nach dem RVG einen höheren Vergütungsanspruch begründen kann (Senatsbeschluss vom 6. August 2020 - L 1 SF 1304/19 B).\n\n4\n\nDie Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).\n\n5\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/424370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2021-05-19/l-1-sf-92-20-b","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/424370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/424370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2021-05-19/l-1-sf-92-20-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/424370","retrieved":"2026-07-09 06:41:48.983942+00:00"}}