{"status":"available","doknr":"OLD425702","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2017:0113.L6SF1616.15B.0A","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2017-01-13","aktenzeichen":"L 6 SF 1616/15 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fällt die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG regelmäßig nicht an. Deren Anfall setzt u. a. ein Verfahren voraus, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Nach § 86b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss. In der Regel endet das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne mündliche Verhandlung. Damit ist der Anfall der Terminsgebühr ausgeschlossen.(Rn.18)\n \n\n \n\n2. Der Anfall der Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG setzt voraus, dass sich der Rechtstreit durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hat. Die hierzu erforderliche qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität vor.(Rn.20)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Altenburg, 5. November 2015, S 36 SF 168/15 E\n\nTenor\n\nDie Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 5. November 2015 wird zurückgewiesen.\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.\n\nGründe\n\n \n \n \n \n \n \n\nI.\n\n \n \n \n \n \n \n1\n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht (SG) Altenburg, in dem der Beschwerdeführer die Antragstellerinnen vertrat (Az.: S 36 AS 1526/14 ER). Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrten die Antragstellerinnen die Auszahlung von weiteren 290,93 € für den Monat Mai 2014 und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. April 2014. Mit diesem Bescheid hatte die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 erfolgte Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Wohnung in der … in J. bis einschließlich Juni 2014, ab dem 1. Mai 2014 aufgehoben. Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 bewilligte das SG den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei. Unter dem 19. Juni 2014 erkannte die Antragsgegnerin in Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 23. April 2014 an, das den Antragstellerinnen vorläufig die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der … in J. für die Monate Mai und Juni 2014 und über den 30. Juni 2014 hinaus vorläufig die Kosten der Unterkunft und Heizung im angemessenen Rahmen zu tragen sind. Sie trage die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Unter dem 23. Juni 2014 erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt.\n\n \n2\n\nUnter dem 14. März 2014 beantragte er die Festsetzung folgender Vergütung:\n\n \n3\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nVerfahrensgebühr Nr. 3102 VV- RVG\n\n \n         \n \n \n\n250,00 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nTerminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG\n\n \n         \n \n \n\n200,00 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nEinigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG\n\n \n         \n \n \n\n190,00 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nPost- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG\n\n \n         \n \n \n\n 20,00 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nZwischensumme\n\n \n         \n \n \n\n660,00 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nUmsatzsteuer\n\n \n         \n \n \n\n125,40 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nGesamtbetrag\n\n \n         \n \n \n\n785,40 €\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n4\n\nDie Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte am 8. Oktober 2014 die zu zahlende Vergütung auf 785,40 € fest. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein, eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV-RVG sei vorliegend nicht entstanden. Die Antragsgegnerin habe den Anspruch der Antragstellerinnen vollständig anerkannt. Eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits sei vorliegend weder erkennbar, noch sei eine solche konkret vorgetragen. Eine fiktive Terminsgebühr sei nicht entstanden. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren sei keine mündliche Verhandlung vorgesehen. Der Beschwerdegegner erklärte, er berichtige seine geltend gemachte Verfahrensgebühr dahingehend, dass diese sich allein schon auf 464,10 € belaufe.\n\n \n5\n\nDas SG hat mit Beschluss vom 5. November 2015 die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 410,55 € festgesetzt (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 €, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 75,00 €, Post - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 €, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 65,55 €). Die Voraussetzungen für den Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I, Seite 2586) in Kraft getreten zum 1. August 2013, lägen nicht vor. Das Thüringer Landessozialgericht habe bereits für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung entschieden, dass diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter allen Aspekten der Auslegung nicht in Betracht komme (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 1502/11 B, nach juris). Auch eine Erledigungsgebühr sei mangels qualifizierter anwaltlicher Mitwirkung nicht entstanden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nachträglich die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG geltend machen können.\n\n \n6\n\nHiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. November 2015 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, es gebe keine rechtliche Grundlage für die Absetzungen der Terminsgebühr und der Erledigungsgebühr. Eine solche wäre auch verfassungswidrig. Gerügt werde die Verletzung einfachen Rechts als auch die Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere Verletzung der Rechte aus Art. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 2 GG, Art. 3 GG und Art. 12 GG jeweils isoliert und in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 GG, des Rechts auf ein faires Verfahren sowie des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter.\n\n \n7\n\nDer Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,\n\n \n \n \n \n8\n\nden Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 5. November 2015 aufzuheben und die an ihn zu zahlende Vergütung auf 874,65 € festzusetzen.\n\n \n \n \n \n9\n\nDer Beschwerdegegner beantragt,\n\n \n \n \n \n10\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n \n \n \n \n11\n\nEr verweist auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des SG.\n\n \n12\n\nDas SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n \n \n \n \n \n \n\nII.\n\n \n \n \n \n \n \n13\n\nZuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. der Geschäftsverteilung des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats.\n\n \n14\n\nAnzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung ab 1. August 2013 (n.F.). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 €.\n\n \n15\n\nNach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Antragstellerinnen mit Beschluss vom 18. Juni 2014 PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).\n\n \n16\n\nDie Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - Az.: L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.\n\n \n17\n\nDie Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG und der Post-/Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Anhaltspunkte, dass diese Gebühren zu seinen Gunsten höher festzusetzen wären, bestehen nicht.\n\n \n18\n\nEine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist nicht zu berücksichtigen. Für die Bestimmung der Terminsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, findet die Spezialvorschrift Nr. 3106 VV-RVG Anwendung, auf die in Nr. 3104 VV-RVG verwiesen wird. Die Terminsgebühr entsteht wenn (1) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, (2) nach § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder (3) das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.\n\n \n19\n\nDiese Konstellationen liegen hier nicht vor. Insbesondere ist für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Nach § 86b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist möglich, was in der Praxis die Regel ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 43).\n\n \n20\n\nEine Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nrn. 1006, 1005 VV-RVG kommt nicht in Betracht, denn der Rechtsstreit hat sich nicht \"durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt\", wie sie in der Erläuterung zu Nr. 1002 VV-RVG gefordert wird.\n\n \n21\n\nDie anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 VV-RVG setzt regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, denn Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - Az.: L 6 SF 104/15 B unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06, nach juris). Der Beschwerdeführer hat hier als Vertreter der Antragstellerinnen nicht nur ein Teilanerkenntnis, sondern ein volles Anerkenntnis, das sogar über den Streitgegenstand des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinausging, angenommen.\n\n \n22\n\nEine Verfassungswidrigkeit der oben zitierten Regelungen ist für den Senat nicht ersichtlich. Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers hierzu gibt auch keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.\n\n \n23\n\nDamit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt:\n\n \n\n \n24\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nVerfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV-RVG\n\n \n         \n \n \n\n250,00 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nErhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG\n\n \n         \n \n \n\n75,00 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nPost- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG\n\n \n         \n \n \n\n 20,00 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nZwischensumme\n\n \n         \n \n \n\n345,00 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nUmsatzsteuer Nr. 7008 VV- RVG\n\n \n         \n \n \n\n 65,55 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nGesamtsumme:\n\n \n         \n \n \n\n410,55 €\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n25\n\nDie Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).\n\n \n26\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).\n\n \n\n \n\n \n27\n\n[ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 14.03.2017 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:\n\n \n28\n\nDer Beschluss  des Senats vom 13. Januar 2017 wird auf Blatt 6 dergestalt berichtigt, dass es statt\n\n \n29\n\n\" Gesamtsumme:     452,20 € \"\n\n \n30\n\nheißt\n\n \n31\n\n\" Gesamtsumme:     410,55 €\"\n\n \n\n \n32\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.\n\n \n\n \n33\n\nGründe\n\n \n34\n\nDie Berichtigung des Beschlusses beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 138 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wonach Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen zu berichtigen sind. Hier handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler.\n\n \n35\n\nDer Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). ]","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/425702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2017-01-13/l-6-sf-1616-15-b","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/425702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/425702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2017-01-13/l-6-sf-1616-15-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/425702","retrieved":"2026-07-09 06:43:08.446354+00:00"}}